BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 132 /13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reite r beschlossen: Die Beschwerde des Kläger s gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 23 . Z i- vilsenat - vom 19 . März 2013 - 7 U 4383 /12 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 49.766,55 Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch i st eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur F or t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsp rechung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusa m- menhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entsche i- dungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nich t entscheidungse r- heblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. D ie insoweit von 1 2 - 3 - der Beschwerde auch in den Parallelverfahren aufgeworfene Frage, ob Anspr ü- che aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mi t- telverwend ungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. u n- ter liegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers ge klärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen S teuerberater aus einem Treuhandve r- trag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mitte l- verwendungskontrolleur übt ei ne treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerb e- rater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen z u erklären (siehe aaO S. 2262). Die von der Beschwerde angeführte Entsche idung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzan - sprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mitte l- verwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mitte l- verwendu ngskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 6 8 StBerG a.F. herausfällt. D iese r Bestimmung unterliegen , wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungs - gesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Sc hmeer, Steuerberaterhaftung , 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu den en auch diejenigen geh ö- ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendung s- kontrolle zum Gegenstand haben. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wir d gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.09.2012 - 13 O 6077/11 Rae - OLG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - 23 U 4383/12 - 4
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