BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/13 Verkündet am: 15. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Olympia - Rabatt OlympSchG § 3 Abs . 2 a) Das Olympia - Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot. b) D er Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur e r- füllt, wenn du rch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spi e- le oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstlei s- tung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstä n- de, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt. c) Die V erwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia - Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Oly m- pischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de s 6. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund e.V. Er mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2008 ab, weil sie auf der Internetplattform www.n .de mit den Angaben " Olympische Preise " und " Olympia - Rabatt " fü r Kontaktlinsen warb. Die Beklagte gab die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit einer geringfügigen, vom Kläger akze p- tierten Änderung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.641,96 Kläger die Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen . 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, W RP 2012, 1464) . Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ( OLG Schleswig, MarkenR 2013, 463) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwe i- sung weiter. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Ersatz der Abmahnkosten a ls Aufwendungsersatz nach den § 68 3 Satz 1, § 670 BGB zuerkannt. Es hat die Abmahnung für berechtigt gehalten, weil die Verwendung der Begriffe " Olympia - Rabatt " und " Olympische Preise " in der Werbung der Beklagten g e- gen § 3 Abs. 2 OlympSchG verstoße. Dazu hat es ausgeführt: Die Werbung der Beklagten nutze in unlauterer Weise die Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bew egung aus. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 OlympSchG solle einen Imagetransfer von den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verhindern. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ( Olympia - Schutzgesetz ) erkennb ar das Ziel verfolgt, eine We r- bung zu unterbinden, die die mit den Olympischen Spielen verbundenen posit i- ven Assoziationen zugunsten der In teressen des Werbenden einspanne. Nach ihrem Gesamteindruck führe die Werbung der Beklagten zu einem nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG untersagten Imagetransfer. Die olympischen Bezeic h- nungen dienten dazu, den Inhalt des Angebots der Beklagten zu beschreiben. Eine Werbung, in der die olympischen Bezeichnungen bewusst aufgrund der 2 3 4 5 - 4 - mit ihnen verbundenen Assoziationen als We rbeträger eingesetzt würden, sei verboten. Die Grenze des allgemeinen Sprachgebrauchs sei überschritten, wenn die olympischen Bezeichnungen nicht als frei ersetzbar erschienen, weil sie im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung zusätzliche Assoziati o- ne n zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hervorri e- fen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Bezeichnungen zur Beschre i- bung der Leistung und im unmittelbaren zeitlichen Umfeld Olympischer Spiele verwendet würden. Eine zulässige besc hreibende Verwendung gemäß § 4 Nr. 2 OlympSchG liege nicht vor, weil die Verwendung der olympischen Bezeichnu n- gen in der Werbung der Beklagten nicht notwendig gewesen sei. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage des von ihm angesetzten Gegenstandswerts von 50.000 II . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an d as Berufungsgericht . Dieses h at die Abmahnung zu U n- recht wegen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG für berechtigt gehalten. Die Verurteilung der Beklagten erweist sich auch nicht aus andere n Gründen als richtig. 1 . Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG verstoßen. Das Berufungsgericht hat rechtsfe h- lerhaft eine n zu weiten Schutzumfang dieser Norm angenommen . a) Gemäß § 1 Abs. 3 Olymp SchG sind als olympische Bezeichnungen die Wörter " Olympiade " , " Olympia " und " olympisch " für sich allein oder in Z u- sammensetzung en in der deutschen oder einer anderen Sprache geschützt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimm ung 6 7 8 9 - 5 - der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen B e- zeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der G e- fahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintr ächtigt wird. Nach § 5 OlympSchG kann auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadense r- satz in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 OlympSchG benutzt. Diese Anspr ü- che stehen nach § 2 OlympSchG dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu. b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das B e- rufungsgericht angenommen, dass der Kläger als Rechtsnachfolger des Nati o- nalen Olympis chen Komitees für die Rechte aus § 5 OlympSchG aktivlegitimiert ist. Es steht auch außer Streit, dass die Beklagte die olympischen Bezeichnu n- gen " Olympia " und " olympisch " im geschäftlichen Verkehr zur Werbung für W a- ren benutzt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass nach dem eindeutigen Gesetzes zweck der Schutzbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG nur so weit reicht, als es erforderlich ist , einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern. Denn die olympischen Bezeichnungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch hä u- fig als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung verwandt (vgl. Begrü n- dung des Regierungse ntwurf s eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnunge n, BT Drucks. 15/1669, S. 1, 8 f., 10). 10 - 6 - c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten gegen das Olympia - Schutzgesetz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken als unbegründet erachtet. aa) Das Olympia - Schutzgesetz ist kein verf assungswidriges Einzelfallg e- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (aA offensichtlich Degenhart, AfP 2006, 103, 104 , 110 ) . Die Rechtsfolgen des Olympia - Schutzgesetzes erfassen eine unbestimmte Anzahl abstrakt geregelter Verletzungsfälle. Lässt sich w e- g en der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes aber nicht genau übersehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, liegt kein Einzelfallgesetz vor. Dann ist auch ohne Belang, ob ein Einzelfall wie hier die Bewerbung Leipzigs um die Olympi schen Sommerspiele 2012 (Knudsen, GRUR 2003, 750) Anlass zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (vgl. BVerfGE 25, 371, 396; Remmert in Maunz/Dür ig, GG, 52 . Ergänzungslieferung Mai 2008 , Art. 19 Abs. 1 Rn. 35 ; Rieken, Der Schutz olympischer Symbole, 2008, S. 137 f. ) . bb) Entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Degenhart, AfP 2006, 103, 110) genügt d ie Vorschrift des § 3 OlympSchG dem aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Erfordernis ausreichender Bestimmtheit der Norm . Das gil t auch, soweit die Vorschrift auf die Wertschätzung der Olymp i- schen Bewegung Bezug nimmt. (1) Die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm schließen die Verwendung konkretisierungsbedür f- tiger Begriffe nic ht aus. Der Gesetzgeber muss in der Lage sein, die Vielgesta l- tigkeit von Sachverhalt en zu regeln. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen; dieser hängt vielmehr von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes ab. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der 11 12 13 14 - 7 - üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm gewinnen lässt. Dabei müssen die Vorgaben des Gesetzgebers umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind (BVerfG, NJW 2013, 3151 Rn. 111 f.). (2) Im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität des in Rede stehenden Gesetzes, das allein die Werbung mit dem olympischen Emblem und den drei olympischen Bezeichnungen betrifft und schon deshalb keine erhebliche Ei n- schränkung wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit darstellt , sind an seine B e- stimmtheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Olympischen Bewegung aufgrund langjähriger Tradition anhand der 1894 wieder ins Leben gerufenen olympischen Idee hinreichend konkretisiert . Dabei kann zur Ausl e- gung auch die O lympische Charta in der zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsb e- schlusses geltenden Fassung heran gezogen werden . Etwaige Änderungen der Olympischen Charta, mit denen beabsichtigt wäre, den Schutzumfang des Olympia - Schutzgesetzes (und entsprechender Gesetze andere r Staaten) zu erweitern, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. cc) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß des Olympia - Schutzgesetzes gegen d as Gleichheits gebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung d er Grundrechte de r Berufsa usübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und de r Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verneint ( vgl. Rieken aaO S. 138 ff.) . Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen zur Rechtfertigung der entsprechenden Grundrechtseingriffe hi nreiche n- d en Gemeinwohl belang dar, dass nach der Beschlusslage des Internationalen Olympischen K omitees die Gewährung eines ausreichenden Schutzes für das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen notwendige Vorau s- setzung nicht nur für die Bewerbu ng der Stadt Leipzig für die Spiele 2012 war, sondern es auch für alle künftigen Bewerbungen deutscher Städte um Olymp i- 15 16 - 8 - sche Spiele ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf die von allen damaligen Bundestagsfraktionen im Zusammenhang mi t der B e- werbung Leipzigs erwarteten positiven Gemeinwohleffekte Olympischer Spiele hin gewiesen (vgl. Antrag zur Unterstützung der Bewerbung der Stadt Leipzig mit dem Segelstandort Rostock um die Ausrichtung der Olympischen Somme r- spiele 2012, BTDrucks. 15/ 2170). Die Bewertung des Gesetzgebers, zur U n- terstützung der Bewerbung deutscher Städte um Olympische Spiele sonderg e- setzlichen Schutz für die olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem zu gewähren, liegt im Rahmen der verfassungsrechtlich hinzun ehme n- den politischen Gestaltungsfreiheit. Es kommt nicht darauf an, ob diese G e- setzgebungsmaßnahme zwingend geboten war. Das Olympia - Schutzgesetz wahrt wie das Berufungsgericht im Einze l- nen ausgeführt hat auch das Ver hältnismäßigkeitsgebot. Es ist geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, künftige Bewerbungen deutscher Städte um Olympische Spiele zu ermöglichen. Das Gesetz geht nicht über das zur Zweckerreichung notwendige Maß hinaus. Es beschränkt si ch darauf, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuw i- derlaufenden Imagetransfer zu verhindern und bleibt damit hinter einem dem Markenrecht vergleichbaren Schutz zurück (vgl. Begründung des Regierung s- entwurfs, BT - Drucks. 15/1669, S. 1). Die Verwendung der olympischen B e- zeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch bleibt uneingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität, die im Fall der olymp i- schen Bezeichnungen nur die Verwendung und Verwertung im geschäftlichen Verkehr betri fft und diese auch nicht generell verbietet , sondern an die Zusti m- mung der Rechteinhaber knüpft , ist das Olympia - Schutzgesetz auch ein ang e- messenes Mittel , die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu verwirklichen. Soweit die Möglichkeit zur Werbung mit ol ympischen Bezeichnungen b e- schränkt wird, stellt das Olympia - Schutzgesetz ein allgemeines Gesetz im Si n- 17 18 - 9 - ne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, das die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise b e- schränkt , indem es einem Wert des Gemeinwohls der Möglichkeit einer Au s- tragu ng Ol ympischer Spiele in Deutschland dient und nicht gegen bestimmte Meinungsinhalte gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 300, 326; Grabe nwarter in Maunz/Dürig, GG, 68 . E r gänzungslieferung 2013 , Art. 5 Rn. 122 ; a A Degenhart, AfP 2006, 103, 105 f. ) . Die Werbu ng mit olympischen Bezeichnungen wird nicht wegen bestimmter Meinungsinhalte, sondern nur allgemein im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr oder eine unerwünschte Ausnutzung oder Beeinträcht i- gung der mit den Bezeichnungen verbundenen Wertschätzung verbote n. d ) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, § 3 Abs. 2 OlympSchG ziele auf das Verbot einer Werbung, in der die olympischen Bezeichnungen bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven Assoz i- ationen als Werbeträger eingesetzt würden. Von einem über einen bloßen Hi n- weis auf die Befristung des Rabatts hinausgehenden Imagetransfer sei ausz u- gehen, wenn die olympischen Bezeichnungen im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen als Leistungsbeschreibung genutzt würden. a a) Der Ges etzgeber hat einen sondergesetzlichen Schutz des olymp i- schen Emblems und der olympischen Bezeichnungen für erforderlich gehalten, weil ein markenrechtlich er Schutz fraglich erschien. Er hat dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen in § 3 Ab s. 1 Satz 2 und Abs. 2 OlympSchG einen Schutz gewährt, der im Hinblick auf Verwechslungsgefahr an § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG angelehnt ist . Sow eit sich aus dem Olympia - Schutzgesetz nichts anderes ergibt, sind de s- halb für die Auslegung des § 3 OlympSchG die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zu diesen m arkenrecht lichen Tatbeständen entwickelt hat. Dabei ist indes zu beachten, dass § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht die Unterscheidungskraft der olympischen B e- 19 20 - 10 - zeichnungen schützt und dadurch hinter dem markenrechtlichen Schutz z u- rückbleibt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT Drucks. 