BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 1 3 2 /11 vom 22. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschl ossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I - 15 U 99 /09 - wird zurückgewi e- sen. Die Kläger in hat die Kosten des Beschwe rdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53 . 685 , 65 Gründe: Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde li e- gende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Pro visionsanteil sei z u- lasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist der im Prospekt ausgewiesene Wert der Anlage durch d ie Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilie geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen 1 - 3 - nicht erhoben und insbesondere keinen ü bergangenen Sachvortrag der Kläg e- rin aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrech t- sprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 0011 3 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 441/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I - 15 U 99/09 - 2
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