BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 161 a) Ein Anleger, der sic h mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesel l- schaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die G e- sellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmu n- gen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts - und des Treuhandvertr a- ges, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur G esellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. b) Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. BGH, Urteil vom 5. F ebruar 2013 - II ZR 134/11 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Dr escher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagten zu 1, 3, 4 u nd 6 sind Publikumsgesellschaften in Form e i- ner GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fond s gesellschaften ist jeweils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Ve r- trieb von Kino - und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Kompl ementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Be klagten zu 4 und 6 . Anl e- ger konnten sich an den beklagten Fond s gesellschaften (jeweils) nach ihrer Wahl unmittelbar als K ommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandko m- manditistin, die T . Beteiligungstreuhand GmbH beteiligen. Der Kläger ist an den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 jeweils treuhänderisch über die T . Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt und zwar an der Bekla g- ten zu 1 und 3 mit jeweils 5 1 .129 ,19 , an der Beklagten zu 4 mit 25.000 1 2 - 3 - an der Beklagten zu 6 mit 10 0 .000 Bei seinem Beitritt zu den Beklagten zu 3, d- Bei allen vier Fondsgesellschaften hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den Gesellschaftsvertrag und den T re u- handvertrag als für sich verbindlich anerkenne. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1 und 3 enthalten unter a n- derem folgende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandve r- gütung 1. 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter beha n- delt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 11), die Beteiligung am Gesellschaftsver mögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelung en di e- ses Gesellschaftsvertrags gelten i nsoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind. § 11 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst. 4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlus s- fassung von der Fond s 3 - 4 - 6. Je volle DM 10.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber gewähren eine S timme. Der persönlich haftende Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhan d- kommanditist hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen A n- gelegenheiten. § 13 Nachschuss pflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte 4. Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Ko m- manditisten (§ § 15 Datenschutz Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die T . Beteiligun gstreuhand GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fond s gesellschaft, dem Treuhandkommandi ti s- ten, dem Verwalter der Fond s gesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertrieb s- partnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T . Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen , soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 enthalten in § 5 Nr . 2, § 13 Nr . 1, 4 und 6 bzw. § 14 Nr . 1, 4 und 6 und § 17 bzw. § 18 nahezu wortgleiche Regelungen. A bweichend enthalten die G e- sellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 in § 13 Nr . 5 bzw. 14 Nr . 5 zu den Gesellschafterbeschlüssen folgende Regelung: Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einberufung einer Gesellschafterve r- sammlung verlangen. Da s gleiche Recht steht den ü brigen Gesellschaftern zu, soweit 4 - 5 - Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den Beklagten zu 1 , 3 , 4 und 6 geschlossenen Treuhandverträge enthal ten unter anderem folgende Regelungen: § 1 Treuhandgegenstand, Person des Treugebers 1. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber ge l- ten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fond s gesellschaft entspr e- chend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten § 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fond s gesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fond s gesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. § 1 3 Beteiligungsregister, Datenschutz Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der Fond s gesellschaft, de r Verwa l- ter in der Fond s gesellschaft sowie de r en Gesellsc hafter, den Vertriebspartnern, Ste u- erberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf der Tre u- handkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das R e- gister erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die N a- men und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den jeweiligen Fond s gesellschaften. Das Landgericht hat die Klage abgewi e- sen, das B erufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf d as Begehren , die Beklagten als G esamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. 5 6 - 6 - Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten. Entscheidungsgründe : Di e Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu . I. Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2011, 1562 ff.) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertr ages und des jewe i- ligen Treuhandvertrages einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ("Quasi - Gesellschafter"). Die Bindung des Klägers an die Fond s gesellschaft beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandko m- manditistin, habe aber durch die Gleichstellungsklausel den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner Gesellscha fterrechte. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Rev i- sion stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 als Fond s gesel l- schaften als auch die Beklagten zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Ko m- plementärinnen (2.). 7 8 9 10 - 7 - 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und A n- schriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren G esellschaftern und den diesen im Inne n verhältnis gleichges tellten (anderen) Treugebern , zu . Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesel l- schaftsvert rag einer Personen - bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehb a- res mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begrü n- deten Vertragsverhältnis als solchem ( insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321 , 1322 ; ders . , ZIP 2011, 3 2 6 , 328 ). Das auf Kenntnis seiner Mitg e- sellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das S chikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treuge bern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist. a) Zwischen dem Kläger als Treugeber , den übrigen Treugebern und den unmittelbaren G esellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Recht sverhältnis , das infolge der Verza h- nung von Gesellschafts - und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellscha ft s- verband einbezogen ist . Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsve r- band unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Tre u- 11 12 13 - 8 - handverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/ 07, BGHZ 178, 271 Rn. 20) . a a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1 987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.) . Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Tre ugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches , sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaf tsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. 14 - 9 - Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänd ers grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Bei tritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 2 42/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f .; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.). b b) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts - und Tr euhandverträge, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten Fondsgesellschaften eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt. Nach dem Inhal t der Gesellschaftsverträge, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung der Treuhandverträge sowie der Beitritts erklärung zu der Beklagten zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen bei den Beklagten zu 3 und 4 und des für den Beitritt zu der Beklagten zu 6 verwendeten Zeichnungsscheins handelt es sich 15 16 17 - 10 - bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits u nd den Treugebern andererseits nicht um einfache zweiseitige Treuhandverhältnisse . Bereits in de r Beitrittserklärung bzw. de n Anteilsübernahmeerklärung en und dem Zeichnungsschein hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an der jeweiligen Fondsgesellschaft, wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen des Klägers sind darauf gerichtet , das s seine Stellung in den Gesellschaften sowohl durch die Gesellschafts - als auch die Treuhandverträge verbindlich geregelt w ird . Die Gesellschaftsverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellscha fter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber (§ 4 Nr . 2 bzw. § 5 Nr . 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge). Für jeden Gesellschafter, d.h. danach auch für jeden Treugeber, w i rd "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für a lle Gesellschafterrechte" ist . Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) st eh en den Kommanditisten/Treuge ber n in gleichem Umfang selbst zu. Die Treuhandverträge bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags richten soll , und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass d em Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht. 18 - 11 - b ) Bei diese n durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnis sen zwischen de m Kläger und den unmittelbaren Ges e llschaftern handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rec htsbeziehungen , sondern um von g esellschafts rechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703 ) . a a) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorlie genden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugeber s auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft , können dem Treugeber die einem unmittelbaren G esellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 II Z R 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gese llschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirk t , belegt eine einer un mittelbaren M itgliedschaft entsprechende Berechtigung ( und Verpflichtung ) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Fö r derung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesells chaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 200 1 , 586, 600 f. ; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteili gung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326 ). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer M itgliedschaft gleich kommend en Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden. 19 20 - 12 - bb) Durch d en Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern ; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrü ster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S . 341, 355 ff .; Te bben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH - Anteil: Ulmer, F estschr i f t Odersky , 1996, S . 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürge r lichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw . aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)be einflusst en Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im E r- gebnis wirtschaftlich genauso b etroffen, als wäre er (Voll - ) Gesellschafter (vgl. BGH , Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24 ) . Angesichts de s- sen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entspr e- chenden Rechtsstellung d es qualifizierten Treuge bers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allg emein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgl iedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S . 276, 283 ff.; siehe auch Te bben, ZGR 2001, 586, 611 f . ; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff. ) . Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vol l- 21 - 13 - ges ellschafter lediglich dadurch , dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingl i- che Berechtigung am Gesamthandsvermögen sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 de r Gesellschaftsvertr ä g e nicht etwas Anderes entne h- men will und die mit der fo rmalen Gesellschafterstellung verbundene Auße n- haftung fehlen (vgl. Tebben , ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 f f.; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 30 0/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN ). c ) D ie se einem unmit t elbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsste l- lung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserkl ä- rungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61) . D ie Anle ger haben, wie ausgeführt (siehe oben 1. a) bb )) , in ihrer Beitrittserkl ä- rung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich ane r- kannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den Beitritts - und Anteilsübe r- nahmeerklärungen und in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen diese Beitritt s- er klärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Tre u- gebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditist en angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspa rtner der b erei ts in der G e- Kommanditisten und der Komplementäre geworden ( noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff. ) . d ) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgeri cht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft au f- 22 23 - 14 - grund der Regelungen in § 15 bzw. § 17 bzw. § 18 der G e- sellschaftsverträge zu verweigern. Das Recht, die Vertragspartner des Gesellsc haftsvertrages, das heißt a l- le anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages den Fondsgesel l- schaften Beigetretenen , zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, n icht ausg e- schloss en werden ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsb e- schwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BV erf G, Beschluss vom 8. Februar 2012 1 BvR 623/11). Soweit die R egelungen in § 15, § 17, § 18 der jeweiligen Gesellschaftsverträge das Auskunftsrecht der Kommanditi s- ten und der Treugeber ausschließen , verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik ( vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 132 7 ; ders. , ZIP 2011, 326, 32 7 f. ; Armbr ü ster, F estschrift Kanzleiter, 2010, S . 