ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR132.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132 /1 4 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Text dichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eing e- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grun d- lage von Verteilungsp länen an die Bere chtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an de n Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts bestimmt sich maßgeblich nach der Zahl 1 2 - 3 - der Aufführungen ihrer Werke. Der Verteilungsplan für das Aufführungs - und Senderecht sah für das Jahr 2010 im Bereich der unterhaltenden Musik ( " UMusik " ) und im Be reich der ernsten Musik ( " E - Musik " ) zwei Verrechnung s- a r ten vor: Im Rahmen der sogen annten " Kollektivverrechnung " wurde aus den von den Veranstaltern tatsächlich als aufgeführt gemeldeten Mu sikwerken ( sog e- nannte Programme oder Musikfolgen ) durch eine Hoch rechnung auf den ta t- sächlichen Nutzungsumfang der aufgeführten Werke geschlossen . Ü ber ve r- schiedene Rechenschritte wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, a n- hand dessen sich nach Maßgabe des Verteilungsplans die Beteiligung jedes Berechtigten am Gesamta ufkommen bestimmte. Im Verfahren der Kollektivve r- rechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten Einnahmen abg e- kop pelt. Dies konnte dazu führen, dass an den Urhe ber von be i einer Veransta l- tung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der Beklagten für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag. Ne ben der Kollektivverrechnung war in Abschnitt XIII Buchst. A der Au s- führungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs - und Sende - r echt (im Folgenden: AVPA 2010) für bestimmte Sachverhal te eine Nettoei n- zel verrechnung ( " UD " und " UE " ) vor gesehen . Bei dieser Abrechnung richtet sich die Erlösbeteiligung nach der für die jeweilige Veran staltung erzielten L i- zenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich ve r- einnahmten Inkassobetrages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen laute ten in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 23./24 . Juni 200 9 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: 3 4 - 4 - " XIII. Nettoeinzelverrechnung Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden 11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsu m- stände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allg e- meinen Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn - bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder - für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung ni cht anderweitig angemessen vergütet wird. Bei einer Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb des Pauschalinkassove r- trags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20, - zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf EUR 10, - . Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Pr o- grammausschuss über die Verrechnung. " D e r Kläger ist ein Musikverlag, d e r das Repertoire verschiedener Ko m- ponisten ernster und unterhaltender Musik vertritt. Er ha t mit der Beklagten B e- rechtigungsverträge geschlossen und ihr darin die Nutzungs rechte an den von ihm verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Im Bereich " U " reic h- ten insgesamt vier Veranstalter bei der Beklagten für das Jahr 2010 ei ne Vie l- zahl von Veranstaltungen zur Verrechnung ein. Die einge reichten Musikfolgen betraf en Piano - Musik , die in Hotels , Restau rants, Cafés und Bars dargeboten wurde . Im Bereich " E " reichten d e r Kläger und ein weiterer Musikverlag Pr o- gramme für eine Vielzah l von Werkaufführungen in 153 Veranstaltungen für Darbietungen mit Musikern der Kiever Kammerakademie ein. Eintrittsgelder wurden nicht erhoben. Die in den Programmen genannten Werke werden nicht im Rundfunk gespielt. 5 - 5 - Mit der vorlie genden Feststellungs klage wendet sich d e r Kläger gegen die von der Beklagten beabsichtigte Verrechnung einer Vielzahl eingereichter Programme von Konzertveranstaltungen für das Kalenderjahr 2010 nach Ma ß- gabe der Nettoeinzelverrechnung. Er hat die Ansicht vertreten, die in A b- s chnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung sei sowohl mit dem im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Gebot der willkü r- freien Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen Regeln als auch mit dem für Allgemeine Geschäftsbedingun gen geltenden Transparenzgebot nicht in Einklang zu bringen. Mit Rücksicht hierauf sei die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger zur Verrechnung eingereichten Programme bei der Verteilung des Ve r- gütungsaufkommens nicht nach der Nettoeinzelverrechnung, sond ern nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung zu berücksichtigen. D e r Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Anlage 1 zur Klag e- schrift aufgeführten 1.911 Veranstaltungen nicht nach dem Verteilungsplan de r Sparte UD (Nettoeinzelverrechnung), sondern nach der Sparte U (Pa u- schalvergütung unter Berücksichtigung des PRO - Verfahrens) zu verrec h- nen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in Anlage 2 zur Klag e- schrift aufgeführten 842 Werkaufführ ungen in 153 Veranstaltungen nicht nach dem Verteilungsplan der Sparte ED (Nettoeinzelverrechnung), sondern nach der Sparte E (Pauschalvergütung unter Berücksichtigung des PRO - Verfahrens) zu verrechnen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie ha t geltend ge macht, sie komme mit der vom Kläger beanstandeten Regelung ihrer Verpflichtung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effektiven Bekämpfung von Missbrä u- chen des kollektiven Ve rrechnungssystems nach. Mit d er Regelung sollten Pr o- gramme, die nic ht aufgrund einer entsprechenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel veranstaltet würden , einen möglichst hohen Tantiemeanspruch zu b e- 6 7 8 - 6 - gründen, von der Kollektivverrechnung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsächlichen Lizenzeinnahmen am Gesamtaufk ommen beteiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Kriterium, um Aufführungen zu identifizieren und