BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13 /1 4 Verkündet am: 30 . April 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Tagesschau - App ZPO § 50; UWG § 4 Nr. 11; RStV § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsat z 3, § 11f a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich - rechtlichen Aufgaben b e- treffen (hier di e Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht g e mäß § 50 ZPO parteifähig. b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten nichtse n- dungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersag t, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichts behörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfa l- ten keine Tatbestandswirkung für die B e urteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots. d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurte i- l en ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemed i- enkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendung s- bezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Pr esseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezog e- r- grund, deutet dies auf die Press e ähnlichkeit des Angebots hin. BGH, Urteil vom 30. A pril 2015 - I ZR 13/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 30. April 20 1 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ü- scher , d ie Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird hi n- sichtlich de r Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil der 31. Zivi l- kammer des Landgerichts Köln vom 27. September 2012 abgeä n- dert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abg e- wiesen wird. Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 hinsichtlich des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Hilfsanträgen zum Unterlassungsantrag abgewi e- sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerinnen sind Verlag e , die Tageszeitungen herausgeben oder verantworten . Die Zeitungen werden als Druckwerke und im Inte r net sowie über Applikationen für Smartphones und Tabletcomputer veröffentlicht . D er B e klagte zu 2 , der Norddeutsche Rundfunk, ist ei ne öffentlich - rechtliche Landesrun d- funkanstalt . Er hat sich mit weiteren Landesrundfunkanstalten und der Deu t- schen Welle zu der Beklagten zu 1, der Arbeitsgemeinschaft der öffen t lich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), z u- sam meng e schlossen . Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von dem Beklagten zu 2 betreute Online - Portal . Im Jahr 2009 wurde n in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) mit § § 11 d, 11f RStV Regelung en eingefügt, wonach öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Au s richtung ihrer Telemedien zu konkretisieren haben und ihre Telemedienangebote in einem näher beschri e- benen Verfahren ( dem sogenannten - Stufen - zu prüfen sin d. Die in der Beklagte n zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelte n unter Federführung de s Beklagten zu 2 im Jahr 2010 ein Telemedienkonzept für das Angebot . Dieses wurde vom Rundfunkrat de s Bekla g- ten zu 2 am 25. Juni 2010 bes chlossen , von der Niedersächsischen Staat s- kan z lei als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. August 2010 freig e- geben und am 24. August 2010 im Niedersächsischen Ministerialblatt ( Nr. 30/2010, S. 733 ff.) veröffen t licht. Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten neben dem Online - Portal tagesschau .de die Applikation Tagesschau - App für Smartph o- nes und Tabletc omputer an . Über diese können unter verschiedenen themat i- schen Rubriken - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzte - Tex tbeitr ä- 1 2 3 - 4 - ge, Audio - und Videobeiträge, interaktive Elemente sowie Stand - und Beweg t- bilder aufg e rufen werden. Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das Angebot, das - nach Darstellung der Klägerinnen wie aus der von ihnen vorgele g ten Anlage K 1 ersichtlich - am 15. Juni 2011 über die Tagesschau - App bereitgestellt war . Sie sind der Ansicht, dieses Angebot ver stoße gegen die als Marktverhalten s- reg e lung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, wonach nichtsendungsbezogene press e- ähnliche Angebote in Telemedien unz u lässig sind. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu u n- terlassen, das Telemedienangebot Tagesschau - App , wie in den von ihnen vorgelegten Screens hots (Anlage K 1) enthalten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen ; hilfsweise, innerhalb des Telemedienangebots Tagesschau - App bestimmte vorgelegte Artikel (Anlage K 2) einzeln und/oder kumulativ zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. D as Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (L G Köln, WRP 2012, 1606) . Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerinnen h aben in der Berufungsinstanz z usätzlich zu ihrem Haupta ntrag und ihrem bisherigen Hilfsantrag mit ihrem nunmehr er s- ten Hilfsantrag beantragt , die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Tagesschau - Ap p wie in der Anlage K 1 bereitzustellen oder bereit stellen zu lassen. D as Berufungsgericht hat da s landg e richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln, GRUR - RR 2014, 342 = WRP 2014, 194) . 4 5 6 7 8 - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgen d ie Kl ä- ger innen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Bekla g ten b eantragen, d ie Revision zurückzuweisen. En t scheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage habe weder mit dem Hauptantrag noch mit den beiden Hilfsanträgen Erfolg . Dazu hat es ausg e- führt: Der auf ein Unterlassen des Verbreit ens des Telemedienangebots T a- gesschau - App gerichtete Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil zw i- schen den Parteien streitig sei , ob es sich bei der Tage s schau - App um ein eigenständiges Telemedienangebot oder nur um einen Bestandteil des Tel e- me dienangebot s handele . Der im Berufungsrechtszug a ls erster Hilfsantrag gestellte A ntrag, den Beklagten ein Bereitstell en der Tagesschau - App wie in den als Anlage K 1 beigefügten Bildschirmausdrucken zu untersagen, sei unbegründet. Es sei b e- reits zweifel haft , ob das in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV niederg e- legte Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote eine Mark t- verhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei . Ei n etwaiger Verstoß der Beklagten gegen d ieses Verbot könne jedenfalls deshalb keine wettbewerb s- rechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online - Portals tage s- und damit das Angebot der Tagesschau - App im Zuge des Drei - Stufen - Tests