ECLI:DE:BGH:2015:081015UI ZR134.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134 /1 4 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Tex tdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eing e- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grun d- lage von Verteilungsp länen an die Ber echtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. 1 - 3 - Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an d en Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts bestimmt sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen ihrer Werke. Der Verteilungsplan für das Aufführungs - und Senderecht sah für das Jahr 2010 im Bereich der unterhaltenden Musik ( " UMusik " ) und im B ereich der ernsten Musik ( " E - Musik " ) zwei Verrechnung s- a r ten vor: Im Rahmen der sogenannten " Kollektivverrechnung " wurde aus den von den Veranstaltern tatsächlich als aufgeführt gemeldeten Musikwerken (sog e- nannte Programme oder Musikfolgen) durch eine Hoc hrechnung auf den ta t- sächlichen Nutzungsumfang der aufgeführten Werke geschlossen. Über ve r- schiedene Rechenschritte wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, a n- hand dessen sich nach Maßgabe des Verteilungsplans die Beteiligung jedes Berechtigten am Gesamt aufkommen bestimmte. Im Verfahren der Kollektivve r- rechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten Einnahmen abg e- koppelt. Dies konnte dazu führen, dass an den Urheber von b ei einer Veransta l- tung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der Beklagten für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag. Neben der Kollektivverrechnung war in Abschnitt XIII Buchst. A der Au s- führungsbestimmunge n zum Verteilungsplan für das Aufführungs - und Sende - recht (im Folgenden: AVPA 2010) für bestimmte Sachverhalte eine Nettoei n- zelverrechnung ( " UD " und " UE " ) vorgesehen. Bei dieser Abrechnung richtet sich die Erlösbeteiligung nach der für die jeweilige Vera nstaltung erzielten L i- zenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich ve r- einnahmten Inkassobetrages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen lauteten seit dem Geschä f tsjahr 2010 auszugsweise wie folgt: 2 3 4 - 4 - " XIII. Nettoeinzelverrechnun g Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden 11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsu m- stände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allg e- meinen Marktnachfra g e kann es insbesondere fehlen, wenn - bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder - für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird. Bei einer Verrechnung von Veran staltungen innerhalb des Pauschalinkassove r- trags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20, - zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf EUR 10, - . Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffe r reklamiert, entscheidet der Pr o- grammausschuss über die Verrechnung. " Der Kläger ist Komponist und Pianist . Er hat mit der Beklagten einen B e- rechtigungsvertrag geschlossen und der Beklagten darin die Nutzungsrechte an den von ihm komponierten Musikwerke n zur Auswertung eingeräumt. Im Strei t- fall geht es um Aufführungen der Werke des Klägers im Kalenderjahr 2011 . Es wurden insgesamt 82.249 Aufführungen von Werken des Kläge rs gemeldet, die sich auf mehr als 1.9 00 Veranstaltungen verteilten. Es handelte sich um Piano - Hintergrundmusik in Hotels und Restaurants. Ein Großteil der Veranstaltungen wurde durch die Agentur K . veranstaltet. Die Werke des Klägers sind im Abrechnungsjahr 2011 durch öffentliche Aufführungen in einem Umfange genutzt worden, der bei kol lektiver Verrec h- nung in der Sparte U einen Tantiemeanspruch in Höhe von 274.667,52 EUR rechtfertigen würde. Die Beklagte leistete jedoch zunächst nur einen Vorschuss 5 6 - 5 - in Höhe von 13.479,38 EUR und lehnte weitere Zahlungen schließlich unter Berufung auf die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche auf Za h- lung des Differenzbetrages in Höhe von 261.188,14 EUR nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Er hat vorgetragen, seine Ehefrau organisiere und koordiniere mit Hilfe der Agentur K . zahlreiche Auftritte von Pianisten. Dass es eine allgemeine Marktnachfrage nach den Aufführungen seiner Werke gebe, werde durch die Buchung seines Repertoir es belegt. Aus diesem Grunde habe die Beklagte im vorangegangenen Jahr die Ausschüttungssumme auch beanstandungslos nach der Sparte U errechnet und einen entsprechenden Betrag an ihn ausgekehrt. Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, der Verteilung splan enthalte keine klare und verständliche Definition dessen, was unter einer allgemeinen Marktnachfrage zu verstehen sei. Diese Intransparenz benachteilige die Rechteinhaber unangemessen. D e r Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 261.188,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.841,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshän gigkeit zu za h- len. Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, die vo m Kläger zur Verrechnung eingereichten Aufführungen hätten ohne allgeme i- ne Marktnachfrage stattgefunden. Mit der vom Kläger beanstandeten Regelung komme sie ihrer V erpflichtung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effe k- tiven Bekämpfung von Missbräuchen des kollektiven Ve rrechnungssystems 7 8 9 - 6 - nach. Mit d er Regelung sollten Programme, die nicht aufgrund einer entspr e- chenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel veransta ltet würden , einen mö g lichst hohen Tantie meanspruch zu begründen , von der Kollektivverrec h- nung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsächlichen Lizenzeinna h- men am Gesamtaufkommen beteiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Krite rium, um Aufführungen zu identifizieren und aus der ko l- lektiven Verrechnung herauszunehmen , die nicht dem Erfolg eines Werkes und dem Publikumsgeschmack geschuldet seien, sondern nur der Erzielung eines besonders hohen Anteils am Gesamtaufkommen dienten, o hne dass dem en t- sprechende Lizenz einnahmen gegenüberstünden . Das Gebot der Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen Regeln schließe die Verwendung unb e- stimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende Eröffnung eines Beurte i- lungsspielraumes nicht au s. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen und die Klage lediglich wegen eines Teils der geltend gemachten Verzugszinsen als unbegründet erachtet . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung d e r Kläge r beantragt , verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ; di e Beklagte habe deshalb die vom Kl ä- ger eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung abzurechnen. Z u r Begründung hat es ausgeführt: 10 11 - 7 - Bei den Reg elungen des Berechtigungsvertrages und den Ausführung s- bestimmungen zum Verteilungsplan A handele es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterlägen. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 nied ergelegten Regelu n- gen seien nicht hinreichend klar und verständlich und verstießen daher gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n iedergelegte Transparenzgebot . Was unter dem Begriff der " allgemeinen Marktnachfrage " zu verstehen sei, sei weder in den Ausführu ngsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert, noch kö n- ne der Regelungsgehalt dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der bea n- standeten Bestimmung aufgeführten Regelbeispiele ermittelt werden. Danach stünde dem Kläger der geltend gemachte Zahlung sanspruch zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam (dazu B I ). Die Beklagte ist d a her nicht berechtigt, den an d e n Kläger auszuschüttenden Anteil am Gesamtvergütungsaufkommen nach Maßgabe dieser Bestimmung im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln. Sie h at die vom Kläger geltend g e- machten Veranstaltungen vielmehr im Wege der Kolle ktivv errechnung in der Sparte U zu berücksichtigen , so dass der Kläger Zahlung des sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrags verlangen kann (dazu un ter B I I). I. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in A b- schnitt XIII Buchst. A Zi ffer 11 A - VPA 2010 getroffene Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB angenommen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterli egen. 12 13 14 15 - 8 - a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des B e- rechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Besti m- mungen des Verteilungsplans eins chließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN). b) Die Bestimmu ngen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltsko n- trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Diese Vorschriften sind unabhä n- gig davon auf Regelungen des Berechtigungsvertrags und auf den Verteilung s- plan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob wie die Beklagte ge l- tend macht alle Wahrnehmungsberechtigten Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. auch Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 10; Schricker in Schricker/ Loewenheim, Urhebe rrecht, 4. Aufl., vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 32 f.; BeckOK UrhG/Freudenberg, Stand: 1. Juli 2015, § 6 UrhWG Rn. 27; Gerlach in Wand t- ke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 7). 2 . Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene R eg e- lung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand und ist daher nichtig. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unang e- messene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch da r- aus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwe n- der ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allg e- 16 17 18 19 - 9 - meinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschre i ben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 Honora rbedingungen Freie Journalisten; BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verteilungsplans). Ber eits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwe n- de r die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Kla u- selgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und G l auben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 , 24 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. En t- gegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht ausreichen lassen, dass die beanstandete Regelung zur Nettoeinzelverr echnung der Beklagten einen Beurteilungsspie l- raum eröffnete. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt , ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war. c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 niedergelegte Regelung nicht entsprechend den Anforderungen des Transparenzgebots hinreichend b e- stimmt angibt , unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen durchgeführt wird. 20 21 - 10 - aa) Das Berufungs gericht ist davon ausgegangen , bei dem in der bea n- standeten Regelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die Verständnismöglichkeiten des typ ischerweise bei Verträgen der gere gelten Art zu erwartenden d urchschnitt lichen V ertragspar t- ner s . Der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei ve r- ständiger Wü rdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die R e- g e lung intransparent. Was unter einer "allgemeinen Marktnachfrage" zu verst e- hen sei, sei auch nicht in den Ausführungsbestimmung en zum Verteilungsplan näher definiert. Dies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" solle durch eine "Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstä n- de" ermittel t werden. Als Regelbeispiele, bei denen eine all gemeine Marktnac h- frage fehlen könne , seien lediglich zwei Fälle genannt, und zwar dass bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die Auffü h- rung kein "angemessenes" Eintrittsgel d erhoben oder die Aufführung "nicht a n- derweitig angemessen" vergütet werde. Es bleibe offen, wie diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. Ebenso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "an geme s- sene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien. Den angeführten Regelbeispielen lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung konkretisierende Bestimmung entnehmen. Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der "allgemei nen Marktnachfrage" mithilfe von Umständen konkret i- sieren wolle, die wie die Zahl der Teilnehmer oder das Eintrittsgeld einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen. Dies lege es nahe, dass nur solche Aufführungsumstände maßgeblich seien, die d ie konkrete Veranstaltung 22 - 11 - beträfen. Tatsächlich wolle die Beklagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes Rundfunkau f- komm en), ausschließlich oder überwiegend andere Aufführungen beträfen (ke i- ne oder wenige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechti g- ter) oder allgemein auf einen Missbrau ch hinwiesen , ohne an die konkrete Ve r- anstaltung anzuknüpfen (enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Pe r- sonen). Diese und weitere nach Auffassung der Beklagten bei der Prüfun g einer allgemeinen Marktnachfrage heranzuziehende Kriterien (Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kolle k- tiver Verrechnung) seien in den Ausführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinn zusammenhang der Regelung nicht erschlossen werden. Zudem sei wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der G e- samtwürdigung zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsb e- griffe ("wenige" Nutzungsmeldungen, "enge" Verflechtung, "auffallend häufige" Nennung , "krasses" Missverhältnis) im Einzelfall auszufüllen seien. Die in A b- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene Regelung vermittele den Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer "allge meinen Marktnachfrage" fehlen könne und die gemeldeten Pr o- gramme der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die tatbestan d- lichen Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum ent stehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei de r in der beanstandeten Regelung verwendeten Angabe der "allg e- 23 - 12 - meinen Marktnachfrage" nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff ha n- delt. (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transp a- renzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten e i- nes dur chschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen (BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 189/0 8 , NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der In tere s- sen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Rege lungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind . Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesproch e- nen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist (BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47). Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausg e- gangen. Es hat angenommen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmu ngsberechtigter den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" bei 24 25 - 13 - verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Nach Ansicht der Revision genügt die beanstandete Regelung schon deshalb den Bestimmtheitsanforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil d e r Kläger als Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer nach § 14 BGB sowie als Kaufmann nach § 1 HGB oder als Hande lsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 HGB anzusehen ist und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB deshalb nur mit den Einschränkungen nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB in B e- tracht kommt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Anders als die Revision meint, sind die Anforderungen an die Transp a- renz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unte r- nehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 B GB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis - und Verständnismöglichkeit als bei Verbra u- chern auszugehen (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus (vgl. MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/ H. Schmidt aaO § 307 Rn. 48). Die Beklagte ist vielmehr nach der Rech t- sprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verte i- lungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach d e- nen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigte n verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Vor aussetzu ngen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrec h- 26 27 - 14 - nung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 Missbrauch des Verteilungsplans). Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davo n auszug e- hen, dass die Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB den in der beanstandeten Regelung verwendete n Begriff der "allg e- meinen Marktnachfrage" zutreffend erfassten , weil dieser in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber - und Urheberrecht s- wahrnehmungsrecht gebräuchlich sei. Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Von einem juristischen Laien kann schon die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 46). Dies gilt erst recht für eine Ken ntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Meinungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Abweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäft s- bereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der ei n- schlägigen Rechtsprechung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen. Die Revision meint außerdem, entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts sei der B egriff der "allgemeinen Marktnachfrage" ein Fachausdruck der Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Mark t- kenntnisse und könnten die Nachfrage nach ihr en jeweiligen Waren oder Dienstleistungen genau einordnen. Damit kann die Revision schon deshalb ke i- nen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die R e- 28 29 - 15 - vi sion legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag de r Beklagten verfahrens fehlerhaft übergangen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstandeten Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des Deutschen Patent - und Markenamtes als Aufsicht s- behörde der Beklagten gemäß §§ 18 ff. UrhWG nicht unbestimmt und intran s- parent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Int ensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den Verte i- lungsplänen nach den Maßstäben des § 307 Abs. 1 BGB der Aufsicht des Deutschen Patent - und Markenamts unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der Aufsichtsbehörde der Beklagten für eine Kontrolle der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen durch die Gerichte nicht verbindlich. cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" erschließe sich auch nicht aus den in Buchst. A Ziffer 11 AVPA 20 10 angeführten Regelbeispielen, wonach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nic ht anderweitig angemessen vergütet werde. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelbeispi e- le bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine Anna h- me, es sei offen, wie die in den Regelbeispielen verwendeten unbe stimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der Angemessenheit werde auch vom Gesetzgebe r häufig ohne nähere Erläuterungen verwendet, geht sie von 30 31 32 - 16 - einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzutreffenden Ma ß- stab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetze s- auslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sonde rn allein darauf an, wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspar tners unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). (2) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht das von der Beklagten selbst vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerech tfertigte Beurteilungsspielräume er - öffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanst anden, dass das Berufungsgericht den Regelbeispielen keine Konkretisierung des B e- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" dahingehend entnommen hat, es seien nur solche Aufführungsumstände maßgeblich, die die konkrete Veranstaltung betreffen, weil die Bekla gte selbst nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall auch Kriterien heranziehen will, die ausschließlich werkbezogen sind, ausschließlich oder überwiegend a n- dere Aufführungen betreffen oder allgemein als H inweis auf ein missbräuchl i- ches Verhalten erscheinen. Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Reg e- lung zutreffend auch damit begründet, dass nach dem Vortrag der Beklagten für die Ausfüllung des Begriffs der "allgemeinen Marktnach frage" eine Vielzahl von Kriterien maßgeblich sein soll (fehlendes Rundfunkaufkommen, keine oder w e- nige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleic h- förmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge 33 34 - 17 - wirtschaf tliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Personen, Hintergrundmusik, kra s- ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung), die weder in den Ausführu ngsbestimmungen genannt sind noch hinreichend konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der Beklagten vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfassen kann, die mit den zwei Regelbe i- spielen nicht annähernd klar konkretisiert w e rd en . Ob - wie die Revision geltend macht - diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum Ausdruck ko m- menden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach Aussag e- kraft für das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeh alten ist. d) Das Berufungsgericht hat den durch die Regelung in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 eröffneten Beurteilungsspielraum als nicht g e- rechtfertigt angesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. aa) Ohn e Erfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene Vertragsregelung eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 UrhWG. Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesel l- schaft die Einnahme n aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des Ve r- te i lungsplans einen außerordentlich weiten Spielraum ein (BGH, Urteil vom 35 36 37 - 18 - 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 25 = WRP 2014, 568 Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Dieser Spielraum betrifft indes die inhaltliche Ausgestaltung der Verteilung der Einnahmen. Insoweit kann die B e- klagte bei der Aufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verte i- lung der Erlöse bestehende Be urteilungsspielraum kann es jedoch nicht rech t- fertigen, Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die Verteilungsgrundsätze nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und die im Einzelfall von der Beklagten an zuwendend en Grundsätz e nicht vorhe r- sehbar sind. Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen de s- halb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 Missbrauch des Verte i- lungsplans, mwN). bb) Die Revision ist ferner der Auffassung, soweit die angegriffenen Ve r- tragsbedingungen Beurteilungsspi elräume eröffneten, seien diese jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" weitergehend als nach der ang e- griffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf . (1) Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern . D ie Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formuli eren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisi e- 38 39 - 19 - rung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfa ll ke i- ne r lei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und beso n- deren Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteili gungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebe n- heiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 20 11 III ZR 157/10, NJW - RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN). (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten obliegt, die Voraussetzungen, nach den en die Verrec h- nung vorgenommen wird, im Verteilungsplan und seinen Ausführungsbesti m- mungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und g e- nau wie möglich zu umschreiben. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der "allgeme i- nen Marktnachfrage" überspannt hat. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine Klause l- gestaltung verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumtion unter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle Eventualitäten erfasst würden und im Einze l- fall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. So lche Anforderungen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht generell davon au s- gegangen werden, dass eine nicht abschließende Aufzählung von zwei Rege l- 40 41 42 - 20 - beispielen ausreichend ist, um die Bedeutung eine s unbestimmten B egriffs in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. Ma ß- geblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, eine Verwertungsgesells chaft müsse ihren Verteilungsplan so transparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs - oder Ermessensspielraum zu verfügen, führe zu dem Ergebnis, dass der Verte i- lungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderunge n genügen müsse als der Plan eines Gerichtspräsidiums über die Geschäftsve r- teilung nach § 21e GVG. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über keinen Beurte i- lungsspielraum verfüge. Das Berufu ngsgericht hat vielmehr ausgeführt, die B e- klagte müsse - auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - beim Aufste l- len der Regeln für die Verteilung der Erlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dürfe sich dabei auch unbest immter Recht s- begriffe bedienen. Entgegen der Ansicht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle Allg e- meiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem andere Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsverte i- lungsplänen. Bei der Erstellung von Geschäftsverteilungs - und Mitwirkungspl ä- nen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielräume bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung eine r Sache auszuschließen. Ein Ver stoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des g e- setzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Ausl e- gungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzliche n Ric h- ters verwendeten Kriterien sind unschädlich, solange sie nicht den Weg zu e i- 43 44 - 21 - ner Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den he r- kömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (BVerfG, Plenumsb e- schluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.). Demg e- genüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darum zu vermeiden, dass dem Klauselverwender durch eine unbestimmte Formuli erung der Vertragsbestimmung die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unang e- messen zu benachteiligen. Ma ßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsg e- halt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen Ausl e- gungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrund e- legung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspa rtners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine u n- gerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vo r- gehen des Klauselve rwenders ausgeschlossen wird. (3) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass d ie B e- klagte selbst eine Vielzahl von Kriterien zur näheren Konkretisierung des B e- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" geltend gemacht hat, die in der bea n- standeten Vertragsbestimmung nicht als weitere Regelbeispiele aufgeführt sind und die jedenfalls te ilweise andere Gesichtspunkte betreffen als die veransta l- tungsbezogenen Regelbeispiele. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war. 45 46 - 22 - Im Streitfall fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der B e- klagten eine weitergehende Konkretisierung der in Abschnitt XIII Buchst. A Zi f- fer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, diese Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekäm p- fung des Verteilungsmi ssbrauchs beraubt, wenn der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage mittels einer abschließenden Aufzählung von Tatbestand s- merkmalen definiert werden müsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flex i- bel, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestalt ungen Rechnung tragen zu können. Infolgedessen würden einzelne Berechtigte in die Lage ve r- setzt, den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie - wie schon in der Ve r- gangenheit - ihr Aufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kr i- terien des Vertei lungsplans für eine Kollektivverrechnung zu erfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte Ausschüttungen zu erhalten. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. S ie hat nicht da r- gelegt, dass die Beklagte die Unzumutbarkeit ei ner näheren Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der konkreten Umgehungsgefahr vorgetragen und das Berufungsgericht einen solchen Vortrag verfahrens fehlerhaft übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werde n (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzverbot nicht deshalb angenommen, weil der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer "abschließenden" Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen defi niert ist. Es ist vielmehr davon au s- gegangen, die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ne t- toeinzelverrechnung durch die beanstandete Fassung der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 AVPA 2010 getroffene n Regelung in einer Weise ungena u beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum besteht. Zudem kann das Bestehen einer potentiellen Umgehungsgefahr es 47 48 - 23 - nicht rechtfertigen, dass ein Klauselverwender die gesetzlichen Anforderungen des Transparenzgebots gem äß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Acht lässt. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien ei n- zelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Anpassung der Verteilungsregelungen zu re agieren. II. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, die Unwirksamkeit der streitbefangenen Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BG B habe zur Folge, dass die vo m Kläger zur Verrechnung angemeldeten Veransta l- tungen nach Maßgabe der Sp arte U zu verrechnen sind. 1. Die Unwirksamkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A - VPA 2010 niedergelegten Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung hat zur Folge, dass diese Regelung für die Verrechnung der vom Kläger eingereichten Musi k- folgen ni cht angewandt werden kann. Die übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Wahrnehmungsvertrages einschließlich des Verte i- lungsplans nebst Ausführungsbestimmungen bleiben hiervon jedoch unberührt, § 306 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmungen seh en eine Nettoeinzelverrechnung von Auffü h- rungen von Werken der Unterhaltungsmusik und der ernsten Musik nur in den in Abschnitt XIII Buchst. A ausdrücklich geregel ten Fällen vor. Dass die vom Kläger zur Verrechnung angemeldeten Veranstaltungen einen der in A b- schnitt XIII A - VPA 2010 genannten übrigen Tatbestände erfüllten und das Ber u- fungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Instanzen überga n- gen ha t , hat die Revision nicht geltend gemacht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der eingereichten Progra m- me von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 der Ausführungsbesti m- mungen zum Verteilungsplan vorgelegen hätten. Die Verrechnung ist daher 49 50 51 - 24 - nach Maßgabe der Regelungen des Verteilungsplans vorzunehmen, die zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Nettoeinzelverrec h- nung nach Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 nicht gegeben sind. Dies sind die Regelungen der Kollektivverre chnung in der Sparte " U " . Das Berufungsg e- richt hat - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass die Werk - nutzung als solche zwischen den Parteien ebenso unstreitig ist wie die Höhe der Tantiemen, die dem Kläger bei einer Kollektivverrechnung zustehen. 