BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 131/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kö ln vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte trat mit Erklärung vom 9. März 2 006, die am 20. April 2006 angenommen wurde , der Klägerin, einem Fonds in der Rechtsform der Gesel l- schaft b ürgerlichen Rechts, bei. Unter den in dem Beitrittsformular angebot e nen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligungsprogramm Multi B und verp flichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 15.000 u züglich 5 % Agio und zur Zahlung monatliche r Raten in Höhe von 205 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 93.240 h- lung war am 14. April 2006, die e r s te Rate war am 1. Mai 2006 fällig. 1 - 3 - D as Beitritts formular enthält folgende, vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtete Willenserklärung nich t mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf me iner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lau f der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. meines Vertragsantrag es zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str . , M . , Telefon: (0 ) 6, Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltene r Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erh alten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . GbR bzw. Privat bank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise 2 - 4 - nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der er halt e- nen Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leiste n. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung en vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me." Von den in der Beitrittserklärung zugesagten Zahlungen erbrachte der Beklagte lediglich vier Raten. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Klage vom Beklagten die Einm alzahlung sowie 40 rückständige Raten, zusamme n 24.360 zzgl. Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 Februar 2010 hat der Beklagte den Widerruf se i ner Beteiligung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 5 - Der Beklagte habe seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beitritt, wie vom Beklagten behauptet, in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei mit der Folge des Bestehens ein es gesetzlichen Widerrufsrechts. D enn die Klägerin habe dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich des sen nach dem Inhalt der Widerrufsbelehrung dieselben Belehrungsvoraussetzungen zu erfüllen g e- wesen seien wie bei einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Diese Belehrungsvor - aussetzungen seien nicht erfüllt mit der Folge, dass der vom Beklagten am 12. Februar 20 10 erklärte Widerruf nicht verfristet, sondern wirksam sei. Infolge des Widerrufs stehe dem Zahlungsanspruch der Klägerin die sogenannte Durchsetzungssperre entgegen. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein vertragl i- ches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die § § 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r ger/ Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, U r teil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Verein barung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n- 8 9 10 11 - 6 - gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e- druckt; Urteil vom 30. J uni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442 /10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09 , juris Rn. 22 f.; Münc h KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tet z laff, GWR 2012, 88). Denn d er Beklagt e hätte ein ih m vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. a) D er Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, seine Beitrittserklärung bi n nen zwei Wo chen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem er die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. seines Vertragsant rags zur Verfügung gestellt worden w a- ren, begonnen. Diese Zweiwochen frist, die am 1 0 . März 2006 zu laufen bego n- nen h ä tte, w ä r e am 1 2 . Februar 20 10 , als sein Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgela u fen gewesen . b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Widerrufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsfo r mulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Ein räumung eines ve r- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n- falls nicht entnehmen, die Klägerin habe de m Beklagten nicht nur ein vertragl i- ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausg e- staltung einräu men wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ih m 12 13 - 7 - gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden g e- setzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ih m bei deren Nichteinha l- tung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzurä u men. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzlichen Widerrufsvorschriften in de n Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" dars tellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s iehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442 /10, juris Rn. 24). Wird e i- nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht , z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer " Hau s- türsituation " erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleic hgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eing e schätzte Vertragspartner anzusehen. Dann b estimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragl i- chen Ve r einbarung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Wid errufsrecht ei n geräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 14 15 16 - 8 - 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zu r M o dernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entnehm en, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzu ngen des Widerruf s rechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Wi derrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für ei nen Willen der Klägerin , nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens e i nes gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Be lehrung die gesetzlichen Anford e rungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein ( möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können . Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, da ss die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- 17 18 19 - 9 - lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmu n gen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eing e räumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Be - stimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- mulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. cc) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht de r Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 17). Die Entscheidung betrifft den Umfang der zu erfüllenden Belehrungspflichten bei einem gesetzl i- chen Wid errufsrecht (§ 495 i . V . m . § 355 BGB) durch die möglicherweise zur Belehrung nicht verpflichtete dortige Klägerin und nicht den Fall eines vertra g- lich eing e räumten Widerrufsrechts. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Beitrittserkl ä rung eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fas sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, keine 20 21 - 10 - Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung nachz u holen haben. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2010 - 25 O 532/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 1 8.05.2011 - 27 U 16/10 -
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