von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht pre s- seähnlich eingestuft und deshalb freigegeben worden sei . Die Wettbewerbsg e- richt e seien an die se rechtliche Bewertung gebunden. Die Fre i gabe des vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossenen Telemedienko n zepts durch die Niedersächsische St aatskanzlei sei als rechtsverbind licher Verwa l tungsakt zu 9 10 11 12 - 6 - werten . D essen Legalisierungswirkung erfass e nicht nur das Online - Portal t a- ges und die generelle Abrufbarkeit der dort eingestellten Inhalte über die Tagesschau - App , sondern auch das von den Klägerinnen a n gegriffene konkrete A n gebot vom 15 . Juni 2011. Der zweite Hilfsantrag , den Beklagten das Veröffentl i chen von innerhalb des Telemedienangebots Tagesschau - App im Ei n zelnen aufgelistete n Artike ln zu verbieten, sei gleichfalls im Hinbl ick auf den auslegungsbedürftigen und zw i- schen den Parteien umstrittenen Rechtsbegriff des Telemedienangebots unb e- stimmt. Im Übrigen komme ein Verbot bestimmter Artikel nicht in Betracht, weil für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines Telemedienangeb ots auf die Gesamtheit der Beiträge abzuste l len sei . B . Die Revision der Klägerinnen hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 ke i- nen E r folg (dazu B I) und hinsichtlich de s Beklagten zu 2 teilweise Erfolg (dazu B II) . I. Die Revision der Klägerinnen hat k einen Erfolg, soweit sie sich dag e- gen wendet , dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Kl a ge abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, weil die Beklagte zu 1 nicht pa rte i fähig ist. 1. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können. Die Parteifähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das G e- richt grund sätzlich in jeder Ve r fahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98). Fehlt die Parteifähi g- keit zum Zeitpunkt der letzten mündlic hen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (S a- enger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 13 14 15 16 - 7 - ZPO, wer rechtsfähig ist. Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist , g e- mäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als e i ne im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähi g und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, sei sie in entsprechender Anwe n dung von § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig , weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaf tliche Struktur verfüge , die der eines Vereins vergleichbar sei . Dem kann nicht zugestimmt werden. a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts , j e- denfalls soweit sie die hier in Rede stehende Tagesschau - App unter ihrer B e- zeichn ung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet , keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen - ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechts - und Parteifähigkeit der ( Außen - )G esellschaft bürgerl i- chen Rechts BGH, Urteil vom 29. Jan uar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich - rechtliche G e meinschaftsform . aa) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten g e- genseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern ( § 705 BGB), lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körpe r- schaftlichen Charakter hat und die we i teren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 19 - Kommunikationsd esigner; Palandt/Sprau, BGB, 74 . Aufl., § 705 Rn. 1). Zwar können juristische Personen des ö f fentlich en Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesel l schafter einer 17 18 19 - 8 - Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden ( vgl. RG, Urteil vom 1 . April 1940 - V ZR 174/39 , RGZ 1 63 , 1 42 , 1 49 ; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 705 Rn. 25; MünchKomm.BGB/Ulm er/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 76 ). Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfo l gung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer ö f- fentlich - rechtliche n Aufgabe besteht, entsteht keine G e sellsc haft bürgerlichen Rechts, sondern eine öffentlich - rechtliche Gemeinschaftsform ; ein solcher Z u- sammenschluss hat keinen bürgerlich - rechtlichen, sondern öffentlich - recht - lichen Charakter . So verhält es sich hier. bb ) Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschl uss juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich der Landesrundfunkanstalten und der Deu t- schen Welle, einer Anstalt des Bundesrechts ( § 1 Abs. 1 der Satzung der A r- beitsgemeinschaft der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesr e- publik D eutschland [ARD] vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014). Dieser Zusammenschluss dient der gemeinsamen Erfüllung der in § 2 der Satzung aufgezählten Aufgaben , namentlich de r Bearbeitung gemei n samer Fragen des Programms ( § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung). Die Aufgabe der Herste l lung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien ist den Run d funkanstalten durch den Rundfunkstaatsvertrag als öffentlich - rechtliche Aufgabe zugewiesen (vgl. zur Veranstaltung von Rundfunkprogra m men BFH, Urtei l vom 6. Juli 1967 - V 76/64, BFHE 89, 164, 167) . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV haben die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten den Au f trag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Pr o- zesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesel l- schaft zu erfüllen. Angebote des öffentlich - rechtlichen Rundfunks sind g e mäß § 11a RStV Rundfunkprogramme und Tel e medien. 20 - 9 - Die Beklagt e zu 1 ist daher, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich - rechtliche Aufgaben - wie hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots - erfüllt , k eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (offeng e- lassen von OLG Düsseldorf, ZUM - RD 2015 , 166 Rn. 40; LG Köln, ZUM 2013, 502 Rn. 109 bis 111) , sondern eine öffentlich - rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspe r sönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 PB 14/05, juris Rn. 5; O LG München, NJW - RR 1992, 1444, 1445 ; Herr mann/Lausen, Run d funkrecht, 2. Aufl. , § 16 Rn. 9; Binder, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 RStV Rn. 61 ; Gersdorf, Rundfunkrecht, 2003, Te il 5 Rn. 349; ders. in Gersdorf/Pa a l, Informations - und Medienrecht, 2014, § 11b RStV Rn. 12; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auf l., Kapitel 4 Rn. 172; Prinz/Peters, Med i enrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 321 ; Hahn