BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gib mal Zeitung UWG 247 6 Abs. 2 Nr. 5 Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der L344cherlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung w366rtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Juli 2007 auf-gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 f374r Handelssachen, vom 7. April 2006 teil-weise abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Kl344gerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt 204die tageszeitung223 (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot f374r die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als 204Trinkhalle223 bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsst344nder zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, for-dert den Inhaber des Kiosks auf: 204Kalle, gib mal Zeitung223, worauf dieser entgeg-net: 204Is' aus223. Auf Nachfrage des Kunden: 204Wie aus?223, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ 374ber den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: 204Wat is' dat denn? Mach mich nicht fertig, Du223 und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung ver344rgert auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gel344chter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der 204Trinkhalle223 ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gef374llter Zeitungst344nder zu sehen. Der Kunde verlangt aber: 204Kalle, gib mal Taz223. Der Kioskinhaber ist so verbl374fft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gel344chter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: 204taz ist nicht f374r jeden. Das ist OK so.223 Der - aus zwei Teilen bestehende - Werbespot ist aus dem nachfolgend wiedergegebenen 204storyboard223 ersichtlich: 2 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Die Kl344gerin sieht in diesem Werbespot wegen der Bezugnahme auf die BILD-Zeitung eine unzul344ssige vergleichende Werbung und eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke 204BILD223. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in An-spruch. 3 Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Auskunftsan-spruchs - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg AfP 2008, 387 = ZUM-RD 2008, 350). Mit ihrer vom Senat zu-gelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Werbespot der Beklagten sei als vergleichende Werbung im Sinne des 247 6 Abs. 1 UWG anzusehen, die nach 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter sei, weil der Vergleich die von der Kl344gerin verlegte BILD-Zeitung herabsetze. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: 5 Der Werbespot charakterisiere den Zeitungskunden als einen eher einfa-chen, nicht sehr gepflegten Menschen. Er sei nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet und vermittle das Bild eines Proleten. Die Dialoge verst344rkten den Eindruck, dass der Kunde aus einfachsten sozialen Verh344ltnis-sen stamme. Sie beschr344nkten sich auf rudiment344re Sprachfetzen auf unter-stem Ausdrucksniveau (204Kalle, gib mal Zeitung223 - 204Is222 aus223 - 204Wie aus?223 - 204Wat is dat denn?223 - 204Mach mich nicht fertig, Du223). Der Betrachter beziehe die Aufforde-rung des Kunden 204Kalle, gib mal Zeitung223 und die Reaktion des Kioskinhabers 6 - 8 - 204Is222 aus223 wegen der Einblendung des mit dem Logo der BILD-Zeitung versehe-nen, leeren Zeitungsst344nders zwangsl344ufig auf die BILD-Zeitung. Die folgende Frage des Kunden 204Wie aus?223 charakterisiere diesen als dumm, 204unterbelichtet223 und begriffsstutzig, denn es sei klar, dass die BILD-Zeitung ausverkauft sei. Nach einem Moment stupider Ratlosigkeit des Kunden schiebe der Kioskinha-ber wortlos eine Ausgabe der TAZ 374ber den Tresen. Der Kunde reagiere hierauf erstaunt und m374rrisch: 204Wat is dat denn?223 Er beende den Versuch, die TAZ zu lesen, nach k374rzester Zeit, weil ihn die Berichterstattung, soweit er ihr intellek-tuell folgen k366nne, offenbar nicht interessiere. Sein Gesicht nehme einen gera-dezu angeekelten Ausdruck an. Es sei unverkennbar, dass er die Pr344sentation der TAZ an Stelle der BILD-Zeitung als Zumutung und Provokation empfinde. Er werfe dem Kioskinhaber unwillig die TAZ auf den Tresen, wobei seine Ge-sichtsz374ge einen ver344rgerten und drohenden Ausdruck ann344hmen. Seine 304u337e-rung 204Mach mich nicht fertig, Du223 sei hilfloser