BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/08 Verkündet am: 3. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World's End VerlG § 1 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 17 a) Das Recht des Verlegers, Fol geauflagen eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Ve r- lagsvertrages ergeben. b) § 17 Satz 3 VerlG ist auch auf Übersetzungsverträge anwendbar. c) Der Verleger kann der ihn treffenden Last, eine Neu auflage zu veranstalten, auch dadurch nachkommen, dass er eine Taschenbuch - oder eine Sonde r- ausgabe herausgibt. Dem steht es gleich, wenn er die Taschenbuch - oder Sonderausgabe nicht im eigenen, sondern in einem anderen Verlag vera n- lasst. BGH, Urteil vom 3 . Februar 2011 - I ZR 134/08 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 3 . Februar 20 1 1 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n kamm und d ie Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaff ert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2008 unter Zurückwe i- sung der Anschlussrevision des Beklagten im Kostenpunkt und i n- soweit au fgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2006 wird insg e- samt zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsm ittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Verlag, schloss mit dem Beklagten, einem Übersetzer, Verträge, mit denen dieser sich zur Übersetzung folgender Romane des A u tors T. C. Boyle in die deutsche Sprache verpflichtete : World s En d (Vertrag vom 26. November /16. Dezember 1987 ), If the River was Whiskey (Vertrag vom 30. August/ 18. Oktober 1989 ) und The Tortilla Curtain (Vertrag vom 31. März / 20. April 1995). 1 - 3 - D er Kläger veröffentlichte die Übersetzungen des Beklagten zunächst in einer Hardcover - A usgabe . H ardcover - E xemplare der Übersetzungen von World s End war en von 1989 bis 1999, von If the River was Whiskey (in der deu t schen Ausgabe Wenn der Fluss voll Whisky wär ) von 1991 bis 1999 und von The Tortilla Curtain (in der deutschen Ausgabe América ) von 1996 bis 2002 lieferbar. Jeweils zwei Jahre nach der Erstveröffentlichung gab der Deu t- sche Taschenbuchverlag die Übersetzungen in Lizenz de s Kläger s als T a- schenbuch heraus. Sämtliche Werke sind heute noch als Taschenbuch liefe r- bar. Der Beklagte setzte de m Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2004 eine Fris t zum 1. Juli 2004 zur Veranstaltung einer Neuauflage seiner Übersetzu n- gen und kündigte an, dass er nach Verstreichen dieser Frist gemäß § 17 VerlG vom Vertrag zurücktreten werde. Nachdem d er Kläger den Rechterückruf für unwirksam erklärt hatte, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2004 klar, dass er keinen Rückruf der Rechte (nach § 41 UrhG), sondern seinen Rücktritt vom Verlagsvertrag (nach § 17 VerlG) ang e kündigt habe und dass die Voraussetzungen für diesen Rücktritt seiner Ansicht nach erfül lt seien, wenn der Verlag keine eigene Neuauflage veranstalte. Nachdem d er Kläger m it Schreiben vom 30. Juni 2004 mitgeteilt hatte, er habe mit der Vo r bereitung von Nachauflagen der Titel begonnen, die im Laufe des Sommers erscheinen wü r- den, erklärte der B eklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2004, er verlängere die g e- setzte Frist. Der Beklagte rief mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 12. Juli 2005 die Nutzungsrechte an den Übersetzungen zurück und erklärte gemäß § 17 und § § 30, 32 VerlG den Rüc ktritt vom Verlagsvertrag. Dies b e- gründete er damit, dass d er Kläger innerhalb der ih m gesetzten Frist keine e i- gene Neuauflage der Titel veranstaltet habe und offenbar nur L i zenzausgaben beibehalten wolle. Mit Schreiben vom 19. August 2005 und 21. Oktober 2005 2 3 4 - 4 - wandte der Beklagte sich an Lizenznehmer des Kläger s und teilte diesen mit, dass die Rechte an den Übersetzungen wieder ihm z u stünden. D er Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei weder zum Rück ruf noch zum Rück tritt berechtigt. Er beantragt f estzustellen, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Übersetzungen nicht durch Rückruf oder Rücktritt an den Beklagten z u- rückgefallen sind. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben (LG Mü n- chen I , ZUM 2007, 417 = GRUR - RR 2007, 195). Auf die Berufung des Bekla g- ten hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise a b- geändert (OLG München , ZUM 2008, 875). Es hat festgestellt, die Nutzung s- rechte an den Übersetzungen seien - mit Ausnahme des Rechts zur Veransta l- tun g der Neuauflage einer Hardcover - A usgabe - nicht durch Rückruf oder Rüc k- tritt an den Beklagten zurückgefallen ; die Klage hinsichtlich des Rechts zur Ve r- anstaltung der Neuauflage einer Hardcover - A usgabe hat es abgewiesen. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision , deren Zurückweisung der Bekla g- te beantragt, erstrebt d er Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r teils. Mit seiner Anschlussrevision, deren Zurückweisung der Kläger bea n- tragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag we i ter. En t scheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, d as Recht zur Veranstaltung weiterer Hardcover - A usgaben sämtlicher Übersetzungen stehe dem Beklagten zu ; die übrigen Rechte an den Übersetzungen stünden dagegen dem Kläger zu . Zur Begründ ung hat es ausgeführt: 5 6 7 8 9 - 5 - Bei sämtlichen Übersetzungsverträgen handele es sich um echte Ve r- lagsverträge und nicht um bloße Bestellverträge . Der Beklagte habe dem Kl ä- ger damit das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzung en und insbesondere das Recht zur Lizenzierung von Tasche n- buch ausgaben ei n geräumt. H insichtlich de r Übersetzung en der Romane World s End und If the R i- ver was Whiskey habe der Beklagte dem Kläger das Recht zur Veranstaltung von Folgeauflagen nicht v ertraglich eingeräumt . D aher sei der Kläger nur z ur Veranstaltung einer Auflage berechtigt gewesen und der Beklagte von vornh e- rein Inhaber des Rechts zur Veranstaltung weiterer Auflagen geblieben. Selbst wenn der Beklagte de m Kläger das Recht zur Veranstal tung von Folg e auflagen eingeräumt hätte, wäre nur das Hardcover - R echt an den Beklagten zurückg e- fa l len, da er seinen Rücktritt oder Rückruf ausschließlich mit der Nichtdurchfü h- rung einer Folgeauflage der Hardcover - A usgabe begründet habe. Die E - Mail des Kläg ers vom 30. Juni 2004 enthalte keine rechtsverbindl i che Zusage einer Neuau f lage der Hardcover - A usgabe . Der Beklagte sei daher auch nicht wegen der Missachtung einer solchen Zusage zum Rücktritt berechtigt gew e sen. Bezüglich der Übersetzung von The Tor tilla Curtain habe der Beklagte dem Kläger zwar das Recht zur Veranstaltung von Folgeauflagen vertraglich eingeräumt. Dem Beklagten habe jedoch ein Rücktrittsrecht nach § 17 VerlG zu gestanden . Die Entscheidu ng des Bundesg e richtshof Oceano Mare stehe ei ner Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Streitfall nicht entgegen. Die V o r - aussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, da der Kläger keine Neuauflage der Hardcover - A usgabe veranstaltet, sondern sich auf die Lizenzierung einer Taschenbuchausgabe beschränkt habe . Der Bekla g te sei daher berechtigt g e- wesen, das Recht zur Veranstaltung von Hardcover - A usgaben - aber auch nur dieses - zurückzurufen. 10 11 12 - 6 - II . Die Revision de s Klägers hat Er folg. Die Anschlussrevision des B e- klagten ist dagegen nicht begründet . Die u rheberrechtlichen Nutzungsr echte, die der Beklagte de m Kläger an seinen Übersetzungen der Werke des Autors T. C. Boyle World s End , If the River was Whiskey und The To r tilla Curtain eingeräumt hat , sind nicht - auch nicht hinsichtlich der Veranstaltu ng einer Hardcover - A usgabe - durch den mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beklagten vom 12. Juli 2005 erklärten Rüc k tritt vom Vertrag ( § 17 Satz 3, § § 30, 32 VerlG, § 323 BGB) oder infolge eines Rückruf s der Nutzungsrechte ( § 41 UrhG) an den Bek lagten z u rückgefallen. 1. Die Übersetzungsverträge sind Verlagsverträge , da der Beklagte sich mit ihnen verpflichtet hat, dem Kläger seine urheberrechtlich geschützten Übe r- setzungen ( § 3 Satz 1 UrhG) zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rech nung zu überlassen ( § 1 Satz 1 VerlG). Das Berufungsgericht ist für alle drei Übersetzungsverträge rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich um echte Verlagsverträge mit Auswertungspflicht ( § 1 Satz 2 VerlG) und nicht um bloße Bestellverträge ohne A uswe r tungspflicht ( § 47 VerlG) handelt. 