in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., A n- hang zu § § 11e, 11f RStV Rn. 36; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Komme n- tar zum Rundfunkstaatsvertrag, 50. AL November 2011, vo r § 11 RStV Rn. 66; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36; Fessmann, FuR 1980, 623 ff. ; Ste inwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffen t- lich - rechtlichen Rundfunkanstalten, 1998, S. 318 ff . ). Es liegt nahe, bei der B e- klagte n zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich - rechtlichen Rundfunka n- sta l ten betriebenen Stelle zum Einzug des Rundfunkbeitrags (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) - von eine r nicht rechtsfähige n ö f- fentlich - rechtliche n Verwalt ungsgemeinschaft auszugehen ( vgl. Her r mann/ Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl. , § 16 Rn. 10 ; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsa n spruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36 ) , ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu we r- den braucht. Die Recht s - und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 ist nicht in A n lehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts - und Parteifähigkeit der (A u ßen ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen. 21 22 - 10 - Das käme nur in Betracht, wenn die Struktur de r Beklagten zu 1 der einer G e- sellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig und die B e klagte zu 1 rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständ i ger Träger von Rechten und Pflich ten wäre ( zur Rechts - und Parteifähigkeit der Arbeits gemei n- schaft nach § 44b SGB II vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist aber kein eigenständ i ger Träger von Rechten und Pflichten. Soweit in der Rechtsprechung erwogen worden ist, die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an zu sehen (vgl. OLG Dresden, ZUM - RD 2000, 540, 541; OLG Jena, ZUM - RD 2000, 542 f. ; OLG München, NJW 2001, 613, 614 ), betrafen diese Entscheidungen nicht die Fr a- ge, ob die Beklagte zu 1 als Außengesellschaft bürgerlic hen Rechts rechts - und parteifähig ist. Vie l mehr ging es in diesen Entscheidungen darum , ob die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten hi n sichtlich der Ausstrahlung eines Gemeinschaftsprogramms über Satellit einander die Z u- stimmung z ur Ausstrahlung einer Gegendarstellung schulden, weil sie i m I n- nenverhältnis wie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu b e- handeln sind . b) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb in entsprechende r Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO als parteif ä- hig anzusehen, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körpe r- schaf t liche Struktur verfügt , die der eines Vereins vergleichbar ist . Die Zuerke n- nung der Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Vereine nach § 50 Abs. 2 ZPO beruht mittlerweile maßgeblich auf der Erwägung, dass auf nicht rechtsf ä hige Vereine gemäß § 54 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft bürge r- lichen Rechts a n wendbar sind und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshof s parteifähig ist (vgl. Begrü n dung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer A n- meldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, 23 - 11 - BT - Drucks. 16/12813, S. 15; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 73 f. ). § 50 Abs. 2 ZPO kann daher nicht allein de s halb auf andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse entsprechend angewendet werden, weil diese über eine vereinsähnliche Org a nisationsstruktur verfügen. Es gibt kein e § 54 Satz 1 BGB entsprechende Regelung, wonach auf solche Zusamme n- schlüsse die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts a n wendbar sind. II . Die Revision der Klägerinnen hat teilweise Erfolg, soweit sie sich d a- gegen wendet, dass das Beruf ungsgericht die gegen d en Beklagten zu 2 g e- rich tete Klage abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat zwar ohne R e chtsfe h- ler angenommen, dass der mit der Klage verfolgte Hauptantrag unbestimmt und daher unzulässig ist (dazu B II 1) . Mit der vom Berufungsg e ric ht gegebenen Begründung kann jedoch der in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag g e- stellte Unterlassungsantrag nicht abgewiesen werden (dazu B II 2) . Das Ber u- fungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus a n deren Gründen als richtig dar (dazu B II 3 ) . 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der mit der Klage verfolgte Hauptantrag sei unbestimmt und daher unzulässig. a) E in Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Geg enstand und Umfang der Entsche i- dungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abg e grenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen ble ibt. D a- nach ist die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs im Klageantrag zur B e zeichnung der zu untersagenden Handlung im Regelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien über die Bedeutung dieses Begriffs streiten ( st. 24 25 26 - 12 - Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 15 = WRP 2014, 431 - Onl i ne - Versicherungsvermittl ung ). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei der auf ein Unterlassen des Verbreitens des Telemedienangebots Tage s- schau - App gerichtete Hauptantrag der Klägerinnen nicht hinreichend bestimmt, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob die Tagesschau - App ein eigenstä n- diges Telemedienangebot oder nur ein Bestandteil des Telemedienang e bots sei . Diese B eurteilung wird von der Revision nicht ang e griffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von den Kläger innen in der Berufungsinstanz als erster Hilfsantrag gestellte Unte r- lassungsantra g nicht abgewiesen we r den. a) Mit diesem Antrag haben die Klägerinnen beantragt, de n Beklagten zu untersagen, die Tagesschau - Ap p wie in der Anlage K 1 bereitzustellen oder bereit stellen zu lassen. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägeri n- nen den Beklagten damit verbieten lassen wollen , die Applikation Tagesschau - App bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen , wenn über diese Applikation ein Angebot abgerufen werden kann, wie es aus den in der Anlage K 1 entha l- tenen Bildschirmausdrucken ersich t lich ist . