Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/06 vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Calie-be und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt auf die Durchf374hrbarkeit der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Boykottdrohung nicht an, weil sich - zumal in Verbindung mit der wenige Tage sp344ter ins Werk gesetzten Aussperrungsandrohung - schon in dem entsprechenden Versuch des gemein-sam mit dem Zeugen F. vorgehenden Kl344gers eine Verhaltensweise offenbart, die den Kl344ger als F374hrungspers366nlichkeit ungeeignet erscheinen l344sst, so dass es der Beklagten unzumutbar war, ihn nach der Abberufung weiter in ihren Diensten zu halten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 344.025,18 200 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 3 O 109/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 129/05 -
Full & Egal Universal Law Academy