BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschloss en: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Der Streitwert wird auf 70.000 Gründe: I. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin der Beklagten w e- gen verspäteter Herausgabe eingelagerter Elektronikware zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte betr eibt eine n Online - Handel mit gebrauchten PCs. Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, bietet die Einlagerung und den Versand so l- cher Waren an. Die Parteien schlossen im September 2008 einen Vertrag, der den Versand der von der Beklagten veräußerten Waren durch die K lägerin zum Gegenstand hatte. Ab Oktober 2008 übersandte die Beklagte an die Klägerin Elektronikware mit der Bitte um Bearbeitung gemäß den Bedingungen des z u- vor geschlossenen Vertrags. Im März 2009 wies die Klägerin die Beklagte d a- rauf hin, dass die urspr ünglich vereinbarten Versandpreise nicht mehr haltbar 1 2 - 3 - seien. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Leistungen abweichend von den ursprünglich vereinbarten Preisen mit 9,15 je Versandpaket in Rechnung. Für einen Teil der versandten Pakete berechne te sie weitere Beträge. Die B e- klagte hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nicht akzeptiert und die Zusammenarbeit mit der Klägerin jedenfalls ab November 2009 bee n- det. Mit Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Beklagte die Kläg erin gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000 ä- gerin noch eingelagerten Waren auf, die nach der Darstellung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von etwa 30.000 i- gerte die Herausgabe z unächst unter Berufung auf vermeintliche Ansprüche in Höhe von etwa 32.000 e- schlossenen Vertrag. Eine Herausgabe erfolgte schließlich am 7. November 2011. Die Klägerin hat die Beklagte (unter anderem) auf Za hlung von 32.243,86 e- klagte zunächst (unter anderem) beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (in einer mit FN 11 bezeichneten Liste näher beschriebenen) W aren an die Beklagte herauszugeben, 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) bezüglich der in der Liste FN 11 aufgeführten W a- ren haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der W are en t- standen ist. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Juni 2011 verurteilt, an die Klägerin 13.473,72 r- ausgabe der in der Liste FN 11 näher aufgeführten Waren. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das La ndgericht abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. 3 4 5 - 4 - Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert. Es hat einen Zahlungsansp ruch der Klägerin lediglich in Höhe von 3.461,06 nebst Zinsen für begründet erachtet. Darüber hinaus hat das Ber u- fungsgericht auf die Widerklage der Beklagten (unter anderem) festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) haftet, der der Beklagten aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware wie sie in der Anlage FN 11 aufgeführt ist im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum 7. November 2011 entstanden ist. Die Revision gegen sein Urteil hat das Ber ufungsgericht nicht zugela s- sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Rev ision will sie die Abweisung des von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrags über die Schadensersat z- verp flichtung erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg erichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin an den von der Beklagten bei ihr eing e- lagerten Waren wegen noch offener Forderungen aus einem Lagerve rtrag gru ndsätzlich gemäß § 475 b Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht zugestanden hat. Es hat des Weiteren angenommen, die Klägerin habe die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte der Beklagten nach deren Angebot im Schreiben vom 12. November 2009, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 leisten, nicht mehr vorenthalten dürfen, weil die berechtigte Forderung der Kl ä- 6 7 8 9 - 5 - gerin zu diesem Zeitpunkt etwa 3.400 angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung der Klä gerin mithin e r- heblich überstiegen. Aus der unberechtigten Zurückhaltung des Lagerguts e r- gebe sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin w e- gen Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). 2. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin sei na ch § 1223 Abs. 2, § 1222 BGB, die gemäß § 1257 BGB auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden, berechtigt gewesen, die He r- ausgabe der von der Beklagten bei ihr eingelagerten Waren zu verweigern. Nach § 1223 Abs. 2 BGB kön ne der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes nur gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen. Der Rückgabeanspruch setze mithin das Anerbieten der Befriedigung voraus. Dass dies seitens der B e- klagten geschehen sei, habe das Berufungsgericht nicht festge stellt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen gemäß § 1222 BGB jede für die ganze Forderung hafte. Daraus ergebe sich, dass der Verpfänder grundsätzlich keinen der Pfandgegenstände zurückverla n- gen könne, solange d er Pfandgläubiger nicht voll befriedigt sei. Es stelle sich im Streitfall allerdings die Frage, unter welchen Vorausse t- zungen ein Pfandgläubiger im Falle der Übersicherung verpfändete Gege n- stände an den Verpfänder zurückgeben müsse und ob der Verpfände r die He r- ausgabe sämtlicher dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne, wenn der übersicherte Pfandgläubiger das Angebot des Verpfänders zu einer anderen Besicherung ablehne oder ob auch in einem solchen Fall die Weig e- rung des Pfandgläubigers, di e dem Pfandrecht unterliegenden Sachen herau s- zugeben, nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht habe die se Fragen falsch beantwortet. Daher sei die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 10 11 - 6 - 3. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte als Verpfänderin konnte die Rückgabe des Lagerguts von der Klägerin na ch § 1218 Abs. 1 BGB beanspruchen, de s- sen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. a) Nach der Vorschrift des § 1218 Abs. 1 BGB , die das Austauschrecht des Verpfänders regelt und Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1920 VII 219/20, RGZ 101, 47, 49; MünchKomm.BGB/Damrau, 6. Aufl., § 1218 Rn. 1), hat der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wen n eine w e- sentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist. Das Austausc h- recht des Verpfänders hat Vorrang vor den Rechten des Pfandgläubigers g e- mäß den §§ 1219 bis 1221 BGB (Nobbe in Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., §§ 1218 bis 1221 Rn. 3). Grundsätzlich muss die vom Verpfänder a n- gebotene Sicherheit dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend , wenn sie die Forderung des Pfandgläubigers hinreichend deckt (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1218 Rn. 6; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1218 Rn. 2; Protz in juris PK - BGB, 6. Aufl., § 1218 Rn. 6; Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich aaO §§ 1218 bis 1221 Rn. 3; aA MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 3). Zu den im Rahmen von § 1218 Abs. 1 BGB tauglichen Sicherheiten gehört gemäß § 232 Abs. 1 BGB die Hi n- terlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach § 233 BGB mit der Hinterl e- gung ein Pfand recht erwirbt. 12 13 - 7 - Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfä n- ders auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten Pfandsachen nicht nach, macht er sich gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig (vgl. Staudinger/ Wiegand aaO § 1218 Rn. 8; MünchKomm.BGB/Damrau aaO § 1218 Rn. 4 aE; Protz in jurisPK - BGB aaO § 1218 Rn. 8). b) Bei den von der Beklagten bei der Klägerin eingelagerten Waren hat es sich hauptsächlich um Elektronikartikel gehandelt. Derartige Gegenstände unterliegen erfahrungsg emäß einem schnellen Wertverlust. Die Voraussetzu n- gen für einen Pfandaustausch gemäß § 1218 Abs. 1 BGB waren somit grun d- sätzlich gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig eine Sicherheitslei s- tung in Höhe von 10.000 232 Abs . 1 BGB geeignete Sicherheit war zur Absicherung der offenen Forderungen der Klägerin ausre i- chend. Die Klägerin hat zwar aus dem mit der Beklagten geschlossenen Ve r- trag einen Zahlungsanspruch in Höhe von etwa 32.000 Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich eine zu sichernde Forderung zugestanden hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zum Zeitpun kt des Austauschverlangens der Beklagten Mitte November 2009 lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.461 r- derung der Klägerin mithin ganz erheblich. Unter den gegebenen Umständen durf te die Klägerin der Beklagten die einem schnellen Wertverfall unterliege n- den Elektronikartikel nach dem Angebot einer ausreichenden Sicherheit nicht vorenthalten. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine Schadense r- satzverpflichtung der Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB festgestellt. 14 15 - 8 - 4 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinsta nzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.06.2011 - 8 O 94/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2012 - 11 U 113/11 - 16 17
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