aus der kollektiven Verrechnung herauszunehmen , die nicht dem Erfolg eines Werkes und dem Publikumsgeschmack geschuldet se i- en, sondern nur der Erzielung eines besonders hohen Anteils am Gesamtau f- kommen dienten, ohne dass dem entsprechende Lizenzeinnahmen gegen übe r- stünden . Das Gebot der Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen R e- geln schließe die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende Eröffnung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision , de ren Zurückweisung d e r Kläger beantragt , ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ; die B eklagte habe deshalb die vom Kl ä- ger eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung abzurechnen. Z u r Begründung hat es ausgeführt: Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrages und den Ausführung s- bestimmungen zum Verteilungsplan A handele es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterlägen. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegten Regelu n- gen seien nicht hinreiche nd klar und verständlich und verstießen daher gegen 9 10 11 - 7 - das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n iedergelegte Transparenzgebot . Was unter dem Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " zu verstehen sei, sei weder in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher d efiniert, noch kö n- ne der Regelungsgehalt dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der bea n- standeten Bestimmung aufgeführten Regelbeispiele ermittelt werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Fes tstellungsklage ist zulässig (dazu B I). D ie in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam (dazu B II ) . Die Beklagte ist daher nicht berec h- ti gt, den an d e n Kläger auszuschüttenden Ant eil am Gesamtvergütungsau f- kommen nach Maßgabe dieser Bestimmung im Wege der Nettoeinzelverrec h- nung zu ermitteln . Sie hat die vom Kläger geltend gemachten Veranstaltungen vielmehr im Wege der Kollektivverrechnung in der Sparte U und E zu berüc k- sichtigen (da zu unter B II I ). I. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der auf Fes t- stellung gerichteten Klageantr äge ausgegan gen. Mit Recht hat das Berufung s- gericht ein rechtliche s Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsba l- digen Festste llung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses darin gesehen , dass zw ischen den Parteien Streit da rüber besteht, ob der Anteil des Kläger s am Gesamtvergü tungsaufkommen für die von ihm zur Verrechnung eingereic h- ten Musikfolgen in Anwendung von Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln ist. D e r Kläger ist auch nicht auf die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage zu verweisen, weil er den an ihn auszuschüttenden Anteil am Gesamtaufkommen unstreitig nicht selb st feststellen kann (vgl. hierzu MünchKomm.ZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 256 Rn. 49 f.). 12 13 - 8 - II . Mit Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene n Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB angenommen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen. a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handel t es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des B e- rechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Besti m- mungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN). b) Die Bestimmungen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltsko n- trolle gemä ß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Diese Vorschriften sind unabhä n- gig davon auf Regelungen des Berechtigungsvertrags und auf den Verteilung s- plan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob wie die Beklagte ge l- tend macht alle Wahrnehmungsberechtigten Unt ernehmer im Sinne von § 14 BGB sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. auch Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 10; Schricker in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 32 f.; BeckOK UrhG/Fre udenberg, Stand: 1. Juli 2015, § 6 UrhWG Rn. 27; Gerlach in Wand t- ke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 7). 14 15 16 17 - 9 - 2. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene Reg e- lung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 un d 2 BGB nicht stand und ist daher nichtig. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unang e- mess ene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch da r- aus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwe n- der ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allg e- meinen Geschäftsbedingungen klar, ei nfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschre i ben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume ent stehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 Honora rbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verteilungsplans). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, das s der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwe n- der die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinwei s auf die Kla u- selgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und G l auben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. En t- gegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht ausreichen lassen, dass die beanstandete 18 19 20 - 10 - Regelung zur Nettoeinzelverrechnung der Beklagten einen Beurteilungsspie l- raum eröffnete. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt , ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war. c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 niedergelegte Regelung nicht e ntsprechend den Anforderungen des Transparenzgebots hinreichend b e- stimmt angibt , unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen durchgeführt wird. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , bei dem in der bea n- standeten R egelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden d urchschnittlichen V ertragspar t- ner s . Der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei ve r- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung d es erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die R e- g e lung intransparent. Was unter einer "allgemeinen Marktnachfrage" zu verst e- hen sei, sei auch nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert. Dies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" solle durch eine "Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstä n- de" ermittelt werden. Als Regelbeispiele, bei denen eine allgemeine Markt nac h- frage fehlen könne, seien lediglich zwei Fälle genannt, und zwar dass bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die Auffü h- rung kein "angemessenes" Eintrittsgel d erhoben oder die Aufführung "nicht a n- derweitig angemessen" ve rgütet werde. Es bleibe offen, wie diese Kriterien im 21 22 - 11 - Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. Ebenso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angeme s- sene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien. Den angeführten Regelbeispielen lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung konkretisierende Bestimmung entnehmen. Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" mithilfe von Umständen konkret i- sieren wol le, die wie die Zahl der Teilnehmer oder das Eintrittsgeld einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen. Dies lege es nahe, dass nur solche Aufführungsumstände maßgeblich seien, die die konkrete Veranstaltung beträfen. Tatsächlich wolle die Bek lagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes Rundfunkau f- kommen), ausschließlich oder überwiegend andere Aufführungen betr äfen (ke i- ne oder wenige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechti g- ter) oder allgemein auf einen Missbrauch hinwiesen , ohne an die konkrete Ve r- anstaltung anzuknüpfen (enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Pe r- sonen). Diese und weitere nach Auffassung der Beklagten bei der Prüfung einer allgemeinen Marktnachfrage heranzuziehende Kriterien (Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kolle k- tiver Verrechnung) seien in den Ausführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht erschlossen werden. Zudem sei wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der G e- samtwürdigung zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsb e- griffe ("wenige" Nutzungsmeldungen, "enge" Verflechtung, "auffallend häufige" Nennung , "krasses" Missverhältnis) im Einzelfall aus zufüllen seien. Die in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene Regelung vermittele den - 12 - Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer "allgemeinen Marktnachfrage" fehlen könne und die gemeldeten Pr o- gra mme der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die tatbestan d- lichen Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung sta nd. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei de r in der beanstandeten Regelung verwendeten Angabe der "allg e- meinen Marktnachfrage" nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff ha n- delt. (1) Bei der Beurteilung der F rage, ob eine Regelung in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transp a- renzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten e i- nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen ( BGHZ 164, 11, 24 ; BGH, Urteil v om 21. Juli 2010 XII ZR 189/08 , NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- sen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). Für die Auslegung des Berechti gungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind . Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 23 24 - 13 - 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vert ragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesproch e- nen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist (BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47). Von diesem rech tlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausg e- gangen. Es hat angenommen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B erücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Nach Ansicht der Revision genügt die beanstandete Regelung schon deshalb den Bestimmtheitsanforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Kläger als Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer nach § 14 BGB sowie als Handelsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 HGB anzusehen ist und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB deshalb nur mit den Einschränku n- gen nach § 310 Abs. 1 Sa tz 2 BGB in Betracht kommt. Dem kann nicht zug e- stimmt werden. Anders als die Revision meint, sind die Anforderungen an die Transp a- renz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrau chern. Zwar ist bei Unte r- nehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis - und Verständnismöglichkeit als bei Verbrau - chern auszu gehen (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten 25 26 27 - 14 - Schutzniveaus (vgl. MünchKo mm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/ H. Schmidt aaO § 307 Rn. 48). Die Beklagte ist vielmehr nach der Rech t- sprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verte i- lungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach d e- nen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigte n verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Vor aussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Au fführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrec h- nung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verteilungsplans). Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davon auszug e- hen, dass die Vertragspartner der Beklagten als U nternehmer im Sinne von § 14 BGB den in der beanstandeten Regelung verwendete n Begriff der "allg e- meinen Marktnachfrage" zutreffend erfassten , weil dieser in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber - und Urheberrecht s- wahrnehmungsre cht gebräuchlich sei. Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Von einem juristischen Laien kann scho n die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 46). Dies gilt erst recht für eine Kenntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Meinungen i n der rechtswissenschaftlichen Literatur. Abweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäft s- bereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der ei n- schlägigen Rechtsprechung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen. 28 - 15 - Die Revision meint außerdem, entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts sei der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" ein Fachausdruck d er Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Mark t- kenntnisse und könnten die Nachfrage nach ihren jeweiligen Waren oder Dienstleistungen genau einordnen. Damit kann die Revision schon deshalb ke i- nen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die R e- vision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsp rechenden Vortrag der Beklagten verfahrens fehlerhaft übergangen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstandeten Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des Deutschen Paten t - und Markenamtes als Aufsicht s- behörde der Beklagten gemäß §§ 18 ff. UrhWG nicht unbestimmt und intran s- parent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Intensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den Verte i- lungsplänen nach den Maßstäben des § 307 Abs. 1 BGB der Aufsicht des Deutschen Patent - und Markenamts nach § 19 UrhWG unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der Aufsichtsbehörde der Beklagten für eine Kontrolle der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen durc h die Gerichte nicht verbindlich. cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" erschließe sich auch nicht aus den in Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 angeführten Regelbeispielen, wonach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet werde. 29 30 31 - 16 - (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelbeispi e- le bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine Anna h- me, es sei offen, wie die in den Regelbeispielen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Ein trittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der Angemessenheit werde auch vom Gesetzgeber häufig ohne nähere Erläuterungen verwend et, geht sie von einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzutreffenden Ma ß- stab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetze s- auslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allgemeine G eschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständige n und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). (2) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Rec ht das von der Beklagten selbst vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume e r- öffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Regelb eispielen keine Konkretisierung des B e- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" dahingehend entnommen hat, es seien nur solche Aufführungsumstände maßgeblich, die die konkrete Veranstaltung betreffen, weil die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag zur Feststell ung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall auch Kriterien heranziehen will, die ausschließlich werkbezogen sind, ausschließlich oder überwiegend a n- 32 33 - 17 - dere Aufführungen betreffen oder allgemein als Hinweis auf ein missbräuchl i- ches Verhalten e rscheinen. Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Reg e- lung zutreffend auch damit begründet, dass nach dem Vortrag der Beklagten für die Ausfüllung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" eine Vielzahl von Kriterien maßgebli ch sein soll (fehlendes Rundfunkaufkommen, keine oder w e- nige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleic h- förmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwisch en den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Personen, Hintergrundmusik, kra s- ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung), die weder in den Ausführungsbestimmungen genannt sind noch hinreiche nd konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der Beklagten vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfasse n kann, die mit den zwei Regelbe i- spielen nicht annähernd klar konkretisiert w e rd en . Ob - wie die Revision geltend macht - diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum Ausdruck ko m- menden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach Aussag e- kr aft für das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist. d) Das Berufungsgericht hat d en durch die Regelung in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 eröffneten Beurteilungsspielraum als nicht g e- rechtfertigt angesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. 34 35 - 18 - aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene Vertragsregelung eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 UrhWG. Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesel l- schaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln ( Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des Ve r- te i lungsplans einen außerordentlich weiten Spielraum ein (BGH, Urteil vom 24. Septemb er 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 25 = WRP 2014, 568 Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Dieser Spielraum betrifft indes die inhaltliche Ausgestaltung der Verteilung der Einnahmen. Insoweit kann die B e- klagte bei der Aufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verte i- lung der Erlöse bestehende Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht r ech t- fertigen, Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die Verteilungsgrundsätze nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und die im Einzelfall von der Beklagten anzuwendenden Grundsätze nicht vorhe r- sehbar sind. Die im Verteilu ngsplan getroffenen Regelungen unterliegen de s- halb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltun g der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielr aum der Inhaltskontroll e nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 Missbrauch des Verte i- lungsplans, mwN). bb) Die Revision ist ferner der Auffassung, soweit die angegriffenen Ve r- tragsbedingungen Beurteilungsspielräume eröffneten, seien diese jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, 36 37 38 - 19 - den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" weitergehend als nach der ang e- griffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. Auch damit zeigt die Revision keinen Recht sfehler des Berufungsgerichts auf . (1) Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäf tsbedingungen nicht überfordern. D ie Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisi e- rung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall ke i- ne r lei Zweifelsfragen auftreten könn en. