BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 133/01Verkündet am: 25. November 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.;BörsG a.F. § 43 Abs. 4a)Ein Entlastungsbeschluß ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand derEntlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutigeinen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klar-stellung von BGH, WM 1967, 503, 507).Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist derihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.b)Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erhebli-chen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum.Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtan-gebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf derAktien der Minderheitsaktionäre. - 2 -Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand brauchtdazu keinen Bericht zu erstatten.c)Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur danngewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollenWertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Um-stand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens imVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01 -OLG München LG München I - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemerund die Richterin Münkefür Recht erkannt:1.Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2001 unterZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben alsa)die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 gegen die denAufsichtsrat entlastenden Hauptversammlungsbeschlüssevom 21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999)abgewiesen undb)der Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 zurückgewiesenworden ist, den Rechtsstreit mangels Zuständigkeit des Ge-richtes der streitigen Zivilgerichtsbarkeit insoweit an das da-für funktionell zuständige Gericht der freiwilligen Gerichts-barkeit zu verweisen, als die Angemessenheit des Kaufan-gebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagten überprüftwerden soll.2.Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil desLandgerichts München I - 5. Kammer für Handelssachen - vom4. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, - 4 -als die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlasten-den Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom21. Mai 1999 (TOP 7 u. 8 der Einladung vom April 1999) abge-wiesen worden ist.Diese Beschlüsse werden für nichtig erklärt.3.Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 wird derRechtsstreit insoweit an das Landgericht München I als Gerichtder freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen, als sie die Überprü-fung der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheits-aktionärs der Beklagten vom 20./21. Mai 1999 verfolgen.4.Die in beiden Vorinstanzen entstandenen Gerichtskosten undaußergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1und 2 zu 93,5 %, die Klägerinnen zu 3 und 4 gesamtschuldne-risch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 64,5 % und die Beklagte zu6,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 tra-gen diese zu 93,5 % selbst und die Beklagte zu 6,5 %. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3 und 4 tragen die-se selbst.Von den in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten tragendie Gerichtskosten die Kläger zu 1 und 2 zu 91,5 %, die Kläge-rinnen zu 3 und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1und 2 zu 85 % und die Beklagte zu 8,5 %, die außergerichtli-chen Kosten der Kläger zu 1 und 2 diese selbst zu 92 % unddie Beklagte zu 8 % und die außergerichtlichen Kosten der Be- - 5 -klagten die Kläger zu 1 und 2 zu 92 %, die Klägerinnen zu 3und 4 gesamtschuldnerisch mit den Klägern zu 1 und 2 zu 82 %und die Beklagte zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten derKlägerinnen zu 3 und 4 tragen diese selbst.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, verfügt über einGrundkapital von 11 Mio. DM, das je zur Hälfte aus Stammaktien und ausstimmrechtslosen Vorzugsaktien besteht. Inhaber des größten Teils der Aktienist eine ausländische Gesellschaft; in Streubesitz befinden sich noch 1,07 % derStammaktien und 8,5 % der Vorzugsaktien.Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage in der Revisionsin-stanz noch gegen den von der Hauptversammlung am 21. Mai 1999 zu TOP 9gefaßten Beschluß (Delisting), die Kläger zu 1 und 2 ferner gegen die zu TOP 5bis 8 gefaßten Beschlüsse (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat). Demliegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Aktien der Beklagten waren bei der Frankfurter Wertpapierbörse undder Bayerischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Da nach dem Vor-trag der Beklagten mit Rücksicht auf den niedrigen Streubesitz ein Börsenhan-del mit ihren Aktien nur noch in geringem Umfang stattfand, hielt sie den mit derZulassung verbundenen Kostenaufwand nicht mehr für gerechtfertigt. Sie be- - 6 -hauptet zudem, es sei infolge des geringen Aktienhandels zu sprunghaftenKursveränderungen gekommen, die durch die Geschäftsentwicklung der Be-klagten nicht gerechtfertigt und für das Unternehmen schadenträchtig gewesenseien. Außerdem habe sie Kursmanipulationen befürchtet. Ihre Hauptver-sammlung hat daher entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu TOP 9den Vorstand ermächtigt, bei den beiden Börsen den Widerruf der Zulassung zubeantragen. Die Beklagte hat ferner bekannt gegeben, ihr Großaktionär beab-sichtige, den Minderheitsaktionären ein Kaufangebot für jede Aktie im Nennwertvon 50,00 DM über 1.057,00 DM (Stammaktien) bzw. 820,00 DM (Vorzugsakti-en) zu unterbreiten.Die Kläger halten den Ermächtigungsbeschluß mangels Befristung, feh-lender sachlicher Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit sowie wegen Feh-lens eines Vorstandsberichtes für fehlerhaft.Die Kläger zu 1 und 2 halten ferner die zur Entlastung von Vorstand undAufsichtsrat gefaßten Beschlüsse (TOP 5 bis 6: Vorstand; TOP 7 bis 8: Auf-sichtsrat) für unrechtmäßig, weil die Abhängigkeitsberichte, die der Vorstand fürdas Geschäftsjahr 1997/1998 und das Rumpfgeschäftsjahr 1998 erstattet hat,nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Soweit man überhaupt da-von ausgehen könne, daß der Aufsichtsrat in seinen nach § 171 Abs. 2 AktGerstatteten Bericht das Ergebnis seiner Überprüfung des Abhängigkeitsberich-tes des Vorstandes aufgenommen habe, entspreche seine Berichtstätigkeitnicht den gesetzlichen Voraussetzungen.Das Landgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der Kläger sowie den Hilfsantrag der Klägerinnenzu 3 und 4, den Rechtsstreit unter Abtrennung des Verfahrens zur Überprüfung - 7 -der Angemessenheit des Kaufangebotes des Mehrheitsaktionärs der Beklagtenan das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, zu-rückgewiesen.Die Kläger verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz in demdargelegten Umfange weiter. Der Senat hat die Revision nicht angenommen,soweit die Anfechtungsklage gegen die den Vorstand entlastenden Beschlüsseabgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger zu 1 und 2 hat insoweit Erfolg, als das Beru-fungsgericht die Anfechtungsklage gegen die den Aufsichtsrat entlastendenHauptversammlungsbeschlüsse abgewiesen hat.Der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 war stattzugeben, soweit dasBerufungsgericht den von ihnen gestellten Hilfsantrag auf Verweisung desRechtsstreits an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurück-gewiesen hat.Die weitergehende Revision der Kläger zu 1 und 2 und der Klägerinnenzu 3 und 4 ist nicht begründet.I. Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt zu Recht, daß das Berufungs-gericht die Rechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die Entla-stung der Aufsichtsratsmitglieder mit der Begründung bejaht hat, der Aufsichts-rat sei seiner Verpflichtung nachgekommen, der Hauptversammlung über dasErgebnis seiner Prüfung des vom Vorstand erstatteten Abhängigkeitsberichtes - 8 -zu berichten. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, das Berufungsgericht habeübersehen, daß der Bericht des Aufsichtsrates den Bestätigungsvermerk desAbschlußprüfers nicht enthält. Die Entlastungsbeschlüsse zu TOP 7 und 8 be-ruhen auf Gesetzesverstößen, so daß sie unter Aufhebung des Berufungsurteilsund Abänderung des Landgerichtsurteils für nichtig zu erklären sind (§ 243Abs. 1 AktG).1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, unter wel-chen Voraussetzungen ein Entlastungsbeschluß angefochten werden kann.Unter Hinweis auf die Regelung der §§ 120 Abs. 2 Satz 2 bzw. 93 Abs. 4 AktGwird die Ansicht vertreten, auch einer pflichtvergessenen Verwaltung, der er-hebliche Gesetzes- oder Satzungsverstöße zur Last fielen, könne Entlastungerteilt werden (vgl. OLG München, WM 1991, 1843, 1851; OLG Düsseldorf, WM1996, 777, 781; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbertin: Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 76; Münchner Handbuch AG/Semler,2. Aufl. Bd. 4 (AG) § 34 Rdn. 23; Lutter, NJW 1973, 113, 114). In der Entlastungliege allein die Erklärung, daß die Verwaltung unternehmerisch zweckmäßiggehandelt habe und weiterhin das Vertrauen der Aktionäre genieße. Eine An-fechtung kommt danach nur bei Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondereInformationsmängeln, oder ganz bestimmter Inhaltsmängel in Betracht (vgl.Mülbert aaO, § 120 Rdn. 23 ff., 117 ff.).Dem steht die Ansicht gegenüber, nach der die Entlastung in erster Liniedie Erklärung der Hauptversammlung ist, sie billige die Verwaltung als - im gro-ßen und ganzen - gesetz- und satzungsmäßig; nur nebenher sei sie auch Ver-trauenserweis für die Zukunft (OLG Hamm, ZIP 1993, 119, 121; Hüffer, AktG5. Aufl. § 120 Rdn. 12; Kölner Kommentar/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Volhard in: - 9 -Semler/Volhard [Hrs.], Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999, II C 4;Sethe, ZIP 1996, 1321, 1324).Die Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage erscheint nicht eindeu-tig. So wird in einem Urteil ausgeführt, die Hauptversammlung könne selbstdann Entlastung erteilen, wenn Gründe vorlägen, die eine Versagung der Entla-stung rechtfertigten. Denn ein Aktionär könne über die Anfechtungsklage nichtden übrigen Aktionären seine Meinung aufzwingen (Urt. v. 30. März 1967- II ZR 245/63, WM 1967, 503, 507). In einer späteren Entscheidung hat derSenat ausgesprochen, die Hauptversammlung handele gesetzwidrig, wenn sietrotz fehlender oder fehlerhafter Berichterstattung nach § 314 Abs. 2 AktG denAufsichtsratsmitgliedern Entlastung erteile (BGHZ 62, 193, 194 f.). Aus einemzur GmbH ergangenen Urteil geht hervor, daß die Gesellschafterversammlungmit der Entlastung - auch - darüber befinde, ob der Geschäftsführer innerhalbder von Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Ent-scheidungsfreiheit gezogenen Grenzen zweckmäßige Entscheidungen getrof-fen habe (BGHZ 94, 324, 326 f.).Der Senat hält unter Klarstellung seiner Rechtsprechung daran fest, daßein Entlastungsbeschluß anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung einVerhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungs-verstoß darstellt. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß dem die Vor-schrift des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht entgegensteht (Hüffer aaO, § 120Rdn. 12). Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, daß jeder gesetzes-oder satzungswidrige Beschluß der Hauptversammlung angefochten werdenkann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprü-che von der Entlastung keine Durchbrechung (vgl. Sethe, ZIP 1996, 1321,1323 f.). Würde man eine solche Durchbrechung für den Entlastungsbeschluß - 10 -zulassen, könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlosseneMehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheiteine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen (Volhard in: Sem-ler/Volhard aaO, II C 4). Das widerspricht nicht nur der Regelung des § 243Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treupflicht derMehrheit gegenüber der Minderheit nicht vereinbar (vgl. BGHZ 103, 184, 193 ff.