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unte r- lassungsanspruch sei nic ht nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV begründet . Ein Verstoß der Bek lagten gegen das Verbot nichtsendungsbezogener presseäh n- licher Angebote könne jedenfalls deshalb keine wettbewerbsrechtlichen A n- sprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung begrü n- den, weil das Angebot des Online - Portals und damit das A n- gebot der Tagesschau - App im Zuge des Drei - Stufen - Tests von den mit der 27 28 29 30 - 13 - Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und deshalb freigegeben worden sei. Diese Beurteilung hält einer Nachpr ü fung nicht stand. c) Da s Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG ausscheidet, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde e i nen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der da s beanstandete Marktve r halten ausdrücklich erlaubt ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 26 9 Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 Atemtest II). Solange e in solcher Ve r- waltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsg e- richt aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des bea n standeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen ( s o genannte Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 I ZR 125/04, WRP 2007, 1359; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07, NVwZ - RR 2010, 372 Rn. 7; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, N&R 2015, 107 Rn. 19 ). d) Das Berufungs gericht hat angenommen, die im Schreiben der Niede r- sächsische n Staatskanzlei vom 17. August 2010 zum Ausdruck kommende Freigabe des vom Rundfunkrat de s Beklagten zu 2 am 25. Juni 2010 beschlo s- senen Telemedienkonzepts für das tage sei als rechtsve r- bindlicher Verwaltungsakt zu werten . Zwar sei der Wille der Rechtsaufsichtsb e- hörde nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer Recht s wirkung im Sinne einer Genehmigung oder Erlaubnis gerichtet. Das Schreiben sei jedoch als ve r- bindliche Entschei dung zur Übereinstimmung des Telemed i enangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaats vertrag s und damit als feststellender Verwa l- tungsakt einzustufen. Jedenfalls komme der in diesem Schre i ben enthaltenen Erklärung in Anbetracht der Entstehungsg e schichte des § 11f RStV und der 31 32 - 14 - Ausgestaltung des darin vorgesehenen Drei - Stufen - Tests eine vergleichbare Legalisierungswi r kung zu. Es kann offenbleiben, ob das Schreiben der Niedersächsischen Staat s- kanzlei vom 17. August 2010 als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu werten oder ob es als schlicht es Verwaltungshandeln einzust u fen ist (für E rsteres Eifert in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. , § 11f RStV Rn. 189; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaat s- vertrag, 39. A L Mai 200 9 , § 11f RStV Rn. 56; Hain, AfP 2012, 313, 322; H ain/Brings, WRP 2012, 1495, 1496 f. ; für L etzteres Huber, ZUM 2010, 201, 20 2 f. ; Degenhart, AfP 2014, 107, 108 f.; Wierny, ZUM 2014, 196, 199 ; vgl. auch Peters, Öffentlich - rechtliche Online - Angebote, 2010, R n. 486 ) . Selbst wenn diese s Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre , stünde damit - en t- gegen der A n sicht des Berufungsgerichts - nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 201 1 über die Tage s- schau - App abr ufbar gewesene Angebot der Beklagten nicht presseähnlich g e- wesen ist . e) D as B erufungsgericht hat angenommen , aufgrund der Freigabe des Online - Angebots durch das als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben der Niedersächsische n Staatskanzle i vom 17. August 2010 stehe mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass dieses Angebot nicht presseähnlich sei. Die Legalisierungswirkung dieses Verwaltungsakts e r- fasse nicht nur das Online - Portal und die generelle Ab rufba r- keit der dort eingestellten Inhalte über die Tagesschau - App , sondern auch das von den Klägerinnen angegriffene konkrete Angebot vom 1 5. Juni 2011 . Dieser Beurte i lung kann nicht zugestimmt werden. aa) Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines V erwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt ( vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 33 34 35 - 15 - V wVfG , 8. Aufl. , § 35 Rn. 142; BeckOK.VwVfG/Schemmer, Stand: 1. Jan u ar 2015, § 43 Rn. 28; Peuker in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auf l . , § 43 Rn. 22). Der Regelung sgehalt eines Verwaltungsakt s ist in entsprechender Anwendung der § § 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu besti m men, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der e r- lassenden Behörde maßgebend , wie ihn der Empf änger bei objektiver Würd i- gung verstehen konnte ( BGH, WRP 2007, 1359 Rn. 16 ; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4/04, BVerwGE 123, 292, 297 ; Urtei l vom 19. März 2013 - 5 C 16/12, NJW 2013, 1832 Rn. 10). Bei der Ermittlung dieses objektiven E r- klärungs werts ist in erster Linie auf den En t scheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; d a rüber hinaus ist das materielle Recht, auf de m der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen ( vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20/05, BVerwG E 12 6, 254 Rn. 78; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 43 Rn. 15). Ein Verwaltungsakt ist vom Revisionsgericht selbständig auszul e gen (BGH, WRP 2007, 1359 Rn. 16 ). bb) Das an den Intendanten de s Beklagten zu 2 gerichtete Schreiben der Niedersächsischen Staa tskanzlei vom 17. August 2010 lautet wie folgt: i- che Prüfung notwendigen, umfangreichen Unterlagen zu den Telemedienko n- zepten und eins - . Die Prüfung durch d ie Rechtsaufsicht gem. § 11f Absatz 7 RStV ist nunmehr abgeschlossen und beide Telemedie n- konzepte können im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Um für künftige Verfahren noch mehr Klarheit zu schaffen, erlaube ich mir, Ihnen bei diese r Gelegenheit folgende Hinweis e cc) Das Schreiben vom 17. August 2010 enthält weder einen Entsche i- dungssatz im eigentlichen Sinne noch eine Begründung . Seine Kernaussage beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Prüfung durch die Rechts aufsicht gemäß § 11f Abs. 7 RStV abgeschlossen sei und die Telemedienkonzepte im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden könn t en . Der Reg e- lungsgehalt dieser Mitteilung ist daher im Blick auf die Bestimmungen des 36 37 - 16 - Rundfunkstaatsvertrages zu ermitteln, die der rechtsaufsichtliche n Prüfung z u- grunde liegen . (1 ) Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung ist, wie sich aus § 11f Abs. 7 Satz 2 RStV ergibt, das Telemedienkonzept, mit dem die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß § 11f Abs. 1 RStV die inhaltliche Ausric h- tung von - unter a n derem - nichtsendungsbezogenen Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV konkretisieren , indem sie