Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 371, 398, 812 Abs. 1 a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter 247 794 ZPO fallenden Titels analog 247 371 BGB ist - jedenfalls dann - zul344ssig, wenn 374ber eine Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO rechtskr344ftig zugunsten des Kl344gers entschieden worden ist. b) Tritt die Rechtskraft des Urteils 374ber die Klage nach 247 767 ZPO erst in der Revisi-onsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umst344nde, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu ber374cksichtigen und f374h-ren auf Antrag des Kl344gers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog 247 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erl366-schens der titulierten Forderung begr374ndet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht. c) Anders als bei 247 368 BGB kann im Rahmen des 247 371 Satz 2 BGB eine Forderung auch durch Aufrechnung zum Erl366schen gebracht werden. BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
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