ECLI:DE:BGH:2018 :170718UIIZR13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 13/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2, 3 a) Es entspricht de r Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntni s- nahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesel l- schaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgr undlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt g e nannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). b) Diese Grundsätze können nicht auf Ausf ührungen im Prospekt übertragen we r- den, die unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Ve r- tragsverhandlungen wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertra u ens durch einen Vertreter, Dritten oder Sachwalter zu bewerten sind. Es kann nach d er L e- benserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass solche Erklärungen im Prospekt in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentsche i- dung beeinflusst haben. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Juli 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf d ie Revision d er Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das U rteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. Juni 2016 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Zeichnung vom 21. Januar 2009 in Höhe von 30.000 % Agio an d er H . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 10.355,60 1 - 3 - Ge genstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewir t- scha f tung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts - und Investitionsgütern, sowie das langfristige Eingehen von Beteilig ungen zu diesem Zweck, insbeso n- dere die Beteiligung an der H . GmbH & Co. Beteiligungs - KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin bete i- ligt an dem Grundstück " A . " , C . in L . , ein em Bürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen Tiefgaragen - und Außenstellplä tzen. Der Komplex war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und zum Teil noch im Bau. Die Klägerin wurde bei einem Besuch mit ihrem Eh e- mann von einer Mitarbeiterin der ehemaligen Beklagten zu 1 auf die Anlage in dem Fonds angesprochen. Die Beklagte zu 2 war Initiatorin, Anbieterin, Eigen - und Fremdk apitalvermittlerin des Fonds, sie hat te die Konzeption entwickelt, ihr ob la g die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom 28. November 2008 hieß es - im Kapitel " Investitionsobjekt " unter " Anzahl Pkw - Stellplätze " : " Rund 600 Tiefgaragen - 0 Auße n- " , - in Kapitel " Anlageziel und Anlagepolitik " : " Behördliche Genehmigung Sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der A n- lagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen, liegen vor. " Bei Pr ospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet, wobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragenstellplätze später genehmigt wurden. Baurechtlich genehm i- 2 3 4 5 - 4 - gungsfähig waren insgesamt nur 650 Stellplätze. Tatsächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze und 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen Stellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten zu 1 und 3 unte r anderem verurteilt, an die Klägerin 21.144 um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H . GmbH über die Beteil i- gung der Klägerin der Fondsgesellschaft sowie außergerichtliche Kosten in zu zahlen. Das Berufungsgericht hat d ie Berufung der Beklagten zu 2 durch B e- schluss zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prospekt sei hinsichtlich der angegebenen Stellplätze und deren Genehmigungsfähigkeit fehlerhaft. D ie B e- klagte zu 2 hafte wegen der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Sachwalter in aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens. Diese Grundsätze würden auch dann gelten, wenn unter Verwe n- dung von Prospekte n verhandelt worden sei. Im Prospekt sei dargestellt, dass die Beklagte zu 2 zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospek t- 6 7 8 9 - 5 - herausgeberin und Anbieterin auch Eigen - und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds sei, sie habe die Konzeption entwickelt und ihr obliege die Geschäftsb e- sorgung. Sie habe also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fond s- konzepts gehabt, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalb e- schaffung, die Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie sei somit eine, wenn nicht sogar die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption. Dies habe sie auch selbst betont, indem sie auf S. 18 des Prospekts fettg e- druckt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt habe, dass ihres Wi s- sens die Angaben des Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände au s- gelassen worden seien. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei une r- heblich, ob die Klägerin den Prospekt zur Kenntnis genommen habe. Es reiche aus, dass der Prospekt entsprechend de m Vertriebskonzept der Fondsgesel l- schaft vom Berater und Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage verwendet wo r- den sei. Sollten die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des he r- ausgegebenen Prospekts geworb en werden, fließe notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch ein. Auch wenn der Vermittler nicht alle die in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten mitteile, sei doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage d es Ber a- tungsgesprächs gewesen . Die Prospektmängel setzten sich dann in das Ber a- tungsgespräch hinein fort und wirkten genauso, als wenn der Klägerin der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und sie kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sonde rn sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. Wesentlich sei, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme wie die der Beklagten zu 2 den Zweck habe, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und Grundlage einer Anlageentscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte zu 2 daneben auch aus unerlaubter Han d- lung hafte. - 6 - II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der Rev i- sion nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung kan n eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht an g e- nommen werden. 