BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/98 Verkündet am: 5. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Gesamtvertrag privater Rundfunk UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 3 a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwe r - tungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzu n - gen vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bi e - tet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfa h - ren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG. b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren abg e - sehen von gerügten Verfahrensverstößen nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begrü n - dung der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings die Möglichkeit geben, in eine solche eingeschränkte Überprüfung einz u - treten. Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren - 2 - Regelungen in frheren oder anderen Gesamtvertrgen abgewichen oder Vorschlgen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird. BGH, Urt. v. 5. April 2001 ± I ZR 132/98 ± OLG Mnchen - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaf fert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 26. Mrz 1998 unter Zurckweisung der Anschluûrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit au f - gehoben, ± als in § 2 des festgesetzten Gesamtvertrages sowie in Ziffer 3 des GVL-Tarifs (Anlage B zum Gesamtvertrag) ein Gesamtvertragsrabatt in Hhe von 20 % vorgesehen ist, ± als in Ziffer 1 des genannten Tarifs fr die dort aufgefhrten Mus i - kanteile (lit. a bis c) Vergtungsstze von 7 ,23 %, 4,52 % und 2,25 % genannt sind und ± als in Ziffer 2 des genannten Tarifs keine Pauschalierung fr die dort genannten Abzge vorgesehen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision und der Anschluûrevision, an das Oberlandesgericht Mnchen zurckverwi e - sen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Anspr - che der ausbenden Knstler und Tontrgerhersteller aus § 76 Abs. 2 , § 86 UrhG wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines G e - samtvertrages nach § 12 UrhWG. Die Beklagten sind Vereinigungen privater Hrfunksender. Zu ihren Mitgliedern zhlen fast alle entsprechenden Sendeu n - ternehmen; zusammengerechnet hatten die Beklagten zur Zeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens 224 Mitglieder. Zwischen der Klgerin und den Vereinigungen der privaten Sendeunte r - nehmen bestand schon in der Vergangenheit ein Gesamtvertrag, den die Klgerin fristgerecht zum 31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekndigt hat, eine Reihe von Änderungen zu vereinbaren. Dem Abschluû dieses Gesamtvertrages war 1988 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 2 UrhWG) vorausgegangen. Danach sollte die an die Klgerin zu zahlende Vergtung nach dem Musikanteil an der Sendezeit und den Werbeerlsen bemessen werden; bei einem Musika n - teil von weniger als 25 % sollte die Vergtung 1,125 %, bei einem Musikanteil zwischen 25 % und unter 50 % 2,25 % und bei einem Musikanteil von 50 % u nd mehr 4,5 % der Werbeerlse betragen; fr die Mitglieder der beteiligten Nutze r - vereinigungen war der bliche Gesamtvertragsnachlaû von 20 % vorgesehen. Dieses Grundschema fr die Berechnung der Vergtungsstze wurde im Gesam t - vertrag bernommen. Dagegen wurde von dem Vorschlag der Schiedsstelle ins o - weit abgewichen, als einerseits nicht von den Brutto -, sondern von den Nettoerl - sen (nach Abzug von Agenturprovisionen bis hchstens 15 %, von Mengenr a - batten und Skonti sowie von Handelsvertreterprovisionen) ausgegangen und a n - dererseits dadurch eine Begrenzung der Vergtung nach unten vereinbart wurde, - 5 - daû Werbeerlse von mindestens 500.000 DM zugrunde zu legen waren; auch der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Einfhrungsrabatt fr die ersten beiden Betriebsjahre wurde nicht vereinbart. Der Inhalt des Gesamtvertrages stimmt mit dem Tarif der Klgerin vom 28. November 1988 fr die Verwendung erschienener Tontrger in privaten Hrfunkprogrammen berein. Die Klgerin hat geltend gemacht, die Musik und damit auch die von ihr ve r - tretenen Rechte der Interpreten und Produzenten htten fr die privaten Sender in den letzten Jahren eine grûere Bedeutung und damit auch eine hhere We r - tigkeit erlangt. Maûgeblich sei dafr nicht nur die gestiegene Qualitt der Wiede r - gabe, sondern auch der Umstand, daû sich viele Sender ber die Art der gese n - deten Musik definierten. Auûerdem seien die Musikanteile an der Sendezeit g e - stiegen, was eine Anpassung erforderlich mache. Ferner seien die Abzge von den Bruttoeinnahmen wesentlich hher als ursprnglich erwartet. Schlieûlich mûten die Einnahmen aus Sponsoring bei Ermittlung der Erlse mitgerechnet werden. Die Klgerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle eing e - leitet und den Abschluû eines neuen Gesamtvertrages begehrt. Ihr Vorschlag fr einen neuen Vertrag zeichnete sich vor allem durch zwei Punkte aus: Um den h - heren Musikanteilen Rechnung zu tragen, sollten zwei zustzliche Staffelungen eingefhrt werden, so daû sich insgesamt fnf Stufen ergben (von 8 % Verg - tung bei mindestens 80 % ber 6,5 % bei mindestens 65 %, 5 % bei mindestens 50 %, 2,5 % bei mindestens 25 % bis zu 1,25 % bei unter 25 % Musikanteil). A u - ûerdem sollten die Abzge von den Bruttoerlsen (Rabatte, Skonti, Provisionen) pauschal mit 15 % festgesetzt werden. Die Beklagten sind dem Antrag der Klg e - rin vor der Schiedsstelle entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die bisherige Staffelung sei angemessen; der Musikanteil der privaten Hrfunksender - 6 - liege im Durchschnitt keineswegs bei ber 80 %, sondern deutlich darunter. Ein Vergleich mit dem ARD-Hrfunk zeige jedoch, daû die im alten Gesamtvergleich vorgesehenen Vergtungsstze zu hoch seien. Die Beklagten haben daher auf der Grundlage der bisherigen Staffelung niedrigere