Ausdruck einer intellektuellen 334-berforderung. Der Betrachter erkenne die Werbebotschaft des Spots, dass der 204primitive223 Interessent der BILD-Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die 204anspruchsvolle223 TAZ zu lesen und zu verstehen. Der Kioskinhaber schiebe nun doch die gew374nschte BILD-Zeitung 374ber den Tresen, um eine ernsthafte Kon-frontation zu vermeiden. Die Situation entspanne sich augenblicklich in ein be-freites Gel344chter. F374r den Kunden sei die Welt jetzt wieder in Ordnung. Er habe die gew374nschte BILD-Zeitung erhalten und gehe zufrieden seiner Wege, nicht ohne dem Kioskinhaber zuvor mit der Zeitung in der Hand scherzhaft gedroht zu haben. Im zweiten Teil des Werbespots sei am nunmehr mit BILD-Zeitungen ge-f374llten Zeitungsst344nder zu erkennen, dass der Kunde sein 204Wunschobjekt223 er-halten k366nnte. Er verlange jedoch mit den Worten 204Kalle, gib mal Taz223 zur Ver-bl374ffung aller Beteiligten nicht die BILD-Zeitung, sondern die TAZ. Der Kioskin-haber komme diesem Wunsch nicht nach, weil er ihn in Anbetracht der sehr 7 - 9 - einfachen Pers366nlichkeitsstruktur des Kunden f374r so absurd halte, dass er rat-los-gel344hmt sei. Auch diese Situation l366se sich durch schallendes Gel344chter auf, in das der Kunde pl366tzlich ausbreche, um deutlich zu machen, wie fern lie-gend sein Verlangen nach der TAZ sei. Der Betrachter erkenne, dass der BILD-Zeitungsleser trotz seiner geistigen Schlichtheit zumindest seine intellektuellen Grenzen erkenne. Der am Ende beider Werbespots auf schwarzem Hintergrund eingeblendete Text 204taz ist nicht f374r jeden223 unterstreiche dies nochmals. Die Beklagte 374berschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus gepr344gt sei, die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zul344ssigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie die Zeitung und die Leserschaft der Kl344gerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. Sie setze die BILD-Zeitung in unangemessener und verwerflicher Weise herab, indem sie ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen F344higkeiten und der trostlosen Sozialstruktur eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne. Dabei k366nne sie sich nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit oder der Kunstfreiheit aus Art. 5 GG berufen. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabw344gung gehe das Interesse der Kl344gerin, nicht ohne sachlichen Grund mit ihrem Produkt in den Augen breiter Verkehrskreise her-abgew374rdigt zu werden, den berechtigten 304u337erungsinteressen der Beklagten vor. 8 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Werbespot der Beklagten als vergleichende Werbung im Sinne des 247 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist (dazu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der Vergleich die von der Kl344gerin vertrie-bene BILD-Zeitung jedoch nicht im Sinne des 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG herab (da-zu 2). 9 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Werbespot der Beklagten als vergleichende Werbung im Sinne des 247 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Die Regelung des 247 6 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 84/450/EWG 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17), die durch die Richtlinie 2006/114/EG 374ber irre-f374hrende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 376 v. 27.12.2006, S. 21) ko-difiziert worden ist, und ist daher in 334bereinstimmung mit der Richtlinie und un-ter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften auszulegen. 10 a) Werbung im Sinne von 247 6 Abs. 1 UWG ist jede 304u337erung bei der Aus374bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, ein-schlie337lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu f366rdern (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG ; Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG ). Der Werbespot zielt darauf ab, den Absatz der von der Beklagten verlegten TAZ zu f366rdern und ist damit Werbung im Sinne dieser Bestimmung. 11 b) Vergleichende Werbung ist nach 247 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG ; Art. 2 lit. c der Richtlinie 2006/114/EG ). Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt da-her schon dann vor, wenn eine 304u337erung - auch nur mittelbar - auf einen Mit-bewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756 Tz. 52 = WRP 2009, 930 - L222Or351al/Bellure, m.w.N.; BGHZ 158, 26 , 32 - Genea-logie der D374fte; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 12 - 11 - - Bestellnummern374bernahme; Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 , GRUR 2008, 628 Tz. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung). Mitbewerber sind Unternehmen, die substituierbare Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten; von einem gewissen Grad der Substitution kann ausgegangen werden, wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bed374rfnissen dienen k366nnen (EuGH, Urt. v. 19.4.2007 - C-381/05, Slg. 2007, I- 3115 = GRUR 2007, 511 Tz. 28, 30 und 47 - De Landtsheer/Comit351 Interprofessionnel). Die Kl344gerin verlegt wie die Be-klagte eine Tageszeitung und ist daher deren Mitbewerberin. Dem steht nicht entgegen, dass die TAZ und die BILD-Zeitung sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grunds344tzlich an unterschiedliche Arten von Lesern rich-ten und die Kundenkreise der Parteien sich daher nur geringf374gig 374berschnei-den. Der Werbespot der Beklagten nimmt mehrfach auf die BILD-Zeitung Bezug und macht die von der Kl344gerin angebotene Ware damit erkennbar. 2. Die vergleichende Werbung ist - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - nicht nach 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, T344tigkeiten oder pers366nlichen oder gesch344ftlichen Verh344ltnis-se eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft (Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 84/450/EWG; Art. 4 lit. d der Richtlinie 2006/114/EG). 13 a) Ein Vergleich im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Werbende einen f374r den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wett-bewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren T344tigkeiten oder sonstigen Verh344ltnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100 , 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99 , GRUR 2002, 75 , 76 = WRP 2001, 1291 - 204SOOOO ... BILLIG!223?; Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 215/99, GRUR 2002, 828, 829 = WRP 2002 - Lottoschein; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 165 = WRP 14 - 12 - 2005, 219 - Aluminiumr344der). Der Werbespot stellt dem Betrachter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen typischen Leser der BILD-Zeitung vor. Er vermittelt dem Zuschauer die Werbebotschaft, dass dieser BILD-Zei-tungsleser intellektuell nicht in der Lage ist, die TAZ zu lesen und zu verstehen. Die Schrifteinblendung am jeweiligen Ende des zweiteiligen Spots 204taz ist nicht f374r jeden223 stellt dies nochmals heraus. Der Werbespot vergleicht damit unmit-telbar die Leserschaft und mittelbar den Inhalt der beiden Zeitungen. Er macht deutlich, dass die TAZ sich aufgrund ihres Inhalts nicht an den dargestellten Typus eines BILD-Zeitungslesers wendet. b) Dieser Vergleich setzt die Leserschaft und damit die Zeitung der Kl344-gerin nicht im Sinne von 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG in unlauterer Weise herab. 15 aa) Eine Herabsetzung im Sinne von 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegen374berstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Ma337geblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Er366rte-rung h344lt oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse dar-stellt. Herabsetzend im Sinne von 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkun-gen f374r die Konkurrenz besondere Umst344nde hinzutreten, die ihn als unange-messen abf344llig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen ( BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99 , GRUR 2002, 72 , 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegen-374berstellung im Schaufenster; Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99 , GRUR 2002, 633 , 635 = WRP 2002, 828 - Hormonersatztherapie; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 18 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen; zur wettbewerbswidrigen pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber vgl. BGH GRUR 2002, 828, 830 - Lottoschein; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 272/99, GRUR 2002, 982, 984 f. = WRP 2002, 1138 - DIE 204STEINZEIT223 IST VORBEI!). 