BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/06 vom 1. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grunds344tze f374r eine schematische Abw344gung der Mitverschuldensanteile in Versandf344llen auf, in denen ein Versender den Frachtf374hrer bei der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungew366hn-lich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grunds344tze geeignet sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegen-st344ndlichen F344llen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 200 nicht sehr erheblich 374berstiegen, h344lt sich die Ent-scheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.985,91 200 v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - I-18 U 37/04 -
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