ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/16 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr . 2, Nr. 3 a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffen t- lichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der D a- seinsvorsorge, eingesetzt werden. b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortfüh rung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720). c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die e i- nem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Be stimmu n- gen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin unte r- sagen. d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPr esseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimha l- tungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall u m- fassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleich en. Der Verdacht einer i n- direkten Partei - oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Intere s- sen von erheblichem Gewicht. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Z urückweisung ihres we i- tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an d ie Streithelferin und das Institut für empirische Sozial - und Kommunikationsforschung (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land gerichts Essen vom 14. November 2013 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der G e- richtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der auße rgerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als Zeitungsr edakteur an einem B e- richt über die Finanz ieru ng des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2013 und früherer Lan d tagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein - Westfalen. In di e- sem Zusammenhang recherchiert er , ob und gegebenenfa lls inwieweit d er wä h- rend des Bundestagswahlkampf s 2013 einge richtete Internetb log "peerblog" und der während des Landtagswahlkampf s 2010 betri e bene Internetb log "Wir in NRW" , in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokume n- te veröffentl icht worden sind , mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden . Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser - und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, d ie über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und d er Dortmunder Stadtwerke AG s teht . Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in de n Hä nd en anderer Kommunalaktionäre. Die Mi t- glieder des Aufsichtsrats der Beklagten bekleiden teil weise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen . Der Kläger hegt a ufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetbl ogs "peerblog" und "Wir in NRW" indirekt finanz i- ell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Un terneh - men oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht ha t . Er fragte im Februar 2013 bei der Beklagten an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten U nternehmen unterhalte und ob sie die se Unternehmen für Lei s- tungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" en t- lohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der Beklagten auf seine Anfragen ertei l- 1 2 3 - 4 - ten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten , ob den Zahlungen a ngemessene Diens t- leistungen gegenüberstünden . Nach seiner Ansicht könnten diese Aus künfte d eshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkamp f- finanzierung en g e ben . Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Pressegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (LPresseG NW) - beantragt, die Be klagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu ge ben, welche Aufträge die D. GmbH [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nac h 2001, des D a- tums der Rechnung s s tellung, der erbrachten Lei stung und der Höhe der Rec h- nungssumme; wie hoch die Beratungsleistungen der P. G mbH (Herr F.) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rec h- nungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge He rr S. / s - com .de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweil i- gen Nennung des Datums der Auftrags erteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und d em Institut I. jeweils dotiert waren; welche Di enstleistungen das Institut I. für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbra chten Leistung und Höhe der Rechnungssumme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. N o- vember 2013 - 3 O 217/13, juris) . Auf die Berufung des Klägers hat da s Ber u- fungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Bekla g- te zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG Hamm, ZD 2016, 439). Im Hinblick auf die Streit helferin hat es die Verurteilung auf die Zeit ab dem Jahr 2009 b e- schränkt . Die Beklagte erstrebt m it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on die Wie derherstellun g des erstinstanzlichen Urteils . Der Kläger , der beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision 4 5 - 5 - seinen Antrag auf Auskunft serteilung in Bezug auf die die Streithelferin betre f- fenden Aufträge in de n Jahren 200 2 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW ein Anspruch auf Erteilung der begehr ten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die Zeit ab dem Jahr 2009 - zu. D a- zu hat es ausgeführt: Die Beklagte sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesel l- schaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG N W , weil sie von d en kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obli e- genden Au fgabe n der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde . Die mit der Kl age verlangten Informationen dienten weitg e- hend de r Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte F i- nanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchi e- ren und zu berichten . Der Ver dacht des Klägers , die Beklagte habe über Zahlu n- gen an die betreffenden Dienstl eister d ie im Landtagswahlkampf Nordrhein - Westfalen 2010 und im B undestagswahlkampf 2013 zugunsten der SPD eing e- setzten Internetblogs indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe d er Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt , als er Angaben zu Vertragsverhältnisse n zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 verlange . Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüs se auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die B e- klagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung 6 7 - 6 - der Vertragskonditionen und Kalkula tionen komme kein Vorrang vor de n I nform a- tions belangen des Klägers zu . De r Verdacht einer indirekten Partei - oder Wah l- kampffinanzierung betreffe öffentliche In teressen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber ersch ienen die von d er Beklagten und der Streithe lferin befürc h- teten W ettbewerbsnachteile , die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend . B . Die geg en diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat l e- diglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut I. vergebene Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt hat . Die Anschlussrevision des Klägers gegen die Abweisung seines Klagea ntrags auf Auskunft serteilun g über an die Streithel ferin vor dem Jahr 2009 vergebene Aufträge bleibt erfolglos . I . Die Klage ist zulässig. 