BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/05 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 425 Abs. 2; BGB 247 254 Abs. 1 und 2 F Soweit die Haftung eines Paketbef366rderungsdienstes in Rede steht, ist bei der Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB und 247 425 Abs. 2 HGB zu beachten, dass sich Verbotsklauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von Haftungsbegrenzungsklauseln unterscheiden. BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 132/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-ge stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist der Transportversicherer der P. AG in W. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transport- 1 - 3 - gut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin bestellte am 15. Juli 1998 bei der W. AG in B. (im Folgenden: Versenderin) 1.200 Speicher- module mit einem Wert von 127.560 DM (65.220,39 200). Der Versand der Ware erfolgte nach den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Versenderin auf Ge-fahr der Versicherungsnehmerin. Die Versenderin beauftragte die Beklagte mit dem Transport der Ware. Sie 374bergab deren Abholfahrer am 17. Juli 1998 drei Pakete zur Bef366rderung an die Versicherungsnehmerin, von denen eines bei der Empf344ngerin nicht an-kam. 3 Dem Transportauftrag lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand: Februar 1998) zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelun-gen: 4 2 Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 (b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landesw344h-rung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. - Tariftabelle (die "Tariftabelle") anders festgelegt. Schmuck (au337er Modeschmuck) ist auf einen H366chstwert von USD 500 bzw. den ent-sprechenden Wert in der Landesw344hrung pro Sendung begrenzt, es sei denn, dies ist in der Tariftabelle anders festgelegt. 205 - 4 - 5 Transportaussetzung U. kann nach eigenem Ermessen den Transport eines Paketes oder einer Sendung unterbrechen, wenn die G374ter sich aus irgendeinem der in diesen Bef366rderungsbedingungen genannten Gr374nde als nicht f374r den Transport geeignet herausstellen. 205 205 10 Haftung 205 In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gel-ten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbe- dingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene di- rekte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermit-telten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De-klaration des Wertes der Sendung 205 Diese Wertangabe gilt als Haf-tungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertan-gabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaf-tung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374l- lungsgehilfen. Die Kl344gerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe 1.200 Mikrochips im Wert von umgerechnet 65.220,39 200 enthalten. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust in voller H366he, und hat diese da-her auf Zahlung von 65.220,39 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die Kl344-gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. 6 - 5 - Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im ersten Beru-fungsverfahren zur374ckgewiesen. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Pr374-fung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02). Im zweiten Berufungsverfahren hatte die Beru-fung der Beklagten Erfolg, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines 45.709,49 200 374bersteigenden Betrags nebst Zinsen verurteilt hat. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Ber374cksichtigung des Mitver-schuldens der Versenderin in H366he von 45.709,49 200 nebst Zinsen f374r begr374ndet erachtet. Zur Frage des Mitverschuldens hat es ausgef374hrt: 9 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets gem344337 247 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. Dass die Beklagte Pakete im Falle einer Wertdeklaration sicherer bef366rdere, habe die Versenderin weder gewusst noch durch die Allge-meinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten vermittelt bekommen. Die Beklagte habe au337erdem nicht dargetan, auf welche Weise sie Wertpakete im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiere. 10 - 6 - Die Kl344gerin m374sse sich jedoch ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil die Versenderin die Beklagte bei Abschluss des Frachtvertrags nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr bei Verlust des Pa-kets ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe. Die Beklagte habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar bef366rdern wolle. Der in ihren Bef366rderungsbedingungen enthaltene Be-f366rderungsausschluss sei wirksam. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Bef366rderung angenommen h344tte, wenn die Ver-senderin auf seinen hohen Wert hingewiesen h344tte. Dies f374hre allerdings nicht zum vollst344ndigen Ausschluss der Haftung der Beklagten, sondern lediglich da-zu, dass die Kl344gerin nur den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entspre-chenden Betrag von 45.709,49 200 beanspruchen k366nne. 11 II. Die Revision der Beklagten f374hrt in dem Umfang, in dem das Beru-fungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25). 13 2. Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in sei-ner Annahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im Streitfall nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat es zu Unrecht als entscheidend angesehen, dass die Versenderin nicht wusste, dass die Beklagte im Falle einer Wertdeklaration Ma337nahmen zur Erh366hung der Bef366rderungssicherheit ergriffen h344tte. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des 14 - 7 - Berufungsurteils entschieden hat, reicht es f374r ein Mitverschulden aus, wenn der Versender die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch den Trans-porteur h344tte erkennen m374ssen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 28, jeweils m.w.N.). Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Die-se Kenntnis wurde der Versenderin durch die in der Nummer 10 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung vermittelt (vgl. BGH TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22, jeweils m.w.N.). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, auch nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im Wege des sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden ist. 15 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teiln344hmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar den Wert deklarierten, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagte in an-deren Verfahren hierzu ausgef374hrt habe, der EDI-Kunde m374sse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert 374bergeben, fehle es vorliegend an n344herem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hier374ber informiert habe. 16 - 8 - 17 b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Guns-ten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-fahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Be-handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Von einem schadensurs344chlichen Mitver-schulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-dern dem Abholfahrer der Beklagten separat 374bergeben werden. Dass eine sol-che gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-gen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa-ketkontrollen zun344chst unterbleiben, f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten 334bergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des EDI-Verfahrens als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen Sicherungsma337nahmen nicht durchgef374hrt werden k366nnen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). 4. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begr374ndet gesehen, dass diese die Be-klagte nicht auf den Wert des Pakets und den dadurch f374r den Fall seines Ver- 18 - 9 - lusts drohenden ungew366hnlich hohen Schaden hingewiesen hat (247 425 Abs. 2 HGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden f374hre lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zu be-schr344nken sei, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedoch nicht stand. a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu 374berpr374fenden Beru-fungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Betr344ge im Bereich von 500 200 bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich 374berschritten. 19 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-lassen eines Hinweises auf den Wert des Gutes f374r den Schadenseintritt mitur-s344chlich gewesen ist, weil die Beklagte das Paket nicht zur Bef366rderung 374ber-nommen h344tte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen h344t-te. 20 aa) Das Berufungsgericht hat den Willen der Beklagten, das Paket nicht zur Bef366rderung zu 374bernehmen, entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insbesondere aus den Bef366r-derungsbedingungen der Beklagten entnommen. Schon aus der 334berschrift und dem Einleitungssatz der Nummer 2 ergibt sich, dass die nachfolgenden Bestimmungen Einschr344nkungen f374r den Transport bestimmter G374ter vorsehen. Unter lit. (b) ist sodann geregelt, dass die "Wert- oder Haftungsh366chstgrenze pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von USD 50.000 begrenzt" ist. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich f374r einen verst344ndigen Versender hin- 21 - 10 - reichend deutlich, dass er pro Paket nur G374ter mit einem Wert von bis zu 50.000 US-Dollar bef366rdern lassen kann. Dasselbe folgt auch aus dem syste-matischen Zusammenhang der Nummer 2 mit der Nummer 10 der Bef366rde-rungsbedingungen. W344hrend die Nummer 2 sich insgesamt mit von der Bef366r-derung ausgeschlossenen (und empfindlichen) G374tern befasst, regelt die Num-mer 10 die Haftung der Beklagten. Beiden Klauseln kann ein verst344ndiger Ver-sender ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte G374ter lediglich bis zu ei-nem Wert von 50.000 US-Dollar pro Paket bef366rdern will, so dass auch nur bis zu dieser Summe eine Wertdeklaration im Sinne der Nummer 10 der Bef366rde-rungsbedingungen m366glich ist. bb) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Bef366rderung 374bernommen h344tte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen h344tte, f374hrt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach 247 311 Abs. 2, 247247 280, 249 Abs. 1 BGB vollst344ndig entf344llt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Um-stand ist vielmehr lediglich als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versen-derin in die Haftungsabw344gung nach 247 425 Abs. 2 HGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164). 22 cc) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-s344chlichkeit der unterlassenen Wertangabe f374r den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Kl344-gerin bekannt gewesen ist, dass die Versenderin werthaltige Waren versendet. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens l344sst sich in entsprechenden F344llen nur verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Gesch344digte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa 23 - 11 - BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand f374r nicht begr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374hrer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert des streitgegenst344ndlichen Pakets hat das Berufungs-gericht im Streitfall nicht festgestellt. c) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Be-trag von 50.000 US-Dollar 374bersteigenden Schadens miturs344chlich geworden. Wenn die Beklagte die Bef366rderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Wa-renwert abgelehnt h344tte, w344re der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31). 24 d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschul-dens vorgenommene Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs der Ver-senderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden Bestand. 25 aa) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist zwar grunds344tzlich Sa-che des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig be-r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anfor-derungen gen374gt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vor-genommen, sondern die Beklagte so behandelt, als h344tte diese unabh344ngig 26 - 12 - vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsklausel daher einer Haftungs-begrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. 27 bb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hin-gewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in ihren Bef366rderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von 374ber 50.000 US-Dollar im Standardtarif 374berhaupt nicht bef366rdern will. Ein Versender kann in einen nach 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-spruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtf374hrer zur Bef366rderung 374bergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er wei337 oder wissen m374ss-te, dass der Frachtf374hrer das Gut in der gew344hlten Transportart wegen des da-mit verbundenen Verlustrisikos nicht bef366rdern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24). Eine Haftung des Transporteurs, die 374ber die Wertgrenze hinausgeht, ab der er G374ter nicht mehr bef366rdern will, ist bei einem Mitverschulden des Ver-senders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abh344ngig vom Ausma337 der Kenntnis und von der Schadensh366he - eine noch weitergehende Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Be-tracht. Obwohl auf Seiten des Frachtf374hrers ein qualifiziertes Verschulden vor-liegt, kommt in F344llen, in denen das Paket aufgrund der Bef366rderungsbedin-gungen des Frachtf374hrers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitver- 28 - 13 - schuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den ent-gegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollst344ndigen Aus-schluss der Haftung des Frachtf374hrers f374hren (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entspre-chenden Schadensh366he und einer erheblichen 334berschreitung der f374r den Aus-schluss von G374tern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transpor-teurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollst344ndig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenm374ssen des Versenders von dem Bef366rderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen h344tte der Versenderin zumindest bekannt sein m374ssen, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Transportgut mit einem Wert von 374ber 50.000 US-Dollar von der Be-f366rderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten 374ber den vom Berufungsgericht der Kl344gerin zugesprochenen Betrag hinaus ausge-schlossen ist. Da der Wert der Sendung deutlich 374ber dem f374r den Bef366rde-rungsausschluss ma337geblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt nach den oben wiedergegebenen Grunds344tzen eine noch weitergehende Minderung des Klageanspruchs in Betracht. 29 III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um- 30 - 14 - fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Dieses wird unter Ber374cksichtigung der oben unter II 2 bis 4 dargestellten Grunds344tze eine nochmalige Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge vorzunehmen haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.09.2000 - 35 O 73/99 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 238/00 -
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