BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/09 Verk374ndet am: 14. April 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Werbung mit Garantie UWG 247 4 Nr. 11; BGB 247 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2 a) Unter den Begriff der Garantieerkl344rung im Sinne des 247 477 Abs. 1 Satz 1 BGB f344llt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenst344ndigen Garantie-vertrages f374hrende Willenserkl344rung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Ga-rantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich ver-sprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. b) Wirbt ein Unternehmer f374r den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, m374ssen die in 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die ge-setzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschr344nkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die f374r die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Um-setzung 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes. BGH, Urteil vom 14. April 2011 226 I ZR 133/09 226 OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August und vom 17. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 20. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen f374r Com-puterdrucker, die sie 374ber das Internet im Wege des Versandhandels vertrei-ben. 1 Am 16. Oktober 2008 bot der Beklagte auf seiner Internetseite Drucker-patronen und Kartuschen als Ersatz f374r Originalerzeugnisse von Markenherstel-lern an. Weiter fand sich auf der Seite unter der 334berschrift 204HQ-Patronen Ga-rantie223 grafisch hervorgehoben die Angabe: 2043 Jahre Garantie223. Unmittelbar darunter hie337 es: 204HQ-Patronen gew344hrt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie223. 2 - 3 - Die Kl344gerin hat diese Werbung in drei verschiedenen Punkten als wett-bewerbswidrig beanstandet. F374r die Revisionsinstanz von Bedeutung ist nur noch ein Punkt, mit dem die Kl344gerin geltend gemacht hat, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umst344nden der Verbraucher die Ga-rantie in Anspruch nehmen kann. 3 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Gesetz sehe f374r die Werbung mit einer Garantie keine Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen im Einzelnen vor. 4 Das Landgericht hat die Klage 226 soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung 226 abgewiesen und die Kosten im Hinblick darauf, dass die Klage nur in einem Punkt Erfolg hatte, zu zwei Dritteln der Kl344gerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13. August 2009 unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel ver-urteilt, es zu unterlassen, 5 im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegen374ber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Vertr344gen 374ber Druckerzubeh366r, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Aussage 2043 Jahre Garantie223 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgem344337 auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, zu erkl344ren, dass dessen Gew344hrleistungsrechte nicht eingeschr344nkt werden, den Inhalt der Garantie zu nennen und alle wesentlichen Angaben, die f374r die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere 374ber die Dauer, den r344umlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiege-bers, aufzuf374hren, wie geschehen in der Internetwerbung des Beklagten vom 16.10.2008 gem344337 Bl. 62, 63 d.A. Weiterhin hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgem344337 zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von weiteren Abmahnkosten verurteilt so-wie seine Schadensersatzverpflichtung festgestellt (OLG Hamm, MMR 2010, 28). Die Kosten der Berufung hat es dem Beklagten auferlegt. Ferner hat es die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. 6 - 4 - Mit Erg344nzungsurteil vom 17. September 2009 hat das Berufungsgericht sein Urteil vom 13. August 2009 gem344337 247 321 ZPO dahin erg344nzt, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu einem Drittel von der Kl344gerin und zu zwei Dritteln von der Beklagten zu tragen sind. Insoweit hat es die Revision nicht zugelassen. 7 8 Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revision eingelegt; mit den Revisi-onen begehrt er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344ge-rin beantragt, die Revisionen zur374ckzuweisen. Der Senat hat die beiden Verfah-ren zur gemeinsamen Revisionsverhandlung und -entscheidung verbunden. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen sind zul344ssig und haben in der Sache Erfolg. 9 I. Die Revisionen sind gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zul344ssig. Die Zu-l344ssigkeit der Revision gegen das Haupturteil erstreckt sich auch auf das Er-g344nzungsurteil. Zwar ist das Erg344nzungsurteil ein selbst344ndiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Erg344nzungsurteil 226 wie im Streitfall 226 nur eine Kostenentscheidung enth344lt. Dann ist die Revision gegen das Erg344nzungsurteil statthaft und zul344ssig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt und diese statthaft und zul344ssig ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 226 XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421 Rn. 5 mwN). 