15/1669, S. 9). Der durch § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG gewährte Schutz vor Rufausbe u- tung ist vielmehr dem Nachah mungsschutz des § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG ang e- nähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht § 3 Abs. 2 OlympSchG kein per - se - Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG ist allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird. b b ) Eine nach § 1 4 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unlautere A usnutzung der Wertschätzung setzt in der Regel einen Imagetransfer voraus ( Büscher in Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 544; Fezer, Marken recht, 4. Aufl., § 14 Rn. 801; Hacker in Ströbele/H acker, Markengesetz, 10. Aufl., § 14 Rn. 311; Ingerl/Rohnke , Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 1385 ). Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen n ach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzg e- bers darauf besch ränkt ist , einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuw i- derlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des Regierung s- entwurfs, BT - Drucks. 15/1669, S. 1, 9) , ist der Verbotstatbestand de r unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Abs. 2 N r. 2 Fall 2 OlympSchG nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann . Da zu ist es erforde r- lich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte oder Wertvorstellu n- gen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden ( vgl. BGH , Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 Lila Postkarte; zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 22 = WRP 2009, 435 Beta Layout; Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 18 Hartplatzhelden; Köhler in Köh ler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 9.53). 21 - 11 - Dagegen reicht es für eine n Imagetransfer nicht aus, wenn lediglich durch A s- soziationen im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erw eckt w i rd ( vgl. zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG : BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 30/02, BGHZ 162, 204, 215 Klemmbau steine III; Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil). Danach kann ein gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG verbotener Imagetransfer nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstän de, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.55; Röhl, SpuRt 2013, 134, 138). c c) Die Prüfung einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung erfo r- dert eine Gesamtwür digung der beanstandeten Werbung ( vgl. zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 Femur - Teil). Da ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Betracht kommt, soweit der mit der A b- mahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden ha t, ist für di e- se Prüfung i m vorliegenden Fall die vom Kläger mit der Abmahnung beansta n- dete Verletzungsform maßgeblich (vgl. Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 39, 41). D er Kläger hat sich in der Abmahnung und der ihr beigefügten Unterla s- sungsverpflichtungserklärung ganz allgemein gegen jede Internetwerbung mit den Aussagen " Olympische Preise " und " Olympia - Rabatt " gewandt . Er hat d a- mit die angegriffene Verletzungsform nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung oder den zeitlichen Zu sammenhang mit den Olympischen Spielen in Peking 2008 beschränkt und darauf auch nicht zur Konkretisierung ( " insbeso n- dere " ) verwiesen . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher 22 23 24 - 12 - für die Frage, ob die hier in Rede stehende Abmahnung berechtig t war, weder auf eine Verwendung der olympischen Bezeichnungen als Blickfang noch auf ihren Zusammenhang mit der Erwähnung einer Rabatthöhe oder der Beschre i- bung des Angebotsinhalts an. Unerheblich ist auch, ob es in der konkreten Werbung hieß, der Kunde s ei mit dem " Olympia - Rabatt " " ganz klar auf Siege s- kurs " . Es kann deshalb dahinstehen. ob diese Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, was eher u n- wahrscheinlich erscheint. d d) Die Verwendung der Aussag en " Olympische Preise " und " Olympia - Rabatt " als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. (1 ) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Werbung der Bekla g- ten positive Ass oziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hervorruft. Es hat sodann unterschieden zwischen einer zulässigen Ausnutzung des Aufmerksamkeitswerts Olympischer Spiele bei Verwendung der Aussage " Olympia - Rabatt " als Hinweis auf eine ze itliche Befristung des R a- batts einerseits und einer unzulässigen Ausnutzung von Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung für ein Angebot andererseits , wobei es eine solche in der A ngabe " Olympische Preise " im Sinn e eines Preis - Leistungs - Verhält - nisses der Spitzenklasse erkannt hat. Für die se vom Berufungsgericht angenommene Differenzierung nach der Art der Assoziationen gibt es indes keine Grundlage. Für einen unlauteren Im a- getr ansfer reicht es generell nicht aus, wenn sich eine Werbung darauf b e- schränkt, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder zur Olymp i- schen Bewegung zu erwecken . Da jede Werbung Sprache bewusst einsetzt, ist auch und gerade das bewusste Erregen s olcher Assoziationen zulässig. Anders 25 26 27 - 13 - als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Zulässigkeit der Werbung nicht darauf an, ob olympische Bezeichnungen nur als zufällig gewählte Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs erscheinen, die ebenso gut durch gleichb e- deutende andere Begriffe ersetzt werden könnten (vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im M arkenrecht: BGH, Urteil vom 29. April 2004 I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 78 3 = WRP 2004, 1046 Zwilling/Zweibrüder; Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 2 00/06, GRUR 2009, 772 Rn. 69 = WRP 2009, 971 Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 37 = WRP 2009, 1533 airdsl) . (2 ) Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist es daher jede n- falls unbedenklich, we nn eine Werbung mit olympische n Bezeichnungen ledi g- lich einen zeitlichen Bezug zu Olympischen Spielen herstellt und dadurch Au f- merksamkeit erregt. Die Werbung mit einem " Olympia - Rabatt " als solche ist daher allgemein und auch im Streitfall zulässig. Eine d erartige zeitliche Bezu g- nahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verbundene Güte oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen. Aber auch bei einer Werbu ng mit " Olympischen Preisen " ist ein solcher Imagetransfer ausgeschlossen. Das Berufungsgericht meint, dadurch werde die Assoziation eines " Preis - Leistungs - Verhältnisses der Spitzenklasse " geweckt. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden . Durch d ie Bezeichnung eines Preises als " olympisch " wird der Preis als besondere Leistung dargestellt . Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort " olympisch " wird dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allg e- meinen Spra chgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrückliche n Absicht des Gesetzgebers ( vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT Drucks. 15/1669, 28 29 - 14 - S. 10) durch d en Sonderrechtsschutz für olymp ische Bezeichnungen nicht au s- geschlossen werden. (3 ) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung zur Begründung e i- ner Verletzungshandlung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG auf die S e- natsentscheidung " GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE " (Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 = WRP 2011, 1602). D ie Beklagte jenes Verfahrens hatte ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet, für die die Marke Schutz gen oss . Deshalb reichte für die Annahm e einer Ma rkenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke aus (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 12 ff. GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Schutz der olympischen Bezeichnungen anders als den des olympi schen Emblems in § 3 Abs. 2 OlympSchG ausdrücklich auf Fälle der Verwechslungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung beschränkt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT Drucks. 15/1669, S. 10). D ie vorliegende Fallkonstellation ist anders als die Revisionserwiderung meint auch nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem sich der Dritte mit seinem Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraf t, ihrem Ruf oder ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Scha f- fung und Aufrechterhaltung des Images der Marke ausnutzt ( vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 C487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 49 L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 24 GROSSE INSPE K- TION FÜR ALLE). Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "Olymp i- sche Preise" ist gerade als Sy nonym für eine außergewöhnliche Leistung z u- 30 31 - 15 - lässig und die Angabe "Olympia Rabatt" ist ungeeignet, von einer etwaigen Sogwirkung der geschützten Bezeichnungen erfasst zu werden. Zudem stellt der § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entsprechende Schutz der o lympis chen Bezeichnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG nicht auf eine Ausnutzung der Wertschätzung dieser Bezeichnungen ab, sondern auf eine solche der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung. Gege n- stand der Ausbeutung ist also kein Kennzeichen . Die für den nur ausnahmswe i- se anzuerkennenden Schutz der Werbefunktion der Marke entwickelten Grund - sätze gelten daher nicht für den Schutz umfang olympische r Bezeichnungen (vgl . Heermann, GRUR 2014, 233, 237 f.) . Infolgedessen liegt eine unlautere Ausnut zung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der komme r- ziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsi n- haber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen ka nn. Nach der durch die Anle h- nung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers soll vielmehr nur ein Imagetransfer verhindert werden, der den Interessen der Olympischen Bew egung zuwiderläuft (vgl. Begründung des Regierungsen t- wurfs, BT - Drucks. 15/1669, S. 9). (4 ) Ein Verstoß der Beklagten gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, durch die Angabe " Olymp ische Preise " werde im Streitfall eine produktbezogene Qu a- litätsaussage getroffen. Aus der mit " Olympische Preise " verbundenen Assozi a- tion " Guter Preis für diese Leistung " ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, welche konkrete Qualität die Leistung haben sol l. D er Angabe " Olympische Preise " als solcher ist also keine Beschreibung de r a ngebot enen Ware oder Dienstleistung zu entnehmen. 32 33 - 16 - Im Übrigen lässt § 4 Nr. 2 OlympSchG die Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschafte n nicht nur von Personen, sondern auch von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich zu, sofern die Benutzung nicht unlauter ist. Wie auch das Berufungsgericht ang e- nommen hat, lehnt sich diese Regelung an § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG an (vgl. Begründung des Reg ierungsentwurfs, BT Drucks. 15/1669, S. 11) . D er Laute r- keitsvorbehalt schließt eine beschreibende Benutzung daher dann aus, wenn sie gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon aus geg angen , dass die Ve r- wendung der olympischen Bezeichnungen danach nur in dem zur Produktb e- schreibung notwendigen Umfang zulässig ist. Ein solcher Notwendigkeitsvorb e- halt findet sich allein in § 23 Nr. 3 MarkenG und damit in der Tatbestandsalte r- native jen er N orm, die in § 4 OlympSchG gerade keine Entsprechung gefunden hat. (5) Ein nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG verbotener Imagetran s- fer könnte nach diesen Grundsätzen als Ergebnis der Gesamtbeurteilung der konkreten Werbung bei Angeboten wie " Olympia - Pflegeset " oder " Olympische Kontaktlinsen " in Betracht kommen. In solcher Weise hat die Beklagte aber nicht geworben. Bei der allein beanstandeten Verwendung der Werbeaussagen " Olympia - Rabatt " und " Olympische Preise " als solche erfolgt keine Übertragung d er Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf von der Beklagten angebotene Produkte oder Dienstleistungen. (6) Ebenso wenig ist mit einer solchen Werbung allgemein eine Beei n- trächtigung der Wertschätzung der Olympischen Spi ele oder der Olympischen Bewegung verbunden. Eine Verknüpfung der Werbung mit für das Ansehen der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung abträglichen Waren oder Dienstleistungen ist nicht ersichtlich (vgl. Röhl, SpuRt 2013, 134, 138) . 34 35 36 - 17 - 2 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar. D as Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig ke i- ne Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verwechslungsg e- fahr getroffen ( § 3 Abs. 2 Nr. 2, Fall 1 OlympSchG) . Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 airdsl). Diese Frage vermag der Senat nicht abschließend selbst zu beurteilen , da im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen des Berufungsg e- richts zur Verwechslungsgefahr fehlen. 