Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 132/09 vom 17. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausrei-chend 374ber das Wiederaufleben der Haftung aufkl344rt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 226 II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabh344ngig davon musste sich den Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344ger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Pros-pektmangel gest374tzter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhe-bung l344ngst verj344hrt war, f366rmlich aufdr344ngen. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 59.905,56 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 O 23064/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 18 U 1664/09 -
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