BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 134/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205 2. 205 3. 205 4. 205 5. 205 Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. Februar 2009 - 17 U 5581/07 - wird zur374ckge-wiesen, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft. Die tatrichterliche W374rdigung der Aussage des als Partei vernommenen Kl344gers steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf ei-ner unzul344nglichen oder irref374hrenden Darstellung im Emissions-prospekt beruht, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen An-lass. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Eine Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 2, 4 und 5 ist nicht veranlasst, da angesichts der Klage-r374cknahme in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden - 3 - kann, dass der Kl344ger - ungeachtet der (unvollst344ndigen) Angaben 374ber sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde auch in ihre Richtung eingelegt hat. Das Beschwerdeverfahren ist in Richtung auf die Beklagte zu 3 unterbrochen. Beschwerdewert: 20.119,34 200 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13169/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5581/07 -
Full & Egal Universal Law Academy