10 334ber die Revision gegen das Erg344nzungsurteil vom 17. September 2009 ist nicht durch Teilvers344umnisurteil zu entscheiden. Zwar hat die Kl344gerin trotz ordnungsgem344337er Ladung zu beiden Revisionsverhandlungsterminen ihren 11 - 5 - Prozessvertreter nur im Hinblick auf die Revision gegen das Berufungsurteil vom 13. August 2009 bevollm344chtigt. Dies f374hrt aber nicht dazu, dass die Kl344-gerin im Hinblick auf die Revision gegen das Erg344nzungsurteil vom 17. September 2009 nicht vertreten war. Der Senat hat beide Revisionsverfah-ren im Revisionsverhandlungstermin zur gemeinsamen Verhandlung und Ent-scheidung verbunden. Dies hat zur Folge, dass die Kl344gerin insgesamt ord-nungsgem344337 vertreten war. Die Wirkung einer Verbindungsanordnung nach 247 147 ZPO besteht darin, dass die bis dahin getrennten Prozesse zu einem einheitlichen Prozess zusammengefasst werden (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 226 I ZR 82/55, NJW 1957, 183). Durch die Vereinigung der Verfahren werden die auf derselben Seite stehenden Parteien der verbundenen Prozesse in dem einheitlichen Prozess Streitgenossen mit allen sich daraus f374r die Prozessf374hrung ergebenden Wir-kungen der 247247 61 ff. ZPO (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 147 Rn. 24; Smid in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 147 Rn. 16; Reichold in Tho-mas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., 247 147 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 147 Rn. 19), mithin auch mit der Vertretungswirkung des 247 62 Abs. 1 ZPO im Falle der S344umnis eines notwendigen Streitgenossen. Dasselbe muss gelten, wenn die Parteien der verbundenen Verfahren identisch sind, die in den beiden Verfahren zu entscheidenden Fragen sich aber inhaltlich decken. In diesem Fall kann ebenfalls nur eine einheitliche Entscheidung in den verbun-denen Verfahren ergehen. So verh344lt es sich im Streitfall: Die Kostenentschei-dung erster Instanz, die Gegenstand des Erg344nzungsurteils ist, steht bereits aufgrund der Revision gegen das erste Berufungsurteil zur 334berpr374fung durch den Senat. Die Revision gegen das Erg344nzungsurteil kann insofern nicht zu ei-nem anderen Ergebnis f374hren. 12 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 13 14 In der Werbung des Beklagten liege ein Versto337 gegen 247 477 Abs. 1 BGB, einer Marktverhaltensregelung im Sinne von 247 4 Nr. 11 UWG. Der Be-klagte habe mit einer dreij344hrigen Garantie f374r alle HQ-Produkte geworben, oh-ne die vom Gesetz geforderten Angaben zu den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Rechten der Verbraucher zu machen. Diese Informationen m374ss-ten nicht nur in der Garantieerkl344rung, sondern auch in einer Werbung mit einer Garantie angegeben werden, wenn sich die Werbung 226 wie hier 226 auf konkrete Verkaufsangebote im Internet beziehe. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247 477 Abs. 1 BGB nicht zu. 15 1. Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung vorge-tragen, die der Beklagte im Oktober 2008 begangen haben soll. Da der Unter-lassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Hand-lung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 226 I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 226 ODDSET; Urteil vom 29. Juli 2009 226 I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 18 = WRP 2009, 1380 226 Fi-nanz-Sanierung). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 ge344ndert worden. Durch diese 226 der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge- 16 - 7 - sch344ftspraktiken dienende 226 Gesetzes344nderung ist allerdings keine f374r die Be-urteilung des Streitfalls ma337gebliche 304nderung der Rechtslage eingetreten, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unter-schieden werden muss. 17 a) Die 304nderungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und 247 3 UWG sind f374r den Streit-fall ohne Bedeutung. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten erf374llt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer gesch344ftlichen Handlung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Begriff der gesch344ftlichen Handlung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 226 I ZR 14/06, GRUR 2009, 881 Rn. 11 = WRP 2009, 1089 226 334berregionaler Krankentransport; Urteil vom 29. April 2010 226 I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 11 = WRP 2010, 1517 226 Holzhocker). Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG) sind gleich geblieben. b) Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des 247 4 Nr. 11 UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht ge344ndert worden. Ihrer Anwendung im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass nach Art. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG diejenigen 204Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, die die wirtschaftlichen In-teressen der Verbraucher beeintr344chtigen223, vollst344ndig harmonisiert werden sol-len. Die Richtlinie 2005/29/EG hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollst344ndigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts gef374hrt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 226 C-304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 226 Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie re-gelt die Frage der Unlauterkeit von Gesch344ftspraktiken im Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschlie337end (EuGH, Urteil vom 18 - 8 - 23. April 2009 226 C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 226 VTB/Total Belgium). 19 Allerdings ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, dass eine Durchsetzung von im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in der Werbung geboten ist. Dies gilt zum einen f374r Informationspflichten, die ih-re unionsrechtliche Grundlage in einer der in Anhang II der Richtlinie aufgef374hr-ten Richtlinien haben (dazu BGH, GRUR 2010, 1142 Rn. 12 226 Holzhocker; K366h-ler in K366hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 247 4 Rn. 11.6b). Die Liste des Anhangs II ist jedoch gem344337 247 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht ersch366pfend. Dementsprechend kann ein Versto337 gegen nationale Bestimmungen eine Un-lauterkeit nach 247 4 Nr. 11 UWG auch dann begr374nden, wenn die betreffende Regelung 226 hier die Bestimmung des 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB 226 eine Grundla-ge im Unionsrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2010 226 I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 = WRP 2010, 1475 226 Gew344hrleistungsausschluss im Inter-net, mit Hinweis auf Erw344gungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rn. 11/7). Dies ist bei der Bestimmung des 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall. Die Vorschrift des 247 477 Abs. 1 BGB setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374ter-kaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter in das deutsche Recht um. Sie hat somit ihre Grundlage im Unionsrecht. Zudem widerspricht eine Gesch344ftspraxis, die der in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Vorschrift des 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegensteht, regelm344337ig den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG). Unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist eine derartige Gesch344ftspraxis daher unlauter. 20 - 9 - 2. Der Beklagte hat mit der Ank374ndigung einer dreij344hrigen Garantie im Hinblick auf die von ihm im Internetversandhandel vertriebenen Druckerpatro-nen eine gesch344ftliche Handlung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorge-nommen. Er hat mit dem Ziel gehandelt, zugunsten seines Unternehmens den Absatz von Waren zu f366rdern, ohne dass es darauf ankommt, ob sich dieses Verhalten vor, bei oder nach Gesch344ftsabschluss auswirkt. Die Gew344hrung ei-ner Garantie ist geeignet, den Verbraucher gegen alle M344ngel der angebotenen Ware abzusichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden k366n-nen (Erw344gungsgrund 21 der Richtlinie 1999/44/EG). Sie ist damit geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualit344t des Produkts zu erh366hen und dadurch den Absatz der Waren zu f366rdern. 21 3. Die Bestimmung des 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und z344hlt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im In-teresse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhal-ten zu regeln (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; M374nchKomm.BGB/Lorenz, 5. Aufl., 247 477 Rn. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Bearb. 2004, 247 477 Rn. 40; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247). 22 4. Die Anwendbarkeit des 247 4 Nr. 11 UWG ist ferner nicht wegen eines Vorrangs des 247 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 226 Gew344hrleistungsausschluss im Internet, mwN). 23 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die angegriffene Werbung versto337e gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie nicht den in 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Anforderungen entspreche. 24 - 10 - a) Gem344337 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerkl344rung (247 443 BGB) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschr344nkt werden. Ferner muss die Erkl344rung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Anga-ben, die f374r deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den r344umlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. Die im Streitfall beanstandete Wer-bung musste diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerkl344-rung darstellt. 