BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 133/07 vom 24. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 25. September 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die R374ge gepr374ft und sie als nicht begr374ndet erachtet. 1 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen - wie die Kl344gerin selbst nicht verkennt - mit der Anh366rungsr374ge nur neue und eigenst344ndige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht ger374gt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verst366337e liegen indes ersichtlich nicht vor. 2 I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin einschlie337lich der von ihr in Bezug genommenen Urkunden und des von ihr vielfach angef374hrten Rechtsgutachtens selbstverst344ndlich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - die eine ausf374hrliche Begr374ndung enth344lt - ber374cksichtigt. 3 - 3 - Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begr374ndung; auch auf dem Wege der Anh366rungsr374ge kann die Kl344gerin daher - soweit ihr Begehren, das mehrfach die angeblich "knappe" Darlegung der Erw344gungen des Senats in dem Zur374ckweisungsbeschluss anspricht - die Mitteilung einer weitergehenden Begr374ndung nicht erzwingen. 4 Abgesehen davon merkt der Senat zu der Anh366rungsr374ge Folgendes an: 5 1. Soweit die Kl344gerin r374gt, der Senat habe die Frage eines Wettbewerbsverbots f374r den herrschenden Mehrheitsaktion344r allein auf den Klageantrag zu 7 bezogen, obwohl die Kl344gerin der Meinung gewesen sei, s344mtliche Klageantr344ge w374rden hiervon erfasst, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Wie der Formulierung unter Rdn. 11 des Senatsbeschlusses zu entnehmen ist, hat der Senat "auch hinsichtlich des insbesondere mit dem Klageantrag zu 7 verfolgten Wettbewerbsverbots gegen die Beklagte zu 2" keinen Zulassungsgrund gesehen. Daraus folgt, dass der Senat dieses Argument selbstverst344ndlich auch - wenngleich nicht in erster Linie - auf die 374brigen Klageantr344ge bezogen hat. 6 Freilich bestand hinsichtlich dieser 374brigen Antr344ge kein Anlass zur Zulassung der Revision bereits aus den Erw344gungen unter Nr. I des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008. Im 334brigen hat der Senat unter Rdn. 16 f. erg344nzend ausgef374hrt, dass die von der Kl344gerin aufgeworfene Frage bez374glich eines Wettbewerbsverbots des herrschenden Aktion344rs im faktischen Konzern aus Anlass des vorliegenden Falles schon deshalb keiner allgemeing374ltigen Grundsatzentscheidung bedurfte, weil in einer derartigen 7 - 4 - Fallkonstellation einer bereits zuvor bestehenden Konkurrenzsituation ein - auf eine angebliche Treupflicht gest374tztes - Wettbewerbsverbot zu Lasten des "neuen" Mehrheitsaktion344rs schon im Ansatz ausscheidet. Unter diesem Blickwinkel ist - wie der Senat ausgef374hrt hat - eine Ausrichtung der beklagten abh344ngigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse nach der einwandfreien Wertung des Berufungsgerichts nicht unzul344ssig, mag die Kl344gerin dies auch - wie durchg344ngig in den Vorinstanzen, der Nichtzulassungsbeschwerde und jetzt erneut in der Anh366rungsr374ge - als unzul344ssige Wettbewerbshandlung in ihrer "intensivsten Form" bezeichnen und damit zugleich den wiederholten Versuch unternehmen, ihre gegenteilige Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts und des Senats zu setzen. Das vermag freilich nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Senat habe das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in zentralen Punkten nicht zur Kenntnis genommen. 2. Ebenso wenig hat der Senat den Kl344gervortrag zu den laufenden Umstrukturierungen im Sinne einer Spartenorganisation und der Ausschaltung der Konkurrenz im Bereich des Stra337enbaus und dessen Bewertung durch das Berufungsgericht 374bersehen; er hat vielmehr nur den unterbreiteten Sachverhalt - in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht - im Rahmen der gebotenen Pr374fung der 247247 311, 317 AktG rechtlich anders beurteilt als die Kl344gerin, indem er - auch unter dem Blickwinkel eines etwaigen Wettbewerbsverbots - keinen Anlass zur Zulassung der Revision gesehen hat. 8 3. Soweit die Kl344gerin meint, der Senat habe aufgrund seiner Ausf374hrungen zum Wettbewerbsverbot den diesbez374glichen Vortrag der Kl344gerin, der sich wesentlich auf das Privatgutachten H. st374tzte, nicht zur Kenntnis genommen, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Der Senat hat sich 9 - 5 - gerade dadurch mit dem diesbez374glichen Vortrag der Kl344gerin auseinandergesetzt, dass er seine gegenteilige Rechtsansicht deutlich kundgetan hat. Selbstverst344ndlich hat er in diesem Zusammenhang auch die umfangreichen Ausf374hrungen des Privatgutachtens zur Kenntnis genommen, sie aber nicht f374r tragf344hig erachtet - wie im 334brigen schon unter Rdn. 10 des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Zur374ckweisung der von der Kl344gerin bereits gegen374ber dem Berufungsgericht erhobenen entsprechenden Geh366rsr374ge aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Soweit die Kl344gerin eine eingehendere Auseinandersetzung des Senats mit - 6 - dem Problem des Wettbewerbsverbots vermisst, vermag dies - wie eingangs ausgef374hrt - nicht den Vorwurf eines Versto337es des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begr374nden. 10 II. Eine weitergehende Begr374ndung ist nicht veranlasst. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2006 - 39 O 80/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2007 - 20 U 12/06 -
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