BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 13/15 vom 27. Oktober 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 27. Oktober 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in de m Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Obe r- landesgerichts in Jena vom 7. Januar 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 17.930,99 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der mit de r Revision geltend zu machenden Beschwer 8 EGZPO). 1. Auf Antrag des Klägers, der mit einem Geschäftsanteil von 11.600 DM an der beklagten GmbH beteiligt ist, wurden vier, sich in der Sache mit dem Ausschluss des Kläge rs und dessen Umsetzung befassende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. August 2013 für nichtig e r- klärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Streitwert wurde vom Berufungsgericht auf 17.930,99 1 2 - 3 - 2. D ie Beklagte hat eine 20.000 i- chend glaubhaft gemacht. a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 7 mwN). b) Die Beschwerde hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umst ände, die die Festsetzung eines höh e- ren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Pa rtei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht e- schwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemac h- ten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 2 6 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, Magazindienst 2015, 415 Rn. 5; Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7). c) So liegt der Fall hier : Der Kläger hatte den vorläufigen Streitwert mit 16.000 t- b- 3 4 5 6 7 - 4 - sichtigt, den Streitwert für das Verfahren endgültig au f 17.930,99 (je 4.000 e- schluss und 5.930,99 - DM) für den zweiten angegriffenen Gesel l- schafterbeschluss). Entgegenstehendes bitte ich binnen von 2 Wochen mitz u- te i das Landgericht den Streitwert endgültig auf 17.930,99 u- fungsbegründung regten die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts an. Angaben, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt hätten, machten sie nicht. In der mündlichen Verhan d- lung vor dem Berufungsgericht wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz nach Anhörung der Parteivertreter auf 17.930 t. Nach der mündl i- chen Verhandlung beantragte die Beklagte die Zulassung der Revision. Ei n- wendungen zum Streitwert erhob sie nicht, abweichende Angaben hat sie keine gemacht. Die Beschwerde ist nach diesem Prozessverlauf gehindert, mit bisher nicht in de n Prozess eingeführten Tatsachenbehauptungen zum Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers und zur Höhe seiner Abfindung die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren bzw. nicht 8 - 5 - gemachte Angaben erstmals einzuführen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 HKO 60/13 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2015 - 2 U 317/14 -
Full & Egal Universal Law Academy