BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja INTERCONNECT/T-InterConnect MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2 Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs-kraft 374ber eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung verf374gen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem 344lteren Zeichen 374berein, kann dies zu einer Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne f374hren. BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist auf dem Gebiet der Datenkommunikation und Informati-onstechnik t344tig. Sie firmiert seit dem 7. August 1989 als "InterConnect Gesell-schaft f374r Datenkommunikation mbH" und ist Inhaberin der am 6. Mai 1991 ein-getragenen Wort-/Bildmarke Nr. 11 75 842 1 - 3 - f374r Datenverarbeitungsger344te und Computer, Organisationsberatung, Installati-on und Montage von elektronischen Datenverarbeitungsger344ten, Reparatur und Instandhaltung von elektronischen Datenverarbeitungsger344ten, Erstellen von Programmen f374r Datenverarbeitungsanlagen, Dienstleistungen eines Ingeni-eurs. Die Beklagte ist das gr366337te inl344ndische Telekommunikationsunterneh-men. Sie ist Inhaberin der am 29. Januar 1997 angemeldeten und in den Far-ben Grau/Magenta eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 397 03 680 2 sowie der am 23. Januar 1997 angemeldeten Wortmarke Nr. 397 02 720 "T-InterConnect", deren Schutz sich u.a. erstreckt auf das Erstellen von Pro-grammen f374r die Datenverarbeitung, Dienstleistungen einer Datenbank, insbe-sondere Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern, Projektierung und Pla-nung von Einrichtungen f374r die Telekommunikation. Die Beklagte verwendet im gesch344ftlichen Verkehr und in ihrer Werbung f374r Netzdienstleistungen f374r Ge-sch344fte im Internet auch das Kennzeichen "T-InterConnect". Die Kl344gerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. 3 Die Beklagte ist bereits durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) verpflichtet, es zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen f374r auf Internet basierende Gesch344fte das Kennzeichen 4 - 4 - "T-InterConnect" zu verwenden, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistun-gen f374r auf Internet basierende Gesch344fte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, und Auskunft 374ber Verletzungshandlungen zu erteilen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl344gerin die Beklagte wegen der Verletzung ihrer Kennzeichenrechte auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und hilfsweise nach den Grunds344tzen des Bereicherungs-rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Li-zenzgeb374hr in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz f374r die Zeit ab 1. Januar 2000 stattgegeben und f374r die Zeit davor die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Kl344gerin nach den Grunds344tzen des Bereiche-rungsrechts eine angemessene Lizenzgeb374hr zu bezahlen. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 8 Die Feststellungsklage sei zul344ssig. Das erforderliche Feststellungsinte-resse liege aufgrund der Besonderheiten im gewerblichen Rechtsschutz vor, obwohl auch im Wege der Stufenklage auf - noch unbezifferte - Leistung h344tte geklagt werden k366nnen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben, weil zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der Klage noch keine vollst344ndige Auskunft erteilt gewesen sei. Die sp344tere Auskunftserteilung ber374hre den Fort-bestand des Rechtsschutzinteresses nicht. 9 Die Feststellungsklage sei auch begr374ndet. Der Schadensersatzan-spruch der Kl344gerin folge f374r die Zeit ab dem 26. Juli 2000 aus der Bindungs-wirkung der rechtskr344ftigen Vorverurteilung zur Unterlassung der streitgegen-st344ndlichen Zeichennutzung. Einer Verurteilung aus einer vertraglichen Unter-lassungspflicht komme Rechtskraftwirkung f374r den Schadensersatzanspruch zu. Entsprechendes m374sse f374r die Verurteilung aus einer gesetzlichen Unter-lassungspflicht gelten. Die Bindungswirkung, die auch die Rechtswidrigkeit der Handlungen erfasse, k366nne aber erst ab dem 26. Juli 2000, der letzten m374ndli-chen Tatsachenverhandlung im Vorverfahren, eintreten. 10 F374r den Zeitraum davor folge der Schadensersatzanspruch grunds344tz-lich aus Markenrecht. Die Klagemarke sei (gering) kennzeichnungskr344ftig. Trotz weitgehender klanglicher und bildlicher Identit344t des Begriffs "InterConnect" mit dem angegriffenen Zeichen "T-InterConnect" scheide allerdings eine unmittel- 11 - 6 - bare Verwechslungsgefahr aus. Der Zeichenbestandteil "T-", der sich im Ver-kehr als Hinweis auf die Beklagte durchgesetzt habe, pr344ge das angegriffene Zeichen derart, dass die "sprechende" Angabe "InterConnect" vollst344ndig da-hinter zur374cktrete. Zwischen der Klagemarke sowie dem Unternehmenskennzeichen "In-terConnect" der Kl344gerin und dem angegriffenen Zeichen "T-InterConnect" f374r identische Dienstleistungen bestehe aber eine Verwechslungsgefahr im weite-ren Sinne. Der Verkehr k366nne die Zeichen zwar auseinanderhalten, gehe aber vom Vorliegen organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenh344nge aus. Ihm sei bekannt, dass die Beklagte den Stammbestandteil "T-" ihren Zeichen voranstelle. Der Verkehr k366nne deshalb verf374hrt sein zu glauben, die Beklagte habe sich die Kl344gerin einverleibt und das bisherige Recht der Kl344gerin erwor-ben. 12 Soweit die markenrechtlichen Schadensersatzanspr374che f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2000 verj344hrt seien, folge der Anspruch aus Bereicherungsrecht. 