16 - 13 - 17 Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass Werbung zu einem nicht uner-heblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verl344uft, bedarf stets in jedem Einzelfall einer sorgf344ltigen Pr374fung. Solange der Wer-bende mit ironischen Ankl344ngen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln er-zielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die Aussage nicht w366rtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzul344ssige Herabsetzung (BGH GRUR 2002, 72 , 74 - Preisgegen374berstellung im Schaufenster; GRUR 2002, 828, 830 - Lottoschein). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach diesen Ma337st344ben die zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabset-zung verlaufende Grenze 374berschritten. Die Werbung der Beklagten stelle dem Betrachter einen Leser der BILD-Zeitung stellvertretend f374r die gesamte Leser-schaft vor. Dieser typische BILD-Zeitungsleser sei so undifferenziert und intel-lektuell anspruchslos, dass er nach kurzem erfolglosem Bem374hen die Lekt374re der - anspruchsvollen - TAZ aufgeben m374sse, weil er damit inhaltlich oder sprachlich hoffnungslos 374berfordert sei. Diese Werbebotschaft werde durch die Schrifteinblendung am jeweiligen Ende des zweiteiligen Spots 204taz ist nicht f374r jeden223 herausgestellt. Die Beklagte stemple damit die Leserschaft der BILD-Zeitung pauschal als primitiv und dumm ab. Dadurch setze sie das Produkt der Kl344gerin und deren Ansehen als Verlagshaus unlauter herab. Die Tatsache, dass dies in witziger Weise, mit ironischem Unterton, in k374nstlerisch anspruchs-voller Art und mit einem nicht unerheblichen Wahrheitskern geschehe, k366nne das Verhalten der Beklagten auch unter Ber374cksichtigung des Grundrechts-schutzes aus Art. 5 GG nicht rechtfertigen. 18 - 14 - cc) Diese Beurteilung h344lt einer Nachpr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Werbespot der Beklagten 374ber-schreite die Grenze zu einer nicht hinnehmbaren Herabsetzung. 19 20 (1) F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit eines Werbevergleichs ist auf die mutma337liche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 = GRUR 2003, 533 Tz. 55 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501, GRUR 2007, 69 Tz. 78 = WRP 2007, 1348 - LIDL Belgium/Colruyt; EuGH GRUR 2007, 511 Tz. 16 - De Landtsheer/Comit351 Interprofessionnel). Dieser Durchschnittsverbraucher ist zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gew366hnt und empfindet sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 6 Rdn. 76). Ein hu-morvoller oder ironischer Werbevergleich kann daher auch dann zul344ssig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschr344nkt. Eine humor-volle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich stellt vielmehr erst dann eine unzul344ssige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der L344cherlichkeit preisgibt oder von den Adressaten der Werbung w366rtlich und damit ernst genommen und da-her als Abwertung verstanden wird (K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 6 Rdn. 76; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 6 Rdn. 66; M374nch-Komm.UWG/Menke, 247 6 Rdn. 203; Harte/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., 247 6 Rdn. 200; Fezer/Koos, UWG, 247 6 Rdn. 240 f.; Dittmer in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 247 6 UWG Rdn. 77). (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Werbespot der Beklagten sei als massive Abwertung der Kl344gerin anzusehen, weil er die gesamte Leser- 21 - 15 - schaft der BILD-Zeitung pauschal als primitiv und dumm abstemple, wird nach diesen Ma337st344ben von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getra-gen. 22 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts r374ckt der Werbespot nicht die gesamte Leserschaft der BILD-Zeitung in ein ung374nstiges Licht. Er vermittelt dem Betrachter nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts zwar die Vorstellung, bei diesem Zeitungskunden handele es sich um einen typischen Leser der BILD-Zeitung. Die Annahme des Berufungsge-richts, der Betrachter des Werbespots gewinne den Eindruck, die gesamte Le-serschaft der BILD-Zeitung entspreche diesem Typus, widerspricht jedoch nicht nur der Lebenserfahrung, sondern auch den in anderem Zusammenhang ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach ist allgemein bekannt, dass die Leserschaft der BILD-Zeitung tats344chlich nicht nahezu