31, 40 ; A smus/Mar kw ard t, Z IP 2012, 1581, 158 8 f. ; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer , GWR 2011, 77, 78 f. ; Paul, GWR 2011, 225, 22 7 ff.) fest. a a) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB , kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommandi t- gesell schaft beteiligt , die nur ein Kapital sammelbecken darstelle , nicht mit E r- folg entgegengehalten werden. Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommandi t- gesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertra g- bar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei 24 25 26 - 15 - Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität de r Kapita l- anleger gibt. So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaf ten aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilung s- pflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei e i- nem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schne i- der in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN). A uch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, al so Inhaber der übrigen G e- schäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänd e- risch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen , dass die G e- sellschafter einen Anspruch auf Kundgabe de r Identität des Treugebers des (un mittelbar en ) GmbH - Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmeri ch, GmbHG, 1 1 . Aufl. , § 2 Rn. 58 a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 19 9 3, 1098 f. ). Zur B egründ ung wird u.a. angeführt , dass in der Person des Treuge bers Umstände vorliegen kön n- ten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu de s- sen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen. b b) B ei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus e i- ner Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitg e- sellschafter angewiesen: Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmb e- rechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründ en (siehe zum 27 28 29 30 - 16 - Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN ; siehe hierzu auch Armbrüste r, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff. ). Sind Anl e- gern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Ge sellschaft wie unmittelbaren Gesellschafter n Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmi t- telbaren Gesellsc hafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können , um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Best e- hens eines Stimmverbots von der Beschlussfass ung ausgeschlossen sind . D e r Treugeber , dem in der Gesellschaft eigene Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ident i- tät der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in di e Lage verset zt wird , diese Rechte informiert aus zu ü ben . D er einem Kommanditist en im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflich t- verstöße können Gesellschaftern und Mittreugeb er n , wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht o f- fengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellscha ft s- vertraglich gleichgestellter Treugeber auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als G e- sellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter ko n- kreter Umstände bereits zugeordnet sind ( BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derart igen Treuepflichtverstoß kön n- ten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielswei se ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen. 31 - 17 - Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswe r- tes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des G e- sellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger be i- spielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (n a- türlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach d en Treuhandverträgen und den Gesellschaftsverträgen zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellscha f- ters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Pu b- likumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die ge schäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger e r- heblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist wie z.B. bei börsennotie r- ten Aktiengesellschaften die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestel l- ten Treug eber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben. Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung d es jeweil i- gen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommandi t- gesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Indiv idualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. s chon Wiedemann , WM 1992, Sonderbeilage 7, 32 33 - 18 - S . ) . Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung se i- ner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten R echte für den Kl ä- ger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den Gesellschaftsverträgen der beklagten Fondsgesellschaften das Recht hat, A n- träge im Umlaufverfahren zu stellen. cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft keiner unbeschränk ten persönlichen Außenhaftung unter liegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhä n- gig von dem Umfang der persönlichen H aftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern , wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 3 22 Rn. 18) entschieden hat. Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesel l- schaft gleichgestellten Treugebers nicht entgegen, der ohnehin mangels forme l- le r Gesellschafterstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist. Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten V oraussetzung en der Mitwirkung nicht abhängig ( vgl. 34 35 36 - 19 - BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 1 BvR 185/91, juris Rn. 3 ). Wenn wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 und 6 vereinbart ist , dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung e r- forderlich ist, d as der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen G esellschaftern und Treugebern aufzunehmen, ist das lediglich ein weitere r Beleg dafür, dass der Gesel l- schaftsvertrag das Bestehen des Auskunft srechts als selbstverständlich v o- raussetzt. d d ) Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im Gesel l- schaftsvertrag einem (unmittelbaren) Gesellschafter gleichgestellt ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen G esellschafter zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteil i- gung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen Tre u- geber sein W eisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben (siehe zu dem diesbezüglichen Me i- nungsstreit die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 49 f.). e ) Dem Anspruch des Klägers auf Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die Anonymitätsklausel in den jeweiligen Treuhandverträgen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1 Nr . 