BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 132/03 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Okto-ber 2003beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 6. März 2003 - 19 U 3614/02 - wird zurückgewie-sen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Streitwert: 134.982,33 Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) sind nicht gegeben. Weder verletzt das Berufungsurteil den Beklagten inseinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch liegen andere Rechtsfehlervor, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen und des-wegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. - 3 -1.Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Ausführungen desBeklagten Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung zum Inhalt der Vertragsver-handlungen zwischen den Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht inErwägung gezogen hätte. Auf einen Teil dieser Ausführungen hat das Beru-fungsgericht sogar ausdrücklich Bezug genommen (S. 7 unten des Berufungs-urteils). Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch denweiteren damit in Zusammenhang stehenden Beklagtenvortrag nicht übersehenhat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivorbrin-gens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, soweit sie nur- wie es hier der Fall ist - auf den Kern des Tatsachenvortrags, d.h. die Frageeiner Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, eingehen.2.Der Beklagte hat im Berufungsverfahren die von der Nichtzulassungsbe-schwerde jetzt geäußerte Rechtsauffassung, maßgebend für die Auslegung seiohne Rücksicht auf den Schriftwechsel zwischen den Parteien jedenfalls dermündlich erklärte beiderseits übereinstimmende Vertragswille, so nicht vertre-ten; im Gegenteil hat er auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses hin-gewiesen (Schriftsatz vom 13. November 2002, Seite 6, GA 133). Es ist dahernicht zu beanstanden - wäre zumindest kein zur Zulassung der Revision nöti-gender Rechtsfehler -, wenn das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag desBeklagten nicht in diesem Sinne verstanden und ihn nicht seiner Auslegung - 4 -zugrunde gelegt hat. Für die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgerichthabe lediglich eine Beweisaufnahme vermeiden wollen, besteht kein Anhalt.RinneWurmKapsaDörrGalke
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