2. Der Beklagte hat dem Kläge r hinsichtlich sämtlicher Übersetzungen sowohl das Recht zur Veranstaltung eigener Verlagsausgaben als auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen für Taschenbuchausgaben und Sonderausg a- b en an andere Ve r lage eingeräumt. I n § 3 der Verträge vom 26. November / 16. Dezember 1987 ( World s End ) und vom 30. August / 18. Oktober 1989 ( If the River was Whiskey ) hat der Beklagte dem Kläger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzungen ( § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1) und a lle Nebenrechte, wie das Recht der Lizenzve r- gebung von billigen Taschenbuch - , Volks - , Sonder - , Reprint - oder Schulausg a- ben an Dritte, insbesondere an fremde Verlage und an Buchgemeinschaften usw. ( § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst . h) zeitlich unbeschrän kt ( World s End ) bzw. für die Dauer des der Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzve r- 13 14 - 7 - trages ( If the River was Whiskey ) eingeräumt. An seiner Übersetzung des Romans The Tortilla Curtain hat der Beklagte de m Kläger nach § 4 des Ve r- trags vom 31. März/ 20. April 1995 für die Dauer des der Übersetzung zugru n de liegenden Lizenzvertrags das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stüc k- zahlbegrenzung ( § 4 Nr. 1) und bestimmte ausschließliche Nebenrechte, daru n- ter das Recht der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuch - , Volks - , Sonder - , Reprint - , Schul - oder Buchgemeinschaftsausgaben ( § 4 Nr. 2 Buchst . c) , eing e- räumt. 3 . D er Beklagte hat de m Kläger auch das Recht zur Veranstalt ung von Folgeauflagen eingeräumt , und zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts - nicht nur hinsichtlich seine r Übersetzung des Werkes The Tortilla Cu r- tain , sondern auch bezüglich seine r Übersetzungen der Werke und If the R i ver was Whiskey . a) Für die Übersetzung des Werkes The Tortilla Curtain hat der Bekla g- te de m Kläger in § 4 Nr. 1 des Vertrags vom 31. März/ 2 0. April 1995 für die Dauer des der Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzvertrags das ausschlie ß- liche Recht zur Verv ielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzung - ausdrüc k- lich - für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung ei n geräumt. 15 16 - 8 - b) Hinsichtlich der Übersetzungen der Werke World s End und If the River was Whiskey hat das Berufungsgericht angeno mmen, der Beklagte habe de m Kläger lediglich das Recht zur Veranstaltung einer einzigen Hardcover - A uflage eingeräumt und sei damit Inhaber des Rechts zur Veranstaltung weit e- rer Hardcover - A uflagen geblieben. Hierzu hat es ausgeführt , dass d ie Berecht i- gung z ur Veranstaltung von Folgeauflagen in den Verträgen nicht geregelt sei . Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VerlG sei der Verleger daher nur zu einer Auflage be - rechtigt. Die im Urheberrecht geltende Übertragungsz wecklehre spreche gleic h- falls dafür, dass der Beklagte de m Kläger das Recht zu Folgeauflagen nicht eingeräumt habe. Schließlich zeige die Einräumung des Rechts zur Veransta l- tung von Folgeauflagen in § 4 Nr. 1 des Vertrags über die Übersetzung des Werkes The Tortilla Curtain , dass der Beklagte de m Kläger das Recht zur Veranstaltung von Folgeauflagen hinsichtlich der beiden anderen Werke nicht eingeräumt h a be. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Das Recht zur Vera n- staltung mehrerer Auflagen kann sich auch ohne ausdrückliche Erwä h nung aus dem G esamtinhalt des Vertrags ergeben (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 7). Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich a us § 9 der Verträge über die Übersetzung der Werke World s End und If the River was Whiskey und aus de n nach trägl ichen Äußerungen des Beklagten zweifelsfrei ergibt (vgl. dazu BGH , Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938, 939 = WRP 2004, 1497 - Comic - Übersetzungen III), dass d er Kl ä ger nach dem Willen der Parteien das Recht zur Veranstaltung von Neuauf lagen ( § 17 Satz 1 VerlG) haben soll . Unter diesen Umständen greift die (Ausl e gungs - )Re - gelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 VerlG, wonach der Verleger (im Zweifel) nur zu einer Auflage b e rechtigt ist, nicht ein (Schricker aaO § 5 Rn. 6). 