BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/08 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 un-ter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Be-klagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Beru-fungsgericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge ver-urteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kl344gerin das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 10. Februar 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-ge344ndert. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Ab344nderung der Regelungen in 247247 8 und 12 des zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertrages 374ber das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. M344rz 2002 mit folgender Fassung einzuwilli-gen: 247 8 Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung ein Honorar von 15,34 200 ("Ghost") bzw. 17 200 ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), das bei Ablieferung des vollst344ndigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung f344llig wird. Die 334bersetzerin erh344lt folgende Absatzbeteiligung: F374r die ge-bundene oder broschierte Ausgabe ab 5.000 Expl. 0,8% und f374r Taschenbuchausgaben ab 5.000 Expl. 0,4% jeweils vom Nettola-denpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften - 3 - und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverk344ufe mit mehr als 60% Rabatt sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. Die 334bersetzerin erh344lt folgende Erl366sbeteiligung: F374r Nutzungen durch den Verlag, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, ein F374nftel des Autorenanteils am Erl366s; der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf nicht h366her sein als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Ori-ginalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung entspre-chend geringer. Wenn die 334bersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. f374r die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich dar374ber unter-richtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zus344tzlich vom Verlag bezahlt. Nach 334berschreiten der Absatzschwelle erfolgt die Abrechnung einmal j344hrlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Mona-ten zur Zahlung f344llig. 247 12 Bei Vergabe der unter 247 4 genannten Nebenrechte erh344lt die 334bersetzerin eine Beteiligung an den Erl366sen in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils; der Erl366santeil, den der 334bersetzer er-h344lt, darf nicht h366her sein als der Erl366santeil, der dem Verlag ver-bleibt; soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Ge-brauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entspre-chend geringer. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtser-l366sen erfolgt j344hrlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genann-ten Terminen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist 334bersetzerin; der Beklagte ist ein Buchverlag. Die Par-teien schlossen am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. M344rz 2002 Vertr344ge, mit denen sich die Kl344gerin zur 334bersetzung der Romane "The Ghost behind the Wall" (im Folgenden "Ghost") und "Lady - My Life as a Bitch" (im Folgenden "Lady") von Melvin Burgess verpflichtete. In den Vertr344gen ist ver-einbart: 247 4 Soweit in der Person der 334bersetzerin in Ausf374hrung des Auftrages gem344337 247247 2 und 3 Urheberrechte oder 344hnliche Schutzrechte entstehen, 374bertr344gt die 334ber-setzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte f374r alle Ausgaben und Auflagen und f374r die Dauer des gesetzlichen Urheber-rechts ausschlie337lich auf den Verlag. Die 334bersetzerin 374bertr344gt ferner f374r die Dauer des Hauptrechts folgende aus-schlie337liche Nebenrechte an den Verlag: [205] Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu 374bertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzur344umen. [205] 247 8 Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtlicher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM ["Ghost"] / 17 200 ["Lady"] pro Normseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), das bei Ablieferung des vollst344ndigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung f344llig wird. Die 334bersetzerin erh344lt folgende Erfolgsbeteiligung: F374r die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 50.000 Expl. 1% ["Ghost"] / ab 20.000 Expl. 1% ["La-dy"] und f374r Taschenbuchausgaben ab 25.000 Expl. 0,5% ["Ghost"] / ab 10.000 Expl. 0,5% und ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] jeweils vom Nettoladenpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverk344ufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. Wenn die 334bersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. f374r die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich dar374ber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zus344tzlich vom Verlag bezahlt. Nach 334berschreiten der Erfolgsschwelle erfolgt die Abrechnung einmal j344hrlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung f344llig. [205] 247 12 Folgende besonderen Vereinbarungen werden getroffen: - 5 - Bei Vergabe der unter 247 4 Abs. c): Buchgemeinschaftsausgaben sowie 247 4 Abs. f): Tontr344ger genannten Nebenrechte erh344lt die 334bersetzerin 5% der Ver-lagserl366se. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtserl366sen erfolgt j344hr-lich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen. ["Ghost"] / Keine. ["Lady"] Die Kl344gerin ist der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht ange-messen. Sie verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die 304nderung der Ver-tr344ge, durch die ihr die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 2 Die Kl344gerin hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag-ten zu verurteilen, 3 II. in die Ab344nderung des 247 8 der zwischen den Parteien bestehenden 334ber-setzungsvertr344ge 374ber die Werke mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und "Lady - My Life as a Bitch224 von Melvin Burgess vom 8. Februar/4. M344rz 2002, geschlos-sen mit dem [Beklagten], mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen: 1. Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtli-cher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung a) ein Grundhonorar von 25 200 pro Normseite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), das bei Ablieferung des vollst344ndigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung f344llig wird, b) eine zus344tzliche, vom Absatz abh344ngige Verg374tung in H366he von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Netto-ladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. 2. Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344u-mung von Nebenrechten gem344337 247 4 eingehen, erh344lt die 334bersetzerin 25%. 3. Ist die 334bersetzerin mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbetr344ge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zus344tzlich. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31. Dezem-ber eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall h366heren Er-l366sen als 500 200 erh344lt die Kl344gerin eine entsprechende Akontozahlung, f344llig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 5. Der Verlag ist verpflichtet, einen von der 334bersetzerin beauftragten Wirt-schaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndigen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnungen Einsicht in die B374cher und allen - 6 - Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Ab344nderung des 247 8 der 334bersetzervertr344ge vom 18./30. Dezember 2001 und 18. Februar/4. M344rz 2002 dahingehend einzu-willigen, dass ihr eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzuset-zende, angemessene Verg374tung f374r die 334bertragung der Urhebernutzungs-rechte an ihrer 334bersetzung der Werke mit dem Originaltitel "The Ghost be-hind the Wall" von Melvin Burgess und "Lady - My Life as a Bitch224 von Mel-vin Burgess gew344hrt wird, die 374ber das Honorar in 247 8 der genannten 334ber-setzervertr344ge vom 18./30. Dezember 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. III. (entfallen) IV. 1. an sie 3.064,26 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen; 2. 374ber den sich aus der Ab344nderung und dem Auskunfts- und Rechnungs-legungsanspruch ergebenden Betrag an sie nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Ab344nderung sich ergebenden Zahlungszeitr344umen zu bezahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels abge344n-dert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, 5 in die Ab344nderung der Regelungen in 247247 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. M344rz 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 247 8 8.1 Die 334bersetzerin erh344lt f374r ihre T344tigkeit und f374r die 334bertragung s344mtli-cher Rechte gem344337 247 4 als Gegenleistung a) ein Grundhonorar von 15,34 200 ("Ghost") bzw. 17 200 ("Lady") pro Norm-seite (30 Zeilen 340 60 Anschl344ge), das bei Ablieferung des vollst344ndigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung f344llig wird; b) eine zus344tzliche, vom Absatz abh344ngige Verg374tung in H366he von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. Ramsch- und Sonderverk344ufe mit mehr als - 7 - 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. 8.2 Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344u-mung von Nebenrechten gem344337 247 4 eingehen, erh344lt die 334bersetzerin 10%. 8.3 Das gezahlte Grundhonorar gem344337 Ziff. 8.1, Iit. a) wird auf die Absatzver-g374tung gem344337 Ziff. 8.1, lit. b) und auf die Nebenrechteverg374tung gem344337 Ziff. 8.2 angerechnet. Insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmal bis zur H366he des gezahlten Grundhonorars. 8.4 Wenn die 334bersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. f374r die Mehrwert-steuer optiert hat und der Verlag schriftlich dar374ber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zus344tzlich vom Ver-lag bezahlt. 8.5 Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. 247 12 Folgende besonderen Vereinbarungen wurden getroffen: Keine. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Kl344gerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Klageantr344ge weiter. Der Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Partei-en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nach dem Hilfsantrag eine 304nderung der 334berset-zungsvertr344ge hinsichtlich der H366he der Verg374tung verlangen. Einen Anspruch auf weitere Vertrags344nderungen habe sie dagegen nicht. Auch der Zahlungs-anspruch sei unbegr374ndet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Die als Gegenleistung f374r die Erarbeitung der 334bersetzungen und die zeitlich und r344umlich unbeschr344nkte Einr344umung von Nutzungsrechten an den 334bersetzungen vereinbarte Verg374tung sei unangemessen. Da keine gemein-same Verg374tungsregel bestehe, sei gem344337 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Verg374- 8 - 8 - tung angemessen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten sei. 9 Angemessen neben dem pauschalen Normseitenhonorar seien eine ab-satzabh344ngige Verg374tung in H366he von 1,5% des um die Mehrwertsteuer ver-minderten Nettoladenverkaufspreises eines jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Buchexemplars sowie eine Absatzbeteiligung in H366he von 10% der Nettoerl366se des Beklagten aus der Vergabe von Nebenrechten. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzverg374tung und die Beteiligung an den Er-l366sen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen. Nach diesen Ma337st344ben sei bereits die in beiden Vertr344gen vereinbarte H366he der absatzabh344ngigen Verg374tung unangemessen, die je nach Ausstat-tung und Verkaufszahlen lediglich 0,5% bzw. 1% des Nettoladenverkaufsprei-ses betrage. Die vereinbarten Verg374tungen seien aber auch hinsichtlich der Verkaufszahlen unangemessen, ab denen die absatzabh344ngige Verg374tung ein-setzen solle. Das Werk "Ghost" sei ausschlie337lich als Taschenbuchausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 6,44 200 erschienen. Eine absatzabh344ngige Verg374tung habe nach 247 8 des Vertrages bei Taschenb374chern erst ab 25.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Verg374tung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (9,66 Cent) pro Buch h344tte der Kl344gerin f374r 25.000 verkaufte Taschenb374cher eine Verg374tung von 2.415 200 zugestanden. Tats344chlich habe die Kl344gerin nur das vereinbarte Normseitenhonorar in H366he von 1.994,20 200 und damit 420,80 200 we-niger erhalten. Das Werk "Lady" sei ausschlie337lich als Hardcoverausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 13,08 200 erschienen. Eine absatzabh344ngige Verg374tung habe nach 247 8 des Vertrages bei Hardcoverausgaben erst ab 20.000 10 - 9 - verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Verg374tung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (19,62 Cent) pro Buch h344tte der Kl344gerin f374r 20.000 verkaufte Hardcoverb374cher ein Betrag von 3.924 200 zugestanden. Tats344chlich habe die Kl344gerin nur das verein-barte Normseitenhonorar in H366he von 3.417 200 und damit 507 200 weniger erhal-ten. Eine Abweichung der vereinbarten Verg374tung von der angemessenen Ver-g374tung um weniger als 10% sei zwar unwesentlich und vom Urheber in der Re-gel hinzunehmen. Im vorliegenden Fall betrage die Abweichung jedoch jeweils etwa 15%. Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf weitere Vertragsanpassungen. Die begehrten Vertrags344nderungen zu Akontozahlungen und einem Buchein-sichtsrechts seien nicht nach 247 32 UrhG begr374ndet, weil sie nicht die Verg374-tungsh366he betr344fen. 11 Die Kl344gerin habe auch keinen Zahlungsanspruch. Eine Erh366hung des Normseitenhonorars k366nne sie nicht beanspruchen; das vereinbarte Normsei-tenhonorar habe sie erhalten. Sie k366nne zwar eine h366here und fr374her einset-zende Absatzverg374tung verlangen; die aus den Absatzzahlen der B374cher zu errechnende Absatzverg374tung 374bersteige die hierauf anzurechnende Normsei-tenverg374tung jedoch nicht. 12 B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Kl344gerin kann vom Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu II grunds344tzlich die Einwilligung in eine Vertrags344nderung verlan-gen, die zu einer angemessenen Verg374tung in Form einer Absatzverg374tung und einer Beteiligung an den Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte f374hrt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Verg374tung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 13 - 10 - I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klagean-trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die 304nderung einer Vereinba-rung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kl344ger hat die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Gr366337en-ordnung seiner Vorstellung genannt. 14 II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin vom Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge beanspruchen kann. Nach dieser Bestim-mung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 15 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete-ne Bestimmung des 247 32 UrhG ist auf die am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. M344rz 2002 geschlossenen 334bersetzungsvertr344ge anzuwenden. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Vertr344ge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, so-fern - wie hier - von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. 16 - 11 - Hat der Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die 304nderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Verg374tung auf der Grundlage des ge344nderten Vertrages auch f374r Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "so-fern" von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN). 17 2. Die 334bersetzungen der Kl344gerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision des Beklagten unbeanstandet angenommen hat, pers366nliche geis-tige Sch366pfungen dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-schutz genie337en (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 , GRUR 2000, 144 f. - Comic-334bersetzungen II, mwN). 18 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist, wie das Berufungsge-richt im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen. 19 a) Unter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-meinsamen Verg374tungsregeln ( 247 36 UrhG ) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungs-m366glichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be-r374cksichtigung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist ( 247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ). 20 - 12 - b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, wel-che Verg374tung danach f374r 334bersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachb374chern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Verg374tung regelm344337ig nur dann angemes-sen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Ver-trieb von Vervielf344ltigungsst374cken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da-durch Erl366se, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, ge-bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer-kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erl366sen zu gew344hren. Zur n344he-ren Bestimmung der danach angemessenen Verg374tung von 334bersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen. 21 Der Senat hat entschieden, dass 334bersetzer von belletristischen Werken und von Sachb374chern danach als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco-ver-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta-schenbuchausgaben beanspruchen k366nnen, die dann, wenn 334bersetzern ein f374r sich genommen 374bliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho-norar erhalten und keine besonderen Umst344nde vorliegen, f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und f374r Taschenbuchaus-gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad-dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran h344lt der Senat - wie er in der 22 - 13 - ebenfalls heute verk374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" n344her aus-gef374hrt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Ber374cksichtigung der dagegen vorgebrachten Einw344nde fest. 23 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den 334bersetzern dar-374ber hinaus als angemessene Verg374tung grunds344tzlich die H344lfte des Nettoer-l366ses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt. Dabei ist unter Nettoerl366s der Be-trag zu verstehen, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt. Gegen diese Beurtei-lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des 334bersetzers an solchen Erl366sen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute ver-k374ndeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgef374hrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des 334bersetzers an Erl366sen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des 374bersetzten Werkes einr344umt oder 374ber-tr344gt, danach grunds344tzlich ein F374nftel der Beteiligung des Autors des fremd-sprachigen Werkes betr344gt. Der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, darf al-lerdings den Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, nicht 374bersteigen. Soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Um-fang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des 334bersetzers entsprechend zu verringern. c) Nach diesen Ma337st344ben ist die vereinbarte Verg374tung keine ange-messene Verg374tung. 24 aa) Die Kl344gerin kann f374r die Einr344umung der r344umlich, zeitlich und in-haltlich unbeschr344nkten Nutzungsrechte an ihren 334bersetzungen der Romane 25 - 14 - als angemessene Verg374tung grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru-chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Ga-rantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 15,34 200 ("Ghost") bzw. 17 200 ("La-dy") pro Normseite f374r sich genommen 374blich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umst344nde f374r eine Erh366hung oder Verringerung der Verg374tungss344tze vorliegen. Dar374ber hinaus steht ihm als angemessene Verg374-tung grunds344tzlich eine Beteiligung an s344mtlichen Erl366sen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils