ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR133.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 133 /17 vom 8 . März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 8 . März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Ri chterin Pohl beschlossen : Der Sena t beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das U r- teil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss z u- rückzuweisen. Die Kläger in erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Kläger in verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwe n- dungskont rolle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschloss e- nen Filmfonds. Mit Beitr ittserklärung vom 8 . November 2005 beteili gte sie sich in Hö he von 2 0.000 Euro zu züglich 3 % Agio als mittelbare Kommanditist in an der E . P . Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Z u- gleich bot sie der Beklagten , die als Treuhandkomm anditistin der Fondsgesel l- schaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fond s- gesellschaft nahm das Angebot unter dem 11. November 2005 an. 1 - 3 - Die Beteiligung erf olgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99 - 111), der Treuhandve r- trag (S. 112 - 116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117 - 116) jew eils vollständig abgedruckt waren . Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelv erwendungskontrollvertrag (MVKV) enthä lt unter anderem folgende R e- gelungen: " § 1 Vorbemerkung Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmitte l- bar als Kommanditisten oder mit telbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. § 2 Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelv erwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft u n- mittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen. § 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft kann über das auf de m in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Tre u- handvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitrete n- den Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfo l- gen, ( " Mittelverwendungskontrollkonto " ) ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verf ü- gen. Die Gesel lschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwe n- dungskont rollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich a n- weise n, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann au s- zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mitte l- verwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküb licher " 2 3 - 4 - § 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitte l- verwendungskontrolleur in die Verwendung von auf dem Mittelverwendungsko n- trollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf . Nach § 3 Abs. 3 MV KV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung " auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfre i- gabe und der vorzulegenden Nachweise " beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV). Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mitte l- verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhan d- kommanditistin aus. Die Kläger in hat beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelve r- wendungskontrolle bei der E . P . Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar du rch Vorlage des Kontoeröffnungsa ntrags des Mittelve r- wendungs kontroll kontos (Klageantrag zu a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen üb er das Mittelverwendungs kontroll konto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich wa ren (Klageantrag zu b), durch Überg abe der Kontoauszüge bezü g- lich der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 (Klagea ntrag zu c) sowie durch Abgabe von Erklärung en , dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsa n- trag bis zum 31. Juli 2011 nicht geän dert (Klagea ntrag zu d) und bei der Mitte l- freigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden seien (Klag e- a ntrag zu e) . Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu veru r- teilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu a) bis e) an Eides statt zu versichern ( Klagea ntrag zu f). Sie hat geltend g e- macht, der Mi ttelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten 4 5 6 - 5 - der Anleger anzusehen. Danach sei die Be klagte ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte dienten zur Klärung von etwaigen Sch a- densersatzansprüchen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu a) bis e) durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagte n hat da s Kammergericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs gericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherst ellung des landgerichtlichen Ur teils an . II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im E r- gebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Ber ufungsge richt hat im Wesentlichen ausgeführt , die Klägerin kö n- ne von der Beklagten weder die Vorlage der geforderten Unterlagen oder die Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben noch die Abgabe der begehrten Erklärungen verlangen. Da b ereits der geltend gemachte Ausku nftsanspruch nicht bestehe, komme e ine Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt (Klageantrag zu f) nicht mehr in B e- tracht. Die Klage sei insgesamt abzuweisen. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zw ar die Verpflichtung zu pr ü- fen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontroll e gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit i h- rer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindl i- 7 8 9 10 - 6 - chen Gut habenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe ve r- fü gt werden können. Sie sei nach dem Mittelverwendungskontrollv ertrag jedoch nicht verpflichtet gewesen, sich Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröf f- nungsantrag, Kontoauszüge) zu verschaf fen. Da die Beklagte lediglich die ric h- tige Verwendung der eingezahlten Gelder habe überprüfen müssen, könne die Klägerin weder die Vorlage der in den Klageanträgen zu a) und b) genannten Unterlagen noch die Erstellung einer Übersicht zu den Buchungen (Kla geantrag zu c) verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlag en erg e- be sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder ma che die Kläger in einen Auskunft s- anspruch im Sinne dieser Bestimmung gel tend noch könne sie ihr Begehren auf den Gesichtspunkt de r Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungs flüssen. Die Kläger in könne sich auch nicht auf das zwi schen ihr als Anleger in und der B e- klagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein . Dieses sei gegenüber der Fondsgesell schaft auszuüben. Die Kläger in könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzule i- tenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflic h- tung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegen stand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollv ertrag ein echter Vertrag z u- gunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier g eltend gemachten Inhalt hätten. Hinsichtlich des Klagea ntrags zu d ) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verp flichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröf f- nungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der 11 - 7 - Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt ge worden sei. Diese Auskunft verlange die Kläger in a ber gerade nicht . Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versich e- rung dahingehend, dass bei der Mittelfreigabe alle Vorgaben eingehalten wo r- den seien (Klageantrag zu e) , bestehe ebenfalls nicht. Die allgemeine Erkl ä- rung, die Vertr agspflichten eingehalten zu haben, stelle eine juristische Wertung dar und könne nicht zum Gegenstand eines Auskunftsverlangens gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fall - gestaltungen betreffende abweichen de Entscheidungen des Oberlandesg e- richts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15 bzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils bejaht wurden, zugelassen. II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht ( mehr ) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhei tlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßge b- lich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015 , 17165 Rn. 8 und vo m 30. November 2017 - III ZR 622 /16 , BeckRS 2017 , 135558 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 20 . Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f jew. mwN ). Die im Streitfall entscheidungserhebl i- 12 13 14 - 8 - chen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerte n Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 9. November 2017 (III ZR 610/16, WM 2017, 2296) und vom 8. Februar 2018 (III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die di e- selbe Beklagte und in einem Fall (III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und denselben Mittelverwendungskontrollvertrag betrafen, inzwischen höch strichte r- lich - zum Nachteil der Klägerin - geklärt. 2. Danach hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. Sie kann weder nach § 675 Abs. 1, § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf d er Grun d- lage von § 242 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mitte l- verwendungskontrollvertrag folgende Au skunftsansprüche der Klägerin erfa s- sen unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden Hauptleistung s- pflichten dem Inhalt nach jede nfalls nicht die Überlassung der begehrten Unte r- lagen und die Abgabe der verlangten Erklärung en . Es kann deshalb dahinst e- hen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anl e- ger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist. a ) Vorlag e des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungs ko n- troll konto (Klagea ntrag zu a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hi n- sichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Klagea ntrag zu b) a a) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass die Kläger in die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer A nsprüche benötigt, muss berücksichtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er 15 16 17 - 9 - dementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich d er Vertrag b e- zieht, begrenzt wird (Senatsurteile vom 16. Jun i 2016 - III ZR 282/14, NJW - RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, han delte es sich um ein solches der Fondsge sellschaft . Die Er richtung und Eröffnung dieses Kontos geh örte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagte n . Diese traf ledi g- lich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwe n- dungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Krite rien überei n- stimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Gut habenbeträge entspr e- chend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. D ie Beklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungs unterlagen geben zu lassen und aufzubewahren . Erst recht e rgibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mitte l- verwendungskontrollver trag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Ko n- toeröffnungsunterlagen (Sen atsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 27) . b b) Aus den vorgenannten Grün den - Begrenzung der Auskunftspflicht auf d ie konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kläg e- rin hat dar über hinaus keine Anhaltspunkte für den be gründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vo r- getragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsb e- gehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schaden s- 18 19 - 10 - ersatzan spruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28 und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 ). Der bloße Hinweis darauf, dass bei einem Vorgängerfonds hinsichtlich eines bestimmten Filmprojekts ( " Elvis has left the building " ) die Mittelverw endungskontrolle " nicht funktioniert " habe (Klageschrift vom 29. Oktober 2014, S. 8) , ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und vermag insbesondere nicht den Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Für eine etwaig e Pflichtverle t- zung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB , das allenfalls auf bloße Mutmaßun gen der Klägerin " ins Blaue hinein " gestützt wird, allein der unzuläs sigen Ausforschung (Senatsurteil e vom 9. November 2017 aaO und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f). Es kommt hinzu, dass die Kläger in nicht einmal geltend macht, wenig s- tens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Ei n- rich tung des Mittelverwendungskontrollk ontos betreffend mittels der ihr gege n- über der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations - und Ei n- sichts rech te nach §§ 116, 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 5 A bs. 6 de s Treuhandvertrags zu erlangen (S e- nats urteil vom 8. Fe bruar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff ). Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 wurde allein die Beklagte zur Auskunft aufgefordert. b) Üb ergabe der Kontoauszüge bezüglich der auf dem Mittelverwe n- dungskontrollkonto gebuchten Umsätze in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 ( Klagea ntrag zu c) Für das geltend gemachte Auskunfts - und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 20 21 22 - 11 - Var. 3 i.V.m. § § 259 , 328 Abs. 1 BGB. Zutreffend ist das Berufungsgericht d a- von ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwe n- dungskon trollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesor gungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwe n- dungs kontroll kontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf , sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiese nen Guth a- benbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen auf geführten Vor - aussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts - und rechenschaftspflic h- tig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB wa r nicht geschul det (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). D ie lückenlose Dokumentation sämtlicher Kontobewegu n- gen ge hörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Von ihr kann auch nicht verlangt werden , die Originale oder Kopien der jeweils einges ehenen Papiere lücken los aufzubewahren beziehungsweise zu beschaffen ( siehe Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17). Aus den oben (Buchst. a b b) ausgeführten Gründen kann die Kläger in auch ihren mit dem Klagea ntrag zu c ) verfolgte n Auskunf tsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen. c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Klagea ntrag zu d) Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe der verlangte n Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen. 23 24 25 - 12 - d) Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Voraussetzungen des § 3 MVKV eingehalten worden sind ( Klag ea ntrag zu e) Das Berufungsgericht hat eine diesbezügliche Auskunftspflicht der B e- klagten zu Recht abgelehnt. Außerdem hat die Beklagte nach den nicht ang e- griffenen Feststellungen des Landgerichts die ordnungsgemäße Mittelverwe n- dung im Rahmen ihrer jä hrlichen Berichte über die Mittelverwendungskontrolle bereits erklärt . Ein Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung in bestimmter Form (eidesstattliche Versicherung) besteht nicht. e) Da die Klägerin keinen Auskunftsanspruch hat, kann sie auch nicht die A bgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlangen (Klageantrag zu f) . Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2015 - 3 O 308/14 - KG Berlin , Entscheidung vom 02.03.2017 - 22 U 163/15 - 26 27 28
Full & Egal Universal Law Academy