BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 132/08 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 199 Abs. 1, 812, 817 Zum Beginn der Verj344hrung bei einem Bereicherungsanspruch auf R374cker-stattung einer im Rahmen eines "Schenkkreises" geleisteten sittenwidrigen Zuwendung. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Juni oder Juli 2003 erbrachte die Kl344gerin im Rahmen eines "Schenk-kreises", der wie im Senatsurteil vom 13. M344rz 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942) beschrieben organisiert war, an den auf der Empf344ngerposition stehenden Beklagten eine Zuwendung in H366he von 5.000 200. 1 Mit der vorliegenden, am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen und am 1. August 2007 zugestellten Klage verlangt sie die R374ckerstattung die-ses Betrages mit Zinsen. 2 Der Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verj344hrung. 3 - 3 - Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihre Forderung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 6 1. Allerdings ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige Leistung der Kl344gerin an den Beklagten wegen Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) nichtig gewesen ist und einen auf R374ckzahlung gerichteten Bereicherungsanspruch (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion -) begr374ndet hat. 7 a) Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, w344hrend die gro337e Masse der sp344teren Teilnehmer ihren Ein-satz verlieren muss, weil angesichts des Vervielf344ltigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden k366nnen. Dies verst366337t - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten. Dieser Versto337 gegen die guten Sitten f344llt im vorliegenden Fall sowohl der Kl344gerin als der Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empf344nger zur Last (st. Rspr.; siehe insbesondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9; vom 13. M344rz 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 Rn. 10 und 121/08 Rn. 10, jeweils m.w.N.). 8 - 4 - b) Der hierauf gest374tzte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an 247 817 Satz 2 BGB. Die dortige Kondiktionssperre entf344llt nicht nur bei Bereiche-rungsanspr374chen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Pr374fung der Gesch344ftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empf344ngers ankommt (Senatsurteile vom 13. M344rz 2008 aaO Rn. 10 ff und vom 6. November 2008 Rn. 11). 9 2. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass gegen den Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verj344h-rung durchgreift. 10 a) Der Anspruch unterlag der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren nach 247 195 BGB n.F. 11 Die Verj344hrungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374nden-den Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen (247 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n.F.). 12 b) Dies war hier bereits der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung im Juni oder im Juli 2003. Die "den Anspruch begr374ndenden Umst344nde" im Sin-ne des 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestanden hier - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - in der Funktionsweise des sittenwidrigen Schnee-ballsystems. Diese Kenntnis konnte bei der Kl344gerin nach dem unstreitigen Sachverhalt und den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor-ausgesetzt werden. Hingegen war grunds344tzlich nicht erforderlich, dass die 13 - 5 - Kl344gerin aus diesen Gegebenheiten die zutreffende rechtliche W374rdigung zog (Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07 = ZIP 2008, 1538 f Rn. 7 m.w.N.). c) Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn es sich um eine un374bersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl344ssig einzusch344tzen vermag (Senatsbe-schluss vom 19. M344rz 2008 aaO m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation lag hier indessen nicht vor: Aus der Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems und der Nichtigkeit der in diesem erbrachten Zuwendungen ergab sich der Berei-cherungsanspruch von selbst. Fraglich konnte allenfalls sein, ob diesem die Kondiktionssperre des 247 817 Satz 2 BGB entgegenstand. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof jedoch bereits im Jahre 1990 - d.h. lange vor den hier in Re-de stehenden Vorg344ngen - darauf hingewiesen, dass bei dem R374ckforderungs-verbot des 247 817 Satz 2 BGB nicht au337er Betracht bleiben kann, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt, und dass danach im Ein-zelfall eine einschr344nkende Auslegung der rechtspolitisch problematischen und in ihrem Anwendungsbereich umstrittenen Vorschrift geboten sein kann (BGHZ 111, 308, 312). Auch wenn es sich dabei nicht um einen allgemeing374ltigen Grundsatz handelte (Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150), ergab sich schon dar-aus - und nicht erst, wie die Revision meint, aus dem Senatsurteil vom 10. No-vember 2005 - f374r die R374ckabwicklung von Zuwendungen im Rahmen eines "Schenkkreises" ein hinreichender Anhaltspunkt daf374r, dass eine 334berwindung der Kondiktionssperre durchaus erfolgversprechend war. Insbesondere war er-kennbar, dass innerhalb der Leistungskondiktion der Schutzzweck der jeweili-gen nichtigkeitsbegr374ndenden Norm nicht dadurch konterkariert werden durfte, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder wei-terem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werden durfte 14 - 6 - (Senatsurteil vom 13. M344rz 2008 aaO Rn. 10 m.w.N.). Dass gleichwohl - wie die Revision unter Hinweis auf divergierende oberlandesgerichtliche Entschei-dungen darzulegen versucht - ein gewisses Prozessrisiko verblieb, ist f374r die Kenntnis im Sinne des 247 199 Abs. 1 BGB unerheblich. d) Dementsprechend begann die Verj344hrung hier mit dem Ende des Jah-res 2003 und lief am 31. Dezember 2006 ab. 15 e) Eine Hemmung der Verj344hrung nach 247 167 ZPO i.V.m. 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist hier nicht eingetreten. 16 aa) Allerdings ist die Klageschrift rechtzeitig vor dem Verj344hrungsablauf bei Gericht eingegangen. Die Verz366gerung der Zustellung beruhte darauf, dass die vom 4. Januar 2007 datierende Anforderung des Gerichtskostenvorschus-ses an den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unter einer falschen Anschrift gerichtet worden war. Als das Gericht dies nach Ablauf der sechsmonatigen Wiedervorlagefrist am 5. Juli 2007 feststellte, 374bersandte es die Rechnung an diesem Tag an die richtige Adresse. Am 19. Juli 2007 ging daraufhin der Ge-richtskostenvorschuss ein. Sodann wurde umgehend die Klagezustellung ver-anlasst, die am 1. August 2007 erfolgte. 17 bb) Diese Verz366gerung war zun344chst nicht von der Kl344gerin oder ihrem Prozessbevollm344chtigten zu vertreten, sondern beruhte auf einem Fehler des Gerichts. Gleichwohl h344tte nach Ablauf einer gewissen - gro337z374gig zu bemes-senden - Frist dem Prozessbevollm344chtigten auffallen m374ssen, dass der Vor-schuss nicht angefordert und die Zustellung nicht bewirkt worden war. Dies h344t-te Anlass geben m374ssen, zumindest durch entsprechende Nachfragen oder Erinnerungen beim Gericht auf das Weiterbetreiben des Verfahrens hinzuwir- 18 - 7 - ken (BGHZ 69, 361, 364 f; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 = NJW 2006, 3206, 3207 Rn. 18). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der hier in Rede stehende Zeitraum von einem halben Jahr, innerhalb dessen nichts geschehen ist, f374r ein entschuldbares Zuwarten zu lang gewesen ist. Ge-genteiliges ist auch dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 15. Januar 1992 (IV ZR 13/91 = BGHR ZPO 247 270 Abs. 3 Prozesskostenvorschuss 1 = NJW-RR 1992, 470), auf das sich die Revision beruft, nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht mit Recht entschieden, dass die Klagezustellung hier nicht "demn344chst" erfolgt ist und deshalb eine R374ckwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift nicht stattfinden kann. 3. Die Klage ist nach alledem im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. 19 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -
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