1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist ( § 17a Abs. 5 GVG ). Im Übrige n handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Recht s- streitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuor d- nen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - au s- schließlich Pr ivatrechtssubjekte beteiligt sind , ohne dass eine Partei mit öffen t- lich - rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetr e- ten ist . Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvor sorge des Staat s für seine Bürger geste llt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7 . Dezember 1999 - X I Z B 7/99 , NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 19 5 f. ; Thelen, NVwZ 2016 , 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM - RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/ 8 9 10 - 7 - Hoene, Presserecht, 5 . Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Auf l., § 4 LPG Rn. 184 ). 2 . Der Klageant rag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Soweit er nach seinem Wortlaut auf Auskunft darüber ge richtet ist , welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die Beklagte erbracht h a- ben , ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den A ntrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er Auskunft über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jewe i- ligen Vertrags schlu sse s , d es Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie d es Datum s und d er Höhe der Rechnung en verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehen den Klagevo r- bringen (st. Rsp r . ; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 20 16 I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN) . II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend g e- machten press erechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 LPresseG N W erfüllt sind (dazu unter B II 1 bis 4 und 6 bis 7 ) , allerdings im Hinblick auf die Streithelf e- rin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem Jahr 2009 (dazu unter B II 5 a). Auf die Revision der Be klagten ist die zeitliche Reichweite der Auskunftspflicht allerdings insoweit w eiter einzu schrän ken, als der Kläger Info r- mationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das Institut I . nur bis zum Jahr 2013 verlangen kann (dazu unter B II 5 b). 1. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsb ildung mitwirkt (§ 3 LPresseG N W). 11 12 1 3 - 8 - Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 LPresseG N W ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnu ng zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f. = AfP 2005, 279 ; OVG Saarland, ZUM - RD 1998, 573, 576; OVG NRW, ZUM - RD 2005, 90, 91). Die Bestimmunge n der §§ 3, 4 Abs. 1 LPresseG N W konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressef reiheit , die nach ihrem objektiv - rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27 ; OVG Saar land , ZUM - RD 1998, 573, 576 ). Die Pressefreiheit gew ährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstäti g- keit, zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59 ). Erst der prinzipiell ung e- hinderte Zugang zu Information en versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. BVerfG, ZUM - RD 2015, 148 Rn. 26; ZUM - RD 2016, 4 Rn. 14 ; ZUM 2016, 45 Rn. 16 ). Die daraus grundsätzlich folgende n Auskunftspflicht en der Behörden sollen der Presse ermöglichen , umfassend und wahrheitsgetreu In formationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetz t zu werd en , die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informatione n über tatsächliche Vorgänge und Ve r- hältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ih m sonst verbo r- gen bl ieben , aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Me i- nungsbildung essen t iellen Fra gen haben kön nen (vgl. BVerfG, ZUM - RD 2 016, 4 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 1720 ; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169 ). 14 - 9 - 2 . Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG N W anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zu treffend davon ausgegangen , dass der Kläger als Redakteur einer Zeitung zu den nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW auskunftsberec h- tigten Personen gehört . Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. Weberling in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserecht s, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 4; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 R n. 9). Dazu gehören R e- dakteure (BGH, NJW 2005, 1720 mwN). 3 . Mit Recht hat d as Berufungsgericht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG N W angesehen . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die Beklagte a ls Aktiengesellschaft eine von den Tr ä- gerkommunen verselb st ändigte Rechtspersönlichkeit habe und pr ivatrechtlich tätig werde . Es sei ausreichen d, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene . D ie Beklagte we rde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese A ufgaben der Daseinsvo r- sorge . Damit sei die Beklagte als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG N W anzusehen. G egen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. b ) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch - verwal - tungstechnisch, sondern funktionell - teleologisch zu verstehen . Sinn und Zweck des Ausku nftsanspruch s nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPresseG NW manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs - und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informat ionen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staa t- liche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen H andelns , sondern u m- 15 16 17 18 - 10 - fasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistung s- verwaltung . Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein bere chtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedür f- nis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es ke i- nen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtl ichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f. ; OVG Saar land , ZUM - RD 1998, 573, 577 ; VGH Bayern , AfP 2007, 168, 169 ; OVG NRW , AfP 2008, 656, 657 ; OVG NRW, ZUM - RD 2013, 484, 485; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338). Der Behördenbegriff im Sinne von § 4 LPresseG erfasst daher auch juristi - sche Personen des Privatrechts , die von der öffentliche n Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge , eingesetzt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f. ; OVG NR W , AfP 2008, 656 Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. c ) D as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen , dass die B e- klagte von der öffentlichen Hand beher rscht wird. aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch ge mischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffen tlichen Hand beherrscht werden (BVerfG E 128, 226, 245 ff. ; BGH, NJW 2005, 1720 f . ). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen B eteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen ( BVerfG E 128, 226, 19 20 21 - 11 - 246 f. ; VG Berlin, ZUM - RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehrin g/Hoene aaO § 4 Rn. 19a ; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554 ). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfG E 128, 22 6, 246 f. ). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entsche i- dend, ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammense t- zung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglic h- keiten auf die Geschäftsführung hat . Das Kriterium der Beherrschung ste llt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelf all auch wieder änderbare Ei n- wirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unterneh men ( vgl. BVerfG E 128, 226, 247 ; OVG Saarland, ZUM - RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63 ). bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile an der Beklagte n. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellu ngen des Berufungsgerichts werden 92,9% d er Aktien der Beklagten von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten , d eren mittelbare Gesellschafter die Stadtwer ke Bochum Holding GmbH und die Dort munder Stadtwerke AG s ind ; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kom munalaktionäre . Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen , dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Hä nd en der Städte Bochum und Dortmund befindet , die jedenfalls Mehrheitsei g- ner der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und d er Dortmund er Stadtwerke AG sind . Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der Beklagten auf die vom Au s- kunftsbegehren des Klägers erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen k onnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung. 22 - 12 - d ) D ie von der öffentlichen Hand beherrschte Beklagte wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im B ereich der Wasser - und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige Beklagte zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie - und Wa s- serversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtl i- chen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebiete s entfalle nicht die Einbindung der Beklagten in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich - rechtlichen Bindunge n entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des Aufgabenfeldes der Gesellschaft auf weitere Kommunen zu erreiche n . bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Stro m, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Ko m- munen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721 ). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrsc hte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unterne h- men vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den ö f- fentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721 ; Partsch, NJW 2013, 2858, 2859). (2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Kl ä- gers betreffe keine Wasser - und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, 23 24 25 26 27 - 13 - sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Ö f- fentlichkeitsarbeit. Di e Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige G e- schäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übe r- nommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverl a ngen des Klägers auf die Aufkl ä- rung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der D a- seinsvorsorge erwirtsch afteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional - teleo logischen Behördenbegr iff des § 4 LPresseG N W darstellt. Ü berall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Au f- gaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wir d auch ein Informationsbe dürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721). (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der Behö r- deneigenschaft der Beklagten zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge vo n Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzi e- rung durch ein von der öffentlichen Hand beherr schtes Unternehmen. Eine räu m- liche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus prakt i- schen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass e s im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der Beklagten als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Au f- gabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die Behö r- deneigenschaf t privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die G e- samtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21 ). D iese zur unmittelbaren Grundrechtsbindung des pr i- vatrechtlich organisierten Unterneh mens führende mehrheitliche Beteiligung des 28 - 14 - Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Pre s- se und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehend e gesamte Geschäft s- tätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten Beklagten begründet wird. (4) Daraus folgt , dass es im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an kommt , ob die begehrten Presseauskünfte einen besond e- ren Be zug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist ( aA der "konkret - funktionelle Behördenbegriff " ; vgl. VGH Bayern , AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentl i- chen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens b e- gründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bür ger (BVerfGE 128, 226, 245 ) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Information s- bedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserech tliche Auskunftsanspruch dient. 