BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131 / 1 2 Verkündet am: 12 . Dezember 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja englischsprachige Pressemitteilung UWG § 4 Nr. 7; Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 3 a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internati o- n a le Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - Verord - nung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswi r ken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetve röffentl i- chung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Leben s- mittelpunkt im Inland hat. b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Inte r- netseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt au s- wirk en, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Interne t- seite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung s ich mit einem Internetauftritt auseina n- dersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 12 . Dezember 201 3 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher , Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24 . Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil de s Lan d- gerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 18. Mai 2011 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage hi n- sichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen wo r den ist . D ie Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird auch im Umfang der Aufhebung z u rückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%. Die Gerichtskosten der Revision träg t die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nichtzula s- sungsbeschwerde und der Revision tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%. V on Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin betreibt die Internetseite www. a . .de, über die si e Reisen und Flugtickets vermit telt . Kunden der Klägerin können dort die Flugpreise verschiedener Fluggesellschaften über eine automatisierte A b frage von deren Online - Datenbanken vergleichen und über die Klägerin ein Flugticket buchen. Im Fall einer Buchun g berechnet die Klägerin ihren Kunden eine Se r- vicepauschale von bis zu 29 Die Beklagte ist die Fluggesellschaft " r . " . Sie veröffentlichte i n der zweiten Hälfte des Jahres 2 009 auf ihre r zentralen Internet seite www.r . .com eine Pressemitteilung in deutscher und in englischer Spr a che. Dabei war en die deutschspra chige Pressemitteilung über die deutschsprachige Version der Internet seite (www.r . .com /de ) und die englischsprachige Pressemitteilung über die englischsprachige Version d er Internet seite (www.r . .com /en ) abrufbar. Die nationalen Internetadressen der Bekla g ten wie www.r . .de werden auf d ie zentrale Internet seite in der entspreche n den Sprachversion weite r geleitet. Rechts oben auf d ieser Internetseite befindet sich ein Listenfeld (sog. Drop - Down - Menü ) , in dem eine Auswahl nach Ländern und Sprac he n getroffen werden kann, wie et wa " Deutschland (Deutsch) " oder " En g- land (E n g lisch) " . In der deutschsprachigen Fassung der Pressemitteilung wurde die Internetseite der Klägerin als " rechtswidrige Mittler - Website " bezeichnet und behauptet, die Klägerin ver k aufe Flugtickets der Beklagten " zu überhöhten Preisen " , " überteuert " und " mit ungerecht fertigten Aufschlägen " weiter. Die en g- lischsprachige Fassung der Pressemitteilung ist mit deren deutschsprachiger Fassung inhaltsgleich. Die Klägerin sieht in diesen Äußerungen eine nach § § 3, 4 Nr. 7 UWG unlautere H erabset zung und Verunglimpfung . 1 2 3 - 4 - Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb handelnd folgende Aussagen in deutscher und/oder englischer Sprache in der Öffentlichkeit zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen: a) d ie Website der U . GmbH ist eine rechtswidrige Mittler - Website und/oder b) die U . GmbH verkauft R . - Tickets zu überhöhten Preisen und/oder c) die U . GmbH verkauft R . - Tickets überteuert weiter und/ oder d) die U . GmbH verkauft R . - Flüge mit ungerechtfertigten Au f schlä - gen. Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat die Kl ägerin im Wege der Widerklage wegen eines Ve r- stoßes gegen § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG über gemeinsame Vorschriften für die Durchfü h- rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft auf Unterlas sung in A n- spruch genommen . Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage stattg e- geben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Partei en im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung als u n- zulässig abgewiesen (OLG Frankfurt a m Main , GRUR - RR 2012, 392) . Der Senat hat die Revision der Klägerin zu gelassen, soweit das Ber u- fungsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit ihrer Revi sion, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des 4 5 6 7 8 - 5 - landgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage auch hinsichtlich der en g- lisc hsprachigen Fassung der Pre s semitteilung stattgegeben hat . E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht sei hinsich t- lich der englischsprachigen Version der Pressemitteilung international nicht z u- ständig, weil der Erfolgsor t der Wettbewerbshandlung nicht im Inland liege . D a- zu hat es ausg e führt: Bei Wettbewerbs verletzungen im Internet liege der Erfolgsort nur dann im Inland , wenn sich der Interneta uftritt bestimmungsgemäß dort auswirken so l- l e . Die Beklagte wolle Interesse nten ihres Internetangebots, die ihre Internetse i- te von Deutschland aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre deutschsprachige Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der v on Deutsc h- land aus die Internets eite der Beklagten www.r . .de aufruf e, werde aut o ma - tisch auf die deutschsprachige Version der Internet s eite www.r . .com , näm - lich die Internetseite www.r . .com/de geleitet, wo er allein die deutsche Fassung der Pressemittei lung finde . Zu r englischsprachigen Version der Inte r- netse ite gelang e er nur, wenn er in dem oben rechts auf der Internet s eite ang e- brachten Listenfeld die Länder - und Spracheneinstellung " Deutsch land (D eutsch) " ändere und ein anderes Land eingebe , für das die englische Sprac h- fassung vorgesehen sei. D ie Grunds ätze zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet führ t en nicht zu e i- ner anderen Beurteilung . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe zwar der inländische Wohnsitz eines K lägers und das hierdurch he r- 9 10 11 - 6 - vorgeru fene Interesse des inländischen Publikums einen für die internationale Zuständigkeit ausreichenden Inlandsbezug . Ferner seien i m Sinne des § 4 Nr. 7 UWG r ufschädigende Äußerungen den P ersönlichkeits rechts verletzungen äh n- l ich, weil auch der Wettbewerber beim angesprochenen Publikum " schlecht gemacht " w erde . Bei Rufschädigungen in Internet p resseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen. Die Inte r- nets eite der Beklagten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzuse t- zen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Informatio n , sondern nur anlassbezogen zur Suche eines Billigf luges b e sucht. B . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Klägerin ha t E r- folg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s war das Landgericht Fran k- furt am Main nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO für die sachliche Beurteilung der behaupteten Wettbewerb s verletzung durch d ie englischsprachige Version der Pressemitteilung international z u ständig . I . Der Unterlassungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin d a mit ein Verbot der beanstandeten Aussagen in der englischsprachigen Version der Pressemitteilung auf der eng lischsprachigen Fassung der zentralen Internetse i- te der Beklagten allein für den hier vorliegenden Fall erstrebt, dass ein em Inte r- netnutzer, der die Internetadresse " www.r . .de " aufruft , über ein Liste n feld der sich daraufhin öffnenden Internetseite d ie Möglichkeit geboten wird, zu der englischsprachigen Fassung der zentralen Internetseite der Beklagten und der englischsprachigen Version der Pressemitteilung zu gelangen. Das ergibt sich aus dem zur Auslegung d es Unterlassungsantrags heranzuziehenden Kl ag e- vorbringen. Entsprechendes gilt für die auf d iesen Antrag bezogenen Anträge 12 13 - 7 - auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekla g- ten. II . Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs . 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 2 0 Arzneimittelwerbung im Internet) , ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO. Nach dieser Bestimmung ka nn eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsg e- biet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die e i- ner u nerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Han d- lung den Gege n stand des Verfahrens bilden. 1 . Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung i m Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates . G e sellschaften habe n gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO für die A n wendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der B e klagten ist in Irland . 2 . Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet) . Gegenstand de r Klage sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes g egen § § 3, 4 Nr. 7 UWG durch unlaut e re Herabsetzung und Veru n glimpfung . 3 . Die Wendung " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist " meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Ve r- 14 15 16 17 - 8 - wirklichung des Schadenserfolgs (EuGH , Urteil vom 7. März 1995 - C - 68/93, Slg. 1995, I - 415, GRUR - Int. 1998, 298 Rn. 20 - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C - 509/09 und C - 161/10, Slg. 2011, I - 10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 41 = WRP 2011, 1571 - eDate Advert i sing/X und Martinez/MGN ; Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Winterste i ger/Products 4U; BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet ). Für die internationale Z u- ständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssi g vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädige n- des Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwe ndbaren nationalen Rechts zu pr ü- fen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Winterste i ger/Products 4U; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19; zum gleichla u- tenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 , BGHZ 171, 151 Rn. 17 - Wagenfeld - Leuchte, mwN). Der " Ort des ursächlichen Geschehens " (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung de s handelnden Unternehmens (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 42 und 52 - eDate Advertising/X und Martinez/MGN ; GRUR 2012, 654 Rn. 37 - Wintersteiger/Products 4U ). Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann nur der " Ort der Verwirklichung des Schadense r- folgs " (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begrü n- den. Da s Berufungsgeri cht hat im Ergebnis mit Recht a n genommen, dass der " Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs " bei de r hier behaupteten Wet t- bewerbs verletzung durch eine herabsetzende und verunglimpfende Inte r net - veröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grun dsätze b e stimmt 18 19 - 9 - werden kann, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffen t- lichungen gelten (dazu a); entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt j e- doch der " Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs " nach den für Wettb e- werbs verlet zungen geltenden Grundsätzen auch im Inland (dazu b). a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzunge n durch Internetveröffen t- lichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf Wettbewerbs verletzungen durch rufschädigende Internetveröffentlichungen angewandt we r den . aa ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Nr. 3 Brüs sel - I - Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall der Ge l- tendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rec h- ten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entwe der bei den Gerichten des Mitglie d- staats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den G e- richten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schade ns zu erh e- ben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitglie d- staats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 52 - eDate Adve r- tising/X und Martinez/MGN). Diese Grundsätze gelt en auch für Unterlassung s- klagen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - GRUR 2012, 850 Rn. 17). 20 21 - 10 - bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, rufschädigende Äußeru n- gen im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG seien Persönlichkeits rechts verletzungen äh n- lich, weil auc h der Wettbewerber beim Publikum " schlecht gemacht " werde. Bei Rufschädigungen in Internetpresseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Z u- ständigkeit eines deutschen Gerichts begründe n. Die Internetseite der Bekla g- ten sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information , sondern nur anlassbezogen zur Suche eines Billigfluges besucht (zustimmend Wenn, jurisPR - ITR 15/2012 An m. 2). Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ist es f ür die Frage der internationale n Zuständi g- keit eines nationalen Gerich ts bei Persönlichkeits rechts verletzungen durch I n- ternetveröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der Internet seite eines Pre s- seunternehmens oder ( wie hier ) einer Fluggesellscha ft befindet und ob das Publikum die Internetseite zur allgemeinen Information oder aus einem beso n- deren Anlass ( wie hier zur Suche eines Billigflugs ) besucht. Vielmehr ist bei so l- chen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die internationale Zuständigkeit des G ericht s eines Mitgliedstaats immer schon dann begründet, wenn sich in di e- sem Mitgliedstaat der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem Persönlichkeit s- recht verletzten Person befin det , wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dor t liegt , wo diese Person ihren ge wöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat ( vgl. BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 18) . 22 23 - 11 - (2) Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Pe r- sönlichkeitsrechtsver letzungen durch Internetveröffentli chungen geltenden Grundsätze sind jedoch - anders als das Berufungsgericht ersichtlich gemeint hat - im Falle einer nach § 4 Nr. 7 UWG unlauteren Rufschädigung von vornh e- rein nicht entsprechend anwendbar . Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerb ers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch s oweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - seine Geschäftsehre, sondern seine wettb e- wer blichen Interessen wahren (vgl. Köhler in Köh ler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 7.2). Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG setzt daher - anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - voraus, dass die Handlung g e- eignet ist, die wettbewerblichen Inter essen des Mitbewerbers auf dem fragl i- chen Markt zu beeinträchtigen (vgl. auch Retzer in Harte/Henning , UWG, 3 . Aufl., § 14 Rn. 64). Deshalb ist bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine Internetveröffentlichung - wie auch bei anderen Wettbewerbs verl e t- zungen im Internet - ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Interne t auftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll . Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung g e- nannte Mitbewerber seine n gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmi t telpunkt im Inland hat. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der " Ort der Verwir k- lichung des Schadenserfolgs " jedoch nach den für Wettbewerbs verletzungen geltenden Grun d sätzen im Inland. a a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland belegen ist, wenn 24 25 26 - 12 - sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll ( vgl. BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arzne i mittelwerbung im Int ernet) . b b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soll sich auch die en g- lischsprachige Fassung der auf der zentralen Internetseite der Beklagten verö f- fentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken. (1 ) Das Berufungsgeri cht hat angenommen, die Beklagte wolle Intere s- senten ihres Internetangebots, die ihre Internetseite von Deutschland aus b e- suchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre deutschsprachige Pressemitte i- lung informieren. Jeder Nutzer, der von Deutschland