17 18 - 9 - aa) Die Parteien habe n in § 9 des Vertrag s vom 26. November/ 16. De - zember 1987 ( World s End ) die vorform u lierte Regelung Dem Übersetzer ste - hen nicht die Rechte aus § 17 Verlagsgesetz zu gestrichen. Damit haben sie auch zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten das Recht aus § 17 Satz 3 VerlG erhalten bleiben soll, vom Vertrag zurückzutreten, wenn d er Kläger keine neue Auflage veranstaltet. Dieses Rüc k trittsrecht des Beklagten setzt ein Recht de s Kläger s zur Veranstaltung von Folgeauflagen voraus. In § 9 des Vertrags vom 30. August/ 18. Oktober 1989 ( If the Ri ver was Whiskey ) haben die Pa r- teien zunächst den auch hier vor formulierten Ausschluss der Rechte des Übe r- setzers aus § 17 VerlG gestrichen . S päter haben sie eine gleichlautende Reg e- lung wieder ei n gefügt ; dass die vom Beklagten vorgelegte Vertragsausfertig ung - anders als die vom Kläger vorgelegte Vertragsausfertigung nicht § 17 VerlG, sondern § 7 VerlG nennt, ist offenbar ein Schreibfehler . D ie Parteien haben da - mit ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus § 17 Sa tz 3 VerlG haben soll, wenn d er Kläger keine neue Auflage veranstaltet. Auch diese Regelung setzt ein Recht de s Kläger s zur Veransta l- tung von Folgeauflagen v o raus. bb ) Die Revision rügt zudem mit Erfolg , dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der Verträge das nachträgliche Verhalten de s Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das nachträgliche Verhalten der Vertragsparte i- en kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich en Willens und d e s tatsächliche n Verständnis ses der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 22. April 2010 I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 Rn. 19 = WRP 2010, 1523 - Concierto de Aranjuez, mwN). D er Beklagte hat de m Kläger in seiner E - Mail vom 5. Mai 2004 hinsich t lich sämtlicher hier in Rede stehender Übersetzungen eine Frist gemäß § 17 VerlG zur Nutzung der Verlagsrechte und Veranstaltung von Neuauflagen g e setzt. Er hat ihm mit E - Mail vom 18. Mai 2004 ausdrücklich vorgehalten, dass die Vo r aussetzungen für einen Rü cktritt vom Verlagsvertrag erfüllt seien, wenn 19 20 - 10 - der Verlag keine - eigene! - Neuauflage veranstal tet . In seiner E - Mail vom 7. Juli 2004 hat d er Beklagte erklärt , dass er de m K läger bei de r angekündigten Neuauflage der drei Titel keine Steine in den Weg l egen wolle. Aus diesen Äußerungen des Beklagten geht eindeutig hervor , dass auch er von einem Recht des Klägers zur Veranstaltung von Neuauflagen au s gegangen ist. 4 . Der vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wegen der unte r- bliebenen Neuauflage seiner Übersetzungen im Verlag de s Kläger s erklärte Rücktritt vom Vertrag war nicht nach § 17 Satz 3 VerlG berechtigt. a) Hat ein Verleger - wie hier der Kläger - das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, so kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist zur Au s- übung dieses Rechtes bestimmen ; der Verfasser ist nach dem Ablauf der Frist gemäß § 17 Satz 3 VerlG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung der Neuauflage rechtzeitig e r folgt ist. b) Dem Beklagten st and ein Rücktrittsrecht aus § 17 Satz 3 VerlG von vornherein nur hinsichtlich der Verträge über die Übersetzung der Werke und The Tortilla Curtain , nicht dagegen hinsichtlich des Vertrags über die Überse t zung des Werks If the River was Whiskey zu . aa ) Die Parteien haben § 9 des Vertrages vom 26. November/ 16. De - zember 1987 ( World s End ) gestrichen, der bestimmte, dass dem Übe r setzer die Rechte aus § 17 VerlG nicht zustehen. Der Vertrag vom 31. März/ 20. April 1995 ( The Tortilla Curtain ) enthält gleichfalls keine Regelung, nach der die Rechte des Über setzers aus § 17 VerlG ausg e schlossen sind. Der Beklagte ist daher bezüglich dieser Verträge nicht daran gehindert, sein Rücktrittsrecht aus § 17 Satz 3 VerlG geltend zu m a chen. bb ) D agegen haben die Parteien die Regelung in § 9 des Vertrags vom 30. Au gust/ 18. Oktober 1989 ( If the River was Whiskey ) , nach der dem Übe r- 21 22 23 24 25 - 11 - setzer die Rechte aus § 17 VerlG nicht zustehen, zunächst zwar gestrichen, sodann aber wieder eingefügt. Damit haben sie das Rücktrittsrecht des Übe r- setzers aus § 17 Satz 3 VerlG ausdrücklich ausgeschlossen. Der B e klagte kann sich hinsichtlich dieser Übersetzung daher nicht auf ein Rücktritt s recht aus § 17 Satz 3 VerlG berufen. c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 17 Satz 3 VerlG auch auf Übers etzungsverträge anw endbar ist. Die Senatsen t- scheidung Oceano Mare (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 