ausschlie337lich aus der Personengruppe besteht, die die Beklagte in ihrem Werbespot 374ber-zeichnend beschrieben hat, sondern die BILD-Zeitung von breiten Teilen der Bev366lkerung quer durch alle sozialen Schichten gelesen wird. Der dargestellte BILD-Zeitungsleser wird auch nicht pauschal als primitiv und dumm abgestem-pelt. Der Werbespot zeigt ihn vielmehr durchaus auch als gewitzt. Als er er-kennt, dass der Kioskinhaber ihm einen Streich gespielt hat, ist er diesem nicht b366se, sondern stimmt in das Lachen ein. Es gelingt ihm, den Kioskinhaber mit seinem Wunsch nach der TAZ seinerseits 204auf den Arm zu nehmen223. Er hat zu-letzt die Lacher auf seiner Seite. Diesen Aspekt l344sst das Berufungsgericht un-ber374cksichtigt, wenn es nur darauf abstellt, der Kunde werde auch im zweiten Teil des Werbespots als wegen seiner schlichten und sehr einfachen Pers366n-lichkeitsstruktur intellektuell 374berfordert dargestellt. Das schallende Gel344chter, in das der Kunde ausbricht, nachdem er den Kioskinhaber durch seinen 374berra-schenden Wunsch nach der TAZ verbl374fft hat, soll ersichtlich nicht deutlich ma-chen, wie fernliegend und l344cherlich das Verlangen des Kunden nach der TAZ - 16 - ist, sondern ist vielmehr lediglich Ausdruck der Freude des Kunden dar374ber, dass es ihm gelungen ist, seinerseits den Kioskinhaber 204zu ver344ppeln223. 23 Der Werbespot soll demnach lediglich auf humorvolle Weise zum Aus-druck bringen, dass die TAZ 204nicht f374r jeden223 ist, also nicht den Massenge-schmack anspricht und sich nicht an die Leser wendet, die zum Typus des dar-gestellten BILD-Zeitungslesers geh366ren. Der durchschnittlich informierte, auf-merksame und verst344ndige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle 334berspitzung handelt, mit der die Aufmerk-samkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden soll. Darin kann - auch unter Ber374ck-sichtigung des Umstands, dass der Werbespot der Beklagten eine vom Grund-recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gesch374tzte Meinungs344u337erung enth344lt - keine unlautere Herabsetzung der Kl344gerin im Sinne vom 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG gesehen werden. III. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den ge-troffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da-nach ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abzu344ndern und die Klage mit der Kostenfolge aus 247 91 Abs. 1 ZPO insgesamt abzuweisen. Der Kl344gerin stehen keine Anspr374che auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Der Werbespot der Beklagten stellt auch nach den 374brigen Tatbestandsvarianten des 247 6 Abs. 2 UWG keine unlautere vergleichende Werbung dar (dazu 1) und verletzt nicht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG die Rechte der Kl344gerin an ihrer Marke 204BILD223 (dazu 2). 24 - 17 - 1. Der Werbespot der Beklagten enth344lt - wie unter II 1 ausgef374hrt - eine vergleichende Werbung im Sinne des 247 6 Abs. 1 UWG. Die Bestimmung des 247 6 Abs. 2 UWG f374hrt in 247 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 UWG die Umst344nde auf, unter denen ein Werbevergleich unlauter ist. Der Werbespot der Beklagten ist - wie unter II 2 ausgef374hrt - nicht herabsetzend im Sinne des 247 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Die von den 374brigen Tatbestandsvarianten des 247 6 Abs. 2 UWG in Betracht kommenden Tatbest344nde der Nr. 2 (kein objektiver Bezug auf Eigenschaften der Ware) und Nr. 4 UWG (unlautere Ausnutzung oder Beeintr344chtigung des Rufs eines Kennzeichens) sind gleichfalls nicht erf374llt. 25 a) Die vergleichende Werbung der Beklagten verst366337t nicht gegen 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Vorschrift un-lauter, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr374fbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Wa-ren oder Dienstleistungen bezogen ist. Dabei ist die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die f374r die Waren die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, aus der Sicht des angesprochenen Ver-kehrs zu beurteilen ( BGHZ 158, 26 , 33 - Genealogie der D374fte; BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest). Der angesprochene Verkehr sieht in dem in Rede stehenden Werbespot - wie unter II 2 a ausgef374hrt - einen Vergleich der Leserschaft beider Zeitungen. Der Vergleich ist damit objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachpr374fbare Ei-genschaft der von den Parteien verlegten Zeitungen bezogen. 