1. Eine Haftu ng der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss als Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht . a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Ve r- tragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahm s- weise kann da neben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermit t- ler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besondere n Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni 2009 I II ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 15; MünchKommBGB/Em m erich, 7. Aufl., § 311 Rn. 158). Für d ie Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlung s- vertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnung s- gemäße Erfüllung des Vertrags ü bernommen hat. A nknüpfungspunkt der Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch geno m- me nen eben nicht nur typisierten besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung 10 11 12 - 7 - er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahm e persönlichen Vertrauens kann auch dann vor li e- gen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von e i- nem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss de s Vertrages a b- hängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 41/03, NJWRR 2005, 23, 25 mwN). Gesellschaftsrechtliche Beteiligung en und eine hierdurch begründete " Schlüsselstellung " können Umstände sein, die im Rahmen der Prospektha f- tung im engeren Sinne z u berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weit e- ren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Okto ber 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospektha f- tung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in A n- spruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum Beispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des Namens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26). b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen unmittelbaren Kontakt zur Klägerin gehabt. Neben dem fehlenden persönlichen Kontakt hatte die Beklagten zu 2 auch keine Stellung, nach de r sie in eine Ve r- tragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt im Namen der Fond s- gesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 III ZR 222/08 , juris Rn. 8). Es hätte auch zu einer Beeinflussung der Vertrag s- verhan dlungen aufgrund des persönlichen in Anspruch genommenen Vertra u- ens gekommen sein m üssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287) , woran es ebenfalls fehlt . Dafür reicht es 13 14 - 8 - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nich t aus, dass die Beitritt s- erklärung zur Fond s gesellschaft an die Beklagte zu 2 gesendet werden mus s- ten. Die vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten zu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung eines beson deren persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sach walter hera n- gezogen werden, da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin nicht bekannt geworden sind. Die Klägerin hat danach den Prospekt vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntn is genommen. Dass die Erkläru n- gen der Beklagten zu 2 im Prospekt im Gespräch der Klägerin mit der ehemal i- gen Beklagten zu 1 erwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Im Gegensatz zu ihrer A u f- fassung ist die Klägerin jedoch für die Voraussetzungen einer Haftung aus Ve r- schulden bei Vertragsschluss darlegungs - und bewe isbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Ok tober 1983 II ZR 146/82 , NJW 1984, 866, 867). Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Ber a- tungsgesprächs der Klägerin mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei . Nach der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebense r- fahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. Die se Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 41 2 Rn. 16, Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die ha f- tungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Ve r- triebskonz ept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeit s- 15 16 - 9 - grundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. D e- zember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht zur Ke nntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausfü h- rungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inans pruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind. Eine ordnung s- gemäße Aufklärung insbesondere über die Risiken der Anlage war der ehem a- ligen Beklagten zu 1 möglich, ohne auf die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt einzugehen. Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Ber u- fungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst habe n. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen Verschuldens bei Vertrag s- verhandlungen als Dritte , die nicht Vertragspartner selbst werden soll te , wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch aus. Eine solche Haftung kan n in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertr e- ter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus formalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufg e- treten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein ledi glich mittelbares wirtschaftliches Interesse, das sich nur in der Allein - oder Mehrheitsgesellschafterstellung des Vertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/9 1, BGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 VIII ZR 210/84, ZIP 1986, 26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 III ZR 193/80 , ZIP 1981, 1076, 1077). Unbeschadet des sen , dass die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin als Vertreterin aufg e- treten ist, re icht der insoweit von der Revisionserwiderung geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte zu 2 Alleingesellschafterin der Gründungsgesel l- 17 - 10 - schafter der Fondsgesellschaft gewesen sei, zur Begründung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wirtsc haftlichen Eigeninteresses nicht aus. 3. Auch die vom Berufungsgericht angesprochene , von ihm für möglich gehaltene Haftung des Beklagten zu 2 aus Vertrag mit Schutzwirkung zugun s- ten Dritter bzw. eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist nicht begründet . U nb e- schadet der weiteren klärungsbedürftigen Vorausset zungen scheitert eine Ha f- tung der Beklagten zu 2 aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schon daran, dass nur ein konkret in Anspruch genommenes Vertrauen infolge Kenn t- nisnahme des Prospekts ans pruchsbegründend sein kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, NJWRR 2007, 1332 Rn. 28; Urteil vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 19) , woran es hier fehlt . Bei der vom Berufungsgericht angesprochene n Haftung der Beklagten zu 2 aus einem Vertrag zugunsten Dritter hat es schon gar nicht geprüft, in welchen ko n- kreten Vertrag eine Einbeziehung der Klägerin erfolgt sein soll. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen En t- scheidung an das Berufungsgericht z urückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische 18 19 - 11 - Haftung d er Beklagte n zu 2 bislang offengelassen und wird deren Prüfung nachzuholen haben. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2016 - 28 O 12884/15 - OLG München, Entscheidung vom 21.12.2016 - 19 U 2625/16 -
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