1 U nter a bs. 2 der jeweiligen Treuhandvertr ä- ge, dass sich das Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber (nur) i nsoweit nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abwe i- chende Regelung enthalten ist. Daraus folg t aber nicht , dass bei Unwirksam keit der de n Gesellschaftsvertr ä ge n durch den ist . 37 38 - 20 - aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem jeweiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der Anonym itätsklausel bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertra g- liche Vereinbarung der Gesellschaftsvertrag mit und zwischen den übrigen G e- sellschaftern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des Klägers folgt aber, wie ausgeführt, aus seine r durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung. bb) Wollte man dagegen in der Regelung in § 13 Abs. 2 des Treuhan d- vertrages eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschaft s- vertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im Gesellschaft s- vertrag selbst (a.A. Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40). Es steht den Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Ra hmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das Gesellschaftsverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die Gesel l- schafter jedoch wie im vorlie genden Fall durch einen Gesellschaftsvertrag mit den Treugebern in der Weise, dass den Treugebern im Innenverhältnis alle gesellschafterlichen Rechte eingeräumt und alle gesellschafterlichen Pflichten auferlegt werden, s ind Regelungen , die auf die Beseit igung oder Einschränkung unentziehbare r Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen Ve r- stoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche R e- g e lu ng unmöglich gemacht wird . f ) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, 39 40 41 - 21 - ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Gehei m- haltungsinteres se der Mittreugeber und K ommanditisten aus datenschutzrech t- lichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits b e- stehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugebe r wie dargelegt bei ve r- nünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer R ec h- te in der Gesel l s chaft angewiesen. g ) De m Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der R e- vision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen . D ie von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ( § 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch . a a ) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafte rs, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstra k- te Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, eine m Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine A n- schrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anl e- gern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntni s- se zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können . A l- lein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauch s begründet . Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Au s- kunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den 42 43 44 - 22 - Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft beste hende Probleme auszutauschen . Ebenso wenig ist es bedenklich , wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Intere s- sengemeinscha ft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der A nwalt ein es (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmäc h- tig , d.h. ohne eine dahingehende Beauftra gung durch den Anle ger im Rahmen der V erfolgung von dessen Interessen , zur Werbu ng um konkrete Mandate , liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, so fern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirk t . Zum and e- ren sind i n diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern) , wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR - RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Kö h- ler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben , um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten ein es Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauch s der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Au s- kunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht. b b ) Die Beklagten haben wie die Revision selbst einräumt in erster I n- stanz lediglich auf die Gefahr einer Manda t s akquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Pr o- zessbevollmächtigten nic ht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision 45 - 23 - darauf verweist , auf einen entsprechenden Hinweis de s Berufungsgerichts hä t- ten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Mis s- brauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsg e- richts gege n § 139 ZPO , Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt . D ie Revis i- on hätte darlegen müssen , welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten ( § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 IX ZR 430/97, ZIP 1999, 99 5 , 996 f. ; Urteil vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Fondsgesellschaften selbst als auch die geschäftsführenden Ko m- plementärgesel lschafter innen zur Auskunft verurteilt. a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäft s- führenden Organe, nicht auch die Gesellschaften selbst seien passivlegit i- miert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 ( II ZR 85/82, ZIP 1983, 9 35 ff.) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidu n- gen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsa n- spruchs gegen die Kommanditge sellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsfü h- renden Gesellschafter. b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden A n- sprüche jedenfalls gegen die Gesellschaft , daneben auch gegen das g e- schäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegeb e- 46 47 48 - 24 - nenfall s auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN) , also z.B. die registerführ ende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsfü h- rende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der jedenfalls au s- kunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet we r- d en können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl. , § 118 Rn. 10 mwN). - 25 - Für den hier geltend gemachten A nspruc h des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommandi t isten und anderen Treugeber gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3 zum Auskunftsanspruch des Gesel l- schafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) . Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.12.2010 - 6 O 7299/10 - OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 190/11 - 49
Full & Egal Universal Law Academy