26 aa) Der Begriff der Eigenschaft im Sinne dieser Vorschrift ist weit zu ver-stehen. Ma337geblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine n374tzliche Information f374r die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung n344hertreten soll ( BGHZ 158, 26 , 33 f. - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2005, 172 , 174 - Stresstest; BGH, Urt. v. 27 - 18 - 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 30 = WRP 2007, 772 - Umsatz-zuwachs). Die von dem Werbespot angesprochenen Zeitungsleser k366nnen aus der Charakterisierung der Leserschaft beider Zeitungen eine n374tzliche Informa-tion f374r ihre Kaufentscheidung gewinnen. Die Tatsache, welche Leser eine be-stimmte Zeitung bevorzugen, l344sst R374ckschl374sse auf den Inhalt und die Aus-richtung der Zeitung zu. Die Struktur der Leserschaft geh366rt daher zu den Ei-genschaften einer Zeitung (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 259, 260; Ohly in Piper/Ohly aaO 247 6 Rdn. 48). bb) Das Erfordernis der Nachpr374fbarkeit soll die 334berpr374fbarkeit des Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung erm366glichen. Der Vergleich muss daher Tatsachenbehauptungen und darf nicht nur reine Werturteile zum Inhalt haben, da nur Tatsachenbehauptungen auf ihre sachliche Berechtigung 374berpr374ft werden k366nnen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch Wertur-teile einen nachpr374fbaren Tatsachenkern haben k366nnen ( BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96 , GRUR 1999, 69 , 71 = WRP 1998, 1065 - Preisver-gleichsliste II; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest). Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbe-vergleich angef374hrten Eigenschaften selbst 374berpr374fen k366nnen. Es reicht viel-mehr in der Regel aus, dass die Aussage 374berhaupt - gegebenenfalls durch einen Sachverst344ndigen - 374berpr374ft werden kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 73 - LIDL Belgium/Colruyt; BGHZ 158, 26 , 34 - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2005, 172 , 175 - Stresstest; GRUR 2007, 605 Tz. 31 - Umsatzzuwachs). Die Behauptung, die TAZ sei 204nicht f374r jeden223, sie richte sich an eine andere Leserschaft als die BILD-Zeitung, ist eine Tatsachenbehauptung, die - insbe-sondere durch Sachverst344ndige - 374berpr374ft werden kann. Die Beklagte hat eine von der Marktforschung der Kl344gerin herausgegebene Untersuchung zur 204Titel-struktur223 von 204BILD223 und 204die tageszeitung223 vorgelegt, aus der sich ergibt, in- 28 - 19 - wieweit sich die Struktur der Leserschaft beider Zeitungen hinsichtlich Ge-schlecht, Alter, Ausbildung, Beruf, Einkommen usw. unterscheidet. 29 cc) Die Eigenschaft der unterschiedlichen Leserstruktur der TAZ einer-seits und der BILD-Zeitung andererseits ist auch wesentlich, relevant und ty-pisch im Sinne von 247 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung f374r den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht v366llig unerheblich ist. Sie ist relevant, wenn sie den Kaufentschluss einer nicht v366llig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag. Sie ist typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung pr344gt und damit repr344sentativ oder aussagekr344ftig f374r deren Wert als Ganzes ist ( BGHZ 158, 26 , 35 - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2005, 172 , 174 f. - Stresstest). Die Struktur der Leserschaft einer Zei-tung l344sst auf den Inhalt und die Ausrichtung der Zeitung schlie337en. Sie tr344gt damit wesentlich zu dem Bild der Zeitung in der 326ffentlichkeit bei und beein-flusst die Kaufentscheidung zahlreicher Zeitungsk344ufer. dd) Zwar tragen bereits die kumulativen Kriterien der Wesentlichkeit, Re-levanz, Nachpr374fbarkeit und Typizit344t der Eigenschaft eines Produkts, in Bezug auf die der Vergleich angestellt wird, dazu bei, dass dieser Vergleich objektiv ist. Die Eigenschaften, die den vier erw344hnten Kriterien gen374gen, m374ssen je-doch au337erdem objektiv verglichen werden. Diese Voraussetzung soll vor allem Vergleiche ausschlie337en, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben (EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 43 bis 45 - LIDL Belgium/Colruyt). Die Aussage 374ber die Struktur der Leser-schaft der Zeitungen beruht nicht nur auf einer subjektiven Einsch344tzung, son-dern auf objektiven Gegebenheiten. 