13 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zul344ssige Feststel-lungsklage ist in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Umfang begr374n-det. Die Beurteilung des Schadensersatz- und Bereicherungsanspruchs der Kl344gerin durch das Berufungsgericht h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 14 1. Die Feststellungsklage ist zul344ssig. 15 a) Das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es entf344llt im gewerblichen Rechtsschutz in der Regel nicht schon 16 - 7 - dann, wenn der Kl344ger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen k366nnte (BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900, 901 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III). Daf374r sprechen pro-zess366konomische Erw344gungen, weil die Schadensberechnung auch nach erteil-ter Auskunft h344ufig Schwierigkeiten bereitet und eine eingehende Pr374fung der Berechnungsmethode des Schadens erfordert. Zudem sch374tzt die Feststel-lungsklage den Verletzten in st344rkerem Ma337e vor Verj344hrung. Die Erhebung der Stufenklage hat nur eine Hemmung der Verj344hrung zur Folge, die gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach einem Stillstand des Verfahrens endet. Soll die Verj344hrungsfrist nicht weiterlaufen, muss der Verletzte nach Er-teilung der Auskunft innerhalb dieser sechs Monate den Prozess fortsetzen. Dies ist besonders problematisch bei Streit 374ber die Vollst344ndigkeit der Aus-kunft. Es entspricht zudem prozessualer Erfahrung, dass die Parteien nach er-folgter Auskunft und Rechnungslegung in vielen F344llen aufgrund des Feststel-lungsurteils auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu einer Schadensregu-lierung finden. Deshalb besteht kein Anlass, aus prozessualen Gr374nden dem Verletzten zu gebieten, das Gericht nach Rechnungslegung mit einem Streit 374ber die H366he des Schadensbetrags zu befassen (BGH GRUR 2003, 900, 901 - Feststellungsinteresse III). Diese Grunds344tze gelten auch dann, wenn der Verletzte auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung klagt, nachdem der Verletzer rechtskr344ftig zu Unterlassung und Auskunft verurteilt worden ist. Der Verletzte ist nicht verpflich-tet, die Erteilung der Auskunft abzuwarten oder im Wege der Vollstreckung durchzusetzen, um erst dann auf Leistung zu klagen. Eine derartige Verpflich-tung w374rde dazu f374hren, dass der Verletzer den Eintritt der Verj344hrung durch verz366gerte Auskunftserteilung herbeif374hren k366nnte. Der Verletzte, der bei seiner 17 - 8 - ersten Klage keine Schadensersatzanspr374che geltend gemacht hat, ist deshalb nicht gehindert, im Anschluss an den ersten Prozess eine Schadensersatzklage zu erheben. Diese kann vor erteilter Auskunft zweckm344337ig nur auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtet sein. Nachdem die Beklagte die geschulde-te Auskunft vor Erhebung der Klage unstreitig nicht erteilt hat, ist die Feststel-lungsklage auch nicht mi337br344uchlich. b) Die Kl344gerin war nicht verpflichtet, ihre zul344ssig erhobene Feststel-lungsklage nach erteilter Auskunft auf eine Leistungsklage umzustellen. Grund-s344tzlich besteht keine Verpflichtung des Verletzten, von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage 374berzugehen, wenn letztere w344hrend des Prozesses m366glich wird (BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 67/85, GRUR 1987, 524, 525 - Chanel No. 5 II). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof lediglich dann angenommen, wenn der Kl344ger lange vor Beendigung des ersten Rechtszugs zur Leistungsklage h344tte 374bergehen k366nnen, ohne dass dadurch die Sachent-scheidung verz366gert worden w344re (BGH, Urt. v. 31.1.1952 - III ZR 131/51, LM 247 256 ZPO Nr. 5 = NJW 1952, 546 [LS]). F374r einen derartigen Ausnahmefall fehlen hier Anhaltspunkte. Die Beklagte hat Auskunft nicht nur am 29. August 2003, sondern nochmals am 9. Januar 2004 erteilt und damit erst nach der erst-instanzlichen m374ndlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 und nur wenige Tage vor der Verk374ndung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Januar 2004. Damit war der Kl344gerin eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs oder des - bei Verj344hrung des markenrechtlichen Anspruchs eingreifenden - berei-cherungsrechtlichen Anspruchs erst zu einem Zeitpunkt m366glich, zu dem der 334bergang zur Leistungsklage eine