136/01, GRUR 2005, 148 = WRP 2005, 230) steht dem nicht entgegen . aa) Der Senat hat in der Entscheidung Oceano Mare ausgeführt (BGH, GRUR 2005, 148, 151 f.) , dass § 17 Satz 1 VerlG für den Übersetzungsve r trag mit Auswertungspflicht nicht passt. Die se Bestimmung besagt, dass ein Verl e- ger, dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Für den Regelfall i st diese Besti m- mung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweigerung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen. Für den Übersetzer, der dem V erleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung - würde sie is o- liert auf den Übersetzungsvertrag angewandt - dagegen gänzlich unangeme s- sen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann ander weit verwe r- ten , wenn der Verleger auch das Original freigibt. Diese vom Regelfall abwe i- chende Interessenlage führt dazu, dass den Verleger eine Verpflichtung auch zur Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzung tre f fen kann. bb ) Der Entscheidung Oceano Mare lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass § 17 Satz 3 VerlG nicht auf Übersetzung s- 26 27 28 - 12 - verträge anwendbar ist. Diese Bestimmung räumt dem Verfasser das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für den Fall ein, d ass der Verleger sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht innerhalb einer ihm gesetzten angeme s- senen Frist ausübt. Die Entscheidung Oceano Mare verhält sich nicht zu der Frage, ob der Übersetzer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Verleger von einer Neuauflage des übersetzten Werkes absieht. Sie setzt sich allein mit der Frage auseinander, ob der Übe r setzer vom Verleger, der sich zu einer Neu - auflage des übersetzten Werkes entschließt, verlangen kann, dass dieser für die Neuauflage seine Üb ersetzung verwendet. D er Umstand, das s der Ü ber - setzer seine Übersetzung nur dann anderweit verwerten kann , wenn der Verl e- ger auch das Original freigibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der R e vision nicht, dem Übersetzer das Rücktrittsrecht zu nehmen. Bleibt dem Übersetzer sein Rücktrittsrecht erhalten, ist der Verleger nicht etwa - en t gegen § 17 Satz 1 VerlG - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen, eine Neuaufl a- ge des übersetzten Werkes zu veran stalten (aA Nordemann - Schiffel in Fromm/ N ordemann, Urhebe rrecht, 10. Aufl., § 17 VerlG Rn. 8). E s steht ihm vielmehr frei, von einer Neuauflage des übersetzte n Werk es abzusehen und - im Falle eines Rücktritts des Übersetzers vom Vertrag - das Werk in einer anderen Über setzung aufz u legen . d) Das Berufungsgericht hat angenommen , der Beklagte habe das ihm nach § 17 Satz 3 VerlG zustehende Rücktrittsrecht durch den Rückruf vom 12. Juli 2005 wirksam ausgeübt. D er Kläger habe keine eigene Neuauflage der Hardcover - A usgabe veranstaltet. Er habe sich auf die Lizenzierung der T a- schenbuchausgabe an einen Dritten beschränkt. Da zwischen den einzelnen Rechten zu unterscheiden sei, stelle die Ausübung des Nebenrechts für eine Taschenbuch ausgabe keine Veranstaltung einer Neu auflage der Hardcover - A usgabe dar . Auf die bloße Lieferbarkeit des Werkes stelle weder das Gesetz noch der Vertrag ab. Da der Beklagte das Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des 29 - 13 - Rechts zur Veranstaltung neuer Hardcover - A uflagen ausgeübt habe, sei alle r- dings auch nur dieses Recht an ihn zurü ckg e fallen. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 17 Satz 3 VerlG nicht erfüllt. D er Kläger hat sein Recht zur Ve r anstaltung einer neuen Auflage de r übe r setzten Werke ausgeübt, indem er durch die Vergabe von Lizenzen darauf hingewirkt hat, dass nach der Hardc o ver - A usgabe de r Werke im eigenen Verlag Taschenbuchausgaben und So n derausgaben der Werke in anderen Verl a gen erschienen sind. aa ) Das de m Kläger eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfält i- gung und Verbreitung der Übersetzungen des Beklagten ist nach sämtlichen hier in Rede stehenden Verträgen nicht auf Hardcover - A usgaben beschränkt, sondern umfasst alle Ausgaben des Werkes und damit auch Ta schenbuch - und Sonderausgaben (vgl. oben II 2) . Die einer Hardcover - A usgabe nachfolgende Taschenbuch - oder Sonderausgabe stellt sich gegenüber dem Verfasser r e- gelmäßig - und so auch hier - als neue Auflage dar (vgl. Schricker aaO § 5 Rn. 5; Nordemann - Schif fel in Fromm/Nordemann aaO § 5 VerlG R n. 2). Dem steht, anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, nicht en t- gegen, dass Taschenbuch - und Hardcover - Ausgaben aufgrund ihrer unte r- schiedlichen äußeren Gesta l tungsmerkmale selbständige Nutzungsa rten bilden (BGH , Urteil vom 12. Dezember 1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 f. Taschenbuch - Lizenz), an denen deshalb selbständige Nutzungsrechte eing e- räumt werden können. Hätte d er Kläge r nach der Hardcover - A usgabe eine T a- schenbuchausgabe im eigene n Verlag veranstaltet, hätte er damit sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage ausgeübt ; der Beklagte wäre in diesem Fall nicht zum Rücktritt berechtigt. 30 31 32 - 14 - bb ) Der Verleger übt sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage im Sinne des § 17 VerlG ab er nicht nur dann aus, wenn er eine neue Auflage im eigenen Verlag veranstaltet, sondern auch dann, wenn er eine neue Auflage in einem anderen Verlag veranstalte n lässt , dem er die dafür erforderlichen Nu t- zungsrechte einräumt (vgl. Nordemann - Schiffel in F r omm/Nordemann aaO § 17 VerlG Rn. 2). D er Kläger hat sein Recht zur Veranstaltung einer Neuaufl a ge der Übersetzungen daher dadurch ausgeübt, dass er Lizenzausgaben sämtlicher Übersetzungen beim Deutschen Taschenbuchverlag (als Taschenbuch) und nach dem, w ie die Revision mit Recht rügt, vom Berufungsgericht nicht b e- rücksichtigten Vorbringen de s Kläger s - eine weitere Lizenzausgabe der Übe r- setzung von If the River was Whiskey bei Amazon (als Hardcover - Sonder aus - ga be) vera n lasst hat. (1 ) Der Wortlaut d es § 17 VerlG erlaubt es, auch die im fremden Verlag erscheinende Neuauflage als eine vom Verleger veranstaltete Neuauflage a n- zusehen, soweit der Verleger diese Neuauflage durch die Vergabe der erforde r- lichen Rechte veranlasst hat. (2 ) Es gibt auch unt er Berücksichtigung der Interessen des Verfassers keinen überzeugenden Grund, hinsichtlich seiner Berechtigung zum Rücktritt nach § 17 Satz 3 VerlG danach zu unterscheiden, ob der Verleger die Neuau f- lage im eigenen Verlag oder im fremden Verlag veranstalte t hat. Es w ä re daher, wie die Anschlussre vision mit Recht geltend macht, sachlich nicht gerechtfertigt, den selbstverwertenden Verleger , der einen eigenen Taschenbuchverlag unte r- hält, gegenüber dem lizenzgebenden Verleger , der die Dienste eines fremden Tas chenbuchverlages in Anspruch nimmt, im Blick auf § 17 VerlG hinsichtlich der Anfor derungen an die V eranstaltung einer Neuauflage schlec h ter zu stellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Lizenzausgabe für den Ve r- fasser regelmäßig ungünstiger ist als eine Verlagsausgabe. D ies lässt sich auch 33 34 35 - 15 - nicht d er von der Revisions erwiderung des Beklagten herangezogenen En t- scheidung des Senats Ludwig Thoma ( BGH, Urteil vom 19. November 1954 I ZR 241/52, BGHZ 15, 209 ) entnehmen. Dieser Entscheidung lag e ine auße r- gewöhnliche Fallgestaltung zugrunde. Die dort in Rede stehen de Lizenzausg a- be beruhte auf dem im Jahre 1945 eingeführten und im September 1949 wieder aufgehobenen Lizenzzwang für Verlagsunternehmen und stellte daher eine dem ursprünglichen Vertrag nicht entsprechende verlegerische Ausnutzung der dem klagenden Verlag gegebenen Werke dar ( BGH Z 15, 209, 214 ff. Ludwig Thoma). D ie in jener Entscheidung für die Nachteile der Lizenzausg a- be angeführten Gründe lassen sich daher nicht verallgemeinern und treffen für den Regelfall - und so auch im Streitfall - nicht zu . Das gilt sowohl für die Erw ä- gung, die Lizenzausgabe führe wegen der Lizenzgebühren zu einem höheren Buchpreis, der sich absatzhemmend und daher für das Autorenhonorar nachte i- lig auswirke, a ls auch für die Überlegung, der L i zenzverlag werde in der Regel nur geringere Kosten für die Werbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit a n- vertrauten Werkes aufwenden als der Originalverleger (BGHZ 15, 209, 215 f. Ludwig Thoma) . 5. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag war auch nicht nach § § 30 , 32 VerlG berechtigt. 