- Linotype).Dem steht auch die Regelung des § 93 Abs. 4 AktG nicht entgegen.Denn im Gegensatz zu der Vorschrift des § 243 Abs. 1 AktG, die ein uneinge-schränktes Anfechtungsrecht bei Verstößen der Hauptversammlung gegen Ge-setz oder Satzung vorsieht, läßt § 93 Abs. 4 AktG die Vereinbarung über denErlaß einer Schadensersatzforderung in beschränktem Umfang zu.Dieses Verständnis vom Inhalt der Entlastung führt keineswegs dazu,daß der Entlastungsbeschluß nicht widerspruchsfrei gestaltet werden kann (soaber offenbar Mülbert aaO, § 120 Rdn. 25). Ist Gegenstand des Urteils derHauptversammlung lediglich ein Verhalten, das sich im Rahmen von Gesetzund Satzung bewegt hat, betrifft es das unternehmerisch zweckmäßige Han-deln und die Entscheidung über das Vertrauen für die Zukunft. Muß über eingesetz- oder satzungswidriges Verhalten befunden werden, wird dem Verwal-tungsmitglied auch für die Zukunft kein Vertrauen ausgesprochen, wenn ihm dieEntlastung insgesamt verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, daßdie Hauptversammlung ein Organmitglied nicht trotz des Vertrauensverlustes imAmt belassen darf, wenn sie der Ansicht sein kann, daß das gleichwohl im In-teresse der Gesellschaft liege und das Organ künftig Gesetz und Satzung be-achten werde. - 11 -2. Auch das Berufungsgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davonaus, daß ein Beschluß, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwie-genden und eindeutigen Gesetzesverstoßes Entlastung erteilt, selbst gesetz-widrig ist und nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden kann. Es verneintjedoch im konkreten Fall zu Unrecht einen Verstoß der Aufsichtsratsmitgliedergegen § 314 Abs. 2 AktG.Es verkennt einmal, daß in den nach § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsratan die Hauptversammlung erstatteten Berichten nicht, wie es § 314 Abs. 2Satz 1 AktG fordert, zum Ausdruck kommt, der Aufsichtsrat habe die Abhängig-keitsberichte des Vorstandes geprüft. Vielmehr heißt es in den Berichten nur,der Jahresabschluß sowie die Berichte der Geschäftsführung für die Gesell-schaften und den Konzern einschließlich der Buchführung für das betroffeneGeschäftsjahr seien von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. W.GmbH geprüft und mit deren uneingeschränktem Bestätigungsvermerk verse-hen worden. Diese Ergebnisse habe der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen,genehmigt und den Jahresabschluß selbst geprüft. Die weiteren Bemerkungenbetreffen den konsolidierten Abschluß, den dazu erstatteten Prüferbericht unddie Gewinnverwendung. Vom Abhängigkeitsbericht wird nirgends gesprochen.Dessen Prüfung wird auch nicht in dem Passus angesprochen, nach dem alleVorgänge, für die der Gesetzgeber oder die Unternehmenssatzung die Zustim-mung des Aufsichtsrates verlangten, vom Aufsichtsrat geprüft und, soweit er-forderlich, genehmigt worden sind. Dabei handelt es sich offensichtlich nur umzustimmungspflichtige Geschäftsvorgänge, wie sie beispielsweise in § 111Abs. 4 Satz 2 oder in § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben werden. Der Ab-hängigkeitsbericht bedarf aber nach der gesetzlichen Regelung keiner Zustim-mung des Aufsichtsrates. - 12 -Der Bericht des Aufsichtsrates erwähnt zwar, die Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft P. W. GmbH habe "die Berichte der Geschäftsführung"mit dem "uneingeschränkten Bestätigungsvermerk" versehen. Darunter kannauch der vom Vorstand erstattete Abhängigkeitsbericht fallen. Dieser Hinweisgenügt jedoch nicht, wie die Revision zutreffend ausführt. Das Gesetz (§ 314Abs. 2 Satz 3 AktG) verlangt vielmehr, daß "ein von dem Abschlußprüfer erteil-ter Bestätigungsvermerk in den Bericht aufzunehmen" ist. Von dem Erfordernisder wörtlichen Wiedergabe geht auch das Landgericht München I in dem vonden Klägern zu 1 und 2 zu den Senatsakten gereichten Urteil vom 31. Mai 2001(5 AR O 17738/00) aus.II. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg, soweit sich die Kläger gegenden Beschluß der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstandeswenden, das reguläre Delisting der Aktien der Beklagten bei den Börsen inFrankfurt und München zu beantragen (TOP 9).1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht davon aus, daß das reguläre Delisting - darunter istder Rückzug der Gesellschaft aus dem Amtlichen Handel und dem geregeltenMarkt an allen Börsen zu verstehen - eines mit einfacher Mehrheit gefaßtenBeschlusses der Hauptversammlung bedarf.Allerdings kann die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Ent-scheidung über das reguläre Delisting nicht daraus hergeleitet werden, daß mitihr in die Innenstruktur der Aktiengesellschaft oder in die Mitverwaltungsrechteder Aktionäre eingegriffen würde. Denn die innere Struktur