BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 131/08 vom 9. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 738 Abs. 1 a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegen374ber der Ausgleichsforde-rung der Gesellschaft nach 247 738 Abs. 1 i.V.m. 247 739 BGB auf ein Zur374ckbehal-tungsrecht, gest374tzt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftli-chen Schulden (247 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er f374r das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig. b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschafts-gl344ubigern eine Haftungsbeschr344nkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschr344nkte pers366nliche Haftung), kann er sich im In-nenverh344ltnis gegen374ber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Au337enverh344ltnis mit dem Gl344ubiger vereinbarte Haftungsbeschr344nkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegen374ber dem Gl344ubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten H366he grunds344tzlich in die Ausei-nandersetzungsrechnung einzustellen. c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsverm366gen sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegen374ber dem ausgeschiedenen Gesell-schafter unabh344ngig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegen374ber dem R374ckzahlungsverlangen eines Gesellschaf-ters auf Verj344hrung berufen kann. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2009 - II ZR 131/08 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Kammergerichts Berlin vom 10. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 48.922,32 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung an das Berufungs-gericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den Ausspruch 374ber den Umfang des Zur374ckbehaltungsrechts im Te-nor zu Lasten des Beklagten um die Befreiung von den "sonstigen Verbindlich-keiten" verk374rzt hat, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu geben, zu Art und Umfang dieser weiteren Verbindlichkeiten vorzutragen. 1 - 3 - I. 1. Noch zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine hinreichende Konkretisierung der ein Zur374ckbehaltungsrecht des Beklag-ten gem344337 247 273 BGB begr374ndenden Gesellschaftsverbindlichkeiten f374r eine etwaige Zwangsvollstreckung (247 756 ZPO) erforderlich ist (siehe Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003, 1004). Der Beklagte ist als Gl344ubiger des Schuldbefreiungsanspruchs aus 247 738 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig f374r das Vorhandensein von Gesellschaftsschulden, soweit er Befreiung von ihnen verlangt (RGZ 60, 155, 159; M374nchKommBGB/Ulmer/ Sch344fer 5. Aufl. 247 738 Rdn. 77; M374nchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. 247 131 Rdn. 109 jew. m.w.Nachw.). Diese ihn treffende Verpflichtung hat der Beklagte bei der Geltendmachung seines auf 247247 738 Abs. 1 Satz 2, 273 Abs. 1 BGB ge-st374tzten Zur374ckbehaltungsrechts offensichtlich 374bersehen. In einer solchen Si-tuation ist das Gericht gem344337 247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet, der Partei einen Hinweis zu erteilen und ihr die M366glichkeit zu er366ffnen, erg344nzend vorzu-tragen. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn, wie hier, das Landge-richt den Eindruck erweckt hat, auf den vom Berufungsgericht f374r ma337geblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht an (Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 139 Rdn. 6 m.w.Nachw.). 2 2. Dadurch, dass das Berufungsgericht diesen Hinweis nicht erteilt hat, hat es den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte nach einem entsprechenden Hinweis zu Art und Umfang der sonsti-gen Gesellschaftsschulden, hinsichtlich derer er Befreiung verlangt, in einer die Zwangsvollstreckung erm366glichenden Art erg344nzend, die Verbindlichkeiten ge-nauer individualisierend vorgetragen h344tte. 3 - 4 - II. F374r das wiederer366ffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungsge-richt dem Beklagten und gegebenenfalls auch der Kl344gerin Gelegenheit zu er-g344nzendem Vortrag geben muss, weist der Senat auf Folgendes hin: 4 5 Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Kl344gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des negativen Auseinanderset-zungsguthabens in H366he von 48.922,32 200 zusteht. 