4 . Das Berufungs gericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG N W d er Erfüllung der öffentl i- chen Aufgabe der Presse dienen. a) Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffen t- lichen Aufgabe ermö glichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nac h- richten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 LPresseG N W) . Mit Blick darauf gewährt d ie Bestimmung des § 4 Abs. 1 LPresseG N W einen A n- spruch auf Erteilung von Informationen, die der pub lizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG NRW , NJW 1997, 144; VGH Bayern , AfP 2009, 183 Rn. 53; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; VG Berlin, ZUM - RD 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte 29 30 31 - 15 - zur B efriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind ( vgl. zu § 12 GBO BVerfG, AfP 2000, 5 59, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist z u berücksichtigen , dass die Presse häufig auf einen bloßen , und sei es auch nur schwachen Verdacht hin reche r- chiert , ja das s es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Au f- findens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeign ete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93). Das Auskunft s- begehren da rf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentl i- che m Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Ta t- sachen erst zu schaffen (vgl. Köhle r, NJW 2005, 2337, 2339 ). Soweit das öffen t- liche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunft s- berechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Info rmationsanliegen Rec h- nung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziel s eine publ i- zi s tisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; Köhle r, NJW 2005, 2337, 2339). b ) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausg e- gangen. Es hat a ngenommen , nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinr eichende Verdachtsgrundlage. D ie mit der Klage verlangten Informati o- nen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die Beklagte durch Scheinaufträge oder überhöhte Zahlun gen die B logs "peerblog" oder "Wir in NRW" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der 32 - 16 - SPD im Jahr 2013 oder deren Landtagswahlkampf in N ordrhein - Westfalen im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "spiegel - online" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des SPD - Kanzlerkandida - ten Peer Steinbrück eingesetzten Blog "peerblog" finanziert . Die V erantwortlichen der Beklagten hätten sei nerzeit überwiegend der SPD nahe gestanden . Die B e- klagte habe V erträ ge gera de mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Recht s- fehler erkennen. (1) Die Revision rüg t erfolglos , der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausre i- chenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt , die Beklagte stehe hinter der Finanzierung der Inter net blogs. Eine solche Unterstellung biete außer dem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der G eschäft sbeziehungen der Beklagten. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den Inter - netblogs in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlk ämpfen der SPD verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlo s- sene Gebie t der tatrichterlichen Würdigung. (2 ) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend , d er Verdacht des Kl ä- gers sei bereits d urch die eidesstattliche Versicherung des Betreiber s des Inte r- netblogs "peerblog" entkräftet worden . Danach gehörten die Beklagt e sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise d er auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562 ; ZUM - RD 2015, 148 Rn. 29; BVerfG, ZUM 33 34 - 17 - 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufu ngsgericht hat deshalb zutreffend ausg e- führt, erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütung en ermög liche dem Kläger eine jou r- nalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei. 5 . D as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlü s- se auf die vermutete verdeckte Wahlkampffin anzierung erlauben, als die Auftr ä- ge i m zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" stehen. Deshalb hat es die Beklagte zu Recht zur Au s- kunftserteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem Jah r 2009 für verpflichtet gehalten (dazu un ter B II 5 a). Es hat allerdings nicht b e- rücksichtigt , dass ein e Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der B e- klagten mit der Streithelferin und dem Institut I. und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem Jah r 2013 nicht er kennbar ist (dazu unter B II 5 b). a) Das Berufungsgericht hat angenommen , der Kläger habe ein berechti g- tes Interesse an der Auskunftserteilung nicht ausreichen d dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagte n und der Streithelferin in den Jahren 2001 richtigerweise 2002 bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf Nordrhein - Westfalen 2010 und im Bundestagswah l- kampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem Jahr 2009 sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht ausz u- schließen, dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wah l- kampffinanzierung ziehen ließen. Diese B eurteilung ist frei von Rechtsfehlern. 35 36 - 18 - aa) Die Anschlussrevision macht geltend, ein berechtigtes Inte r esse des Klägers an de r begehrten Auskunft sei nicht erforderlich . Die damit verbundene Bewertung, ob die Auskunft für die Erreichung des Recherchezi els erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Ei n- klang. Damit dringt sie nicht durch. (1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewe r- tung des Informationsanliegens in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; Weberling in Ricker/ Weberling aaO Kap. 19 Rn. 2; Soehring i n Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 12 ). Zum Kern der Pre ssefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Be richterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des ö f- fentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 1 01, 361, 389 ; BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM 201 0, 961 Rn. 29). (2) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat d as Berufungsgericht den Auskunftsanspruch jedoch nicht von e inem - in § 4 Abs. 1 LPresseG N W nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an de n ver langten Information en abhängig gemacht . Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen . Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführun gen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat , die Aus künfte über Vertragsbezi e- hungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW . bb ) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrich terlichen Festste l- lungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 37 38 39 40 - 19 - Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem Jahr 2009 für die Bestätigu ng oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die Beklagte und die Streithelferin hätten zu eine m von der Landtagswahl 2010 noch weit entfernten Zeit punkt durch Scheinaufträge eine finanzielle Grundlage für eine sp ätere Wahlkampfu n- terstützung geschaffen. A uch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Streithelferin in den Jahren 2001 richtigerweise 2002 bis 2008 und der vermuteten ve rdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Interne t- blogs nicht schlüssig dar zustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussr evision stand . Soweit die Anschlussrevision geltend macht, der Vergleich der ve rtragl i- chen Beziehungen zwischen der Beklag t en und der Streithelferin in der Zeit vor dem Landtags - und Bundestagswahlkampf und in der Zeit während des Lan d- tags - und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung se i- nes Verdachts der verdeckte n Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortr ag gehalten hat, der vom Ber u- fungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist. b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen , die vom Kläger begehrten Auskünf te dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufga be der Presse, als sie von der Beklagten eingegangene Vertragsverhältni s- se nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträ fen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand . 41 42 43 - 20 - a a ) Das B erufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsb e- ziehungen der Beklagten zu der Streithelferin und dem Institut I. - anders als di e- jenigen zur P. GmbH und zum Unternehmen von Herrn S. - andauern. Die Rev i- sion macht zu Recht geltend, soweit die Be klagte im Anschluss an die Wah l- kämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelf e- rin oder dem Institut I. geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinre i- chenden Bezug zum Recherchethema des Klägers auf. b b ) Nach de n r echtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der Beklagten geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keine n Rück schlu ss auf eine mittelbare Finanzierun g des Wahlkampfs der SPD über die Internetblogs "pee rblog" oder "Wir in NRW" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen e r- teilte n Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsg e- r ichts waren die Blogs "peer blog" und "Wir in NRW" nur in den Jahren 201 0 und 201 3 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nich t erkennbar, dass der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Interne t- blogs verdeckt finan ziert , durch Informationen über Verträge der Beklagten mit der Streithel ferin oder d em Institut I. nach dem Jahr 2013 erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen darge legt hat, die beg ehrten Informationen zu den Vertrag s- beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin oder dem Institut I. seit dem Jahr 2014 ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der SPD publizistisch auswerten. 6 . Das Beru fungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Ab s. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG N W zu verweigern. 44 45 46 - 21 - a) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten wegen einer entg e- genstehenden Geh eimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW) b e- steht im Streitfall nicht. aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Au s- kunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. G e- heimhaltungsvorschriften in d iesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behö r- de als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin u n- tersagen . Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staat s - und Dienstg e- heimnisse im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG ( vgl. OVG NRW, ZUM - RD 2009, 562, 563; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; OVG Berlin - Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; Löffler/B urkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109). bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften durch die begeh r- ten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr . 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch en t- gegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands - und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäft s- geheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Gehei m- nisse und treffen zudem nicht die zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/ Hoene aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; einschränkend K öhler, WRP 2007, 62, 63 f.). Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 47 48 49 50 - 22 - LPresseG N W dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unb e- fug t ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte ein Amtsträger ist, weil sie dazu b e- stellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs . 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nicht schlech t- hin unter Strafe, sondern nur, wenn die Offenbarung unbefugt erfolgt. Dies erfo r- dert jedoch eine Abwägung der widerstreite nden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW vorgesehen ist (vgl. OVG NRW, ZUM - RD 2005, 90, 91; VG München, AfP 2012, 593, 596; VG Berlin, AfP 2013, 80, 82; Löffler /Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109). b) Das B erufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Int e- resse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG N W berufen kann. aa) N ach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG N W besteht ein Anspruch auf Au s- kunf t nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges priv a- tes Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsint eresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen ang e- messenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; V GH Baden - Württemberg, AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190 ; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass G e- schäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f. und 248; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 171; VG München, AfP 2012, 593, 596 ). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse 51 52 - 23 - an der begehrten Auskunft zu bewerten ist u nd wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das I n- formationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Inform a- tionsinteresse sein (vgl. OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden - Württem - berg, AfP 2 015, 89, 93 ; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592 ). bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfol g- ten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimha ltung s- interessen der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Ve r- dacht einer indirekten Partei - oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche In - teressen von erhebli chem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtl i- chen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte Auskunft der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich a n- gehenden Fragen dient (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 563). Das gilt für die sac h- gerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; Köhler, NJW 2005, 2337, 2340) und politische Aktiv i- täten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. Soehring in Soehr ing/ Hoene aaO § 4 Rn. 25). Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsintere s- se werde durch die Nichterteilung der begehrten Auskunft nur unwesentlich b e- einträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherch e einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der SPD keinen Erkenntni s- gewinn, weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Bekla g- 53 54 55 - 24 - ten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte n Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die b e- gehrte Auskunft das öffentliche Informationsi nteresse befriedigt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse d a- rauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen aus gewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind. (2) Das Berufungsgericht hat ferner angenomme n, hinter dem gewichtigen Infor mationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der Beklagten un d ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen z u- rücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Das Berufungsgericht hat dem Interesse der Beklagten, durch die G e- heimhaltung der Vertragskonditione n ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei - oder Wah l- kampffinanzierung geratenes , öffentlich beherrschtes Unternehmen den press e- rechtlichen Auskunftsanspruch nicht dadurch aushöhlen könne , dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse ve r- hindere. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schu tzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand b e- herrschten Unternehmen, Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherr schtes 56 57 58 - 25 - Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtl i- chen Schutz ihrer Geschäftsge heimnisse zu berufen (vgl. BVerfG E 128, 226, 247 f. ). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung mögl icher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten I n- formationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.). Den Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Diens t- leistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürc htung der Beklagten und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine ehe r theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Vert räge mit der P. GmbH und Herrn S. , deren Ber a- tungsleistungen die Beklagte ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktü blichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbezi e- hungen zu der Streithelferin und dem Institut I . Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konku r- renten erleide n würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsb e- ziehungen zur Beklagten bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konku r- renzunternehmen von so großem Gewicht sei n sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das Institut I. geradezu existenzgefährdend seien. Übe r- dies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wen n dieselbe Lei s- tung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne. 59 - 26 - Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der B e- klagten beschränkt. D ie Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettb e- werbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die Veröffentlichung führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revis i- on keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Information s- interesses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltu ngsint e- ressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewe r- ber nicht von so großer Bed eutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfa h- rung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilu ng ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditione n Auss a- gekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstlei s- ter bei Offenle gung der mit der Beklagten vereinbarten Leistungsinhalte und Ve r- gütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revis i- on gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Ve r- tragspartner der Beklagten ausgeht, ersetz t sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 60 - 27 - Zu berücksichtigen ist ferner , dass die Offenlegung der Vertragskonditi o- nen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre Verö ffentlichung im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die Beklagte überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rüc k- schlüs se auf eine verdeckte Finanzierung der Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei - und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dür fen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusa m- menhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Ve r- wendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwo r- tung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltsp flicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, GRUR - RR 2016, 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 22; VGH Baden - Württemberg, NVwZ 2011, 958, 960; VG Düss eldorf, ZD 2012, 188, 190; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 122). 7 . Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers berechtigt ist, ist es entg e- gen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der Bekla g- ten noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sac h- gerecht und vollständig mitteilen (vgl. VGH Bayer n, AfP 2004, 473, 474; Löffler/ Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des Klägers hat die Be - klagte zwar den Zeitraum der Zusammenarbeit mit den gena nnten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online - Auftritts und weiterer digi taler Projekte, die externe Kom - munikationsberatung, die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Ku n- denbefragungen und Wasser - Blindverkostungen zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsm ä- ßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem B eträgen in Rechnung gestellt worden sind. 61 62 - 28 - C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung über der Streithelferin und dem Institut I. seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in di esem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Rev i- sion der Bek lagten und die Anschlussrevision d es Klägers sind zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 14.11.2013 - 3 O 217/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2015 - I - 11 U 5/14 - 63 64
Full & Egal Universal Law Academy