der Gesellschaftwird dadurch, daß sie sich von der Börse zurückzieht, nicht verändert (vgl. imeinzelnen Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 114 f.; Streit, ZIP 2002, 1279, 1287; - 13 -grundlegend aus rechtsvergleichender Sicht Hopt, FS Drobnig 1998, S. 525,536). Ebensowenig werden der Bestand des Mitgliedschaftsrechtes - wie etwabei der Regelung des "Squeeze out" im Sinne der §§ 327 a ff. AktG - oder dasMitgliedschaftsrecht als relatives Beteiligungsrecht (Dividendenrecht, Anspruchauf Liquidationsanteil) berührt, der Vermögenswert der Beteiligung verwässert(vgl. dazu insgesamt BGHZ 71, 40 - Kali und Salz) bzw. ausgezehrt (BGHZ135, 374, 378 f. - Guano) oder die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärsdurch Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte geschwächt (BGHZ 83, 129,136 ff. - Holzmüller).Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß dem Aktionär mit demRückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsG) odervom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsG) der Markt genommen wird, der ihn indie Lage versetzt, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu reali-sieren. Das ist für den Großaktionär oder für Paketbesitzer, die mit ihrer Beteili-gung unternehmerische Interessen und nicht lediglich Anlageinteressen verfol-gen, ohne Bedeutung. Für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engage-ment bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinter-essen besteht, bringt der Wegfall des Marktes hingegen wirtschaftlich gravie-rende Nachteile mit sich, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien inden Freihandel ausgeglichen werden können.Dieser Verkehrsfähigkeit der Aktien einer an der Börse zugelassenenAktiengesellschaft ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsfür die Wertbestimmung der Anteile eine besondere Bedeutung beizumessen:Steht dem Aktionär nach Abschluß eines Unternehmensvertrages im Sinne des§ 291 AktG oder nach Vornahme einer Eingliederung im Sinne der §§ 319 ff.AktG ein Abfindungsanspruch zu, dann muß der Abfindungsbetrag so bemes- - 14 -sen sein, daß die Minderheitsaktionäre nicht weniger erhalten, als sie bei einerfreien Deinvestitionsentscheidung in dem maßgebenden Zeitpunkt hätten er-zielen können (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 23. August2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670 - Moto Meter; zum variablenAusgleich vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999,1804 - Hartmann & Braun; zum Abfindungsanspruch bei Abschluß eines Unter-nehmensvertrages vgl. bereits BGHZ 135, 374, 377 ff.). Der Verkehrswert unddie jederzeitige Möglichkeit seiner Realisierung sind danach Eigenschaften desAktieneigentums (BVerfGE 100, 289, 305 f. - DAT/Altana), die wie das Akti-eneigentum selbst verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dies muß unmit-telbare Auswirkungen auf den Umfang des vermögensrechtlichen Schutzes ha-ben, den das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs genießt. Zwar erstreckt sichder mitgliedschaftliche Vermögensschutz nach der gesetzlichen Regelung un-mittelbar lediglich auf die Gewährleistung des Gewinnbezugsrechtes, des Liqui-dationsanteils und des relativen Vermögenswertes der Beteiligung. Hat derVerkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils aber Teil ander Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, so ist dieser Schutz auch imVerhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären zu beachten. Unter dieser Vor-aussetzung betrifft er keineswegs nur das außermitgliedschaftliche Rechtsver-hältnis des Aktionärs zu Dritten; er ist vielmehr bei börsennotierten Gesell-schaften unerläßlicher Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Aktienge-sellschaft und Aktionär (vgl. dazu Hellwig/Bormann, ZGR 2002, 465, 473 ff.;a.A. Wirth/Arnold aaO, S. 115). Da der Schutz des mitgliedschaftlichen Vermö-genswertes nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern der Hauptver-sammlung liegt, ist für Entscheidungen darüber auch die Hauptversammlungzuständig. