BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/05 Verk374ndet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hansen-Bau MarkenG 247 5 Abs. 1 und 2 Aus Familiennamen gebildete gesch344ftliche Bezeichnungen sind unabh344ngig von der H344ufigkeit des Namens durch 247 5 MarkenG gesch374tzt. Die H344ufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 - Billich; GRUR 1991, 472, 473 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres). BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schl374sselfertige Wohnh344user. Sie wurde am 18. M344rz 1996 unter der Firma "Hansen-Bau GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Be-klagte wurde am 28. November 1996 gegr374ndet und am 25. April 1997 unter der Firma "Hansen Bau GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht Neu-brandenburg eingetragen. Die Beklagte erbringt Hochbauleistungen, deren Um- 1 - 3 - fang im Einzelnen streitig ist. Die Kl344gerin behauptet, die Beklagte sei inzwi-schen auch im Bereich der Erstellung schl374sselfertiger H344user t344tig. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Mecklenburg-Vorpommern unter der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" oder in 344hnlicher, nicht gegen374ber der Firma der Kl344gerin un-terscheidungskr344ftiger Form aufzutreten, 2. insbesondere ihre Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" aus den "Gel-ben Seiten", dem "326rtlichen Telefonbuch Demmin, Altentreptow und Umgebung" und aus dem "Telefonbuch Neubrandenburg" sowie diese und 344hnliche, nicht gegen374ber der Firma der Kl344gerin unterschei-dungskr344ftige Bezeichnungen aus sonstigen Verzeichnissen l366schen zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. 3 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre ur-spr374nglichen Antr344ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Schutz ihrer gesch344ftlichen Bezeichnung verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Der auf L366schung des Firmennamens der Beklagten in Telefonb374chern und 344hnlichen Publikationen bezogene Urteilsausspruch sei nicht vollstre- 6 - 4 - ckungsf344hig. Da diese Publikationen bereits hergestellt und ausgeliefert seien, sei die Verpflichtung, den Firmennamen in ihnen l366schen zu lassen, auf eine unm366gliche Leistung gerichtet. 7 Im 334brigen fehle dem Familiennamen "Hansen" die f374r einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche nat374rliche Unterscheidungskraft. Der Name "Hansen" sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erh366h-te Aufmerksamkeit erzielen k366nne. Es handele sich um einen sogenannten "Al-lerweltsnamen" ohne individualisierende Herkunftsfunktion. Mangels namens-m344337iger Unterscheidungskraft k366nnte die Bezeichnung der Kl344gerin Schutz nur beanspruchen, wenn sie Verkehrsgeltung erworben h344tte. Daran fehle es. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung nicht m366glich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - f374r die Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche Feststellungen nicht ge-troffen hat. 8 1. Mit den bisherigen Klageantr344gen ist die Klage allerdings teilweise un-zul344ssig. Sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsantrag der Kl344-gerin sind unbestimmt, soweit sie sich auf "344hnliche, nicht gegen374ber der Firma der Kl344gerin unterscheidungskr344ftige Bezeichnungen" beziehen. Welche Be-zeichnungen f374r den Gesch344ftsbetrieb der Beklagten gegen374ber der Firma der Kl344gerin unterscheidungskr344ftig sind, ist eine dem Erkenntnisverfahren vorbe-haltene Tatfrage, die nur von Fall zu Fall beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Un-bestimmter Unterlassungsantrag I). 9 - 5 - 10 Keinen Bedenken begegnet die Zul344ssigkeit der Klage indes, soweit sie sich gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Hansen Bau GmbH" wendet. Ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beseitigungsantrag nicht auf eine unm366gliche und daher nicht vollstreckungsf344hige Leistung gerichtet. Der Beseitigungsantrag ist als "insbesondere"-Teil des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrags formuliert. Er ist deshalb unzweifelhaft in der Weise aus-zulegen, dass er die weitere Ver366ffentlichung des beanstandeten Firmenna-mens in k374nftigen Auflagen der Publikationen verhindern und nicht zur L366-schung der Eintragung aus Publikationen verpflichten will, die bereits hergestellt worden sind und sich in Umlauf befinden. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Zeichenbestandteil "Hansen" als "Allerweltsnamen" jede Unterscheidungskraft abgesprochen. 11 Der Schutz als Gesch344ftsbezeichnung (247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskr344ftig und nach der Verkehrs-auffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel). Diese Voraussetzungen der Schutzf344higkeit sind auch dann erf374llt, wenn zur Bezeichnung eines Gesch344ftsbetriebs ein h344ufiger Familienname verwendet wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 37; Knaak, Firma und Firmenschutz, 1986, S. 196; a.A. Goldmann, Der Schutz des Unternehmens-kennzeichens, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 121 ff.; Gro337komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rdn. 202; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 15 MarkenG Rdn. 40). Die H344ufigkeit eines als Gesch344ftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2000, 517; Knaak aaO). 