BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 132/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin ist zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 1 Der Senat hat ihr gesamtes, als 374bergangen ger374gtes Vorbringen be-r374cksichtigt und gew374rdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen Vortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von Instanzgerichten "geradezu unm366glich" gewesen sei, Anspr374che auf R374cker-stattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzu-setzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die vorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Kl344-gerin 374bereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 2 - 3 - Soweit die Kl344gerin anf374hrt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktions-weise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den Be-klagten im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegr374ndet. Denn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und den getroffenen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne wei-teres zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Kl344gerin unbe-r374cksichtigt geblieben sein k366nnte, ist von der Revision nicht ger374gt worden. 3 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -
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