BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Basis3 ZPO § 281 Abs. 1, § 313 Abs. 2, § 540 Abs. 1; GWB §§ 87, 91, 92 Abs. 1 a) Enthält ein Berufungsurteil unklare und lückenhafte Ausführungen dazu, we l- che Hilfsanträge eine Partei in der Berufungsinstanz gestellt hat, ist das Urteil wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden V erfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. b) Gegenstand einer gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 87, 91, 92 Abs. 1 GWB in Frage kommenden Verweisung an das für Ka rtellsachen z u- ständige Oberlandesgericht ist nicht die Prüfung von einzelnen rechtlichen Anspruchsgrundlagen, sondern umfasst den gesamten von der kartellrechtl i- chen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: A uf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: . - und Heim - werkermarktkette. Die Märkte werden teilweise von der Beklagten selbst, tei l- weise von Franchisenehmern betrieben. In den von Franchisenehmern betriebenen Märkten werden neben den von der Beklagten zentral bezogenen Produkten auch solche Produkte angeb o- - Die Klägerin ist Lieferantin der Beklagten und auch einzelner Franchis e- n - 1 2 3 - 3 - Die Beklagte betreibt für die gesamte Kette das Warenwirtschaftssystem s- senden Zugriff haben. Die Zugriffserlaubnis sieht besti mmte Regeln vor. So darf betriebsfremden Personen der Zugriff nicht gestattet werden. Die Installation von Hard - und Software und die Änderung von Systemeinstellungen darf nur nach Freigabe durch ein von der Beklagten bestimmtes Unternehmen vorg e- nommen wer den. Während die Daten der bei der Beklagten zentral eingekauften Artikel elektronisch eingelesen und bestellt werden können, müssen die von den Fra n- - werden; zudem sind deren Be stellungen nur über einen Papierausdruck mö g- lich. Um diesen Bestellvorgang zu vereinfachen, entwickelte der für die Bekla g- te freiberuflich tätige IT - Trainer S. im Auftrag eines Mitarbeiters einer Kompl e- mentärin mehrerer Franchisenehmer der Beklagten eine s e- programmiertes Makro, in dem in einer Excel - Datei hinterlegte Dateien der eingegeben werd en konnten. Als die Klägerin, die sich in Rahmenverträgen gegenüber einer großen Zahl von Franchisenehmern der Beklagten verpflichtet hatte, die Eingabe der - Daten in Basis3 zu übernehmen, von der Programmierung der Umg e- hungslösung erfuhr, bea uftragte sie mindestens vier Personen (Artikelanleger) damit, die erforderlichen Daten mithilfe der Umgehungslösung in Basis3 einz u- spielen. Bei den Artikelanlegern handelte es sich um zwei Mitarbeiter von O . - Märkten und zwei unternehmensfremde Personen. Ihnen wurden in O . - Märk - ten Benutzerkonten mit Marktleiterrechten eingerichtet. Sie erhielten die Datei - - Daten auf einem USB - Stick. S. entwickelte zudem im Auftrag der Klägerin eine Lösung zur Vereinfachung 4 5 6 - 4 - de s Bestellvorgangs. Statt der Verwendung eines Papierausdrucks sollte d a- nach die Ausgabe in einer einlesbaren PDF - Datei erfolgen. Dieses Vorhaben wurde letztlich nicht umgesetzt. Nachdem die Beklagte von diesen Vorgängen erfahren hatte, warf sie der Kläge rin in zwei Schreiben vor, die Sicherungssysteme der Beklagten umga n- gen, in Basis3 unbefugt eingegriffen und damit die Integrität und Funktionalität des Systems gefährdet zu haben. Das erste Schreiben vom 9. Juli 2010 war an eine Vielzahl von O . - Märkten, das zweite vom 27. September 2010 an alle aktiven Franchisepartner gerichtet. Diese Schreiben hat die Klägerin mit der auf Untersagung und Widerruf gerichteten Klage als irreführend und herabsetzend angegriffen. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen w orden. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es allein um die von der Beklagten erhobenen Widerklage, mit der sie in erster I n- stanz beantragt hat, es zu unterlassen, 1. selbst oder durch Dritte Artikeldaten aus dem und/oder in das Warenwir t- schaftssyste m Basis3 der Beklagten mittels von der Beklagten nicht freigeg e- benen Hard - und/oder Software zu importieren oder sonst Zugriff auf das W a- renwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten zu nehmen oder durch beauftragte Dritte nehmen zu lassen, 2. selbst oder du rch Dritte eine Hard - und/oder Software oder sonstige Vorg e- hensweise, die eine elektronische Bestellung aus dem Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten für nicht zentral über die Beklagte eingekauften Artikel (sogenannter i - Artikel) ermöglicht, zu entw ickeln, herzustellen und/oder zu ve r- wenden. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in einem Teilurteil 7 8 9 - 5 - teilweise dah in abgeändert, dass auch die Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2, einschließlich der insoweit geltend gemachten Hilfsanträge, abgewiesen wird. r- seine Unzuständigkeit festgestellt und insoweit den Recht s- streit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land gerich t- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Beklagten g e- mäß § 4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit § 17 UWG und § 823 Abs. 1, § 1004 BGB verneint. Im Hinblick auf Ansprüche, die auf § 823 BGB in Verbi ndung mit § 1 GWB gestützt sind, hat es seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil lässt nicht hinreichend klar er kennen, welche Berufungsanträge die Beklagte gestellt hat. Es leidet deshalb an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfa h- rensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt. 1. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestan d des Urteils die erhob e- nen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs - und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Ber u- 10 11 12 13 14 - 6 - fungsurteil , und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann sich allerdings naturgemäß nicht auf die im zweiten Rechtszug g e- stellten Anträge erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Ber u- fungsurteil ist daher unbedingt erforderlich. Sowei t das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Dabei müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des B e- rufun gsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermögl i- chen. Das ist nicht der Fall, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Ber u- fungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen G rundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 99, mwN). Entsprechendes gilt, wenn die Da r- stellung im Berufungsurteil die in der Berufungsinstanz g estellten Anträge und daher das Ziel der Berufung nicht hinreichend deutlich erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW - RR 2005, 716, 717; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5, 7 = WRP 2007, 955 Fachanwälte; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9; Zöller/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 540 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 540 Rn. 3; Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 2). Dabei ist die Wiederg a- be der Berufungsanträge auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie im Pr o- tokoll über die mündliche Verh andlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind (§§ 525, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO 15 - 7 - der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; dies betrifft jedoch nur Parteivorbri n- gen tatsächlicher Art (BGH, NJW - RR 2005, 716, 717 mwN). Fehlt es an den beschriebenen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur n euen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 99, 101). 2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Es enthält u n- klare und lückenhafte Ausführungen dazu, welche Hilfsanträge die Beklagte in der Ber ufungsinstanz gestellt hat. Das Berufungsgericht hat unter Ziffer II der Urteilsgründe ausgeführt: Die Berufung hat hinsichtlich der Klageabweisung keinen Erfolg und hinsichtlich der Widerklage teilweise Erfolg; sie führt zur Abweisung der Widerklage n ach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2 einschließlich der Hilfsanträge. Wegen des ersten Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1 (und der Entscheidung über diesen Antrag abhängigen weiteren Hilfsanträge) war der Rechtsstreit an das zuständige Oberland esgericht Düsseldorf zu verweisen. n- schließen, dass die Beklagte sowohl im Hinblick auf den Widerklag eantrag zu 1 als auch hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2 jeweils mehrere Hilfsanträge gestellt hat. Im Widerspruch dazu hat das Berufungsgericht unter Ziffer I der Urteilsgründe ausgeführt, die Beklagte verteidige das angefochtene landgerich t- liche Urt eil mit der Maßgabe, dass zum Klageantrag zu 1 im Hinblick auf die dort geltend g e- machten kartellrechtlichen Ansprüche hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt werde und im Antrag zu 2 die Handlungsalternat 16 17 18 - 8 - Weitere, über den Verweisungsantrag hinausgehende Hilfsanträge we r- den dort nicht erwähnt. Eine Auslegung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lässt ebenfalls nicht hinreichend klar erkennen, welch e Hilfsanträge mit we l- u- Inhalt der weiteren Subsumtion entnehmen. Damit ist dem Berufungsurteil U m- f ang und Ziel der Berufung nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. IV. In der neuen Berufungsver handlung wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Zuständi g- keit im Hinblick darauf zu verneinen ist, weil sich kartellrechtliche Fragen stellen (§§ 87, 91, 92 Abs. 1 GWB). Dabei erstreckt sich eine ins oweit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Frage kommenden Verweisung an das für Kartellsachen zustä n- dige Oberlandesgericht nicht - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen 19 20 21 - 9 - hat - auf die Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen, sondern betrifft den g e- samten von d er kartellrechtlichen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 87 GWB Rn. 19; Zö l- ler/ Greger aaO § 281 Rn. 8). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2011 - 31 O 609/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 U 125/11 -
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