zu. bb) Nach 247 8 der 334bersetzungsvertr344ge betr344gt die Absatzverg374tung der Kl344gerin f374r das Werk "Ghost" f374r die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 50.000 Exemplaren und f374r Taschenbuchausgaben 0,5% ab 25.000 Exemp-laren sowie f374r das Werk "Lady" f374r die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 20.000 Exemplaren und f374r Taschenbuchausgaben 0,5% ab 10.000 Ex-emplaren und 1% ab 20.000 Exemplaren. Berechnungsgrundlage ist dabei je-weils der Nettoladenpreis eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars, ausgenommen Ramsch- und Sonderverk344ufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare. Der vereinbarte Verg374tungssatz liegt damit zwar geringf374gig 374ber dem angemessenen Verg374tungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises f374r Hardcover-Ausgaben und von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises f374r Taschenbuchausgaben (f374r Taschenbuch-ausgaben des Werkes "Lady" ist der Verg374tungssatz von 1% ab 20.000 Exemp-laren sogar erheblich h366her). Die vereinbarte Verg374tung ist aber erst ab 10.000, 20.000, 25.000 oder 50.000 Exemplaren und nicht bereits ab 5.000 Exemplaren zu zahlen. Nach 247 12 der 334bersetzungsvertr344ge ist die Kl344gerin an den Erl366sen aus der Vergabe von Nebenrechten lediglich zu beteiligen bei der Vergabe des Rechts zum Nachdruck des Werkes als Buchgemeinschaftsausgabe und des 26 - 15 - Rechts zur Aufnahme, 334berspielung und Wiedergabe durch Tontr344ger, ein-schlie337lich des Rechts zu deren Vervielf344ltigung und Verbreitung. Sie erh344lt in diesen F344llen auch nur 5% der - nach Abzug des Autorenanteils verbleiben-den - Verlagserl366se. Diese Beteiligung ist danach erheblich geringer als die an-gemessene Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an s344mt-lichen Erl366sen aus der Einr344umung von Nebenrechten. cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein-barte Seitenhonorar von 15,34 200 ("Ghost") bzw. 17 200 ("Lady") pro Normseite 374berschreite den Rahmen des f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und an-gemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung oder Nebenrechtserl366sbeteiligung gerechtfer-tigt w344re. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Sei-tenhonorar 374ber dem f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ber374cksichtigt, dass das durchschnittliche 334bersetzerhonorar f374r 334bersetzungen aus dem Engli-schen nach dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. bei Belletristik- Taschenb374chern 12 200 je Normseite und bei Belletristik-Hardcover 16,30 200 je Normseite betrage. Diesem Vorbringen l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht entnehmen, dass die Normseitenverg374tungen f374r das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 200 und das Belletristik-Hardcover "Lady" mit 17 200 erheblich bzw. deutlich 374ber dem Durchschnitt des Branchen374b-lichen liegen. 27 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umst344nde vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzverg374tung rechtfertigen k366nnten. Solche Umst344nde hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt und der Beklagte auch nicht geltend gemacht. 28 - 16 - 4. Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Kl344gerin vom Beklagten verlangen, in eine 304n-derung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung der Kl344gerin f374hrt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verg374tung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. 29 III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an-zupassen. 30 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von der Kl344gerin begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechts-erl366se (Antrag II 4 Satz 2) und einem Wirtschaftspr374fervorbehalt (Antrag zu II 5) abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die begehrten Vertrags344nderungen nicht nach 247 32 UrhG begr374ndet sind, weil sie nicht die Verg374tungsh366he betreffen. Es ist nicht Zweck dieser Bestimmung einen in allen Einzelheiten insgesamt ausge-wogenen Vertrag zu bewirken, vielmehr soll sie nur Ungleichgewichte bei der Verg374tung der Urheber ausgleichen. 31 2. Das Berufungsgericht hat nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an s344mtlichen Nutzun-gen des 374bersetzen Werkes durch den Beklagten selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision der Kl344gerin macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertrags344nderung sich auf s344mtliche einger344umten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein H366rbuch herausgibt. Auch f374r eine solche Eigenver-wertung des 374bersetzten Werkes durch den Verlag ist dem 334bersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines 32 - 17 - Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Verg374tung zu zah-len. Als Verg374tungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grunds344tzlich eine Beteiligung des 334bersetzers in H366he von ei-nem F374nftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erl366santeil, den der 334bersetzer erh344lt, nicht h366her sein darf, als der Erl366santeil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des 334bersetzers entspre-chend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch ge-macht wird. 3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gesehen, dass die Kl344gerin ei-nen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erl366sen des Beklagten aus einer 334bertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. 