Vergtungsstze von 3 % (Musikanteil mindestens 50 %), 1,5 % (Musikanteil mindestens 25 %) und 0,75 % (Musikanteil unter 25 %) vorgeschlagen. In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unterbreiteten Einigung s - vorschlag vom 29. Februar 1996 ist die Schiedsstelle von einem als angemessen anzusehenden mittleren Vergtungssatz von 4,52 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % ausgegangen. Dabei hat sich die Schiedsstelle an den Bedi n - gungen orientiert, die schon seit langem fr die ffentlich-rechtlichen Hrfunkse n - der gelten und die fr die werbefinanzierten Sendungen generell einen Verg - tungssatz von 4,52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der Schied s - stelle vom 1. Mrz 1996 im Parallelverfahren I ZR 32/99). Ausgehend von diesem Mittelwert hat die Schiedsstelle zwei weitere Staffelungen ± 2,25 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 % und 7,23 % bei einem Musikanteil von mind e - stens 80 % vorgeschlagen. Ferner hat die Schiedsstelle ± dem Anliegen der Kl - gerin entsprechend ± in ihrem Vorschlag eine Pauschalierung der Abzge fr R a - batte, Skonti und Provisionen vorgesehen, diese Pauschale allerdings anders als die Klgerin nicht mit 15 %, sondern mit 20 % angesetzt. In den brigen Punkten ± Gesamtvertragsrabatt von 20 %, keine Mindestvergtung, kein Einfhrungsr a - batt in den ersten Betriebsjahren eines neuen Senders ± entspricht der Ein i - gungsvorschlag den Antrgen der Parteien. Dem Einigungsvorschlag haben be i - de Parteien widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Das Klageziel, das die Klgerin mit ihrer Klage auf Festsetzung eines G e - samtvertrages verfolgt, baut auf dem Vorschlag der Schiedsstelle auf. Der G e - - 7 - samtvertrag, dessen Festsetzung sie beantragt hat, sieht jedoch ± entgegen dem Vorschlag der Schiedsstelle ± keinen Gesamtvertragsrabatt in Hhe von 20 % fr die Mitglieder der beklagten Nutzervereinigungen vor. Die Klgerin hat die A n - sicht vertreten, der Vorschlag der Schiedsstelle sei widersprchlich, weil er sich einerseits an den Bedingungen fr den ffentlich-rechtlichen Hrfunk orientiere, andererseits aber auûer acht lasse, daû es dort einen Gesamtvertragsrabatt nicht gebe. Es msse daher der von der Schiedsstelle vorgesehene Rabatt gestrichen oder von einem hheren Mittelwert (5,65 % statt 4,52 %) ausgegangen werden. Der Gesamtvertrag, dessen Festsetzung die Klgerin beantragt hat, enthlt als Anlage B den nachstehend wiedergegebenen Tarif: GVL-Tarif fr die Verwendung erschienener Tontrger in privaten Hrfunkprogrammen 1. Die Vergtung fr die Verwendung erschienener Tontrger in Hrfunkprogrammen betrgt a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht, b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft er zielten Brutto-Erlse. Soweit die Einnahmen aus einer anderen Ttigkeit der Sender als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht zu berck sichtigen, wenn diese Ttigkeit eine selbstndige abgeschlossene B e - triebseinheit bil det, bei der Einnahmen und Ausgaben gesondert abgerechnet werden. Die Einnahmen gemû Satz 1 vermindern sich pauschal um 20 % fr Rabatte, Skonti, Agentur- und Handelsvertreterprovisionen. Dies gilt nicht fr Einnahmen von Vermarktungsorganisationen, von denen diese Aufwendungen vertraglich vereinbart einbehalten werden. 3. Die Vergtungsbetrge erhhen sich um die jeweils gltige Mehrwertsteuer. 4. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. - 8 - Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich u.a. gegen die Hhe der Vergtungsstze gewandt; das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es, die privaten Sender nicht strker zu belasten als die ffentlich-rechtlichen A n - stalten, die im Durchschnitt aller ihrer Einnahmen ± Gebhren und Werbeerlse ± nur mit 1,7 % belastet wrden. Ferner sind sie dafr eingetreten, daû Provisionen, Rabatte und Skonti nach wie vor unbeschrnkt abgezogen werden knnten, daû keine zustzlichen Vergtungsstaffeln eingefhrt und der Gesamtvertragsrabatt beibehalten werden. Die Beklagten haben ihrerseits die Festsetzung eines G e - samtvertrages beantragt, der als Anlage B den nachfolgend wiedergegebenen Tarif enthlt: GVL-Tarif fr die Verwendung erschienener Tontrger in privaten Hrfunkprogrammen 1. Die Vergtung fr die Verwendung erschienener Tontrger in Hrfunkprogrammen betrgt 1.1 1,70 % der Werbeerlse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern aus dem Repertoire der GVL mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, 1.2 0,85 % der Werbeerlse, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern aus dem Repertoire der GVL mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Werbeerlse im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung im Programm und aus Sponsorschaft am Programm er zielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Agentu r - vergtungen (AE) gehren nicht zu diesen Einnahmen. Tatschlich gewhrte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Auftragserteilung vom Veranstalter in seiner Preisliste nachweisbar verffentlicht oder branchenblich waren, sind keine Einnahmen. Der Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die fr eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner fr Werbungtreibende und Werb e - agenturen sind (Radio-Kombis), ist den tatschlichen Einnahmen nicht hinzuz u - rechnen, soweit er vertraglich vereinbart ist. Darber hinaus sind umsatzbezogene Ansprche der Handelsvertreter nach dem HGB nicht Bestandteil der Werbeerl - se, wenn ihre Entstehung urkundlich nachgewiesen wird. 3. Die Vergtungsbetrge ermûigen sich im ersten Betriebsjahr eines Senders auf ein Fnftel, im zweiten auf zwei Fnftel, im dritten auf drei Fnftel, im vierten auf vier Fnftel. Dies gilt unabhngig davon, ob der Sender vor oder nach dem 1. Januar 1994 seinen Betrieb aufgenommen hat. 4. Die Vergtungsbetrge erhhen sich um die jeweils gltige Mehrwertsteuer. - 9 - 5. Fr Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlo s - sen ist, ermûigen sie sich um 20 %. 6. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage e i - nen Gesamtvertrag festgesetzt, der ± dem Vorschlag der Schiedsstelle und dem Klageantrag folgend ± drei Staffeln (mindestens 80 %, mindestens 50 % und mi n - destens 25 % Musikanteil) mit den Vergtungsstzen in Hhe von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % enthlt, der jedoch ± insoweit dem Antrag der Beklagten folgend ± e i - nen Gesamtvertragsrabatt vorsieht und Abzge fr Rabatte, Skonti und Provisi o - nen uneingeschrnkt zulût. Die den Tarif enthaltende Anlage B zum Gesamtve r - trag lautet nach der Festsetzung durch das Oberlandesgericht wie folgt: GVL-Tarif fr die Verwendung erschienener Tontrger in privaten Hrfunkprogrammen 1. Die Vergtung fr die Verwendung erschienener Tontrger in Hrfunkprogrammen betrgt a) 7,23 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 80 % der gesamten Sendezeit ausmacht, b) 4,52 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 50 % der gesamten Sendezeit ausmacht, c) 2,25 % der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tontr- gern mindestens 25 % der gesamten Sendezeit ausmacht. 2. Einnahmen im Sinne von Ziffer 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft er zielten Erlse ohne Umsatzsteuer. Die Erlse vermindern sich ± um die Agentur-Vergtungen (AE), ± um tatschlich gewhrte Mengenrabatte und Skonti, soweit sie bei der Au f - tragserteilung vom Veranstalter in seinen Preislisten nachweisbar verffentlicht oder branchenblich waren und tatschlich gewhrt wurden, ± um umsatzbezogene Ansprche der Handelsvertreter nach dem HGB, wenn i h - re Entstehung urkundlich nachgewiesen wird, ± um den Einbehalt von Vermarktungsorganisationen, die fr eine Vielzahl von Radiostationen Ansprechpartner fr Werbungtreibende und Werbeagenturen sind (Radio-Kombis), soweit er vertraglich vereinbart ist. - 10 - Soweit Erlse aus einer anderen Ttigkeit der Sendeunternehmen als dem Se n - den von Programmen und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieser Programme stammen, sind diese Erlse nicht zu bercksichtigen. 3. Fr Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlo s - sen ist, ermûigen sich die Vergtungsbetrge um 20 %. 4. Die Vergtungsbetrge erhhen sich um die jeweils gltige Umsatzsteuer. 5. Der Tarif tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie das Urteil des Oberlandesgerichts in zweierlei Hinsicht angreift: Zum einen wendet sie sich g e - gen die Hhe der Vergtungsstze und beantragt eine Festsetzung auf 9,04 %, 5,65 % und 2,81 %, so daû sich nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts Prozen t - stze von 7,23 %, 4,52 % und 2,25 % ergeben. Zum ander en begehrt sie eine pauschale Beschrnkung der Abzge nach Ziffer 2 des Tarifs bis zu einem E r - lsanteil von 20 %. Die Beklagten treten der Revision der Klgerin entgegen. Mit ihrer Anschluûrevision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgen sie im wesentlichen ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter (Verg tungsstze von 1,7 % bei einem Musikanteil von mindestens 50 % und von 0,85 % bei einem Musikanteil von mindestens 25 %; niedrigere Vergtungsstze in den ersten vier Betriebsjahren eines neuen Senders). Entscheidungsgrnde: I. Das Oberlandesgericht hat zur Begrndung der Festsetzung des G e - samtvertrages ausgefhrt: Fr die Bestimmung der angemessenen Vergtung als Entgelt fr die Nu t - zung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen, - 11 - die durch die Verwertung erzielt wrden. Maûgeblich sei dabei der erwirtschaftete Umsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des g e - schtzten Guts stehe. Angemessen sei in der Regel, was blich sei, wobei eine Vernderung der Orientierungsmaûstbe seit frheren Festlegungen zu berc k - sichtigen sei. Ferner sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wobei als Vergleichsmaûstab vor allem frei vereinbarte Regelungen geeignet seien. Der von der Klgerin gekndigte Gesamtvertrag, der auf der Grundlage eines Ein i - gungsvorschlags der Schiedsstelle von den Vertragsparteien ausgehandelt wo r - den sei, stelle danach die maûgebliche Grundlage fr die Neufestsetzung dar. Die von der Klgerin erstrebte Erhhung der mittleren Vergtungsstze rechtfert i - ge sich nicht durch eine seitherige Vernderung der maûgeblichen Umstnde. Der Einsatz moderner Aufnahme -, Herstellungs- und Wiedergabetechniken habe die Tonqualitt nicht derart gesteigert, daû von einer hheren Wertigkeit der Sendungen ausgegangen werden knne. Daû der Musikstil heute strker als fr - her zur Charakterisierung des jeweiligen Senders, zur Ausrichtung auf bestimmte Hrerkreise und damit verbunden auch zu erhhten Werbeeinnahmen beitrage, sei eher die Leistung des Senders. Dagegen beruhe die Steigerung der Werb e - einnahmen sehr wohl auf der Steigerung des Musikanteils, was sich auf die Sta f - felung auswirken msse. Fr die Angemessenheit eines mittleren Vergtungssatzes von 4,52 % spr e - che nicht nur die bisherige Gesamtvertragsregelung, sondern vor allem auch der Umstand, daû die Vergtung der Klgerin fr die Nutzung im ffentlich-rechtlichen Hrfunk, soweit es um das Werberahmenprogramm gehe, ebenfalls mit diesem Prozentsatz der Werbeeinnahmen berechnet werde. Der Gleichbehandlung s - grundsatz erfordere es, fr diese beiden Flle die gleichen Vergtungen vorzus e - hen. Nicht abzustellen sei dagegen auf den Mischsatz von 1,7 %, der sich bei e i - ner Zusammenrechnung aller Einnahmen der ffentlich-rechtlichen Sender erg e - - 12 - be. Denn bei den Gebhreneinnahmen und den Werbeeinnahmen handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die Einfhrung einer weiteren Staffel bei einem Musikanteil von ber 80 % sei im Hinblick auf die Sender mit hohem Musikanteil angemessen. Zwar kenne der Gesamtvertrag fr den ffentlich- rechtlichen Hrfunk eine