BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 134/10 vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die R ichter Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2007 gemäß § 552a ZPO z urückzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Entgegen der nicht begründeten Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche B edeutung zu. Der Senat hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet. 2. Die Rechtssache ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der unstreitigen Tat sachen zu der Übe r- zeugung gelangt, dass die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) umgewandelt worden und damit zum Zei t- punkt des Beitritts untergegangen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der R e- vision sind unb egründet. Dass die Umwandlung einer GmbH in einen OEB nach dem Recht möglich war, das im Zeitpunkt der Umwandlung in Ost - Berlin, dem Ort des Sitzes der Klägerin, gegolten hat, folgt aus § 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirt schaftlichen Rechnungsfü h- 1 2 3 - 3 - rung in den dem Magistrat von Groß - Berlin unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß - Berlin Teil I Nr. 46 S. 446) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der hierzu erlassenen Dritten Durc h führu ngsbestimmung vom selben Tag (aaO S. 447), auf die der Magistrat von Groß - Berlin die Löschungsanordnung im Handelsregister B und die Anor d- nung der Eintragung im Handelsregister C gestützt hat. Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme am 5. September 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: L G Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2 - 6 O 337/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 U 247/05 -
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