25 Unter den Begriff der Garantieerkl344rung im Sinne des 247 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserkl344rungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselb-st344ndige Garantie) oder eines eigenst344ndigen Garantievertrags f374hren, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ank374ndigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (ebenso OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Bd. 2/2, Art. 6 Kauf-RL Rn. 6; Vander, K&R 2011, 86, 89 f.; wohl auch Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 176; aA OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; Schl366mmer/Dittrich, K&R 2009, 145, 151). 26 aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 247 477 Abs. 1 BGB. Das Gesetz nimmt zur Bestimmung der Garantieerkl344rung auf den entspre-chenden Begriff in 247 443 BGB Bezug. In 247 443 Abs. 1 BGB wird ausdr374cklich zwischen der 204Garantieerkl344rung223 und der 204einschl344gigen Werbung223 unterschie-den. 27 Auch der Unionsgesetzgeber unterscheidet an sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG begrifflich zwischen der 28 - 11 - Garantieerkl344rung und der einschl344gigen Werbung. Aus dem Umstand, dass sich in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG die durch 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB umgesetzte Regelung 374ber die Informationspflichten nicht auf die Garan-tieerkl344rung, sondern auf 204die Garantie223 bezieht, ergibt sich nichts anderes. 29 Unter einer Garantie versteht die Richtlinie zum einen die entsprechende rechtliche Verpflichtung des Verk344ufers oder Herstellers gegen374ber dem Verbraucher (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG). Zum anderen verwendet die Richtlinie diesen Begriff aber auch zur Umschreibung der Garantieerkl344rung als derjenigen Erkl344rung des Herstel-lers oder H344ndlers, mit der dieser sich gegen374ber dem Verbraucher rechtlich im Sinne der garantierten Inhalte bindet. Diese mehrdeutige Verwendung des Be-griffs der Garantie findet sich nicht nur in der Bestimmung des Art. 6 Abs. 2, sondern auch in Satz 4 des Erw344gungsgrunds 21 sowie in den weiteren Abs344t-zen des Art. 6 der Richtlinie 1999/44/EG, ohne dass dort jeweils Zweifel verbleiben, was mit 204Garantie223 gemeint ist. Wenn es beispielsweise in Erw344-gungsgrund 21 hei337t, 204Garantien (sollten) bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erkl344rung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers ber374hrt223, wird deutlich, dass dem Begriff der Garantie hier beide Bedeutungen zugewiesen sind, und zwar zun344chst die Bedeutung der Garantieerkl344rung und sodann die der rechtlichen Verpflichtung. In den weite-ren Abs344tzen des Art. 6 der Richtlinie verwendet der Unionsgesetzgeber den Begriff der Garantie ersichtlich allein im Sinne der Garantieerkl344rung: So muss dem Verbraucher 204auf Wunsch 205 die Garantie schriftlich zur Verf374gung gestellt werden oder auf einem dauerhaften Datentr344ger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verf374gung steht und ihm zug344nglich ist223 (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie); weiter k366nnen 204die Mitgliedstaaten 205 vorschreiben, dass die Garan-tie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist 205223 (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie). Anhaltspunkte daf374r, dass mit dem Begriff der Garantie nicht nur die - 12 - Garantieerkl344rung, sondern auch die Werbung mit einer Garantie gemeint sein k366nnte, finden sich in der Richtlinie dagegen nicht. Zwar wird auch der Inhalt der Werbung zum Inhalt der rechtsverbindlichen Garantiebedingungen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und 247 443 BGB). Die Richtlinie gibt aber keine Hinweise darauf, dass die Werbung als solche bereits als 204Garantie223 anzusehen ist (M374nchKomm.BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl., 247 443 Rn. 12); vielmehr nennt sie die Werbung allein als Bestandteil der Garantiebestimmungen, nicht jedoch als Entstehungsgrund der Garantie (Pfeiffer in Dauner-Lieb/Heidel/Ring aaO Art. 1 Kauf-RL Rn. 34). bb) Auch eine am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung f374hrt nicht dazu, dass bereits die auf einen Produktabsatz gerichtete Werbung mit einer Garantie den gesetzlichen Informationspflichten gen374gen muss. Durch die in 247 477 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG geregelten Hinweise soll der Verbraucher klar erkennen k366nnen, dass die Garantie ein zu-s344tzliches Leistungsversprechen enth344lt, das 374ber die gesetzlichen Gew344hrleis-tungsrechte hinausgeht, diese aber nicht ersetzt. Es soll vermieden werden, dass der Verbraucher wegen einer unklaren Fassung der Garantieerkl344rung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 246). Nach Erw344gungsgrund 21 der Richtlinie m374ssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Garantien als rechtm344337ige Mar-ketinginstrumente den Verbraucher nicht irref374hren. Aus diesem Grunde sollten 204die Garantien bestimmte Informationen enthalten223. Auch dieser Zweck ist er-f374llt, wenn der Verbraucher durch die Garantieerkl344rung entsprechend