Verz366gerung der Sachentscheidung zur Fol-ge gehabt h344tte. 18 - 9 - 2. Der Kl344gerin steht der beantragte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatz-verpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft f374r die Zeit ab dem 26. Juli 2000, dem Tag der letzten m374ndlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren 6 U 222/99 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, auf eine Bindungswirkung des Aner-kenntnisurteils des erkennenden Senats vom 3. April 2003 (I ZR 209/00) ge-st374tzt. Eine solche Bindungswirkung dieses Unterlassungsurteils f374r den vorlie-genden Schadensersatzprozess besteht nicht (vgl. BGHZ 150, 377, 383 - Fax-karte). Der noch unverj344hrte Schadensersatzanspruch ab dem 1. Januar 2000 steht der Kl344gerin aber aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG zu. Das Beru-fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angegriffenen Zeichen "T-InterConnect" und der Klagemarke bejaht. 19 a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz). 20 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien unbean-standet im Umfang des von der Kl344gerin verfolgten Anspruchs von Dienstleis-tungsidentit344t ausgegangen. 21 - 10 - c) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 22 Allein kennzeichnender Bestandteil der Klagemarke ist der Wortbestand-teil "INTERCONNECT". Denn der Verkehr orientiert sich bei einer komplexen Wort-/Bildmarke erfahrungsgem344337 an dem Wortbestandteil, wenn - wie vorlie-gend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung auf-weist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz, m.w.N.; vgl. auch B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Der rein beschreibende Wortbestandteil "Ges. f374r Da-tenkommunikation mbH" hat gleichfalls keine Kennzeichnungskraft. 23 Der allein kennzeichnende Bestandteil "INTERCONNECT" besitzt als in der deutschen Sprache nicht vorhandenes Fantasie- und Kunstwort einen ei-gensch366pferischen Gehalt. Er hat damit trotz beschreibender Anlehnung an die von der Klagemarke erfassten Netzdienstleistungen ("Inter" f374r "zwischen" oder als abk374rzende Anspielung auf "international" sowie "Connect" f374r "Verbin-dung/verbinden") jedenfalls geringe origin344re Kennzeichnungskraft. Es liegt kei-ne rein beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungskraft vor, sondern nur ein beschreibender Anklang. Auch bei Kenntnis von der Bedeutung der Begriffe "inter" und "connect" kann der Verkehr keine klare, umfassende und ersch366p-fende Zuordnung zu den konkreten Dienstleistungen der Kl344gerin vornehmen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 56/95, GRUR 1997, 845, 846 = WRP 1997, 1091 - Immo-Data; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner). 24 - 11 - d) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass f374r eine unmittelbare Verwechslungsgefahr die 334bereinstimmung des allein kennzeich-nenden Bestandteils der Klagemarke "INTERCONNECT" mit dem Bestandteil "InterConnect" der angegriffenen Bezeichnung nicht gen374gt. Denn der Bestand-teil "InterConnect" pr344gt das angegriffene Zeichen nicht derart, dass der weitere Bestandteil "T-" im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hinter-grund tritt. 25 Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit sind die sich gegen374berstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344n-den ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens f374r den Ge-samteindruck pr344gend sein k366nnen, den das Kennzeichen im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05 P, GRUR 2007, 700 Tz. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz, jeweils m.w.N.). 26 Der Zeichenbestandteil "T-" tritt im angegriffenen Zeichen nicht weitge-hend in den Hintergrund, obwohl er Unternehmens- und Serienkennzeichen der Beklagten ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei zusammengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der f374r den Verkehr erkennbar Unternehmens- und/oder Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeu-tung f374r den Gesamteindruck zur374cktritt, weil der Verkehr die eigentliche Pro-duktkennzeichnung in derartigen F344llen im anderen Bestandteil erblickt. Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche W374rdigung des Ein-zelfalls unter Heranziehung aller Umst344nde nicht zu einem abweichenden Er- 27 - 12 - gebnis f374hren kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN, je m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts be-steht keine Neigung des Verkehrs zur Verk374rzung des mehrgliedrigen angegrif-fenen Zeichens "T-InterConnect". Danach wird der durch das bekannte "Tele-kom-T" herausgestellte Bezug zur Beklagten auch bei m374ndlicher Aussprache regelm344337ig zum Ausdruck gebracht, zumal der Bestandteil "InterConnect" nur 374ber eine geringe Kennzeichnungskraft verf374gt. Vernachl344ssigt der Verkehr den vorangestellten Bestandteil "T-" nicht, kommt diesem jedenfalls eine das ange-griffene Gesamtzeichen