BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 1 3 4 /11 vom 22. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters besch lossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I - 15 U 47 /09 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwe rdeverfahrens zu tr agen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26 .842,82 Gründe: Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde li e- gende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provi sionsanteil sei z u- lasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist der im Prospekt ausgewiesene Wert der Anlage durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilie geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen 1 - 3 - nicht erhoben und insbesondere keinen übe rgangenen Sachvortrag des Kl ä- gers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senat s- rechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 R n. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 400/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I - 15 U 47/09 - 2
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