deren Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer näher beschreiben . Die Beschreibung des Tel e- mediena n gebots ist gemäß § 11f Abs. 7 Satz 2 RStV nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde in den amtlichen Verkündungsblä t- tern der betroffe nen Länder zu veröffentlichen. Diese Beschreibung ist in erster Linie heranzuziehen, um d en Regelungsgehalt der Mitteilung der Rechtsau f- sichtsbehö r de zu bestimmen . (2 ) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind nach § 11f Abs. 7 Satz 1 RStV vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Zu den Unterlagen zählen die Begründung der Gremienent scheidung sowie Ste l- lungnahmen oder Gutachten (vgl. § 11f Abs. 5 RStV) . Diese sind allerdings l e- diglich Mittel und nicht Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfu ng. Sie we r- den nicht Bestandteil des Telemedienkonzepts und sind dementsprechend nicht zusammen mit diesem gemäß § 11f Abs. 7 Satz 2 RStV zu veröffen t lichen (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag von Baden - Württemberg, Drucks. 14/ 3859, S. 51 ). Diese Unterlagen können deshalb nicht ohne Weiteres herangezogen werden, um den Regelungsgehalt einer En t- scheidung der Rechtsaufsichtsbehörde zu ermitteln. Das gilt auch für d ie B e- gründung, die das zuständige Gremium für seine Entsche i dung gi bt, ob das Angebot vom Auftrag umfasst ist ( § 11f Abs. 6 RStV ). 38 39 - 17 - (3 ) D ie für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde hat nach § 11f Abs. 7 RStV nicht nur zu prüfen, ob das für die Prüfung eines Telemedienang e bots vorgeschriebene Verfahren - Stufen - ordnungsgemäß durchg e- führt worden ist. Sie hat vielmehr auch zu untersuchen , ob das Telemedienko n- zept den materiell - rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages en t- spri cht . D em Wortlaut des § 11f Abs. 7 RStV ist zwar nur zu entnehmen, dass eine rechtsaufsichtliche Prüfung von der zuständige n Behörde vorzune h men ist; aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt aber nicht, was diese Behörde prüfen soll. Das ergibt sich allerdings aus der Begründung zum 12. Rundfunk änderung s- staatsvertrag. Danach prüft di e Be hörde die Einhaltung der Verfahren s schritte und der gesetzlichen Vorgaben. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Verfa h- ren ordnungsgemäß durchgeführt ist und das neue Angebot dem gesetzlichen Auftrag entspricht, ist das Telemedienkonzept im jeweiligen am tlichen Verkü n- dungsblatt zu veröffentlichen (vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderung s- staatsvertrag, Landtag von Baden - Württemberg, Drucks. 14/3859, S. 51 ). Zu den gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung die Recht s aufsichtsbehörde zu prüfen hat, gehört im - hier vorliegenden - Fall eines Tel e medien konzept s für ein (auch) nichtsendungsbezogenes Telemedienangebot das in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV niedergelegte Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Ang e bote. dd ) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die im Schreiben der Niedersächsischen Staatskanzlei zum Ausdruck komme n de Freigabe des Telemedienkonzepts die Freigabe des Abrufs der im Online - Portal eingestellten Inhalte über die Ap plikation T a- gesschau - App um fasst . Das unter vorgehaltene Onl i ne - Angebot der Beklagten ist durch d as spätere Angebot der Tagesschau - App l e diglich um eine für mobile Endgeräte optimierte Zug riffsmöglichkeit ergänzt worden. Darin liegt kei n neues oder verändertes Angebot , das nach dem Run d- 40 41 - 18 - funkstaatsvertrag einer eigenständigen Überprüfung bedurft hätte. Es kann d a- nach offenbleiben, ob die Möglichkeit, das Online - über Smartphones abzurufen, schon deshalb vom freigegeb enen Telemedie n- im Telemedienkonzept die Verbre i- tung des Angebots im Wege der mobilen Ausspielung über Handys mehrfach e r wähnt ist. (1) Ein neues oder verändertes Telemedienangebot ist, wie sich aus § 11f Abs. 3 Satz 1 RStV ergibt, in einem eigenständigen Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob es vom Auftrag umfasst ist. Ein verändertes Angebot liegt nach § 11f Abs. 3 Satz 2 RStV insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesam t- ausrichtung des Angebots oder die Zielgru ppe verändert wird. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tagesschau - App nicht um ein gegenüber dem Online - Portal verändertes Telemedienang e bot. (2 ) D as über die Tagesschau - App abrufbare Angebot stimmt nach den Feststellunge n des Berufungsgerichts mit dem im Online - Portal vorgehaltenen A n gebot inhaltlich überein. - s ämtliche auf dem Online - Portal eingestellten Beiträge abru f- bar . W egen der geringeren Darstellungskapa zität eines Smartphones sind bei - zwar die seitlichen Navigat i ons - und Überblick s leisten des Online - nicht zu sehen. Dadurch wird jedoch die inhaltliche Gesamtausrichtung des Angebots nicht ve r- än dert. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, über die Tage s schau - App sei kein vollständiger Zugriff auf die unter vorgehaltenen Inhalte möglich . Die Revi sion legt nicht dar, auf welche Inhalte nicht zugegriffen we r den kann und weshalb di es zu einer anderen inhaltlichen Gesamtausric h tung des Angebots führt. Sie zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht entspr e chendes Vorbringen der Klägerinnen übe r gangen hat. 42 43 - 19 - (3 ) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich d as Angebot, die Inhalt e des Online - Portals über die Tagesschau - App abzur u- fen , an eine andere Zielgruppe richtet , als das Angebot des Online - Portals t a- ges . ee ) Dem für die Bestimmung des Regelungsgehalts des Schreibens der Niedersächsischen Staats kanzlei vom 17. August 2010 maßgeblichen Tel e- a- § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV presseähnlich sei. Selbst wenn das Schreiben der Staatskanzlei als Verwa l- tungsakt zu werten wäre, stünde jedoch aufgrund dieser Feststellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für den vo r- - 1 5. Juni 2011 abrufbar gew esen m Sinne dieser B e- stimmung presseähnlich gewesen ist (vgl. Degenhart, AfP 2014, 107, 111 ; Hartl/Wagner, jurisPR - ITR 6/2914 Anm. 5; vgl. auch Held in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11d RStV Rn. 142 ). (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Legalisierungswirkung einer Freigabe des Telemedienkonzept s erfasse die konkreten Angebote, durch die d ieses Konzept umgesetzt werde , weil sich d ie Prüfung des Telemedie n- konzept s nicht auf ein abstraktes Konzept beschrä nke , sondern auf die im Onl i- ne - Portal eingestellten konkreten Angebote erstrecke , durch die das Konzept umge setzt werde . Dem kann nicht z u gestimmt werden. Gemäß § § 11f Abs. 1 RStV konkretisieren die Rundfunkanstalten in T e- lemedienkonzepten zwar die inh altliche Ausrichtung ihrer - unter anderem - nichtse n dungsbezogenen Telemedien ( § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV), indem sie Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angeb o te näher beschreiben. Dabei müssen diese Konzepte - nach der Beg ründung zum 44 45 46 47 - 20 - 12. Rundfunkänderungss taatsvertrag - g enauer als die gesetzliche Ermächt i- gung sein und können ein einziges oder eine Vielzahl von Angeboten umfa s- sen . A us dem Text m uss sich ablesen lassen, wer angesprochen we r den soll, was vorrangig ang e boten w ird und wie das Angebot sich ausrichte t , ob es sich zum Beispiel um informative, unterhaltende, bildende oder kulturelle Inhalte handelt ( vgl. Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag von Baden - Württemberg, Drucks. 14/3859, S. 49 ) . D anach ist in einem Tel e- medienkonzept zwar die inhaltliche Ausrichtung des Angebots näher zu b e- schre i ben, um damit einen gegenüber der gesetzlichen Ermächtigung höheren Grad an Kon k retisierung zu erreichen; ein Telemedienkonzept soll und kann durch eine solche B eschreibung jedoch nicht die konkrete Umsetzung eines geplanten Ang e bots zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Einzelheiten im Vorhinein festl e gen. Auch die Beschreibung des Angebots auf den Seite n 42 bis 48 des Telemedienkonzept s des Beklagten zu 2 bildet zwangsläufig nur e i- nen Rahmen für konkrete Umsetzungen des Konzepts. So heißt es in d e n vom Berufungsgericht herangezogenen Auszügen aus dieser Beschreibung, tage s- informier e den Nutzer über aktuelle politische, wirtschaftli che, kult u- relle und gesellschaftliche Ereignisse und biete erläuternde und informi e rende Hintergrundberichte ; die Beiträge würden als A udio oder Video und in Man u- skriptform angeboten und um originäre aktuelle Textmeldungen und ve r tiefende Inhalte wie Inter views, Hintergründe und Analysen, Fotos oder (interaktive) Gr a- fiken ergänzt . Diese allgemeine Beschreibung de r inhaltlichen Ausric h tung des Ko n zept s lässt weiten Raum für konkrete Umsetzungen und ist nicht geeignet, die Übereinstimmung von im Online - Portal zur Umsetzung dieses Konze p t s eingestellten konkreten Angeboten mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsve r- trages zu gewäh r leisten. 48 - 21 - (2) Aufgrund einer Legalisierungswirkung der Freigabe des Telemedie n- konzept s t ages st eht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit bindender Wirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass ein in U m- setzung d ieses K onzept s im Online - Portal eingestelltes Ang e- bot und insbesondere das hier in Rede stehende Angebot vom 15. Juni 2011 nicht presse ähnlich ist. In Telemedienkonzepten für nichtsendungsbezogene Telemedien ( § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV) ist die inhaltliche Ausrichtung des Telemedienang e- bots zwar im Hinblick darauf gemäß § 11f Abs. 1 RStV zu konkretisieren, dass nichtsendungsbezoge ne presseähnliche Angebote nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV nicht zulässig sind. Auch insoweit kann ein Telemedie n- konzept jedoch zwangsläufig nur gewisse Leitlinien für die Gestaltung des A n- gebots aufstellen und nicht gewährleisten, dass eine konkrete Umse t zung des Konzept s, die sich im Rahmen dieser Leitlinien hält, nicht g e gen das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote verstößt. Deshalb kann eine Billigung dieses Konzepts durch die Rechtsaufsichtsbehö r de, selbst wenn sie bind ende Wirkung hätte, nicht dazu führen, dass ko n krete Angebote nicht als presseähnlich anz u sehen sind. Das gilt auch für das hier in Rede stehende Telemedienkonzept, in dem auf Seite 24 aus ge führt ist , weshalb die Angebote im Online - Portal der ARD - und damit auch das Telemedienangebot - nicht presseähnlich se i en. In diese r - vom Berufungsgericht zitierten - Beschreibung des Online - Portals heißt es, die ARD nutze alle medientypischen Gestaltungselemente und techn i schen Anwendungen wie Bew egtbilder, Audios, interaktive Module (inkl. Personalisierung), Hypertextstrukturen (Links), verschiedene Fo r men von Bild - , Text - und Tonkombinationen und gestaffelten Angebotstiefen; außerdem seien die Telemedien der ARD in hohem Maße dynamisch, das heiße die Inhalte würden teilweise in einem sehr kurzen Rhythmus aktualisiert, der sich allein an 49 50 51 - 22 - der aktuellen Entwicklung des Berichtsgegenstands orientiere. Allein die Ve r- wendung medientypischer Gestaltungselemente und technischer Anwe n dungen sowie die hohe Dynamik eines Telemediums gewährleiste n nicht, dass ein ko n- kretes Angebot nicht presseähnlich ist. (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine Legalisi e- rungswirkung der Freigabe des Telemedienkonzepts für das hier in Rede st e- hende konkret e Angebot vom 15. Juni 2011 nicht daraus, dass im Telemedie n- konzept kein geplantes, sondern ein bestehendes Angebot b e schrieben worden ist und sich das von den Klägerinnen beanstandete Ang e bot vom 15. Juni 2011 nicht von dem im Telemedienkonzept beschriebe nen Angebot untersche i det. Allerdings ist im n- gebot, sondern ein bestehendes Angebot beschrieben. Die Bestimmungen der § § 11d, 11f RStV gel t en zwar unmit t elbar nur für geplante Angebote (vgl. § 11f Abs. 1 RStV). Sie sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 RÄStV jedoch entspr e- chend auf alle bestehenden Angebote anwendbar , die über den 31. Mai 2009 hinaus fortge führt werden. Für diesen Bestand war nach Art. 7 Abs. 1 Satz 4 RÄStV das Verfahren entsprechend § 1 1f RStV bis zum 31. August 2010 abz u- schli e ßen. Bei dem von der Beklagte n zu 1 seit dem J ahr 1996 betriebenen und von dem Beklagten zu 2 betreuten Online - sich um ein bestehendes Angebot, das über den 31. Mai 2009 fortgefüh rt wu r- de, und dessen inhaltliche Ausrichtung deshalb entsprechend § 11f Abs. 1 RStV in einem Telemedienkonzept zu konkretisieren war. Das bedeutet jedoch nicht, dass das bestehende Angebot in seiner ko n- kreten Gestalt zum Inhalt des Telemedienkonzepts w urde. Durch die von § 11f Abs. 1 RStV geforderte nähere Beschreibung der inhaltlichen Ausrichtung des Angebots in einem Telemedienkonzept soll lediglich ein gegenüber der geset z- lichen Ermächtigung h öherer Grad an Konkretisierung erzielt werden; dagegen 52 53 54 - 23 - sol l und kann durch eine solche Beschreibung nicht ein konkretes Angebot in allen Einzelheiten für die Zukunft festgeschrieben werden (vgl. oben Rn. 47 ). Deshalb ändert der Umstand, dass sich die Beschreibung der inhaltlichen Au s- richtung des fortzuführenden A ngebots im Telemedienkonzept s an dem bestehenden Angebot in seiner konkreten Erscheinungsform orientiert, nichts daran, dass sich das Telemedienkonzept nicht auf dieses konkrete A n- gebot beschränkt, sondern davon unter Berücksichtigung der Vo rgaben des Rundfunks taatsvertrages abstrahiert. Dem entsprechend kann die Freigabe des Telemedienkonzepts für ein bestehendes Angebot ebenso wie die für ein g e- plantes Angebot eine Tatbestandswirkung nur für das von konkreten Angeb o ten abstrahierende Konzept entfalten und kein konkretes Angebot legitimieren . 