mitpr344gende Bedeutung zu. 28 Zu Recht wendet sich die Kl344gerin aber gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Bestandteil "InterConnect" trete vollst344ndig in den Hinter-grund. Das Berufungsgericht hat dabei den Erfahrungssatz vernachl344ssigt, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkenn-zeichen vorhandenen Bestandteil im Allgemeinen die eigentliche Produktkenn-zeichnung erblickt (f374r das Unternehmenskennzeichen: BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - IONOFIL; BGH GRUR 1999, 583, 584 - LORA DI RECOARO; BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Winter-garten; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 882 = WRP 2003, 1228 - City Plus; f374r den Stammbestandteil einer Zeichenserie: BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977, 977 f. = WRP 1997, 571 - DRANO/P3- 29 - 13 - drano; BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Ein Bestandteil mit produktkennzeichnender Funktion, der - wie hier - 374ber Unterscheidungs-kraft verf374gt, tritt im Regelfall in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht vollst344n-dig zur374ck. Besondere Umst344nde, die ausnahmsweise zu einem anderen Er-gebnis f374hren k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Trotz der Bekanntheit des Unternehmens- und Serienkennzeichens "T-" und der produktkennzeichnenden Funktion des weiteren Bestandteils "Inter-Connect" ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Verkehr diese Be-standteile statt als einheitlichen Herkunftshinweis als zwei voneinander zu un-terscheidende Zeichen auffasst mit der Folge, dass die 334bereinstimmung der Klagemarke mit dem Bestandteil "InterConnect" zu einer unmittelbaren Ver-wechslungsgefahr f374hren k366nnte (vgl. zur M366glichkeit der Wahrnehmung eines Zeichenbestandteils als Zweitkennzeichen im Rahmen der Markenverletzung BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; im Rahmen der rechtserhaltenden Benutzung BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Tz. 13, 14 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night). Der Verkehr wird mehrere Zeichenbestandteile regelm344337ig nur dann als jeweils eigenst344ndige Zeichen wahrnehmen, wenn sie voneinander abgesetzt sind. Das ist bei dem angegriffenen Zeichen nicht der Fall. Die Bestandteile "T-" und "InterConnect" sind vielmehr in der Wortmarke durch einen Bindestrich und in der Wort-/Bildmarke durch eine Reihe hinter den Buchstaben durchlaufender "Digits" in einer Weise miteinander verbunden, die eine Zusammengeh366rigkeit als Gesamtzeichen dokumentiert (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ ESTRA-PUREN; BPatG GRUR 2003, 64, 66 - T-Flexitel/Flexitel). 30 - 14 - e) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneint. Diese Art der Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die Zeichen in einem Bestandteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens erkennt, und dass er deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem Inhaber des Serienzeichens zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG, m.w.N.; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24). Vorliegend besteht aber gerade keine 334bereinstimmung in einem Stammbe-standteil; vielmehr stimmt die Klagemarke umgekehrt mit dem weiteren, pro-duktidentifizierenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens 374berein. 31 f) Die 334bereinstimmung des allein kennzeichnenden Bestandteils der Klagemarke mit dem Bestandteil "InterConnect" der angegriffenen Marke be-gr374ndet aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Ber374cksichtigung der Dienstleistungsidentit344t und trotz der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. 32 aa) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer 344lteren Marke 374bereinstimmender Bestandteil identisch oder 344hnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmens-kennzeichen oder Serienzeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, und wenn wegen der 334bereinstimmung dieses Bestandteils mit der 344lte-ren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgeru-fen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Dasselbe 33 - 15 - gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen be-nutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen 374bereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist n344mlich der bereits er366rterte Erfahrungssatz zu ber374cksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzei-chen vorhandenen Bestandteil grunds344tzlich die eigentliche Produktkennzeich-nung erblickt (s.o. unter d unter Hinweis auf BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/ P3-drano; GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Dem Bestandteil kommt damit eine eigenst344ndige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, die ihm eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selb-st344ndig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke 374berein, besteht grunds344tzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Mar-ke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. So liegt der Fall hier. bb) Die Klagemarke stimmt mit dem selbst344ndig kennzeichnenden Be-standteil "InterConnect" der angegriffenen Bezeichnung "T-InterConnect" 374ber-ein. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Verkehr die Klagemarke gedank-lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens-kennzeichens "T-" in Verbindung bringt. 34 Das Berufungsgericht hat dazu unangegriffen festgestellt, dass dem Ver-kehr sowohl die Zeichenstrategie der Beklagten als auch der Umstand bekannt ist, dass die Beklagte den mit ihrem bekannten Unternehmenskennzeichen 374bereinstimmenden Bestandteil "T-" als Stammbestandteil einer Zeichenserie 35 - 16 - mit weiteren, auf die jeweiligen Dienstleistungsbereiche bezogenen Bestandtei-len kombiniert. Aus der produktbezogenen Kennzeichnungsfunktion des Be-standteils "InterConnect" folgt seine selbst344ndig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke der Beklagten, f374r die angesichts der Bekanntheit des mit diesem Bestandteil kombinierten Unternehmens- und Serienkennzei-chens auch die geringe Kennzeichnungskraft ausreicht. Denn je bekannter das Unternehmens- und Serienkennzeichen ist, desto deutlicher tritt die eigenst344n-dige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion des weiteren Bestandteils in den Vordergrund, die die selbst344ndig kennzeichnende Stellung begr374ndet. Ent-gegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht, dass eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungs-kraft voraussetzt. Soweit der Gerichtshof in der Entscheidung "THOMSON LIFE" die normale Kennzeichnungskraft des Bestandteils erw344hnt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 37), ist dies auf die vom nationalen Gericht gestellte Vor-lagefrage zur374ckzuf374hren. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entschei-dungsgr374nde ergibt sich, dass grunds344tzlich jeder unterscheidungskr344ftige Be-standteil 374ber selbst344ndige Kennzeichnungskraft verf374gen kann. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Verkehr k366nne bei Wahrnehmung von "T-InterConnect" glauben, die im Markt bedeutende, auf Expansion ausgerichtete Beklagte habe sich die Kl344gerin einverleibt oder deren bisheriges Recht erworben. Diese Beurteilung ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht erfahrungswidrig. Sie stimmt vielmehr mit den zuvor genannten Erfahrungss344tzen 374berein und folgt daraus, dass der mit der Klagemarke 374ber-einstimmende Bestandteil "InterConnect" in der angegriffenen Bezeichnung 374ber eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung verf374gt. 36 - 17 - g) Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet bejaht. Das f374r den Schadens-ersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrl344ssig gehandelt. 37 3. Unter den gegebenen Umst344nden bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die mit der Klage geltend gemachten Anspr374che auch aus einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens "InterConnect" der Kl344gerin ergeben. 38 4. Soweit f374r die Zeit vor dem 1. Januar 2000 gegen374ber dem zeichen-rechtlichen Schadensersatzanspruch die Verj344hrungseinrede gem344337 247 20 Mar-kenG durchgreift, steht der Kl344gerin - wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat - ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, der sich aus der in 247 20 Satz 2 MarkenG enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf 247 852 BGB er-gibt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 20 Rdn. 34). 39 5. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 40 Eine 304nderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen ist entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung nicht veran-lasst. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin mit einem Viertel der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens belastet, weil es die auf Verletzungs-handlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2000 beruhenden Anspr374che nur nach dem Hilfsantrag und nicht nach dem Hauptantrag zugesprochen hat. Es hat die Kostenquote vertretbar damit begr374ndet, dass der aufgrund des Hilfsan-trags zugesprochene Bereicherungsanspruch gegen374ber dem mit dem Haupt-antrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch weniger weit reicht, weil 41 - 18 - nur die Abrechnungsmethode der Lizenzanalogie zur Verf374gung steht, w344hrend bei dem Schadensersatzanspruch die drei anerkannten Arten der Schadensbe-rechnung er366ffnet gewesen w344ren. Insbesondere richtet sich der Bereiche-rungsanspruch nicht auf Herausgabe des Verletzergewinns, der nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann (BGHZ 99, 244, 248 f. - Chanel No. 5 I). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2004 - 41 O 123/03 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 U 36/04 -
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