aus die I nternetseite der Beklagten www.r . .de aufrufe, werde automatisch auf die deutschsprach i ge Version der Internetseite www.r . .com, nämlich die Internetseite www. r . .com/de geleitet, wo er allein die deutsche Fassung der Press e mit - teilung find e. Zur englischsprachigen Version der Internetseite gela n ge er nur, wenn er in dem auf der Internetseite rechts oben angebrachten Listenfeld die Länder - und Spracheneinstellung " Deutschland (Deutsch) " ändere und ein a n- deres Land eingebe, für das die englis che Sprachfassung vorges e hen sei. (2 ) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen lassen vielmehr darauf schließen, dass die englischsprachige Version der Internetseite der Beklagten und die dort ei n- gestellte englischsprachige Fassung der beanstandeten Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt w a ren. Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die deutsche I n- ternetadresse der Beklagten www .r . .de aufruft , automatisc h auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite www.r . .com, nä m lich die Internetseite www.r . .com/de geleitet wird , wo er allein die deutsche 27 28 29 30 - 13 - Fassung der Pressemitteilung finde t, zunächst dafür, dass in erster Linie die se deutsch sprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten und die dort eingestellte deutsch sprachige Fassung der Pressemitteilung zum Abruf in Deutsc h land bestimmt sind. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, dass sich auf der deutschsprachigen Version der zentralen Internetseite der Beklagten rechts oben ein Listenfeld befindet, das die Auswahl auch der englischsprachigen Ve r- sion der Internetseite der Beklagten mit der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung ermöglicht, zu geringes Gewic ht beigemessen. Nach der L e- benserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach dem I n ternetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten www.r . .de einge b en und auf die deutschsprachige Version der zentr a len I nternetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet d ie Beklagte mit dem Listenfeld gezielt d ie Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer Internetseite ; v on dieser Möglich keit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in Deutschla nd Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nu t- zern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt, zur englisch sprachigen Version ihrer Internets eite zu wechseln, zeigt, dass die englisch sprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprach i- ge n Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren . Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht b e rücksichtigt, d ass sich auch der Internetauftritt der Klägerin unter der deutschen Internetadresse www.a . .de vor allem an Nutzer in Deutschland richtet. Da sich die Pressemitteilung der Beklagten kritisch mit dem Internetauftritt der Klägerin 31 32 - 14 - auseinanders etzt, ist davon auszugehen, dass sie sich in erster Linie an Nutzer in Deutschland wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich für englischsprachige Nutzer in Deutschland b e stimmt ist. 4 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C - 428/06, Slg. 2008, I - 6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT - Rioja u .a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass d ie Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zustä n- digkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet nicht auf wettbewer bsrechtlich unlautere Ru f- schädigungen durch Internetveröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internation a- le Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den für Wettbewerbs verletzung en ge l- tenden Grun d sätzen ergibt. C . Danach ist das angefocht ene Urteil auf die Revision de r Klägerin au f- zuhe ben , soweit das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten tei l- weise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fas sung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist. D a keine weiteren Feststellu n gen zu erwarten sind , hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung die Berufung der Beklagten gegen das der Klage auch insoweit stattgebende landgerichtliche Urteil zurüc k- zuweisen. Die von der Klägerin gelten d gemachten Ansprüche auf Unterla s- sung ( § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG), Feststellung der Schadensersat z pflicht ( § 9 Satz 1 UWG) und Auskunftserteilung ( § 242 BGB) sind au ch insoweit begrü n- det, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung der englischsprachigen Pre s- 33 34 - 15 - semitteilung schuldhaft eine nach § § 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige geschäftl i che Handlung vo r geno m men hat. I . Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist zu r sachlich - rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung deutsches Recht anz u wenden. Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettb e- werbsverhalten anwendbare Recht ist n ach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom - II - Ver - ordnung zu bestimmen ; diese Regelung gilt nach Art. 31 f. und 32 Rom - II - V er - ordnung für Ereignisse, die - wie die hier in Rede stehende Presseveröffentl i- chung - nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind . Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschl ießlich die I n tere s sen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom - II - V erordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom - II - V erordnung anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 U WG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unve r- fälschten Wettbewerb (vgl. oben Rn. 24 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 19 - Aussc hreibung in Bulg a rien ). Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom - II - V erordnung , wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettb e- werbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbe ziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher b e- einträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen der Parteien als Mitbewerber im Inland aufe inandertreffen und die englisc h- 35 36 37 38 - 16 - sprachige Fassung der Presseerklärung sich - wie ausgeführt - bestimmung s- gemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. zum Marktortprinzip gemäß Art. 40 EG BGB BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 15 = WRP 2006, 1516 - Pietra di Soln ; BGHZ 185, 66 Rn. 10 bis 12 - Ausschreibung in Bulgarien, mwN) . II . Die englischsprachige Presseerklärung verstößt - ebenso wie das B e- rufungsgericht dies für die inh altsgleiche deutschsprachige Presseerklärung z u- treffend angenommen hat - gegen § 4 Nr. 7 UWG. 1. Nach dieser Vorschrift handelt insbesondere unlauter, wer die Ken n- zeichen, Waren, Dienstlei s tungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäf t- lichen Verhä ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder veru n glimpft. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Ä u- ßerungen, die Klä gerin betreibe eine " rechtswidrige Mitt ler - Webseite " , verlange " ungerechtfertigte Aufschläge " und " überhöhte Preis e " und verkaufe " überteue r- te Flugtickets " , handele es sich um abwertende Meinungsäußerungen, weil der tatsächliche Bezugspunkt dieser Vorwürfe nicht klargestellt werde. Die Vorwürfe verließen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung und würden vom Pu blikum als pauschale Abwertung der Kläg e rin verstanden. 3. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler e r kennen. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mi t- geteilt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 37 = WRP 2012, 77 - Coaching - Newsletter). 39 40 41 42 - 17 - III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese unlautere geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. 1. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, eine spür bare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG se tze wie im Kennzeichenrecht ein en hinreichend en wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ( "com mercial effect " ) der Verletzungsh andlung voraus . Die englischsprachige Pressemitte i- lung habe keinen solchen Inla ndsbezug. Sie habe in Bezug auf Deutschland a l- len falls eine - von der Beklagten nicht beabsich tigte und technisch sowie org a- nisatorisch nicht zu verhindernde - Reflexwirkung im Ein zelfall. Ledigl i ch dann, wenn sich ein Nutzer unter Umgehung und Abänderu ng des für Deutschland voreingestellten Listenfelds im Einzelfall individuell Zugang zur englisch - sprach igen Pressemitteilung verschaffe , komm e er - entgegen der Bestimmung der Beklagten - mit der Erklärung über haupt in Ko n takt. 2. Nach der Rechtsprech ung des Senats darf die Anwendung des Ken n- zeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Ve r- wechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeiche n re chtliche Ansprüche auslöst. Solche Ansprüche setzen daher voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ( " commercial effect " ) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer G e- samtabwägung der Umst ände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswi r- kungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Int e- ressen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen . Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermei dbare Begleitersche i- nung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der I n- 43 44 45 - 18 - anspruchgenommene keinen Einfluss hat , oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 - OSCAR). 3. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze im Wettb e- werbsrecht entsprechend anwe ndbar sind. Anders als die Beklagte meint, hat ihre englischsprachige Pressemitteilung jedenfalls einen hinreichenden wir t- schaftlich relevanten Inlandsbezug ( " commercial effect " ) und ist daher auch g e- eignet, die Interessen der Klägerin spürbar zu beeinträc htigen . Die englisc h- sprachige Pressemitteilung richtet sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ausschließlich an ein ausländisches Publikum, sondern - wie au s geführt - gerade auch an (insbesondere englischsprachige ) Kunden der Beklagten in Deutsc hland. Die Beklagte hat entgegen ihrer Behauptung auch keine techn i- schen Barrieren aufgebaut, um zu verhindern, dass die englischsprachige Pressemitteilung von Verkehrskreisen in Deutschland wahrgenommen wird. Das Listenfeld auf der deutschsprachigen Versi on der Internetseite der Bekla g- ten weist Nutzern in Deutschland durch die Möglichkeit zur Auswahl vielmehr im Gegenteil den Weg zur englischsprachigen Pressemitteilung. Die Rechtsverle t- zung stellt sich damit auch nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung techn i- scher oder organisatorischer Sachverhalte dar, auf die der Inanspruchgeno m- mene keinen Einfluss hat, sondern beruht auf einem zielgerichtete n Verhalten der B e klagten. 46 - 19 - D . Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2011 - 2 - 6 O 85/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2012 - 6 U 103/11 - 47
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