BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/10 Verkündet am: 27. Oktober 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja regierung - BGB § 12 a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top - Level - Domain i- ne offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verle t- zung des Namensrechts hingewiesen wird (Fort führung von BGHZ 148, 13 - ). b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behör de handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen U n- ternehmen registriert worden ist. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - D er I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mün dliche Verhan d- lung vom 2 7 . Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erl e- digt ist. D ie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger, der Freistaat Bayern, nimmt die Beklagte, die deutsche Vergabestelle für Domain namen unter der Top - Level - , auf Aufh e- bung der Registrierung von vier Domai nnamen in Anspruch. Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungsbezirke aufgeteilt , die als bezeichnet werden . Die Regierungsbezirke werden durch Regierungen geleitet. Es handelt sich dabei um die Regierungsbezirke Oberbayer n, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfra n- ken und Schwaben. benannt , also zum Beispiel . Die Regierungsb e- zirke betreiben registrierte Internetseiten un , also beispielsweise mittelfranken. . 1 2 - 3 - Die Beklagte vergibt die Domainnamen unter der Top - Level - Domain nach dem Prioritätsprinzip in einem automatischen Verfahren, in dem die mat e- rielle Berechtigung des Anmelders nicht geprüft wird. Nach ihren Bedingungen und Richtlinien hat ein Domaininhaber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, mit der Anmeldung eine in Deutschland ansässige natürliche Person als adm i- nistrativ en Ansprechpartner (Admin - C) zu benennen, der zugleich als Zuste l- lungsbevoll mächtigter im Sinne von § 184 ZPO gilt . Im Januar 2008 stellte d e r Kläger fest, dass bei der Beklagten zugunsten von mehreren in Panama ansässigen Unternehmen die folgenden im S t reitfall angegriffenen Domainnamen registriert waren : regierung - regierung - regierung - regierung - e- rung - n ung - Als Admin - C sämtlicher Domainnamen war d e r in Hamburg wohnhafte Dr. M. eingetragen. Der Kläger nahm diese n gerichtlich unter anderem auf U n- terlassung der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die D o- m ainnamen in A nspruch. Insoweit erging am 21. Mai 2008 ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I, das rechtskräftig wurde. Dr . M. gab - teilweise vor und teilweise nach Erlass des Versäumnisurteils - sein e Stellung als Admin - C auf. Daraufhin wurden ne ue Personen als Admin - C eingetragen. Die Domainna - - n - 23. März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und sodann au f- - t. Insoweit h a- ben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger erwirkte ferner Versäumnisurteile gegen die Inhaber der D o- mainnamen, die allerdings unter der angegebenen Anschrift des jeweiligen A d- min - C n icht zugestellt werden konnten . Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der angegriffenen Domainnamen verpflichtet. D e r Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Registrierung egierung - - - - D i e Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie ist der Ansicht, ihre Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nur dann in Betracht, wenn eine Rechtsverletzung durch Urteil festgestellt sei oder ganz o f- fenkundig zu Tage trete ; daran fehle es im Streitfall. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Ber u- fungsverfahren hat die Beklagte mi t einem nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung eingegangenen, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Domaininhaber die streitgegenständlichen Domainnamen - Mai 2010 Inhaber dieser Domainnamen geworden sei. Das Berufungsgericht hat d ieses Vorbringen als verspätet angesehen und nicht berücksichtigt. Die Ber u- fung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Beklagte hat die vom Ber ufungsgericht zugelassene Revis ion eing e- legt. D er Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen . D e r Kläger beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache e r- ledigt ist . D ie Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen . 7 8 9 10 11 12 - 5 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufun gsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Löschung de r angegriffenen Domainnamen nach § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht . Zur Begründung hat es ausgeführt: Voraussetzung für die Störerhaftung sei die Verletzung von Prüfung s- pflichten. Diese träfen die Beklagte allenfalls dann, wenn sie - wie im Streitfall - von einem Dritten auf angebliche Verletzung seiner Rechte hingewies en werde . Allerdings habe die Beklagte auch dann nur eingeschränkte Prüfungspflichten zu erfüllen . Sie sei nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen könne, dass ein regi - strierter Domai nname Rechte Dritter verletze. Ein solcher offenkundiger, von dem zuständigen Sachbearbeiter der B e- klagten unschwer zu erkennender Rechtsverstoß sei im Streitfall gegeben. Zwar sei hierfür nicht ausreichend, dass gegen den zunächst angegebenen Admin - C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen sei . E in solches Urteil wirke nicht für und gegen den Domaininhaber. Die Beklagte sei jedoch zur L ö- schung der Registrierung des Domainnamens verpflichtet, weil eine eindeutige, sich aufdrängende Verletzung des Namensrechts des Klägers vorliege . Der Streitfall zeichne sich durch die Besonderheit aus , dass es sich bei den g e- schützten Namen um offizielle Bezeichnungen der Regierungen der Regi e- in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namen s- rechtlichen Kenntnisse verfüge , offenkundig , dass der Name allein einer staatl i- chen Stelle zugeordnet sein k önne . Zugleich werde für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch die Namensanmaßung einer - noch dazu in 13 14 15 - 6 - Panama ansässigen - Privatperson bzw. eines privaten Unternehmens eine Z u- ordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine Verletzung schutzwürd iger Intere s- sen des Klägers liege darin, dass der unzulässige Eindruck erweckt werde, die Verwendung des Namens sei autorisiert. II . Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist , ist begründet. 1. Die Erl edigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll , als solche s außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vo m 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WR P 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 161/01, juris Rn. 10). Das ist hier der Fall. Die beanstandete Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ist g e- löscht und der Kläger selbst Inhaber der Domainnamen geworden. Zu p rüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn dies der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erled i- gung der Haupt sache festzustellen (BGH, GRUR 2004, 349 - Einkaufsgu t- schein II, mwN) . Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein L ö- schungsanspruch aus § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zusteht und die Beklagte au f- grund der Besonderheiten des Streitfalls als Störerin in Anspruch genommen werden kann . 2 . Das Berufungsgericht ist zutreffe nd davon ausgegangen, dass die a n- gegriffenen Domainnamen das Namensrecht des Klägers nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzen und damit die Voraussetzungen eines auf Löschung der 16 17 18 - 7 - rechtsverletzenden Domainnamen gerichteten Beseitigungs anspruch s gegeben sind. Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines D o- main namens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benut zung des Domain namens , sondern bereits mit der Registrierun g eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 ; Urtei l vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. ; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 , 431 = WRP 2005, 488 - ; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.d e). Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung angenommen und die Verletzung schutzwürdiger Int e- ressen des Klägers in der Erweckung des unzutreffenden Eindrucks gesehen, dieser hab e die Verwendung der Namen den in Panama ansässige n Unte r- nehmen gestattet. Dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaini n- haber vorrangig schutzwürdig seien, sei offenkundig fernliegend. Diese Beurte i- lung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vo n der Revision auch nicht beanstandet. 3 . Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung der Domai n- namen in Anspruch genommen werden kann , weil eine eindeutige, sich au f- drängen de Verletzung des Namens rechts des Klägers vorliegt . a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschüt z- 19 20 21 - 8 - ten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenveran twortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenom - mene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Ur teil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ; Ur teil vom 9. Dezember 2003 - V I ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Ferien domi - zil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausge gangen, i n- dem es angenommen hat, dass die Beklagte mit der Registrierung der angegri f- fenen Domainnamen eine Ursache für die zum Nachteil des Klägers eingetret e- ne Rechtsverletzung gesetzt ha t . Dagegen erinnert die Revision nichts. b) D as Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Da die Störerhaftung nicht üb er Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhind e- rung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung z u- zumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung s einer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ( vgl. BGHZ 148, 13, 1 7 f. - ; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 1 85, 330 Rn. 19 - Sommer uns e- res Lebens ; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 - Basler Haar - Kosmetik ). 22 23 - 9 - Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen nur eingeschränkte Prüfungspf lichten treffen. Danach sind ih r für die Phase der automatisiert erfolgenden ursprünglichen Registrierung keinerlei Prüfungspflichten zuzumuten (BGHZ 148, 13, 18 f. - ). Aber auch dann, wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen wird, tr ifft s ie nur eine eingeschränkte Prüfung s- pflicht. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte lediglich gehalten, eine Regis t- rierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Bekla gte ohne weiteres feststellbar ist. Diese Privilegierung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass die Prüfung der rechtlichen Zuläss igkeit einer bestimmten Domainb ezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelde rs fällt. Zum anderen rechtfertigt sich die Einschränku ng der Prüfungspflichten aus der Funktion der Beklagten. Sie verfolgt keine eigenen Zwecke, handelt ohne G e- winnerzielungsabsicht und nimmt ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Inte r- netnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr . Die Beklagte kön n- te ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der g e- wohnt effizienten Weise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer re gistrierten Domainbezeichnung ge l- tend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten. Die Beklagte kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domai n- namen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögl i- che Ansprüche gegenübe r dem Inhaber des Domainnamens geltend zu m a- chen (BGHZ 148, 13, 19 , 21 - ). Anders liegt es allerdings dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offe n- kundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu e r- 24 25 26 - 10 - kennenden Rechtsverstöße n kann von ihr erwartet werden, dass sie die Regis t- rierung aufhebt . Unschwer erkennbar ist für die Beklagte eine Verletzungen von Kennzeichen rechten nur dann , wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss ( BGHZ 148, 13, 21 f. - , mwN). c) Diese Grundsätze hat auch das Berufungsgerich t seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist von der Besonderheit des Streitfalls ausgegangen, dass es sich bei den als verletzt geltend gemachten Namen um offizielle Bezeic h- nungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. Weiter hat es a ngenommen, d n- dung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen weise auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtl i- chen Kenntnisse verfüge, eindeutig darauf hin, das s der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein könne. Zugleich werde für einen Sachbea r- beiter der Beklagten deutlich, dass aufgrund der Verwendung des Namens durch ein - noch dazu in Panama ansässige s - private s Unternehmen eine Z u- ordnungsverwi rrung ausgelöst werde. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfe h- ler erkennen. aa) Die Revision wendet sich ohne Er folg gegen die Annahme des B er u- fungsgericht s, e s komme für die Haftung der Beklagten als Störer im Streitfall nicht da rauf an, ob sich der Kl äger auf eine identische Verletzung von berüh m- te n Namen stützen könne . (1) Allerdings hat der Senat angenom men, dass eine Markenrechtsv e r- letzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehr s- geltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und sich diese Umstände 27 28 29 - 11 - auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGHZ 148, 13, 23 - ). Diese Grundsätze lassen sich jedoch auf den Streitfall, in dem es nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern um die Verletzung von Namensrechten eines deutschen Bundes lande s geht, nicht ohne weiteres übe r- tra gen. (2) Der Senat hat eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der Anze i- ge eines Pr ätendenten tätig zu werden, auf Fälle der identischen Verwendung berühmter Marken beschränkt, weil die Beurteilung einer Markenverletzung b e- sondere Kenntnisse im Markenrecht voraus setzt , die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausgesetzt werden können (BGHZ 148, 13, 22 - ambie n- te. de). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Erfo r- dernis der Berühmtheit der Marke und deren überragender Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen nach alledem die Funktion zukommt, ein e Störerhaftung der Beklagten auf solche Markenrechtsverletzungen einzugre n- zen, die sich ih ren Mitarbeitern auch ohne besondere Kenntnisse des Marke n- rechts ohne weiteres erschließen. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht in Abgrenzung zu diesen auf d i e Besonderheiten des Markenrechts abstellenden Grund sätzen angenommen, dass die Offenkundi gkeit der Namensr echtsverle t- zung im Streitfall auch für den Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig er s i ch t lich s ei, weil es sich bei den geschützten Namen um die bekannte oder leicht zu verifizierende offizielle Bezeichnung der Regierungen der Regierungsbezirke de s klagenden Bunde s- landes handele. Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Beurteilung mit der Beg rü n- dung als rechtsfehlerhaft, die Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers nennten sich n- ie lten . Das Berufungsgericht hat zutreffend in 30 31 - 12 - tatrichterlicher Würdigung angenommen, d ass sich aufgrund diese r Abwe i- chung für das allgemeine Verständnis kein relevanter Unterschied ergibt: D urch das Weglassen der Präposition werde weder ein neuer Begriff oder Name g e- schaffen noch verlören die Namen derart ihre Prägung, dass ei ne fehlende Identität angenommen werden müsse. Diese Umstände würden sich vielmehr auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen müsse. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Berufungsger icht - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt hat, dass auch den derzeitigen Internetadressen der hier maßgebenden Regi e- dadurch die Zuordnung zu der so b e- zeichneten Behörde beeinträchtigt wird . Entgegen d er Auffassung der Revision führt die auf die Umstände des konkreten Streitfalls abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts schließlich auch nicht dazu, dass die Mitarbeiter der Bekla g- ten nunmehr bei jeder Abweichung zwischen dem als verletzt behaupteten N a- men einer staatlichen Stelle und de m in der Domainbezeichnung verwendeten Namen prüfen müss ten , ob eine relevante Zuordnungsverwirrung vorliege . bb ) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme de s Berufungsgerichts , auch für die Sac hbearbeiter der Beklagten erschließe es sich ohne weiteres, dass es sich bei den sieben Verwaltungssprengeln des Staatsgebiets des Klägers um allgemein be kannte geografische Regionen ha n- dele und dass diese geo grafischen ätten. Die Revision wendet sich insoweit gegen eine auf tatrichterlichem Gebiet li e- gende Würdigung des Berufungsgerichts , die weder erfahrungswidrig ist noch sonst Rechtsfehler erkennen lässt. Insbesondere macht d ie Revision nicht ge l- tend, das Berufungsger icht habe in diesem Zusammenhang konkreten Vortrag der Beklagten zum Umfang der insoweit erforderlich werdenden Recherchen oder dem Bildungs - oder Ausbildungsstand ihrer Mitarbeiter verfahrensfehle r- haft übergangen. 32 - 13 - cc ) Das Berufungsgericht hat weiter m it Recht angenommen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten den beanstandeten Domainnamen hinreichend deutlich entnehmen kann, dass die Namen einer staatlichen Stelle und nicht den in Panama ansässigen privaten Anmeldern zuzuordnen sind . Dabei kann offenble iben, ob - wie die Revision meint - nicht nur staatliche Institutionen die eine entsprechende Internetseite betrei ben d a rf. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls n- dung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen hinre i- chend deutlich wird , dass der Name allein einer staatlichen St elle zu geordnet ist . Anders als bei der Verwendung von Personennamen ist es bei der Regis t- rierung von auf örtlich bestimmte staatliche Stellen hindeutenden sprechenden Domainbezeichnungen fernliegend, dass gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrieru ng des Domainnamens berechtigt seien, existieren könnten. Jede n- falls unter den Umständen des Streitfalls, in dem ein deutsche s Bundesland gegenüber der Beklagten geltend macht, dass sein Namensrecht durch die R e- gistrierung eines Domainnamens durch ein in P anama ansässiges Unterne h- men verletzt worden ist, ist die Möglichkeit einer berechtigten Namensbenu t- zung des Domainnamen s - etwa durch Dritte, die unter dieser Domainbezeic h- nung Informationen über die betreffenden staatlichen Stellen und deren Täti g- keit ve rbreiten wollen - eher theoretischer Natur und spricht nicht gegen d ie A n- nahme einer Prüfungspflicht der Beklagten. Hinzu kommt, dass es - wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zweifelhaft sein kann, dass der Gebrauch des Namens einer staatlichen Stelle auch in diesen Fällen zu e i- ner Zuordnungsverwirrung führt, die der Namensträger nicht hinnehmen muss. d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass es weder des Erfordernisses der Berühmtheit noch desjen i- 33 34 - 14 - gen der Ident ität der Namen bedürfe, lege der Beklagten derart weitreichende s- e rde oder es zu einer unverhältnismäßige n Erschwerung ihr er Tätigkeit komme. Wie dargelegt, en t- sprechen die auf den konkreten Umstände n des Streitfalls beruhenden Ma ß- stäbe des Berufungsgerichts den hohen Anforderungen, die der Senat an die Annahme der Prüfungspflicht der Beklagten stellt . Eine v on der Revision b e- hauptete nicht zu befürchten . Soweit die Revision meint, die vom Berufungsgericht beja h- te Prüfungspflicht führe in quantitativer Hinsicht zu einem unzumutbaren Pr ü- fungsauf wand und stelle die Beklagte in qualitativer Hinsicht vor unerfüllbare Aufgaben, werden Rechtsfehler des Berufungs gerichts nicht dargelegt. Insb e- sondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte - wie die Revision meint - nu n- mehr prüfen müsse, wie es sich bei - oder Handelskammern oder Rundfunkanstalten verhalte und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Differenzierung zu Gunsten der öffentlichen Hand ka r- tellrechtlich problematisch wäre. Die Revision macht auch nicht ge ltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Beklagten zu Anzahl und Umfang der von der Revision genannten Zweifelsfälle und den dadurch a n- fallen d en Prüfungsaufwand übergangen hätte . 4 . Durch die Löschung der angegriffenen Domainnamen ist die auf die Aufhebung der Registrierung dieser Domainnamen durch die Beklagte gericht e- te Klage unbegründet geworden. III . Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die R e- visionsinstanz gelangt ist, durch die Löschung der angegrif fenen Domainnamen in der Hauptsache erledigt . Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungse r- klärung des Klägers einseitig geblieben ist. 35 36 - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2009 - 2 - 21 O 139/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 - 37
Full & Egal Universal Law Academy