aufge-kl344rt wird. Eine Notwendigkeit, die Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisenden Werbung mit den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie und 247 477 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgef374hrten Informationen zu versorgen, besteht nicht. Die Verbraucher sind vielmehr durch das Lauterkeitsrecht vor irref374hrender Wer-bung mit Garantieank374ndigungen hinreichend gesch374tzt (Art. 7 Abs. 1 30 - 13 - Buchst. g, Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, 247 5 Abs. 1 Nr. 7, 247 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 UWG; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247; Vander, K&R 2011, 86, 90). Hinzu kommt, dass zu weit gefasste Garantiean-k374ndigungen in der Werbung zu einer entsprechenden Erweiterung der Garan-tieverpflichtung des H344ndlers oder Herstellers f374hren (Art. 6 Abs. 1 der Richtli-nie 1999/44/EG; 247 443 BGB). cc) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union zur Kl344-rung der Auslegung von Unionsrecht, namentlich zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG, hat der Senat erwogen. Er geht jedoch davon aus, dass sich Zwei-fel, die bei der Lekt374re der Richtlinie zun344chst im Hinblick auf die in der Tat mehrdeutige Verwendung des Begriffs der Garantie entstehen m366gen, durch eine sorgf344ltige, am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung voll-st344ndig ausr344umen lassen. 31 b) Die im Streitfall angegriffene Werbung enth344lt keine Garantieerkl344rung im Sinne des 247 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verk344ufer in vertragsm344337ig bindender Weise die Gew344hr f374r eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache 374bernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er f374r alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 226 VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., 247 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet 374bermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als blo337e invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Gr374neberg aaO 247 312b Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Dass der Be-klagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung f374r den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsm344337ig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie 374bernommen hat, ist vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. 32 - 14 - IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 33 34 1. Die Klage ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer irref374hrenden Wer-bung begr374ndet. Ein Versto337 gegen 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, 247 5a Abs. 1 UWG 2008 kommt nicht in Betracht. Die Kl344gerin hat nicht dargetan, dass die beanstandete Werbung beim angesprochenen Verkehr eine Fehlvorstellung 374ber die Garantieverpflichtung oder ihre Bedingungen hervorruft. Eine Irref374h-rung folgt ferner nicht aus dem vom Berufungsgericht offengelassenen Ge-sichtspunkt, ob die Werbung mit der Aussage 2043 Jahre Garantie223 ohne die wei-ter erforderlichen Informationen irref374hrend ist. Ein allgemeines Informationsge-bot ergab sich nicht aus 247 5 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 226 I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 226 Umweltfreund-liches Bauen, zu 247 3 UWG aF); sie folgt auch nicht aus 247 5a Abs. 1 und 2 UWG 2008 (vgl. dazu Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5a Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 5a Rn. 7 f., 11). Ebenso ist ein Versto337 gegen 247 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG 2008 weder dargetan noch ersichtlich. Danach gelten Zah-lungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen als mitzuteilende wesentliche Infor-mationen, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen. Dies setzt regelm344337ig eine Abweichung vom 334blichen voraus, mit denen der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet (Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5a Rn. 35 mwN). Auch daf374r hat die Kl344gerin keine hinreichenden Anhalts-punkte vorgetragen. Es entspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher 226 wie von der Kl344gerin geltend gemacht 226 davon ausgeht, dass in der beanstandeten Werbung des Beklagten alle f374r den Kaufentschluss wesentlichen Informationen dargestellt sind. - 15 - 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kl344gerin auch keine An-spr374che auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten zustehen. 35 36 V. Da der Kl344gerin die geltend gemachten Anspr374che nicht zustehen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Beru-fung der Kl344gerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zu-r374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 37 Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.03.2009 - 15 O 233/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2009 - I-4 U 71/09 -
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