solche Staffelung nicht; diese sei aber im Hinblick auf den im Durchschnitt hheren Musikanteil der privaten Sender gerechtfertigt. Eine Beschrnkung oder Pauschalierung der Abzge fr Rabatte, Skonti, Provisionen und Agenturvergtungen sei nicht geboten. Denn es handele sich hierbei teilwe i - se um echte Erlsschmlerungen, teilweise um Vermarktungskosten, deren A b - zug aber auch in der Vergangenheit blich gewesen sei. Ferner liege in der R e - gelung ber den Gesamtvertragsrabatt kein Verstoû gegen das Gleichbehan d - lungsgebot. Zwar enthalte der Tarif fr den ffentlich-rechtlichen Rundfunk keine entsprechende Regelung. Dies habe aber darin seinen Grund, daû sich durch den Gesamtvertrag mit den Beklagten der Arbeitsaufwand der Klgerin ganz e r - heblich reduziere, whrend bei den ffentlich-rechtlichen Sendern durch den G e - samtvertrag keine solche Ersparnis eintrete. Es knne auch nicht davon ausg e - gangen werden, daû der Gesamtvertragsrabatt in dem dort geltenden Verg - tungssatz von 4,52 % bereits eingerechnet sei. Eine Kappung oder pauschale Bercksichtigung der Abzge auf 15 % ± wie von der Klgerin ursprnglich gefordert ± oder auf 20 % ± wie von der Schied s - stelle vorgeschlagen und nunmehr von der Klgerin beantragt ± erscheine nicht angezeigt. Die Abrechnung nach Aufwand entspreche am ehesten der Angeme s - senheit, weil sich auf diese Weise je nach Grûe, Marktstellung und Konkurren z - situation unterschiedliche Stze bei den einzelnen Sendeunternehmen ergben und der Musikanteil damit individuell gewichtet werden knne. Im Hinblick auf die rechnerische Erfaûbarkeit der Betrge und der Kontrollbefugnis der Klgerin - 13 - sprchen auch Grnde der Praktikabilitt nicht gegen die bisherige Regelung. E i - ne willkrliche Neuschaffung abzugsfhiger Kosten sei nicht zu befrchten. Schlieûlich sei auch ein besonderer Einfhrungstarif fr junge Sender nicht geboten, zumal auch der alte Vertrag ± trotz eines entsprechenden Vorschlags der Schiedsstelle ± eine solche Vergnstigung nicht enthalten habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Kl - gerin haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung und Zurckverweisung. Dagegen ist die Anschluûrevision der Beklagten unbegrndet. 1. Zum Umfang der Anfechtung: Die Parteien haben die Revision und die Anschluûrevision jeweils in wir k - samer Weise beschrnkt. Allerdings ist eine Beschrnkung des Streitstoffs durch das Rechtsmittel der Revision nur insoweit mglich, als es sich um einen rechtlich und tatschlich selbstndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der in rech t - licher und tatschlicher Hinsicht unabhngig von dem brigen Prozeûstoff beha n - delt werden kann (BGHZ 45, 287, 289; 53, 152, 155; 76, 397, 398 f.; Mller-Ra be, NJW 1990, 283 f. m.w.N.). Im Hinblick hierauf ist bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages zu beachten, daû vertragliche Bestimmungen hufig im Zusammenhang mit anderen stehen und die Angemessenheit des festgesetzten Vertrages in der Summe der Vorzge und Nachteile liegt, die die einzelnen ve r - traglichen Bestimmungen jeder Vertragspartei bieten. Gleichwohl verhlt es sich nicht so, daû die Festsetzung des Gesamtvertrages nur im ganzen angefochten werden knnte und mit der Anfechtung eines noch so unbedeutenden Teils der - 14 - Vertragsfestsetzung der vollstndige Gesamtvertrag Gegenstand des Revision s - verfahrens wrde. Es gibt vielmehr eine Reihe von Regelungen, deren Angeme s - senheit auch unabhngig von anderen vertraglichen Bestimmungen beurteilt we r - den kann. Bei jedem einzelnen Revisionsangriff, mit dem ein Teil des Streits vor das Revisionsgericht getragen wird, ist jedoch darauf zu achten, daû die Anfec h - tung sowie die eventuell gebotene (Teil -)Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Umfang erfolgt, der eine umfassende Entscheidung erlaubt, und zwar auch ber vertragliche Regelungen, auf die die angegriffene Bestimmung nur au s - strahlt. Die Be schrnkung des Rechtsmittels ist immer nur insoweit zulssig, als auch im Falle einer Zurckverweisung ausgeschlossen werden kann, daû die Ä n - derung des einen Teils auch die Änderung eines anderen, nicht angefochtenen Teils erforderlich macht. Dabei ist zu bercksichtigen, daû dem Tatrichter im Falle der Festsetzung eines Gesamtvertrages eine Rechtsgestaltung obliegt und ihm dabei ein besonders weites Ermessen eingerumt ist (dazu unten unter II.2.a)aa)). 2. Zur Anschluûrevision: a) Ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision dagegen, daû das Obe r - landesgericht von einem mittleren Vergtungssatz in Hhe von 4,52 % ausg e - gangen ist. aa) Die Entscheidu ng, durch die das Oberlandesgericht den Inhalt des Ge- samtvertrages festsetzt, ist im Revisionsverfahren nur eingeschrnkt berprf bar. (1) Nach § 12 UrhWG ist die Klgerin als Verwertungsgesellschaft ve r - pflichtet, mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen ber die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprche abzuschlieûen. Nac h - - 15 - dem sich die Parteien ber einen Abschluû eines solchen Gesamtvertrages nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte ± also nicht nur die nach § 12 UrhWG a n - spruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klgerin (vgl. Schricker/Rein- bothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 2) ± nach vorausgegangener A n - rufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem fr den Sitz der Schiedsstelle zustndigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberla n - desgericht Mnchen, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrages erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG). Die Festsetzung eines Gesamtvertrages durch das Oberlandesgericht e r - folgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Diese Entscheidung ist ± wie auch die Anschluûrevision nicht verkennt ± der eines Gerichts vergleichbar, das im Falle