12 - 6 - Unabh344ngig von seiner H344ufigkeit ist jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namenstr344ger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stellt jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Der Verkehr ist daran gew366hnt, dass Personen durch ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich selbst mit diesem be-zeichnen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Diese Namensfunktion wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelm344337ig mehr oder weniger viele andere Tr344ger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zuge-ordnet ist. Gegen die Schutzf344higkeit sogenannter Allerweltsnamen spricht deshalb nicht, dass sie f374r sich allein keine eindeutige Identifikation ihres Tr344-gers erm366glichen. 13 Wird der Familienname "Hansen" als - seiner Natur nach nicht beschrei-bender - Teil einer Gesch344ftsbezeichnung verwendet, kann ihm daher trotz sei-ner H344ufigkeit eine zur Begr374ndung der Schutzf344higkeit hinreichende, wenn auch - mangels einer besonderen Eigenart des Namens - schwache Unter-scheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ ComNet I; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; zur entsprechenden Problematik im Markenrecht EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Tz. 26 ff. - Nichols). Soweit Erw344gungen in 344lteren Entscheidungen des Senats, die jeweils die Ent-scheidung nicht tragen, etwas anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1979 - I ZR 46/77, GRUR 1979, 642, 643 = WRP 1979, 629 - Billich; Urt. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, GRUR 1991, 472, 473 = WRP 1991, 387 - Germania; BGHZ 130, 276, 278 - Torres), wird daran nicht festgehalten. 14 - 7 - Die in Teilen des Schrifttums vorgetragenen Gr374nde gegen eine Schutz-f344higkeit von Gesch344ftsbezeichnungen, die mit h344ufigen Familiennamen gebil-det sind, verm366gen nicht zu 374berzeugen. F374r die Zuerkennung von (jedenfalls geringer) Unterscheidungskraft ist ohne Bedeutung, dass Tr344ger von "Aller-weltsnamen" sich h344ufig Doppelnamen zulegen und dass ihnen nach 247 3 Nam304ndG i.V. mit Ziffer 34 Nam304ndVwV eine erleichterte M366glichkeit zur Na-mens344nderung zur Verf374gung steht (vgl. Goldmann aaO 247 5 Rdn. 124). Hierbei handelt es sich zwar um Ma337nahmen, mit denen der Namenstr344ger eine h366he-re Individualisierbarkeit erreichen kann. Daraus l344sst sich aber allenfalls ein In-diz f374r eine schwache Kennzeichnungskraft eines derartigen Namens ableiten. Nicht gerechtfertigt ist dagegen der Schluss auf das Fehlen jeglicher Unter-scheidungskraft. Dies kommt anschaulich in Ziffer 34 Nam304ndVwV zum Aus-druck, wo f374r eine erleichterte Namens344nderung verlangt wird, dass "der Fami-lienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in gr366337eren Teilbe-reichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingeb374337t hat (Sammelname)". Auch das Namensrecht geht daher keineswegs von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei "Allerweltsnamen" aus, sondern nimmt nur eine generelle Einbu337e an Unterscheidungskraft an. 15 Im 334brigen f374hrte die Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass ein Ne-beneinander von identischen Firmenbezeichnungen, die unter Verwendung ei-nes "Allerweltsnamens" gebildet worden sind, in ein und derselben Branche und in unmittelbarer r344umlicher Nachbarschaft kennzeichenrechtlich hingenommen werden m374sste. Damit w374rde das berechtigte Schutzinteresse des Priorit344ts344l-teren au337er Acht gelassen, der - kaufm344nnischer 334bung folgend - eine auf den Inhaber hinweisende Firma w344hlt. 16 Schlie337lich vermeidet die von der H344ufigkeit des Namens unabh344ngige Anerkennung der grunds344tzlichen Schutzf344higkeit der aus Familiennamen ge- 17 - 8 - bildeten gesch344ftlichen Bezeichnungen auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die die Rechtssicherheit beeintr344chtigen. So lie337e sich kaum eine klare Grenze fin-den, ab welcher H344ufigkeit ein Familienname als "Allerweltsname" nicht mehr schutzf344hig w344re. Wie das Berufungsurteil zeigt, w344re insbesondere unklar, auf welches Gebiet zur Ermittlung der H344ufigkeit des Familiennamens im Einzelfall abzustellen w344re. So kann die H344ufigkeit eines bestimmten Namens schon in-nerhalb einer begrenzten Region von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. 3. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Familiennamen "Han-sen" in der Gesch344ftsbezeichnung der Kl344gerin jede Unterscheidungskraft und damit die Schutzf344higkeit generell abgesprochen hat, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Das gilt auch insoweit, als das Be-rufungsgericht die Klage mit dem unbestimmten und damit unzul344ssigen Teil des Klageantrags abgewiesen hat. Denn insoweit ist der Kl344gerin Gelegenheit zu einer Anpassung der Antragsfassung an das Bestimmtheitsgebot zu geben. 