BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/09 vom 22 . Februar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. R eichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der G e- richtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Festsetzung eines Teils treitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder a u s- sichtslos ist (BGH, Be schluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zug e- lassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund b e- stand. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 U 100/08 -
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