des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB fr die hierzu an sich berufene Ve r - tragspartei die vertraglich geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu be- stimmen hat. Ebenso wie das Gericht bei der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht rechtsfeststellend, sondern rechtsgestaltend ttig wird (vgl. MnchKomm/Gottwald, BGB, 3. Aufl., § 315 Rdn. 17), handelt es sich bei d er Festsetzung von Gesamtvertrgen durch das Oberlandesgericht um eine recht s - gestaltende Entscheidung (Schricker/Reinbothe aaO § 16 UrhWG Rdn. 8; a.A. Fromm/Nor de mann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 16 UrhWG Rdn. 7; Nordemann, GRUR Int. 1973, 306, 307 f.). Dies ergibt sich schon daraus, daû nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angeme s - sen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils fr sich genommen angemessene Bedingungen i.S. von § 12 UrhWG enthalten. Angesichts des vielfltigen Regelungsbedarfs kann ohne weiteres der Nachteil, den eine Bestimmung fr eine Vertragspartei bewirkt, durch den Vorteil bei einer anderen Bestimmung ausgeglichen werden. Je komplexer der Gege n - stand eines solchen Gesamtvertrages ist, desto mehr Mglichkeiten sind fr einen - 16 - angemessenen Ausgleich denkbar und desto grûer ist das Ermessen, das de m - jenigen eingerumt ist, der den Inhalt des Vertrages festzusetzen hat. Ebenso wie im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB knnen die tatrichterlichen Ausfhrungen zur Festsetzung eines G e - samtvertrages vom Revisionsgericht ± abgesehen von gergten Verfahrensve r - stûen ± nur darauf berprft werden, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.3.1961 ± I ZR 133/59, GRUR 1961, 432, 435 ± Klebemittel), ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens be r - schritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermchtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich u n - zutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausbung versperrt hat (zu § 315 BGB vgl. BGHZ 115, 311, 321 m.w.N.). Hinzu kommt allerdings, daû die Begrndung der festsetzenden En t - scheidung dem Revisionsgericht die Mglichkeit geben muû, in eine solche ± ei n - geschrnkte ± Überprfung einzutreten. (2) Was die gesetzlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung angeht, muû sich die Überprfung in der Revisionsinstanz unter diesen Umstnden darauf beschrnken, ob das Oberlandesgericht die gesetzlichen Vorgaben der § 16 Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 3 UrhWG bercksichtigt hat. Darber hinaus darf das angefochtene Urteil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstze verstoûen. Einen Hinweis darauf, was billigem Ermessen entspricht, gibt das Gesetz i n - soweit, als es bestimmt, daû in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, die Berechnungsgrundlage fr die Tarife sein sollen (§ 1 3 Abs. 3 Satz 1 UrhWG). Da ein abgeschlossener Gesamtvertrag die Wirkung - 17 - eines Tarifs hat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG), gilt diese Bestimmung auch fr die Gesamtvertrge. Bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile kann sich das Obe r - landesgericht zum einen an Vereinbarungen orientieren, die frher zwischen den Parteien gegolten haben. Zum anderen kann es auf andere gesamtvertragliche Regelungen zurckgreifen, die diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen fr vergleichbare Nutzungen abgeschlossen hat. Damit wird nicht zuletzt auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getr a - gen, dem die Verwertungsgesellschaften nicht nur durch das Angemessenheit s - gebot der §§ 12, 13 UrhWG, sondern auch als Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB unterliegen. Schlieûlich kann und muû sich das Oberlandesgericht auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten Verfahren vorgeschlagen hat. Die Schiedsstelle ist wesentlich hufiger als das Oberlandesgericht mit derartigen Verfahren und mit der berprfung von Tarifen befaût. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung fr die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrages gemacht, um sicherzustellen, daû vor einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizfrmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien, sondern auch das Oberlandesgericht orientieren knnen (vgl. BT-Drucks. 10/837, S. 12). Ein berzeugend begrndeter Einigu ngsvo r - schlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der An ge messenheit fr sich. bb) Die Festsetzung eines mittleren Vergtungssatzes von 4,52 % kann u n - ter diesen Umstnden nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. - 18 - Dieser Vergtungssatz orientiert sich erklrtermaûen an dem Satz (von ebenfalls 4,52 %), den die ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus ihren Werbeeinnahmen an die Klgerin entrichten. Die Anschluûrevision hlt diesen Satz gleichwohl fr unangemessen, weil sich fr die ffentlich-rechtlichen Sender insgesamt, also bezogen auf Werbe- und Gebhreneinnahmen, nur ein Verg - tungssatz von 1,7 % ergebe. Der Anschluûrevision ist einzurumen, daû das Oberlandesgericht nur eine ganz unzureichende Begrndung fr diesen Unterschied gegeben hat, indem es allein darauf abgestellt hat, daû es sich bei werbefinanziertem Rundfunk auf der einen und gebhrenfinanziertem Rundfunk auf der anderen Seite um nicht ve r - gleichbare Sachverhalte handele. Es drngen sich jedoch aus dem Parteivorbri n - gen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte auf, die es jedenfalls derzeit nicht als g e - rechtfertigt erscheinen lassen, die vorgenommene Differenzierung als erme s - sensfehlerhaft anzusehen. (1) Zunchst ist darauf hinzuweisen, daû die Zweiteilung des Tarifs fr die Verwendung erschienener Tontrger im ffentlich-rechtlichen Rundfunk ± Pr o - zentsatz der Werbeeinnahmen auf der einen Seite und eine an der Zahl der G e - rte bemessene Vergtung