1. a) Anders als der Beklagte meint, hat das Berufungsgericht zu Recht bei der Auslegung von 247 15 des Gesellschaftsvertrages die Unklarheitenrege-lung des 247 305 c BGB nicht angewandt. Die Vorschriften der 247247 305 ff. BGB sind gem344337 247 310 Abs. 4 BGB auch dann nicht auf Gesellschaftsvertr344ge an-wendbar, wenn diese f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformuliert sind und da-durch die Voraussetzungen der AGB-Definition (247 305 Abs. 1 BGB) erf374llen soll-ten (M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 139 m.w.Nachw.). Gesellschafts-vertr344ge von Publikumsgesellschaften wie der vorliegenden unterliegen nach der st344ndigen Senatsrechtsprechung (siehe nur Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18 m.w.Nachw.) der objektiven Auslegung und werden dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen. 6 b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag zum Ausgleich eines negativen Auseinanderset-zungsguthabens verpflichtet ist, ist zutreffend. Die Regelung in 247 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages stellt aus der ma337geblichen Sicht eines objektiven Er-kl344rungsempf344ngers ausschlie337lich auf den objektiven Wert des Anteils f374r ei-nen Dritten ab; dieser kann auch negativ sein. Dass die M366glichkeit eines nega-tiven Anteilswerts durchaus gesehen wurde, folgt im 334brigen aus 247 15 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, in dem eine ausdr374ckliche Regelung "nur" f374r den Fall eines positiven Auseinandersetzungsguthabens getroffen wird. 7 - 5 - 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin die Darlehensverbindlichkeit gegen374ber der C. bank AG in der Auseinandersetzungsrechnung passivieren durfte. Der Darlehensvertrag ist wirksam, da die der T. erteilte Vollmacht nicht gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstie337 (siehe nur BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622, Tz 24). Hier kommt hinzu, dass ausweislich von 247 2 Nr. 2 des Treuhandvertrages die Treuh344nderin T. damit betraut war, die Vertr344-ge nach 247 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, mithin auch die Darlehensver-tr344ge, auszuhandeln "und nach Ma337gabe der Beschl374sse der Gesellschafter-versammlung abzuschlie337en". Angesichts dieser Weisungszust344ndigkeit der Gesellschafterversammlung ist f374r einen Versto337 gegen das Rechtsberatungs-gesetz ersichtlich kein Raum. 8 3. a) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Kl344gerin die Darlehensforderung der E. AG in voller H366he passivieren durfte. Das Berufungsgericht unterscheidet zu Recht zwischen der im Innenverh344ltnis zur Kl344gerin bestehenden Ausgleichspflicht des Beklagten f374r nicht durch das Gesellschaftsverm366gen gedeckte Verbindlichkeiten (247 739 BGB) und der im Au337enverh344ltnis gegen374ber der E. AG bestehenden Haftung des Be-klagten gem344337 247 128 ff. HGB analog. Nur im Au337enverh344ltnis kann sich der Beklagte gem344337 247 129 Abs. 1 HGB auf die zwischen ihm und der E. AG vereinbarte Haftungsbeschr344nkung berufen. Ein Ausnahmefall, in dem die Haf-tung im Innen- und Au337enverh344ltnis ausnahmsweise aufgrund Parteivereinba-rung deckungsgleich ist, liegt ersichtlich nicht vor. 9 b) Eine unzul344ssige K374ndigungsbeschr344nkung (247 723 Abs. 3 BGB) liegt in dieser Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch die Kl344gerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Auch bei einer Aufl366sung der Gesellschaft w344-re der Beklagte gem344337 247 739 BGB zum Ausgleich der nicht durch das Gesell- 10 - 6 - schaftsverm366gen gedeckten Verbindlichkeiten in der von der Kl344gerin berech-neten H366he verpflichtet. Im Falle seines Ausscheidens soll der Beklagte gem344337 247 738 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nur so gestellt werden, wie er bei Aufl366sung der Gesellschaft stehen w374rde. 11 4. a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Berechti-gung der Kl344gerin ausgegangen, die von den 374brigen Gesellschaftern geleiste-ten Nachschusszahlungen zu passivieren. Haben die Gesellschafter mit Rechtsgrund geleistet oder kann sich die Kl344gerin gegen374ber R374ckzahlungsfor-derungen der Gesellschafter auf Verj344hrung berufen, handelt es sich bei den Zahlungen in das Gesellschaftsverm366gen um zu passivierende Einlagen der Gesellschafter. Sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden und in unverj344hrter Zeit seitens der Gesellschafter r374ckforderbar, handelt es sich um Verbindlichkeiten der Kl344gerin gegen374ber den Gesellschaftern, die ebenfalls zu passivieren sind. b) Nur erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit der Passivierung der Nachschusszahlungen gegen374ber der Kl344gerin ohnehin widerspr374chlich und treuwidrig verh344lt. Die Kl344gerin hat in der Auseinandersetzungsrechnung zu seinen Gunsten s344mtliche von ihm erbrach-ten Nachschusszahlungen anspruchsmindernd, d.h. die von ihm geschuldete 12 - 7 - Ausgleichsforderung reduzierend ber374cksichtigt, ohne sich ihm gegen374ber, wo-zu sie nach der Argumentation des Beklagten in erheblichem Umfang berechtigt gewesen w344re, auf Verj344hrung zu berufen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2007 - 19 O 278/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 U 84/07 -
Full & Egal Universal Law Academy