BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/09 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 11. Dezember 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltl i- chen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebeninterv e- nienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithel ferin der B e- klagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kl ä- ger ist erstattungs pflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. April 2011 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die geso n- derte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Ve r- fahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeb enden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten N e- benintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der 1 2 - 3 - Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unte r- stützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 V ZR 204/57 , BGHZ 31, 144) . Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Strei t- helfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfec h- tungsproze ss (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien z u- rückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichti g- keit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG). - 4 - Der Schriftsatz des Klägers vom 22. März 2012 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung oder einer weiteren Begründung des Beschlusses vom 22. Februar 2012, mit dem der Antrag auf die Festset zung eines Teilstreitwerts nach § 247 Abs. 2 AktG zurückgewiesen wurde. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 U 100/08 - 3
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