36 - 16 - a) Fordert der Verfasser den Verleger zur Erklärung darüber auf, ob er von seinem bereits eingeräumten Recht zu einer neuen Auflage Gebrauc h m a- chen wolle und antwortet der Verleger in bejahendem Sinn, so liegt darin r e- gelmäßig ein Vertragsschluss über die neue Auflage oder eine die Neuauflage einschließende Änderung des ursprünglichen Vertrages. Kommt der Verleger seiner damit begründeten Ver pflichtung zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht nach, ergibt sich das Rücktrittsrecht des Verfassers nicht aus § 17, so n- dern aus § 32 i n V erbindung mit § 30 VerlG (Schricker aaO § 17 Rn. 2). Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbrei tet, so gibt § 32 VerlG dem Verfasser das Recht, dem Verleger in entsprechender Anwendung des § 30 VerlG eine angemessene Frist für die Vervielfältigung oder Verbreitung mit der Erklärung zu setzen , dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Fris t ablehne ( § 30 Abs. 1 Satz 1 VerlG) , und nach dem Ablau f der Frist vo m Vertrag zurück zu treten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erbracht wo r- den ist ( § 30 Abs. 1 Satz 3 VerlG). b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Beklagten unter di e- sem r echtlichen Gesichtspunkt k ein Rücktrittsrecht zu . D er Kläger habe nicht gegen eine nach Abschluss der Überse t zungsverträge getroffene Vereinbarung der Parteien zur Veranstaltung der Neuauflage einer Hardcover - A usgabe der Übersetzungen verstoßen. D ie Parte i en hätten bereits keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Veranstaltung einer Neuauflage getroffen. Der E - Mail de s Kläger s vom 30. Juni 2004 lasse sich k ein Rechtsbindungswille für die Z u- sage der Neuauflage einer Hardcove r - A usgabe entnehmen. Aus der E - Mail des Beklagten vom 7. Juli 2004 ergebe sich, dass er die E - Mail de s Kläge r s ganz o f fensichtlich selbst nicht als rechts ver bind liche Zusage, sondern nur als bloße Absichtserklärung verstanden habe. Die g egen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Anschlussr evision sind nicht begründet . 37 38 - 17 - Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Würdigung der Erklärung de s Kläger s vom 30. Juni 2004 durch das Berufungsgericht sei offensichtlich rechts - und erfahrungswidrig. Die E - Mail de s Kläger s vom 30. Juni 20 04 hat - auszugs - weise - folge n den Wortlaut: Meine juristischen Berater sind offenbar (noch) schlechter als der Ihre, weil sie mir noch keinen passablen Weg weisen konnten, wie wir diese Ihre Attacke p a- rieren können. Es geht um die definitorische Frage: i st unter der in § 17 VerlG genannten Auflage auch eine vom Verleger lizensierte Lizenzauflage zu ve r- stehen. Der gesunde Menschenverstand würde das ohne Weiteres bejahen. aber, lieber Herr Richter, wo ist der denn noch zu Hause. Klarheit in diesem Punkt e scheint n ur eine richterliche Ent scheidung he r beizuführen und diese ist mir noch nicht ge funden worden. Also werden wir diese jetzt auch noch nicht herbeiführen, sondern h a ben mit der Vorbereitung von Nachauflagen der Titel World s End, Wenn der Fluss vo ll Whisky wäre, América begonnen, die im La u- fe des Sommers erscheinen we r den. Die Erklärung de s Kläger s beruht damit - entgegen der Darstellung der Anschlussrevision - nicht auf der Annahme, es sei rechtlich unges i chert, ob eine Pflicht de s Kläger s bes teht, eine neue Hardcover - Ausgabe im eigenen Verlag s- haus aufzulegen. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu vera n- stalten, ist nach § 17 Satz 1 VerlG nicht verpflichtet, von diesem Recht G e- brauch zu machen. Den Verleger trifft hinsichtlich se ines Neuauflagenrechts keine Ausübungspflicht, sondern nur eine Ausübungslast (BGH , Urteil vom 11. Juni 1969 - I ZR 54/67, GRUR 1970, 40, 42 f. - Musikverleger I ; Schricker aaO § 17 Rn. 1). Das ist rechtlich nicht zweifelhaft und war auch den Parteien be wu sst . Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2004 ge antwortet hat : Ich weiß, dass Sie zur Veran - sta l tung von Neuauflagen nicht verpflich tet sind. Die Erklärung de s Kläger s beruht vielmehr ersichtlich auf der Annahme, es sei rechtlich ungesichert, ob der Verleger seiner Ausübungslast mit einer L i- zenzausgabe genügt. Mit der Ankündigung einer Nachauflage der Werke im e i- genen Verlag wollte d er Kläger sich daher nicht zu einer solchen Nachauflage verpflich ten. Er wollte mit der angekündigten Nachauflage vielmehr lediglich s i- 39 40 41 - 18 - cherstellen, dass er seiner Ausübungslast auch dann entspricht , wenn er di e ser nicht schon mit der Lizenzausgabe nachgekommen sein sol l te. 6. Der vom Beklagten erklärte Rücktritt