18 III. Die Sache ist in vollem Umfang an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Be-rufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellun-gen zur T344tigkeit der Parteien und zur Priorit344t der Kennzeichen getroffen. 19 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist die Verwechs-lungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG unter Ber374cksichtigung aller ma337-geblichen Umst344nde zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwi-schen dem 304hnlichkeitsgrad der einander gegen374berstehenden Bezeichnun-gen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kl344gerin und dem wirt-schaftlichen Abstand der T344tigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ ComNet II, m.w.N.). 20 - 9 - 21 Die Unternehmenskennzeichen der Parteien sind - bis auf den Binde-strich im Zeichen der Beklagten - identisch. Es ist daher von einer hochgradigen Zeichen344hnlichkeit auszugehen, die praktisch einer Zeichenidentit344t entspricht. Die Kennzeichnungskraft des aus dem in Norddeutschland h344ufigen Familien-namen "Hansen" und dem rein beschreibenden T344tigkeitshinweis "Bau" gebil-deten Klagezeichens ist dagegen schwach. Zum sachlichen und r344umlichen T344tigkeitsbereich der Parteien fehlen bislang Feststellungen des Berufungsge-richts. Es l344sst sich deshalb noch nicht zuverl344ssig sagen, ob insoweit eine aus-reichende (Branchen-)N344he besteht, die den Verkehr zumindest gesch344ftliche Zusammenh344nge im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn an-nehmen lassen kann. So ist bisher nicht festgestellt, ob beide Parteien schl374s-selfertige Wohnh344user errichten. Die erforderliche Branchenn344he l344ge in die-sem Fall auch vor, wenn - entsprechend dem f374r das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - die Beklagte als Bauunternehmen schl374sselfertige Massivbauh344user errichtet, w344hrend die Kl344gerin als Bautr344ger Fertigteilh344user vertreibt, die nicht durch eigene Mitarbeiter errichtet werden. Aus der Sicht der privaten Bauherren als dem hier ma337geblichen Verkehrskreis ist eine Ausdehnung der T344tigkeit eines Unternehmens vom Massivbau auf den Vertrieb von Fertigh344usern und umgekehrt oder jedenfalls die Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen Unternehmen dieser T344tigkeitsbereiche nicht fernliegend. Es handelt sich um eng benachbarte T344tigkeiten. Es k344me dann nicht darauf an, dass die Beklagte - anders als offenbar die Kl344gerin - auch bauunternehmerische Einzelleistungen erbringt. 2. Das Berufungsgericht hat bisher auch keine Feststellungen dazu ge-troffen, ob die Kl344gerin 374ber das priorit344ts344ltere Recht verf374gt. Es nimmt dies zwar an, begr374ndet diese - seine Entscheidung im 334brigen nicht tragende - An-nahme aber nicht n344her. Nach ihrem Vortrag ist die Beklagte schon seit dem 22 - 10 - 1. Mai 1991 als einzelkaufm344nnisches Unternehmen in die Handwerksrolle ein-getragen und regional t344tig; sp344ter habe sie - nach Gr374ndung der Kl344gerin - ihre T344tigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung fortge-f374hrt. Sollte dieser Vortrag in der Weise zu verstehen sein, dass der Gesch344fts-f374hrer der Beklagten deren Gesch344ftsbetrieb schon seit 1991 als Einzelkauf-mann betrieben und sp344ter in die Beklagte eingebracht hat, handelte es sich um erhebliches Vorbringen, dem das Berufungsgericht zur Kl344rung der Priorit344t nachgehen m374sste. 3. Sollte dem Zeichen der Kl344gerin Priorit344t zukommen und Verwechs-lungsgefahr bestehen, wird das Berufungsgericht die Berufung bez374glich des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs hinsichtlich der Gesch344ftsbezeich-nung "Hansen Bau GmbH" zur374ckweisen m374ssen. 23 Sofern die Kl344gerin in der erneuten Berufungsverhandlung Unterlassung und Beseitigung auch wegen anderer konkreter Gesch344ftsbezeichnungen der Beklagten mit dem Bestandteil "Hansen" begehren sollte, k366nnten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze zum Recht der Gleichnamigen zu beachten sein, die im Rahmen des 247 23 Nr. 1 MarkenG unver344ndert anwendbar bleiben. Sie gelten auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623 - Kupferberg). 24 Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Famili-ennamen im gesch344ftlichen Verkehr zu bet344tigen. Im Regelfall ist jedoch der Priorit344tsj374ngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlie337en oder auf ein hinnehmbares Ma337 zu ver-mindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, 25 - 11 - GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - R366mer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabw344gung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabw344gung auch das Vorbringen der Kl344gerin zu ber374cksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch versch344rft, dass sie nunmehr dazu 374bergegangen sei, ebenfalls schl374sselfertige H344user zu errichten (vgl. Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 O 44/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2005 - 2 U 56/04 -
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