3. Soweit das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz als ersten Hilfsantrag gestellten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, stellt sich das Ber u- fungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richt ig dar ( § 561 ZPO) . Das B e rufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem in § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV niedergelegten Verbot nichtsendungsbez ogener press e- ähnlicher Angebote um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG han delt , die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverha l ten zu regeln . Diese Frage ist zu bejahen. a) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf d en Zweck des Gese t- zes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer v or unlauteren g e- schäftlichen Handlungen zu schützen ( § 1 Satz 1 UWG), nur dann eine Mark t- verhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine auf die La u- terkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat . D aran fehlt es, wenn eine Vorschrift ledi glich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fer n- halten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckb e trieb , mwN ). 55 56 - 24 - b) N ach diesen Maßstäben handelt es sich b ei § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG , 33. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.49; P e- ters, Öffentlich - rechtliche Online - Angebote, 201 0, Rn. 335; Degenhart, AfP 2014, 107; Hartl/Wagner, jurisPR - ITR 6/2914 Anm. 5; aA Eifert in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11f RStV Rn. 197; Hain/Brings, WRP 2012, 1495 , 149 7 f. ; Peifer, GRUR - Prax 2012, 521, 523 ; ders., GRUR - Prax 2014, 44 ) . De r Wortlaut und die Systematik des § 11d RStV könnten allerdings - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dafür sprechen, dass es sich bei § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV um eine Regelung handelt, die ledi g- lich bestimmte Unternehmen von bestimm ten Märkten fernhalten soll . Gemäß § 11d Abs. 1 RStV bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Lande s- rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio Telemedien an, die journalistisch - redaktionell veranlasst und journalistisch - redaktionell gestaltet s ind. Dieser Auftrag umfasst nach § 11d Abs. 2 Satz 1 RStV das - inhaltlich und zeitlich näher bezeichnete - Angebot von Sendungen auf Abruf, von sendung s- bezogenen und nichtsendungsbezogenen Telemedien sowie von Archiven. D iese Bestimmungen öffnen den g e nan nten Rundfunkanstalten de n Zutritt zum Markt der Telemedien. Vor diesem Hintergrund könnt e d ie Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV , wonach nichtsendungsbezogene press e- ähnliche Angebote nicht zulässig sind, als eine Reg e lung verstanden werden, die den genannten Rundfunkanstalten den an sich eröffneten Zutritt zum Markt der Telemedien ver schließen soll , soweit nichtsendungsbezogene presseähnl i- che Ang e bote betroffen sind . 57 58 - 25 - B ei dieser Bestimmung handelt es sich aber jedenfalls nicht um e ine re i- ne Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensr e- gelung. Sie hat den Zweck, die Betätigung öffentlich - rechtliche r Rundfunka n- stalten a uf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu b e- grenzen . Sie ist damit dem f ür den Staat bestehende n Gebot ve r gleichbar , sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung ha n delt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. BGH , Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/1 0 , GRUR 2012, 728 Rn. 11 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell). Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV regelt, dass öffen t- lich - rechtliche Rundfunkanstalten, wenn sie in den ihnen eröffneten Wet t bewerb auf dem M arkt der Telemedien eintreten , auf nichtsendungsbezogene press e- ähnl i che Angebote verzichten müssen. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu ve r schließen. Sie ist den Regelungen vergleichbar, die beispiels weise Werbung und Sponsoring ( § 11d Abs. 5 Satz 1 RStV) oder bestimmte Angebotsformen ( § 11d Abs. 5 Satz 4 R S tV in Verbindung mit der Anlage zum Staatsver trag) bei Telemedie n- angeboten verbieten , und bei denen es sich ebenfalls um Marktverhaltensreg e- lung en handelt (Peters, Öffentlich - rechtliche Online - Angebote, 2010, Rn. 306). C . Danach ist die Revision der Klägerinnen gegen das Berufungsurteil hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auf die Berufung der Beklagten zu 1 das la ndgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revis i- on der Klägerinnen ist das Berufungsurteil hinsichtlich de s Beklagten zu 2 unter Z u rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpu nkt und insoweit aufzuheben, als d ie Klage mit den Hilfsanträgen zum Unterlassungsantrag a b- gewiesen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als zweiten Hilfsantrags verfolgten Klageantrags, weil über diesen in der Sache erst 59 60 - 26 - ent sch ie den werden darf, wenn feststeht, dass der erste Hilfsantrag unbegrü n- det ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Der Senat kann ins oweit in der Sache nicht selbst entsche i- den, da sie nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentsche i- dung reif ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folg e richtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es sich bei dem A n- gebot des Beklagten zu 2 vom 15. Juni 2011 um ein nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV unzulässiges, nichtsendungsbezogenes press e ähnliches Angebot ge handelt hat . Dazu weist der Senat auf Folge n des hin: I. Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV , dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesa m te Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedie n- konzept beruht . Das ergibt sich bereits daraus, dass d er Begriff des Telemed i- enangebots auch in den übrigen Bestimmungen der § § 11f, 11d RStV in di e sem umfassenden Sinne ve r wendet wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob einzelne Beiträge innerhalb dieses Angebots für sich genommen als presseäh n- lich einzust ufen sind ( vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Ko m mentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 43. AL Mai 2010, § 11d RStV Rn. 15; Hain, Die zeitl i- chen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndSt V, 2009, S. 106; Peters, Ö f- fentlich - rechtliche Online - Angebote, 2010, Rn. 305; Schmidtmann, ZUM 2011, 526, 539; Hain/Brings, WRP 2012, 1495, 1499; Fiedler, K&R 2012, 795, 797 ; vgl. auch Held in Hahn/Vesting, Rundfun k recht, 3. Aufl., § 11d RStV Rn. 70; Nawr ath, MMR 2011, 79, 82 ). I I . Pres seähnliche Angebote sind gemäß § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Tei l- satz 3 RStV lediglich in nichtsendungsbezogenen Telemedien unzulässig. B e- steht ein Telemedienangebot - wie das hier in Rede stehende Telemediena n- 61 62 - 27 - - sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten , ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen (Hain/Brings, WRP 2012, 1495, 1499) . Im Streitfall ist daher zu pr ü fen, ob das - gewesene Angebot des Online - o- genen Beiträge als presseähnlich anzusehen ist. Da bei sendungsbezogenen Telem e dien de r zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung nach § 11d Abs. 3 Satz 2 RStV im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen we r den muss, dürfte es unschwer möglic h sein , die nichtsendungsbezogenen Beiträge , bei denen ein solcher Ausweis fehlt, zu ermitteln und einer solchen Pr ü fung zu unterziehen. II I. Nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 20 RStV niedergelegten Legaldefinition sind unter einem presseähnlichen Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch - redakt ionellen Angebote, die nach G e staltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen, zu verstehen. Zur Beurteilung der Presseähnlichkeit eines Telemedienangebots ist di e- ses danach mit Z eitungen und Zeitschriften zu vergleichen. Für diesen Ve r- glei ch ist auf gedruckte Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften abzuste l len . Das ergibt sich bereits daraus, dass elektronische Ausgaben von Printmedien - und damit auch elektronische Ausgaben von gedruckten Zeitungen und Zei t- schriften - nach der Legaldefini tion ohne Weiteres als presseähnliche Angebote anzusehen sind . Auf das Internetangebot von Presseverlagen kommt es für de n Vergleich dag e gen nicht an (Schulz in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. , § 2 RStV Rn. 173; Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF un d Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, 2009, S. 106; Peters, Öffentlich - rechtliche Online - Angebote, 63 64 - 28 - 2010, Rn. 304; Schmidtmann, ZUM 2011, 526, 539 ; Hain/Brings, WRP 2012, 1495, 1499 ). Bei dem Verg leich ist auf die Gestaltung und den Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften a bzustellen. Für Zeitungen und Zeitschriften ist es charakteri s- tisch, dass sie vor allem Texte und daneben ( unbewegte ) Bilder enthalten. Steht der Text deutlich im Vordergrund, deu tet dies daher auf die Presseäh n- lichkeit eines Angebots hin (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfun k staatsvertrag, 43. AL Mai 2010, § 11d RStV Rn. 15; Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschrä n kungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, 2009, S. 107; Peters, Ö f- fentlich - rechtliche Online - Angebote, 2010, Rn. 306; Schmidtmann, ZUM 2011, 526 , 539 f. ; Nawrath, MMR 2011, 79, 80 f. ). Dafür spricht auch die Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaats vertrag . Danach soll das Verbot presseähnl i- cher Angebote der Tendenz begegne n , dass von Rundfunkanstalten angebot e- ne nichtsendungsbezogene Telemedien den inhaltlichen und gestalt e rischen Schwerpunkt in Texten setzen ; e in solcher Schwerpunkt könne vermieden we r- den, wenn öffentlich - rechtliche nichtsendungsbezogene Telemediena n gebote ihren Schwerpunkt in einer hörfunk - oder fernsehähnlichen Gestaltung oder e i- ner entsprechenden Kombination h ätten ( vgl. Begründung zum 12. Run d- funkänderungsstaatsvertrag, Landtag von Baden - Württemberg, Drucks. 14/3859, S. 47 ). Ein Telemed ien angebot ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht deshalb presseähnlich, weil es aus Sicht des Nutzers au f grund der Dichte und Breite der dargebotenen Information geeignet ist, als Presseersatz zu dienen. Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten können sich auf die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berichte r- sta t tung durch Rundfunk berufen . Diese umfasst neue Dienste mittels neuer Tec hniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übe r nehmen 65 66 - 29 - können (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 , 1 BvF 1/88 , BVerfG E 83, 238, 3 02 ) . Den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten kann es daher durch § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV grundsätzlich nicht ve r- wehrt sein , in d em von ihrem Programmauftrag umfassten nichtsendungsbez o- genen Telemedienangebot ausführlich und umfassend über sämtliche Themen zu berichten, die auch Gegenstand der Berichterstattung in Zeitungen un d Zei t- schriften sind. Die Eröffnung der Möglichkeit zu einer solchen Berich t erstattung für die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten durch § 11d Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 RStV beeinträchtigt allerdings die wirtschaftlichen Interessen der Pres severlage. Sie berührt damit die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleic h- falls verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit. Die se hat auch eine obje k- tiv - rechtliche Seite und Der Staat ist ve r- pflichtet, in seiner Rechts ordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen ( BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966, 1 BvR 586/62, 610/63, 212/64, BVe r fGE 20, 162, 175 f . ) . D e m ist indessen dadurch genügt , dass journalistisch - redaktionelle A n- gebote der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten in nichtsendungsbezog e- nen Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV nicht durch - 30 - Texte und Bilder geprägt sein dürfen , sondern ihren Schwe r punkt in einer hörfunk - oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entspr e chenden Kombination h a ben müs sen. Büscher Koch Richter am BGH Dr. Löffler ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.09.2012 - 31 O 360/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 188/12 -
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