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und beso n- deren Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebe n- heiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN). (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten obliegt, die Voraussetzungen, nach denen die Verrec h- nung vorgenommen wird, im Ve rteilungsplan und seinen Ausführungsbesti m- mungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und g e- nau wie möglich zu umschreiben. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderunge n an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der "allgeme i- nen Marktnachfrage" überspannt hat. 39 40 - 20 - Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine Klause l- gestaltung verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumtion u nter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle Eventualitäten erfasst würden und im Einze l- fall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. Solche Anforderungen sind dem Berufungsurte il nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht generell davon au s- gegangen werden, dass eine nicht abschließende Aufzählung von zwei Rege l- beispielen ausreichend ist, um die Bedeutung eines unbestimmten B egriffs in einer dem Tran sparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. Ma ß- geblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, eine Verwertungsgesellschaft müsse ihren Verteilungsplan so tran sparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs - oder Ermessensspielraum zu verfügen, führe zu dem Ergebnis, dass der Verte i- lungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse als der Plan eines Gerich tspräsidiums über die Geschäftsve r- teilung nach § 21e GVG. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über keinen Beurte i- lungsspielraum verfüge. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die B e- klagte müsse - auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - beim Aufste l- len der Regeln für die Verteilung der Erlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dürfe sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen. Entgegen d er Ansicht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle Allg e- meiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem andere 41 42 43 44 - 21 - Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsverte i- lungsplänen. Bei der Erstellung von Geschäfts verteilungs - und Mitwirkungspl ä- nen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielräume bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache auszuschließen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des gesetzl i- chen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegung s- zweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters ve r- wendeten Kriterien sind unschädl ich, solange sie nicht den Weg zu einer B e- setzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den herkömml i- chen juristischen Methoden zu bewältigen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.). Demgege nüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darum zu verme i- den, dass dem Klauselverwender durch eine unbestimmte Formulierung der Vertragsbestimmung die Möglichkeit e röffnet wird, begründete Ansprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unang e- messen zu benachteiligen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsg e- halt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen Ausl e- gungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrund e- legung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung d ie tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine u n- gerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vo r- gehen des Klauselverwenders ausgeschlossen wird. - 22 - (3) Im Stre itfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die B e- klagte selbst eine Vielzahl von Kriteri en zur näheren Konkretisierung des B e- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" geltend gemacht hat, die in der bea n- standeten Vertragsbestimmung nicht als weitere Regelbeispiele aufgeführt sind und die jedenfalls teilweise andere Gesichtspunkte betreffen als die veransta l- tungsbezogenen Regelbeispiele. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war. Im Streitfall fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der B e- klagten eine weitergehende Konkre tisierung der in Abschnitt XIII Buchst. A Zi f- fer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, diese Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekäm p- fung des Verteilungsmissbrauchs beraubt, wenn der Begriff der allge meinen Marktnachfrage mittels einer abschließenden Aufzählung von Tatbestand s- merkmalen definiert werden müsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flex i- bel, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Infolgedesse n würden einzelne Berechtigte in die Lage ve r- setzt, den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie - wie schon in der Ve r- gangenheit - ihr Aufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kr i- terien des Verteilungsplans für eine Kollektivverrechnung zu e rfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte Ausschüttungen zu erhalten. Mit diesem Vorbringen h at die Revision keinen Erfolg. S ie hat nicht da r- gelegt, dass die Beklagte die Unzumutbarkeit einer näheren Konkretisierung unter dem Gesicht spunkt der konkreten Umgehungsgefahr vorgetragen und 45 46 47 48 - 23 - das Berufungsgericht einen solchen Vortrag verfahrens fehlerhaft übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzverbot nicht deshalb angenommen, weil der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer "abschließenden" Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert ist. Es ist vielmehr davon au s- gegangen, die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ne t- toeinzelverrechnung durch die beanstandete Fassung der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung in einer Weise ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein unge rechtfertigter Beurteilungsspielraum besteht. Zudem kann das Bestehen einer potentiellen Umgehungsgefahr es nicht rechtfertigen, dass ein Klauselverwender die gesetzlichen Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Acht lässt. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien ei n- zelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Anpassung der Verteilungsregelungen zu reagieren. I II. Das Berufungsgericht ist fer ner zutreffend davon ausgegangen, die Unwirksamkeit der streitbefangenen Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB habe zur Folge, dass die vom Kläger zur Verrechnung angemeldeten Musikfo l- gen nach Maßgabe der Sparte n U und E zu verrechnen sind . 1. Die Unwi rksamkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegten Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung hat zur Folge, dass diese Regel ung für die Verrechnung der vom Kläger eingereichten Musi k- folgen nicht angewandt werden kann. Die übrigen Bes timmungen des zwischen den Parteien bestehenden Wahrnehmungsvertrages einschließlich des Verte i- lungsplans nebst Ausführungsbestimmungen bleiben hiervon jedoch unberührt, § 306 Abs. 1 BGB. 49 50 - 24 - Diese Bestimmungen sehen eine Nettoeinzelverrechnung von Auffü h- r ungen von Werken der Unterhaltungsm usik und der ernsten Musik nur in den in Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 ausdrücklich geregelten Fällen vor. Dass die vom Kläger zur Verrechnung angemeldeten Veranstaltungen einen der in Abschnitt XIII A - VPA 2010 gena nnten übrigen Tatbestände erfüllten und das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Instanzen übergangen hätte, hat die Revision nicht geltend gemacht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der eingereichten Programme von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 der Ausführung s- bestimmungen zum Verteilungsplan vorgelegen hätten. Die Verrechnung ist daher nach Maßgabe der Regelungen des Verteilungsplans vorzunehmen, die zur Anwendung kommen, wen n die Voraussetzungen für eine Nettoeinzelve r- rechnung nach Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 nicht gegeben sind. Dies sind die Regelungen der Kollektivverrechnung in der Sparte " U " und " E " . 2 . Die Revision bringt demgegenüber vor, im Streitfall seien gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und daher das aus dem Wah r- nehmungsvertrag folgende Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gemäß § 315 BGB anzuwenden. Danach sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet , die Wiedergabe der im Verlag des Kläger s e r- schienenen Werke im Kalenderjahr 2010 bei der Verteilung des Vergütungsau f- kommens nach dem Verfahren der Nettoeinzelverrechnung gemäß A b- schnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 anstatt nach der Kollektivverrechnung zu b e- rücksichtigen. Bei Anwendung der Kollektivverrechnung würde der Kläger von den auf die Wahrnehmung des Aufführungsrechts entfallenden Einnahmen der Beklagten einen Anteil erhalten, der die Erlöse der Beklagten aus der Lizenzi e- rung des Rechts, die in dem Verlag des Klägers erschienenen Werke aufzufü h- ren, um ein Vielfaches überstiege. Die Solidargemeinschaft aller von der B e- 51 52 - 25 - klagten vertretenen Berechtigten müsste dann die Kosten für sämtliche derart dem Leistungsprinzip widersprechenden Ausschüttungen trage n und wäre dadurch in gravierender Weise belastet. Demgegenüber sei die Nettoeinzelve r- rechnung, die das Leistungsprinzip am reinsten verwirkliche, mit keinem unz u- mutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Damit dringt die Revision nicht durch. a) Die Beklag te hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB durch die Aufstellung des Verteilungsplanes, zu der sie nach § 7 Satz 1 UrhWG verpflichtet ist, ausgeübt (vgl . BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO - Verfa hren). Dieser Verte i- lungsplan sieht die Durchführung der Nettoeinzelverrechnung unter Ausschluss bestimmter Werkaufführungen aus der im Übrigen zur Anwendung kommenden Kollektivverrechnung nur in den in Abschnitt XIII ausdrücklich aufgeführten Fä l- len vor. Eine Bestimmung, nach der es der Beklagten vorbehalten wäre, das Prinzip der Nettoeinzelverrechnung als dem Leistungsprinzip am ehesten g e- recht werdender Verteilungsgrundsatz in Einzelfällen jederzeit zur Anwendung zu bringen, enthält der Verteilungsplan n icht. Aus dieser Systematik des Verte i- lungsplans folgt, dass in allen Fällen, in denen nach den im Vorhinein festzul e- genden Vergütungsregeln keine Nettoeinzelverrechnung durchzuführen ist, die im Übrigen vorgesehene Kollektivverrechnung greift. b) Eine Berechtigung der Beklagten, für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Nettoeinzelverrechnung gemäß Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 diese im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen, ergibt s ich auch nicht aus einer ergä n- zenden Vertragsauslegung. 53 54 - 26 - Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Intere s- senausgleich gerichtet, der aus einer objektiv - generalisierenden Sicht dem h y- pothetischen Vertragswillen typischer Parteien Re chnung trägt . Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders una n- gemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 20 10 XI ZR 52/08, NJW - RR 2011, 625 Rn. 16). Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksa m- keit gemäß § 307 Abs. 1 BGB und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsausleg ung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das Tran s- parenzgebot beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benac h- te iligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.). 55 - 27 - IV . Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorin stanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2013 - 16 O 159/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2014 - 24 U 59/13 - 56
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