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung hat darüber zu befin-den, ob das Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und damit denVerkehrswert des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf den - 15 -Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll (i.E. ebenso Hüffer aaO,§ 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 799; Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. IS. 363, 380; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805, 806; Schwark/Geiser, ZHR 161(1997), 739, 763; Vollmer/Grupp, ZGR 1995, 459, 474 f.).2. Der Umstand, daß die Entscheidung über ein Delisting der Hauptver-sammlung vorbehalten ist, vermag allein keinen hinreichenden Schutz der Min-derheitsaktionäre zu gewährleisten. Ein solcher ist nur dann sichergestellt,wenn den Minderheitsaktionären der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und ihnendie Möglichkeit offensteht, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gericht-lichen Verfahren überprüfen zu lassen (BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG,Beschl. v. 23. August 2000 aaO, S. 1672 f.).a) Die einschlägige Regelung des Börsengesetzes gewährleistet keinenwirksamen gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Allerdings schreibt§ 43 Abs. 4 BörsG a.F. (§ 38 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Vierten Finanz-marktförderungsgesetzes v. 1. Juli 2002, BGBl. I, 2010) vor, daß der Widerrufder Zulassung dem Schutz der Anleger nicht widersprechen darf. Die nähereAusgestaltung dieses Schutzes überläßt das Gesetz aber den Börsen (§ 43Abs. 4 Satz 5 BörsG a.F., § 38 Abs. 4 Satz 5 BörsG n.F.). Die Börsenordnun-gen sehen zwar Regelungen vor, mit denen ein Anlegerschutz gewährleistetwerden soll. Dieser entspricht jedoch nicht den an einen Minderheitenschutz imAktienrecht zu stellenden Anforderungen.Einmal können die entsprechenden Bestimmungen der Börsenordnun-gen von dem zuständigen Börsengremium jederzeit geändert werden. Das zeigtexemplarisch der Fall der Frankfurter Börse: Durfte nach dem bis zum 26. März2002 geltenden § 54 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BörsO FWB dem Antrag auf Widerruf - 16 -der Börsenzulassung nur stattgegeben werden, wenn ein öffentliches Kaufan-gebot zu einem Preis unterbreitet wurde, der in einem angemessenen Verhält-nis zum höchsten Börsenpreis der letzten sechs Monate vor Antragstellungstand, kann nach der neuen Regelung der Widerruf schon dann ausgesprochenwerden, wenn den Anlegern nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidunggenügend Zeit (sechs Monate, vgl. § 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsO FWB) ver-bleibt, die vom Widerruf betroffenen Aktien zu veräußern (vgl. dazu Streit, ZIP2002, 1279, 1281 f.). Diese Regelung gewährt schon deswegen keinen hinrei-chenden Anlegerschutz, weil unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Deli-sting erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien eintritt, der es dem Anlegerunmöglich macht, die von ihm investierten Vermögenswerte zu realisieren (vgl.dazu Schwark/Geiser, ZHR 161 [1977], S. 739, 762).Zum anderen schreiben die Börsenordnungen nicht zwingend die Er-stattung des Wertes der Aktien vor, sondern verlangen überwiegend - wie frü-her die Frankfurter Wertpapierbörse - die Erstattung eines Betrages, der in ei-nem angemessenen Verhältnis zu dem höchsten Börsenpreis der letzten, vorder Veröffentlichung des Widerrufs liegenden sechs Monate steht. Da dieserBetrag auch niedriger sein kann als der Wert der Aktien, ist eine - nach derRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche - volle Entschä-digung der Minderheitsaktionäre nicht sichergestellt.Das Kapitalmarktrecht schließt demnach nicht aus, daß den Minderheits-aktionären durch das Delisting ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht. Die-ser muß somit durch Gewährung eines gesellschaftlichen Minderheitenschutzesausgeschlossen werden. - 17 -b) Ein adäquater Schutz der Minderheitsaktionäre kann nur dadurch er-reicht werden, daß ihnen mit dem Beschlußantrag ein Pflichtangebot über denKauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft (in den nach §§ 71 f. AktG bestehen-den Grenzen) oder durch den Großaktionär vorgelegt wird. Da den Minder-heitsaktionären eine volle Entschädigung zusteht, muß der Kaufpreis dem An-teilswert entsprechen.c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß ge-währleistet sein, daß der Aktionär in einem gerichtlichen Verfahren überprüfenlassen kann, ob der ihm erstattete Betrag dem Wert des Anteils entspricht. Da-bei hat es offengelassen, ob diese Kontrolle mit dem Institut der Anfechtungs-klage oder durch analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfah-ren (§ 306 AktG, §§ 305 ff. UmwG) sicherzustellen ist (BVerfG, Beschl. v.23. August 2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672 f.).Dem Senat erscheint es nicht zweckmäßig, die Möglichkeit der Über-prüfung, ob das Kaufangebot dem Verkehrswert der Aktien entspricht, durchdas Institut der Anfechtungsklage sicherzustellen. Es kann den Interessen bei-der Parteien nicht vollständig gerecht werden. Die Aktionäre können lediglicheine Kassation des Beschlusses erreichen und dadurch dessen Durchsetzungverhindern. Sie vermögen auf diese Weise nur mittelbar eine Erhöhung desKaufangebotspreises durch die Gesellschaft oder den Mehrheitsaktionär zu er-reichen. Der Gesellschaft entstehen durch das Erfordernis der erneuten Einbe-rufung einer Hauptversammlung unverhältnismäßige Kosten. Ferner können fürsie durch die Verzögerung des Delisting erhebliche Nachteile eintreten.Wie entsprechende Regelungen im Unternehmensvertragsrecht (§ 304Abs. 3 Satz 2, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) und im Umwandlungsrecht (§§ 15, 34, - 18 -196, 212 UmwG) zeigen, kann den Belangen der Beteiligten eher dadurch ent-sprochen werden, daß die Höhe des Angebotsbetrages in einem dafür ge-schaffenen Verfahren (Spruchverfahren) geklärt wird. Diese Überlegungen, dieder Einführung des Spruchverfahrens im Unternehmensvertrags- und Um-wandlungsrecht zugrunde liegen, treffen auch auf das Verfahren des Delistingzu. Es ist daher sinnvoll, den zwischen den Parteien aufgetretenen Konfliktebenso wie beim Squeeze out nicht auf dem Weg des Anfechtungsverfahrens,sondern des Spruchverfahrens zu lösen.Verfassungsrechtlich begegnet eine analoge Anwendung dieser prozeß-rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2000- 1 BvR 68/95 u. 147/97, ZIP 2000, 1670, 1673). Aber auch unter prozessualenAspekten ist die Analogiefähigkeit dieser Vorschriften zu bejahen. Zu Recht istdarauf hingewiesen worden, daß prozessuale Regelungen lediglich Hilfsmittelzur Durchsetzung des materiellen Rechts sind und ihre Analogiefähigkeit ausdiesem Grunde ebenso gegeben ist wie diejenige des Rechtes, dessen Durch-setzung sie dienen (vgl. BayObLG, ZIP 1998, 2002, 2004; Wiedemann, ZGR1999, 857, 866 f.; derselbe ZGR 1978, 477, 492; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999,261, 266 f.). Durch die Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahrenauf den Fall des Delisting wird zugleich gewährleistet, daß durch die gerichtli-che Entscheidung der Wert der Aktien für alle Aktionäre verbindlich festgelegtwird.3. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf der Hauptversammlungsbe-schluß keiner sachlichen Rechtfertigung, wie sie vom Senat für den Ausschlußdes Bezugsrechtes gefordert worden ist (vgl. BGHZ 71, 40; 83, 319; 125, 239;ablehnend auch Hüffer aaO, § 119 Rdn. 24; Hellwig, ZGR 1999, 781, 800;Zetzsche, NZG 2000, 1065, 1067; a.A. u.a. Lutter, FS Zöllner 1998, Bd. I - 19 -S. 363/381). Die auf Vorschlag des Vorstandes über das Delisting zu treffendeEntscheidung hat unternehmerischen Charakter. Da sie von der Hauptver-sammlung zu treffen ist, liegt es somit im Ermessen der Mehrheit der Aktionäre,ob die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig ist und gebotenerscheint. Der vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre ist durchdas Erfordernis eines Pflichtangebotes, die Aktien zum vollen Wert zu über-nehmen, sowie die Möglichkeit sichergestellt, die Höhe in einem Spruchverfah-ren überprüfen zu lassen.Eines Vorstandsberichtes entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zumDelisting bedarf es nicht. Die Beklagte hat in der Hauptversammlung die Grün-de schlüssig dargelegt, aus denen das Delisting betrieben werden soll. Sie hatdie Einsparung der Kosten, drohende Kursschwankungen und drohendeNachteile für die Gesellschaft sowie die Gefahr von Kursmanipulationen aufge-führt. Diese Gründe sind aus sich heraus verständlich und tragen die Entschei-dung der Hauptversammlung.Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ist dem Informationsbedürfnisder Minderheitsaktionäre hinreichend entsprochen worden. Nach dem Rechts-gedanken des § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG, der hier entsprechend heranzuziehenist, genügt es, daß ihnen die Einzelheiten des Widerrufsantrages und das Ab-findungsangebot des Mehrheitsaktionärs bekannt gegeben werden. Diese Vor-aussetzungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtserfüllt.4. Die Rüge der Revision, der Ermächtigungsbeschluß sei zeitlich nichthinreichend fixiert, ist ebenfalls nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß in denFällen, in denen das Gesetz der Hauptversammlung erlaubt, den Vorstand zur - 20 -Vornahme bestimmter Maßnahmen zu ermächtigen, die Dauer der Ermächti-gung im Gesetz befristet wird (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) oder der Hauptver-sammlung eine Höchstfrist eingeräumt wird, auf die sie die Ermächtigung be-grenzen darf (§ 202 Abs. 2 AktG). Trifft das Gesetz keine Regelung über dieDauer der Ermächtigung, ist die Hauptversammlung in der Bestimmung derFrist frei. Befristet sie die Ermächtigung nicht, ist der Vorstand gehalten, auf-grund der ihm als Organ obliegenden Pflichten im Rahmen seiner unternehme-rischen Handlungsfreiheit zu entscheiden, ob und wann er die Maßnahme, zuder er ermächtigt worden ist, durchführt. Über den Stand der Angelegenheit hater auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die jährlich abzuhalten ist(§ 175 Abs. 1 AktG), zu berichten. Ist die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nochnicht durchgeführt, kann die Hauptversammlung darüber beschließen, ob dieErmächtigung aufrechterhalten bleibt, oder ob sie widerrufen wird. Die Ermäch-tigung unterliegt somit einer hinreichend konkreten zeitlichen Kontrolle durchdie Hauptversammlung. Eine weitergehende zeitliche Beschränkung ist nichterforderlich.Die Revision der Kläger zu 1 und 2 rügt außerdem, das Berufungsgerichtsei zu Unrecht dem Vortrag nicht gefolgt, die Maßnahme des Delisting sei miß-bräuchlich, weil die Minderheitsaktionäre mit willkürlichen Mitteln aus der Be-klagten gedrängt werden sollten. Die Willkür zeige sich darin, daß die Dividendefür Stamm- und Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Vorjahren erheblich ge-kürzt worden sei, obwohl die Beklagte keine Gewinneinbußen zu verzeichnengehabt habe. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revisionserwi-derung hat auf den Vortrag der Beklagten verwiesen, nach dem die Gewinn-margen aufgrund eines im Verhältnis zum Umsatz erheblich gestiegenen Mate-rialaufwands stark gesunken seien, so daß sich die Beklagte gezwungen gese-hen habe, ihre Kosten durch laufende Investitionen zu senken. Dieser erhöhte - 21 -Investitionsaufwand gehe zu Lasten des ausschüttungsfähigen Gewinns. DieRevision zeigt keinen Vortrag auf, mit dem die Kläger zu 1 und 2 diesem in sichschlüssigen Vorbringen der Beklagten mit plausiblen Gründen entgegengetre-ten sind. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daßvon einer mißbräuchlichen Handhabung des Delisting nicht gesprochen werdenkann.III. Die Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrens auf das Ver-fahren des Delisting zur Festsetzung des den Minderheitsaktionären für ihreAnteile zu gewährenden Verkehrswertes hat zur Folge, daß dem Hilfsantrag derKlägerinnen zu 3 und 4 stattgegeben werden muß. Für das Spruchverfahrensind funktionell nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit zuständig. Entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG, der auf dasVerhältnis zwischen ordentlicher streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit ent-sprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2001 - III ZB 48/00,WM 2001, 1045; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. Vorbem. 11 zu §§ 17-17 b GVGm.w.N.), ist für die Feststellung des Wertes der Aktien der Beklagten der - 22 -Rechtsweg vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gegeben unddaher das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeitabzugeben.RöhrichtHesselbergerHenzeKraemerMünke
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