ECLI:DE:BGH:2018:201218BIIIZR133.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 133/18 vom 20. Dezember 2018 in de r Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richterin Pohl beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwer t- festsetzung im Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines Villeng rundstücks im I nne n- stadtbereich der Beteiligten zu 2. In dem Vorgarten d ies es Grundstücks befi n- den sich zwei Stellplätze und ein in das Erdreich eingelassener Öltank. Mit B e- schluss vom 22. Mai 2012 enteignete die Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) zugunsten der Beteili gten zu 2 eine dem Vorgarten zugehörige Teilfläche des Grundstück s zum Zwecke der Schaffung eines Gehweges und setzte hierfür Da gegen hat sich die Beteiligte zu 1 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt, auf den das Landgericht den Enteignungsbeschluss insgesamt aufgehoben ha t . Die hierg e- gen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hatte überwiegend Erfolg. Zwar sei die Enteignung entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 BauGB zulässig. Auch habe die Enteignungsbehörde zutreffend die betroffene Grundstücksfläche und den Verlust ei nes der Stellplätze mit 7.500 1 - 3 - bewertet . Die Kosten für die Verlegung des Öltanks und die Wiederherstellung des Vorgartens seien aber zu niedrig angesetzt worde n , weshalb der Entei g- nungsbeschluss insoweit abzuändern sei, dass der Beteiligten zu 1 für den En t- zug ihres Grundeigentums eine Entschädigung in Höhe von 77.038 sei. Ihre gegen die mit diesem Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat der Senat den Streitwert für die Nich t- Schreiben vom 7. November 2018 um Überprüfung der Streitwertfest setzung gebeten mit dem Hinweis, der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche betrage II. Die als Gegenvorstellung aufzufassende Eingabe der Beteiligten zu 1 vom 7. November 2018 bietet keinen Anlass zu einer Abänderung des mit S e- natsbeschluss vom 27. September 2018 auf bis 80.0 t- werts. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Streitg e- genstand, den die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entsche i- dung bei dem L andgericht anhängig gemacht und mit i hrer Nichtzulassungsb e- schwerde weiter zu verfolg en beabsichtig t hat. Bei einem baulandgerichtlichen Verfahren , das gegen eine Enteignung betrieben wird, ist d er die Enteignung anordnende Verwaltungsakt - hier: der Enteignungsbeschluss der Beteiligten 2 3 4 - 4 - zu 3 - beziehungsweise dessen Rechtmäßigkeit Streitgegenstand (s . Senatsb e- schlu ss vom 30. September 1999 - III Z B 48/99, NJW 2000, 80). Bei der Bemessung des Streitwerts ist zwar - wie die Beteiligte zu 1 im A usgangs punkt zu Recht vorbringt - grundsätzlich vo n dem (Verkehrs - )Wert der enteigneten (Teil - )Fläche auszugehen ( Senat, Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 293 und Beschlüsse vom 5. November 1962 - III ZR 35/62, NJW 1962, 2295; vom 16. September 1963 - III ZR 109/62, NJW 1963, 2173 sowi e vom 30. September 1999 aaO ). Ein den reinen Grundstückswert übersteigender Streitwert besteht im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung des Enteignungsbeschlusses jedoch dann , w enn der Betroffene infolge der Enteignung nicht nur für den Verlust der in Anspruch genommenen Teilfläche selbst zu entschädigen ist (s. § 93 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) , sondern die Entei g- nungsentschädigung darüber hinaus auch weitere durch die Enteignung eintr e- tende Vermögensnachteile auszugleichen hat (s. § 93 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB). Letzte res ist hier der Fall, da die Beteiligte zu 1 ( auch aus Sicht der En t- eignungsbehörde ) nicht nur für den Entzug des Grundeigentums selbst, so n- dern auch für den daraus resultierenden Wegfall eines PKW - Stellplatzes und die zu erwartenden Fol gekosten ( Verlegung des Öltanks, S chaffung eines b e- hindertengerechten Zugangs und Wiederherstellung des Vorgartens ) zu en t- schädigen war . Auch hat sich die Beteiligte zu 1 m it ihrem Antrag auf gerichtl i- che Entscheidung , an dem sie weiterhin festhält, gegen die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschluss es als Ganze s ge wandt und dabei unter anderem geltend gemacht, die festgesetzte Entschädigung sei zu niedrig bemessen. 5 6 - 5 - Folgerichtig haben auch die Vorinstanzen bei der Festsetzung des Streitwerts unbeanstandet nicht isoliert auf den Wert der zu enteignenden Tei l- fläche selbst abgestellt, sondern die Gesamthöhe der jeweils in Streit stehe n- den Entschädigung zugrunde gelegt . Da das Berufungsgericht eine Ent ei g- nungsent schädigung in Höhe von insgesamt 77.038 für an gemessen erachtet hat, war diese r Betrag auch für die Bemessung des Streitwerts der Nichtzula s- sungsbeschwerde maßgeblich . Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 15.08.2016 - 28 O 1/12 Baul - OLG Schleswig, En tscheidung vom 17.05.2018 - 52 U 5/16 Baul - 7
Full & Egal Universal Law Academy