auf der anderen Seite ± seit vielen Jahren blich ist. Erst im Zuge des parallelen Gesamtvertragsverfahrens, das die Klgerin gegen die Nutzervereinigung der ARD-Anstalten angestrengt hat (OLG Mnchen 6 AR 22/96 ± BGH I ZR 32/99), wird erstmals auch der zweite Teil der Vergtung als ein Prozentsatz der Einnahmen definiert, wobei auch der nunmehr im Paralle l - verfahren vom Oberlandesgericht festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatz von 0,66674 % der Hrfunkgebhren die Klgerin wesentlich strker an den G e - samteinnahmen partizipieren lût als die in der Vergangenheit geschuldete, von - 19 - Zeit zu Zeit angehobene Vergtung, die sich nach der Zahl der angemeldeten Radiogerte errechnete. (2) Werbefinanzierter Rundfunk auf der einen und gebhrenfinanzierter Rundfunk auf der anderen Seite unterscheiden sich in ihrem Verhltnis zu der in Rede stehenden Verwendung erschienener Tontrger deutlich. Diese Unte r - schiede rechtfertigen und gebieten es, fr beide Einnahmequellen unterschiedl i - che Regelungen zu treffen. Dabei geht es nicht darum, daû der ffentlich-rechtliche Rundfunk wegen der zu erfllenden ffentlichen Aufgaben Vorzugsbedingungen fr sich beanspr u - chen knnte (vgl. hierzu ausfhrlich ± auf dem von der Anschluûrevision vorg e - legten Gutachten beruhend ± Bullinger, ZUM 2001, 1, 4 ff.). Vielmehr werden mit Hilfe der Gebhreneinnahmen vor allem besonders kostentrchtige Sendeformen finanziert, bei denen die Verwendung erschienener Tontrger eine verhltnism - ûig geringe Rolle spielt (vgl. Bullinger aaO S. 10 f.). Zu nennen sind hier nur die Finanzierung von besonders kostentrchtigen Rundfunkorchestern und Run d - funkchren, die hohen Kosten fr Live-bertragungen und andere Konzertmi t - schnitte sowie der verhltnismûig groûe Aufwand, der fr die Redaktionen von Wortsendungen (z.B. fr politische Redaktionen und Hrspielstudios) betrieben wird. Dabei schlagen erfahrungsgemû gerade die Sendungen besonders zu Buch, in denen keine oder nur wenig Musik von erschienenen Tontrgern gespielt wird. Hhere Einnahmen der ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten korrespondi e - ren daher nicht mit einer intensiveren Nutzung der von der Klgerin wahrgeno m - menen Rechte. (3) Ob die genannten Unterschiede nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern auch die besonders deutliche Differenz der Vergtungsstze rechtfert i - - 20 - gen, kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden. Erforderlich wre es i n - sofern, Vergleichsberechnungen anzustellen, aus denen sich ergibt, welche Mittel und damit welche Gebhrenanteile bei den ffentlich-rechtlichen Anstalten in diejenigen Sendeformen flieûen, die ihrer Struktur nach am ehesten mit den Pr o - grammen der privaten Sender vergleichbar sind, weil sie in hnlichem Umfang Musik von erschienenen Tontrgern senden und auch in vergleichbarem Umfang Kosten fr die anderen Programmanteile aufwenden. Es ist beim gegenwrtigen Sach- und Streitstand nicht zu beanstanden, daû sich das Oberlandesgericht, dem derartige Erhebungen nicht vorlagen, wie in der Vergangenheit allein an den Werbeeinnahmen der ffentlich-rechtlichen Sendeanstalten orientiert und weit e - ren Vortrag zur Vergleichbarkeit der beiden Sendeformen nicht angeregt hat. Wie dargelegt, stellt sich die Frage der Vergleichbarkeit der Tarife fr den privaten und den ffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Deutlichkeit erst seit kurzem; denn in der Vergangenheit wurde die angemessene Vergtung bei den ffentlich- recht lichen Anstalten nicht anhand der Gebhreneinnahmen berechnet. Ferner ist zu bercksichtigen, daû es im Streitfall um einen Gesamtvertrag geht, dessen I n - halt nur fr die Zeit von 1994 bis 1999 festgeschrieben sein soll. Es bleibt den Beklagten daher unbenommen, den Gesamtvertrag zu kndigen (was ihnen ers t - mals zum 31. Dezember 1999 mglich war), wenn sie ber Erkenntnisse verf - gen, die in dem beschriebenen Sinne ein Miûverhltnis zwischen den Tarifen fr ffentlich-rechtliche und private Sendeunternehmen nahelegen. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anschluûrevision gegen die Ei n - fhrung einer weiteren Tarifstufe fr Sender mit einem besonders hohen Mus i - kanteil. Im Hinblick darauf, daû der Musikanteil bei den privaten Radiosendern im Durchschnitt bei 70 % liegt, stellt der bisherige Tarif, der lediglich bei Sendern mit einem Musikanteil von unter 50 % differenzierte (1. Stufe: unter 25 %, 2. Stufe: 25 bis unter 50 %) und alle Sender mit einem hheren Anteil (50 % und mehr) in die - 21 - hchste Gruppe einstufte, keine angemessene Regelung dar. Unter diesen U m - stnden ist es nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht fr Sender mit einem berdurchschnittlich hohen Musikanteil (80 % und mehr) eine gesonderte Vergtungsstufe vorgesehen hat. Dem steht nicht entgegen, daû der Tarif fr die ffentlich-rechtlichen Sender keine entsprechende Vergtungsstufe kennt. Denn dort liegt der Musikanteil nach dem Vortrag der Beklagten bei durchschnittlich 60 % und damit deutlich nher am Mittelwert. Im brigen kennt der Tarif fr die ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch keine Begnstigung fr Sender mit einem Musikanteil von unter 50 %. c) Schlieûlich geht auch die Rge der Anschluûrevision fehl, mit der sie sich dagegen wendet, daû das Oberlandesgericht keinen Einfhrungsrabatt fr neue Sender vorgesehen hat. Ein Ermessensfehler liegt hierin jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsschutzberechtigten verpflichtet sein sollten, neu gegrndete Sendeunternehmen in den ersten vier Jahren in dem b e - antragten erheblichen Umfang zu subventionieren. 