30 - 20 - 31 b) Die vergleichende Werbung der Beklagten verst366337t auch nicht gegen 247 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestim-mung unlauter, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber ver-wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr344chtigt. aa) Der Hinweis auf die Marke der in den Vergleich einbezogenen Pro-dukte ist f374r eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirk-samen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begr374n-det f374r sich genommen keine unlautere Ausnutzung oder Beeintr344chtigung des guten Rufs der fremden Markenartikel ( EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05 , Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00 , GRUR 2003, 444 , 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr m374ssen 374ber die blo337e Nennung der Marke hinausreichende Umst344n-de hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung oder Ruf-beeintr344chtigung zu begr374nden ( BGHZ 158, 26 , 32 - Genealogie der D374fte; BGH, Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 24 = WRP 2007, 1181 - Eigenpreisvergleich). Der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Rufaus-beutung oder Rufbeeintr344chtigung im Sinne des 247 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist je-doch stets begr374ndet, wenn die Voraussetzungen einer markenrechtswidrigen Rufausbeutung oder Rufausnutzung im Sinne des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 46 und 51 - O2 Holdings/Hutchinson zur einheitlichen Auslegung des Begriffs der Verwechslung in Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/104 [247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG] und Art. 3a Abs. 1 lit. d der Richtlinie 84/450 [247 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG]). 32 bb) Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den 33 - 21 - angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeug-nisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden 374bertragen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99 , Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGHZ 158, 26 , 32 - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummern374bernahme). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grenzt der Werbespot die miteinander verglichenen Zeitungen und deren Leser voneinander ab. Zudem stellt er die BILD-Zeitung und deren Leserschaft nicht positiv dar. Der Werbespot 374bertr344gt daher nicht den guten Ruf der Marke 204BILD223 auf die TAZ. cc) Der Werbespot beeintr344chtigt auch nicht den Ruf der Marke 204BILD223. Der Werbespot setzt - wie unter II 2 ausgef374hrt - die von der Kl344gerin verlegte BILD-Zeitung nicht herab. Aus den gleichen Gr374nden liegt auch keine Beein-tr344chtigung des Rufs der Marke 204BILD223 vor. 34 2. Die Kl344gerin kann die von ihr geltend gemachten Anspr374che auch nicht auf 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG st374tzen. Nach diesen Bestimmungen ist es Dritten zwar unter n344her bezeichneten Voraussetzungen untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im gesch344ftlichen Verkehr ein mit dieser Marke identisches oder dieser Marke 344hnliches Zeichen zu benutzen. Der Inha-ber einer eingetragenen Marke ist jedoch nicht berechtigt, einem Dritten die Be-nutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr 344hnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die - wie dies hier der Fall ist - gegen keinen der in 247 6 Abs. 2 UWG genannten Verbotstatbest344nde verst366337t (also alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG bzw. Art. 4 der Richtlinie 2006/114/EG genannten Zul344ssigkeitsbedingungen erf374llt, vgl. Erw344gungsgr374n-de 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG und Erw344gungsgr374nde 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG; vgl. weiter EuGH GRUR 2008, 698 Tz. 45 und 51 - O2 35 - 22 - Holdings/Hutchinson; GRUR 2009, 756 Tz. 54 - L222Or351al/Bellure; vgl. auch BGHZ 158, 26, 37 - Genealogie der D374fte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 15 - Imi-tationswerbung). Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 408 O 97/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 U 108/06 -
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