BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 134/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag de r Beklagten, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S . beizuord nen, wird ab ge lehn t . Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung e i- nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil d ie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die For t- bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforder n (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten und von dem ausgespr o- chenen Verbot erfassten Handlung zu Recht eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im geschäftl i- chen Verkehr ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen für identische Waren benutzt und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslu ngen g e- scha f fen. Das Berufungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versendung des nicht von der Klägerin stammenden Kabels mit 2 3 - 4 - . . - klagten angeboten und in . eine markenmäßige Benutzung des Kolli - sionszeichens lag . Ebenso hat d as Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ang e- nommen , dass es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden B enutzung nicht und dass die Markenrechte der Klägerin auch nicht erschöpft waren. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.12.2010 - 17 O 139/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2011 - 4 U 15/11 -
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