3. Zur Revision: a) Das Oberlandesgericht hat einen mittleren Vergtungssatz von 4,52 % fr angemessen gehalten und fr die Mitglieder der beklagten Vereinigungen gleichzeitig einen Gesamtvertragsrabatt vorgesehen. Diese Festsetzung rgt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft; denn das Urteil des Oberlandesgerichts leidet in diesem Punkt an einem Begrndungsmangel. aa) Zur Begrndung der Festsetzung eines Mittelwertes von 4,52 % hat sich das Oberlandesgericht maûgeblich darauf gesttzt, daû dieser Prozentsatz der Hrfunkwerbeeinnahmen auch dem gekndigten Gesamtvertrag mit der Nutze r - - 22 - vereinigung der ARD-Anstalten zugrunde gelegen habe und ± da in diesem Punkt zwischen den Parteien des Parallelverfahrens Einigkeit bestehe ± liegen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete die Anwendung dieses Satzes beim privaten Hrfunk; auch die Wahrung des Gleichgewichts im Wettbewerb mache es erforderlich, daû keiner dadurch benachteiligt werde, daû dem Mitbewerber ein gnstigerer Vergtungssatz eingerumt werde. Auf die so ermittelten Vergtung s - stze hat das Oberlandesgericht den Gesamtvertragsrabatt in seit langem bl i - cher Hhe von 20 % gewhrt. Den Einwand der Klgerin, der vergleichbare Tarif fr die ffentlich-rechtlichen Sender kenne keinen Gesamtvertragsrabatt, vielmehr sei dort der entsprechende Rabatt bereits in den Vergtungssatz von 4,52 % ei n - gerechnet, hat das Oberlandesgericht nicht gelten lassen. Zum einen trete durch den Gesamtvertrag bei den ffentlich-rechtlichen Anstalten keine entsprechende Ersparnis wie bei den privaten Sendern ein. Auûerdem knne nicht davon ausg e - gangen werden, daû der Rabatt bereits bei der Vergtungsregelung von 4,52 % einbezogen sei; der Regelung liege kein gedachter hherer Wert zugrunde, von dem der Rabatt bereits abgezogen sei. bb) Die Revision rgt mit Erfolg, daû das Oberlandesgericht hierbei erhebl i - ches Vorbringen der Klgerin unbercksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Die Klgerin hat vor dem Oberlandesgericht wiederholt dargelegt, daû die Vorteile, die sich fr sie aus dem Abschluû der Gesamtvertrge ergben, hier wie dort gleichwertig seien und daû keinerlei vernnftiger Grund bestehe, insofern unte r - schiedliche Regelungen vorzusehen (SchrS v. 27.12.1996, S. 14 = GA 14, SchrS v. 22.5.1997, S. 28 f. = GA 121/122). Unter diesen Umstnden htte das Obe r - landesgericht ± falls es dieses Vorbringen als nicht ausreichend erachtete ± die Klgerin auf seine gegenteilige Einschtzung hinweisen und ihr Gelegenheit g e - ben mssen, im einzelnen darzulegen, worin fr sie die Vorteile des Gesamtve r - tragsabschlusses bei den ffentlich-rechtlichen Sendern liegen (§§ 139, 278 - 23 - Abs. 3 ZPO). Mit der entsprechenden Rge erlutert die Revision, daû fr sie die Vorteile aus dem Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten sogar grûer seien als aus dem Vertrag mit den Beklagten, weil die Nutzervere i - nigung ihre Mitglieder verbindlich vertrete und daher mit der Klgerin unmittelbar Vertrge abschlieûe. Dieses Vorbringen ist ± entgegen der Ansicht der Revis i - onserwiderung ± nicht unerheblich. Auch wenn die Nutzervereinigung der ARD- Anstalten ihre Mitglieder verbindlich vertritt mit der Folge, daû mit den einzelnen Anstalten keine Vertrge mehr abgeschlossen zu werden brauchen, handelt es sich um einen Gesamtvertrag. Die verbindliche Vertretung erklrt, weshalb ein gesonderter Rabatt nicht vereinbart ist; denn es muû nicht erst der Anreiz g e - schaffen werden, sich den Bedingungen des Gesamtvertrages zu unterwerfen. Der Gesamtvertragscharakter wird hierdurch jedoch nicht berhrt. Auch die zweite Erwgung des Oberlandesgerichts greift die Revision mit Erfolg an (§ 286 ZPO). Sie verweist darauf, daû die Klgerin unwidersprochen vorgetragen hatte, daû der Satz von 4,52 % bereits der Net tosatz ist und aus e i - nem vergleichbaren Bruttovergtungssatz von 5,65 % vor Gesamtvertragsrabatt abgeleitet ist (SchrS v. 21.11.1997, S. 3 = GA 171). Dementsprechend findet sich auch in dem vom Oberlandesgericht in der Parallelsache festgesetzten Gesam t - vertrag der Passus, wonach die dort genannten Vergtungsstze einen zwanzi g - prozentigen Gesamtvertragsrabatt enthielten (OLG Mnchen, Urt. v. 19.11.1998 ± 6 AR 22/96, Umdr. S. 3 u. 11 [Gesamtvertrag Teil A und B jeweils § 1 Abs. 1 a.E.]; vgl. auch Senatsurteil vom 5.4.2001 in der Parallelsache I ZR 32/99, Umdr. S. 5). Damit ist dem Urteil des Oberlandesgerichts die Begrndung fr die unte r - schiedliche Behandlung der beiden Gesamtvertrge entzogen. Dem kann nicht mit der Revisionserwiderung entgegengehalten werden, bei dem erstrebten Gleichklang mit den ffentlich-rechtlichen Anstalten handele es sich lediglich um - 24 - eine Hilfsbegrndung des Oberlandesgerichts, das sich fr die Hhe der Verg - tungsstze auch auf die bisherige Vertragsgestaltung berufen hat. Gerade weil das Oberlandesgericht bei der gestaltenden Vertragsfestsetzung frei ist, kommt der gegebenen Begrndung Bedeutung zu. Fllt sie ersatzlos weg, fehlt ein e r - klrter Faktor fr die Ausbung des Ermessens. Hinzu kommt, daû bei Berc k - sichtigung des bergangenen Vorbringens der Klgerin eine Begrndung fr die Ungleichbehandlung notwendig gewesen wre. b) Das Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzge a b - gelehnt, die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlse der Rundfunkunte r - nehmen schmlern. Auch in diesem Punkt greift die Revision das Urteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an. Das Oberlandesgericht hat das ausfhrlich b e - grn dete Begehren der Klgerin ohne nachvollziehbare Begrndung abgelehnt. Insbesondere lût das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit dem E i - nigungsvorschlag der Schiedsstelle vermissen, die in diesem Punkt der Klgerin gefolgt war. aa) Nach dem Vorbringen der Klgerin hat sie den alten Gesamtvertrag u.a. deswegen gekndigt, weil die maûgeblichen Nettoerlse einen immer geringeren Anteil der Bruttoerlse ausmachten. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, daû Mengenrabatte, Skonti u.. abzuziehen sind. Vereinbart war und ist ferner der Abzug der Werbeagenturvergtungen; zwar handelt es sich hierbei um K o - sten der werbenden Unternehmen, denen es jedoch gelungen ist, diese Kosten auf die Sendeunternehmen abzuwlzen. Ferner entspricht es der blichkeit, daû die Sendeunternehmen die Provisionen ihrer Handelsvertreter abziehen, obwohl es sich hierbei um typische Vermarktungskosten der Sendeunternehmen handelt. Schlieûlich haben sich Sendeunternehmen zur Vermarktung ihrer Werbezeiten zusammengeschlossen. Sie beauftragen vorgeschaltete Vermarktungsorganis a - - 25 - tionen, sog. Radio-Kombis, mit der gemeinsamen Vermarktung der Sendezeit. Die Klgerin hat vorgetragen, diese Praxis sei besonders angreifbar, wenn die Se n - deunternehmen eigene Radio-Kombis betrieben und auf diese Weise ohne Schmlerung der eigenen Spanne zu einer Senkung der Nettoerlse beitrgen. Die Klgerin hat schlieûlich ± von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten ± geltend gemacht, daû in Einzelfllen der Nettoerls nur noch etwas mehr als die Hlfte der Bruttoerlse betragen habe. Insgesamt seien die Abzge whrend der Laufzeit des bisherigen Gesamtvertrages von anfangs 21,9 % auf 28,9 % gesti e - gen (zu allem SchrS v. 22.5.1997, S. 26 = GA 119). Dieses Vorbringen hatte die Schiedsstelle dazu veranlaût, die Erlsminderungen mit 20 % zu pauschalieren. bb) Die Revision rgt mit Erfolg, daû sich das Oberlandesg ericht mit dieser Argumentation der Klgerin nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Vor allem htte Anlaû bestanden, im einzelnen darzulegen, weshalb das Oberlandesgericht in diesem Punkt von dem sorgfltig begrndeten Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Schiedsstelle hatte darauf abgehoben, daû das ± auch sonst bliche ± Zugrundelegen der Nettoerlse Mglichkeiten der Umg e - hung schaffe, etwa durch die Ausgliederung von Bereichen aus dem Organisat i - onsgefge der einzelnen Sender und durch die Verlagerung von Einnahmen und Kosten. Durch eine Pauschalierung erbrige sich die aufwendige und streitanfll i - ge Kontrolle der Abzge. Unter diesen Umstnden sei ein fester Abzug ± vorg e - schlagen wurden 20 % ± sachgerecht. III. Die Revision der Klgerin fhrt danach zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils, soweit in dem festgesetzten Gesamtvertrag ein Gesamtvertragsrabatt vorgesehen und eine Pauschalierung der Abzge abgelehnt worden ist. Soweit es um den Gesamtvertragsrabatt geht, wird darber hinaus auch die Festsetzung der einzelnen Vergtungsstze von der Aufhebung erfaût. Denn bei der erneut vo r - - 26 - zunehmenden Festlegung der entsprechenden gesamtvertraglichen Bestimmu n - gen mssen alle gedanklichen Mglichkeiten fr eine angemessene Regelung offenstehen. In Betracht kommen insofern neben der Heilung des Begrndung s - mangels, unter dem das angefochtene Urteil leidet, eine Heraufsetzung der Ve r - gtungsstze oder eine Streichung des Rabatts. Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung betroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurckzuve r - weisen. Was die Frage des Gesamtvertragsrabatts angeht, wird im wiedererffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunchst zu klren sein, ob ± wie die Kl - gerin geltend gemacht hat ± der Gesamtvertrag mit den Beklagten fr die Klgerin hnliche Vorteile bietet wie der Gesamtvertrag mit der Nutzervereinigung der ARD-Anstalten. Ist diese Frage zu bejahen, wird zu erwgen sein, in welcher Weise der bestehende Widerspruch ± hier ein mittlerer Vergtungssatz von 4,52 %, von dem der Gesamtvertragsrabatt von 20 % noch abzuziehen ist, dort derselbe Vergtungssatz, in den ein entsprechender Rabatt bereits eingerechnet ist ± aufgelst werden kann. Da eine Streichung des Rabatts, der eine wichtige Funktion erfllt und auch sonst in Gesamtvertrgen blich ist, nicht ernsthaft in Betracht kommen wird, kann dies auf zweierlei Weise geschehen: zum einen d a - durch, daû der Anspruch der Gleichbehandlung ffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkanstalten aufgegeben wird, oder zum anderen dadurch, daû im vorli e - genden Gesamtvertrag die Vergtungsstze heraufgesetzt werden. Letzteres mûte nicht in einem Schritt erfolgen; zu erwgen wre auch eine stufenweise Anpassung, die sich etwa ber die (Mindest -)Laufzeit des Gesamtvertrages e r - strecken knnte. - 27 - Was die Frage der Pauschalierung der Abzge angeht, gibt der Senat au f - grund der Errterung in der mndlichen Verhandlung folgendes zu bedenken: Grundlage fr die Berechnung der der Klgerin zustehenden angemessenen Ve r - gtung sollten die den Sendeunternehmen tatschlich zuflieûenden Betrge sein. Dies bedeutet, daû die in Rede stehenden Abzge nicht einheitlich einer Pa u - schalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar den Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafr, diese Abzge unb e - schrnkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen. Soweit es blich ist, daû die Sendeanstalten die Provisionen bernehmen, die die im Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog. Agentur-Ver gtungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Se n - deunternehmens, so daû auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen ang e - sehen werden knnte; denn in der bernahme derartiger (fremder) Kosten durch die Sendeunternehmen liegt eine ± vom Markt diktierte ± Minderung des Preises, den die Sendeunternehmen fr die Radiowerbung erzielen knnen. Dagegen sind die Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten Radio- Kombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es blich gewo r - den sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlse ebenfalls in Abzug zu - 28 - bringen. Hier spricht jedoch vieles fr eine Begrenzung oder Pauschalierung, d a - mit die Grundlage fr die Berechnung der Vergtung nicht allein durch organis a - torische Maûnahmen der Sendeunternehmen geschmlert werden kann. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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