247 4 Abs. 3 des Vertrages). Aufgrund einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre 334bersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einr344umung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher ange-messen, dem 334bersetzer eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel der Betei-ligung des Autors an den Erl366sen zu gew344hren, die allerdings den Erl366santeil nicht 374bersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des 374bersetzten Werkes von der 334bersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 33 IV. Die Revision der Kl344gerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV ist unbegr374ndet. 34 Mit dem Zahlungsantrag zu IV macht die Kl344gerin die Verg374tungsanspr374-che geltend, die sich aus der von ihr erstrebten Ab344nderung der 334bersetzungs-vertr344ge ergeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl344gerin ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht. Nach den Feststellungen 35 - 18 - des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin f374r die 334bersetzungen der Werke "Ghost" und "Lady" das vereinbarte Seitenhonorar erhalten. Bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 11. Juni 2008 sind von "Ghost" 3.813 B374cher und von "Lady" 1.497 B374cher verkauft worden. Da eine Absatzverg374tung erst ab dem Verkauf von 5.000 Exemplaren zu zahlen ist, ist eine Absatzverg374tung nicht geschuldet. Der Beklagte hat keine weiteren Ausgaben veranstaltet und keine Nebenrechte vergeben. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Beteiligung an den Erl366sen aus einer nicht der Buch-preisbindung unterliegenden Eigenverwertung oder aus einer Vergabe von Ne-benrechten. C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Beru-fungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 36 Da die vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Kl344gerin vom Beklagten verlangen, in eine 304n-derung der Vertr344ge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Verg374tung der Kl344gerin f374hrt. 37 Danach kann die Kl344gerin beanspruchen, dass der Beklagte in die Ab344n-derung der Regelungen in 247247 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertr344ge 374ber die Werke "Ghost" und "Lady" einwilligt, nach der ihr zus344tzlich zum vereinbarten Normseitenhonorar eine Absatzbeteiligung in H366he von 0,8% f374r gebundene oder broschierte Ausgaben und in H366he von 38 - 19 - 0,4% f374r Taschenbuchausgaben jeweils vom Nettoladenpreis und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht (247 8) und wonach sie eine Beteiligung in H366he von einem F374nftel des Autorenanteils an den Erl366sen erh344lt, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt, sowie aus der Einr344umung und 334bertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt (247 12). Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten-honorar f374r das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 200 und das Belletris-tik-Hardcover "Lady" mit 17 200 unterhalb des f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374bli-chen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erh366hung der Absatzverg374tung oder Erl366sbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umst344nde vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erh366hung der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung geboten erscheinen las-sen. 39 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seiten-honorar unter dem f374r die T344tigkeit der Kl344gerin 374blichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Es hat angenommen, die besonderen Anforderungen an die 334bersetzung k366nnten zwar grunds344tzlich eine h366here Normseitenverg374tung rechtfertigen. Die pauschale Behauptung der Kl344gerin, die Originalwerke seien in einer spezifischen Jugendsprache verfasst worden, so dass eine 334berset-zung mit ganz ungew366hnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, finde in den 374bersetzten Texten jedoch keine Best344tigung. Jede 334bersetzung habe die Aufgabe, die Charakteristika des Originaltextes zu erfassen und stimmig in die Zielsprache zu 374bertragen. Soweit die Revision der Kl344gerin dem entgegen-setzt, der Schwierigkeitsgrad der 334bersetzung der in spezieller Jugendsprache geschriebenen Werke rechtfertige ein h366heres Seitenhonorar, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene 40 - 20 - abweichende Sicht der Dinge, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 41 D. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 308 O 793/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 143/06 -
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