vom Vertrag ist ferner nicht nach § 323 Abs. 1 BGB berechtigt . a) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfü l lung bestimmt hat. b) Es kann offenbleiben , ob § 323 Abs. 1 BGB neben § 17 Satz 3 VerlG und § § 30, 32 VerlG anwendbar ist. Der Beklagte ist nach dieser Bestimmung nicht zum Rücktrit t von den Verträgen berechtigt, da d er Kläger sich - wie soeben ausgeführt (Rn. 38 ff.) - nach de r rechtsfehlerfreien tatrichterlichen B e- urteilung des Berufungsgerichts nicht zur Veranstaltung von Neuauflagen der Titel verpflichtet und daher auch nicht geg en eine entsprechende Verpflichtung ve r stoßen hat. 7. Die Voraussetzungen für einen Rückruf der Nutzung s rechte nach § 41 UrhG sind nicht erfüllt. a) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus un d werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Nutzungsrecht zurückrufen. b) Es kann offenbleiben , inwieweit § 41 UrhG neben § 17 Satz 3 VerlG und § § 30, 32 VerlG anwendbar ist ( vgl. BGH , Urteil vom 6. März 1986 I ZR 144/83, GRUR 1986, 613 - Ligäa; Urteil vom 15. Oktober 1987 I ZR 114/85, GRUR 1988, 303, 305 - Sonnengesang; Schricker aaO § 32 42 43 44 45 46 47 - 19 - Rn. 9; Schricker /Peukert in Schricker /Loewenheim , Urheber recht, 4 . Aufl., § 41 UrhG Rn. 7). Nicht erfüllt ist im Streitfall jedenfalls die Vorausse t zung des § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unz u reichend ausübt. Ob der Nutzungsberechtigte seine Ausübungslast ausrei chend wahrg e- nommen hat, i st im E inzelfall nach Maßgabe des Vertragszwecks aufgrund e i- ner Interessenabwägung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln ( Schricker/Peukert in Schricker /Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 14 ; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 41 Rn. 15 ). D a- nach hat d er Kläger sein ausschließliches Recht zur Vervielfält i gung und Ver - breitung der Übersetzungen nicht deshalb unzu reichend ausgeübt, weil er nach der Veranstaltung einer Hardcover - A usgabe keine we i tere Hardcover - A usgabe im eigenen Verlag veranstaltet, sondern durch die Vergabe der erforderlichen Rechte das Erscheinen von Taschenbuch - und Sonderausgaben in fremden Verlagen veranlasst hat ( vgl. Schricker/Peukert in Schricker /Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 14; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 41 Rn. 19; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht , 3. Aufl., § 41 UrhG Rn. 13; Kott hoff in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 41 Rn. 6; J.B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 41 UrhG Rn. 14) . Der Einwand des Beklagten, er verdiene an einer Taschenbuch - Lizenzausgabe weniger als an einer Hardcover - Verlagsausgabe , greift nicht durch. Es liegt grundsätzlich im wirtschaftlichen Interesse sämtlicher Bete i ligter und ist daher erfahrungsgemäß üblic h, einer Hardcover - A usgabe ( im eigenen Verlag ) bei nachlassendem Absatz eine Taschen bucha usgabe ( im eigenen Ve r- lag oder im Verlag eines Dritten ) folgen zu lassen, um dem Werk damit weit e re Käufer zu erschließen. So verhält es sich auch im Streitfall . Die R evis i on weist zutreffend darauf hin, dass der Absatz der Übersetzungen von If the River was Whiskey (vier Exemplare) und The Tortilla Curtain (76 Exemplare) als Har d- 48 49 - 20 - cover - Ausgabe nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers zuletzt ä u- ßerst mäßig war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem B e- klagten durch die Veröffentlichung einer T a schenbuch - Lizenzausgabe Nachteile entst anden sind. Soweit der Verkauf der Werke als Taschenbuch dazu führt, dass weniger gebun dene Exemplare der Romane ver kauft werden, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verlust aus dem Verkauf gebundener Bücher a n- gesichts de s zuletzt nur mäßigen Verkaufserfolges gering ist und durch den Ge - winn aus dem Verkauf der Taschenbücher mehr als ausgegl i chen wird. - 21 - I II. Da nach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers unter Z u- rückweisung der A n schlussrevision des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Die Berufung des Beklagten gegen Urteil des Landgerichts ist in sgesamt z u- rückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2006 - 21 O 20997/05 - OLG Münche n, Entscheidung vom 17.07.2008 - 6 U 2168/07 - 50
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