3. Das Berufung surteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerich t zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 4 . Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin : a) Die Werbung mit einem " Olympia - Rabatt " oder " Olympischen Preisen " als solche ist nicht geeignet, die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen mit vom Kläger oder dem Internationale n Olympischen Komitee erbrachten Diens t- leistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. b) Der tatrichterlichen Prüfung bedarf indes die Frage einer Verwech s- lungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens. a a) Dabei wird z u berücksichtigen sein, dass d er Sonderrechtsschutz nach § 3 OlympSchG für die olympischen Bezeichnungen das Schutzhindernis 37 38 39 40 41 42 43 - 18 - mangelnder Unterscheidungskraft überwinden, ihnen aber jedenfalls keinen Schutz gewähren sollte , der über den Schutzumfang einer Ma rke gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG hinausgeht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT Drucks. 15/1669, S. 9). Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG kann daher nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organis a- torischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen Olympischen Komitee) und dem mit de n olympischen Bezeichnungen werbe n- den Unternehmen ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr ist nur bei Vo r- liegen besonderer Umstände an zunehmen . Das Hervorrufen bloßer Assoziati o- nen an die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung reicht dafür nicht aus (vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Markenrecht : BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 69 Augsburger Pup penkiste; GRUR 2009, 1055 Rn. 37 airdsl ). bb) Bei einer Werbung mit einem " Olympia - Rabatt " oder mit " Olymp i- schen Preisen " könnte es anders als möglicherweise bei einer Verwendung des olympischen Emblems für den Verkehr auch eher fern liegen , die Beklagte dem Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele zuzuordnen. Die Wörter " olympisch " und " Olympia " gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der We r- bung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf Olymp i- sche Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen ( vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 45 = WRP 2010, 764 WM - Marken). Der Senat sieht keinen Anlass, im Hinblick auf in der Literatur angeführte empirische Studien (vgl. Röhl , SpuRt 2013, 134, 138 ; Frey/Schwarzer, CaS 2011, 303 f. ) von einem anderen Verkehrsverständnis des Durchschni ttsve r- 44 45 - 19 - brauchers auszugehen. Wenn etwa 83% der Befragten einer im Jahre 2011 durchgeführten Studie Mercedes - Benz unzutreffend für einen offiziellen Sponsor der Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 gehalten ha ben, kann dies ohne weiteres darauf beruhen, dass Mercedes - Benz schon seit vielen Ja h- ren Sponsor der deutschen Fußballnationalmannschaft der Männer gewesen ist ( Hee rmann, GRUR 2014, 233, 236). Für das bei der Beurteilung der Verwech s- lungsgefahr maßgebliche Verkehrsve rständnis kommt es zudem auf die Wi r- kung einer Werbung beim Kundenkontakt an und nicht auf eine abstrakte Z u- ordnung zum Kreis der Sponsoren aufgrund von Erinnerungswerten. Insoweit keine Aussagekraft kommt deshalb auch ungestützten Recal l - Befragungen zu, i n denen 69,6 % der Befragten Schwierigkeiten gehabt haben soll en , Sponsoren von Nicht - Sponsoren der Olympischen Spiele in Athen 2004 zu unterscheiden (vgl. Preuß, Sponsoring und Konsumentenverhalten Eine olympische Pe r- spe k tive, in: Horch/Hovemann/ Kaiser/Viebahn, Perspektiven des Sportmark e- ti ng Besonderheiten, Her ausforderungen, Tendenzen, S. 229, 237 f.). Bei di e- ser Befragungstechnik wird verlangt, die Sponsoren ohne jede Hilfe allein aus dem Gedächtnis aufzuzählen. Dabei können die Antworten da rauf beruhen, dass die Befragten versuchen, logisch aufgrund der Marktbekanntheit und der - 20 - Affinität von Unternehmen zum jeweiligen Sportereignis auf die Sponsoren zu schließen (Preuß aaO S. 235). Für die Frage, ob eine konkrete Werbung fälsc h- lich einem offiziellen Sponsor zugeordnet w ird, ergibt sich daraus nichts. Richter am BGH Pokrant hat Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Büscher B üscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.06.2012 - 15 O 158/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2013 - 6 U 31/12 -
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