2 . Die Revision bringt demgegenüber vor, im Streitfall sei en gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und daher das aus dem Wah r- nehmungsvertrag folgende Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gemäß § 315 BGB anzuwenden. Danach sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflicht et, die Wiedergabe der in Rede stehenden Werke des Klägers bei der Verteilung des Vergütungsaufkommens nach dem Verfahren der Nettoeinzelverrechnung gemäß Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 a n- statt nach der Kollektivverrechnung zu berücksichtigen. Bei Anw endung der Kollektivverrechnung würde der Kläger von den auf die Wahrnehmung des Au f- führungsrechts entfallenden Einnahmen der Beklagten einen Anteil erhalten, der die Erlöse der Beklagten aus der Lizenzierung um ein Vielfaches übersti e- ge. Die Solidargemein schaft aller von der Beklagten vertretenen Berechtigten müsste dann die Kosten für sämtliche derart dem Leistungsprinzip widerspr e- chenden Ausschüttungen tragen und wäre dadurch in gravierender Weise b e- lastet. Demgegenüber sei die Nettoeinzelverrechnung, di e das Leistungsprinzip am reinsten verwirkliche, mit keinem unzumutbaren Verwaltungsaufwand ve r- bunden. Damit dringt die Revision nicht durch. 52 - 25 - a) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB durch die Aufstellung des Verteilungsplanes, zu der sie nach § 7 Satz 1 UrhWG verpflichtet ist, ausgeübt (vgl . BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO - Verfahren). Dieser Verte i- lungsplan sieht die Durchführung der Nettoeinzelverrechnung unter Ausschluss b estimmter Werkaufführungen aus der im Übrigen zur Anwendung kommenden Kollektivverrechnung nur in den in Abschnitt XIII ausdrücklich aufgeführten Fä l- len vor. Eine Bestimmung, nach der es der Beklagten vorbehalten wäre, das Prinzip der Nettoeinzelverrechnun g als dem Leistungsprinzip am ehesten g e- recht werdender Verteilungsgrundsatz in Einzelfällen jederzeit zur Anwendung zu bringen, enthält der Verteilungsplan nicht. Aus dieser Systematik des Verte i- lungsplans folgt, dass in allen Fällen, in denen nach den im Vorhinein festzul e- genden Vergütungsregeln keine Nettoeinzelverrechnung durchzuführen ist, die im Übrigen vorgesehene Kollektivverrechnung greift. b) Eine Berechtigung der Beklagten, für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Nettoeinzelverrechnu ng gemäß Abschnitt XIII Buchst. A A - VPA 2010 diese im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu bringen, ergibt sich auch nicht aus einer ergä n- zenden Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Intere s- senausgleich gerichtet, der aus einer objektiv - generalisierenden Sicht dem h y- pothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt . Sie zielt nicht darauf ab , eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwender s una n- gemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 XI ZR 52/08, NJW - RR 2011, 625 Rn. 16). Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksa m- 53 54 55 - 26 - keit gemäß § 307 Abs. 1 BGB und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das Tran s- parenzgebot beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benac h- teiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intranspar ente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 245/03, juris Rn. 42 f.). I II . Mit Recht hat das Berufungsg ericht die Verpflichtung der Beklagte n zur Zahlung von Verzugszinsen auf den sich bei zutreffender Berechnung erg e- ben den Anteil des Kläger s am Vergütungsaufkommen angenommen (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB) . Die Revision macht ohne Erfolg gelte nd, die Beklagte habe einen Zahlungsrückstand im S treitfall nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB) . 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Beklagte in den Instanzen nicht auf Umstände berufen hat, aus denen auf ein fehlendes Ve r- schulden ge schlossen werden ka nn. Dass das Berufungsgericht Vortrag der B eklagten hierzu übergangen hat , zeigt die Revision nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte erstmals mit der Revisionsbegrü n- dung Tatsachen vorträgt, die nach ihrer Ans icht auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen, kann sie mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). 2. Unabhängig davon bestehen im Streitfall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte - wie von der Revision geltend gemacht - hinsich t- 56 57 58 - 27 - lich der Frage der Wirksamkeit der streitbefangenen Ausführungsbestimmung zum Verteilungsplan in einem entschuldigenden Rechtsirrtum befunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt fahrläss ig, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässi g- keit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 19 Verrech nung von Musik in Werbefilmen). Nach diesem Maßstab mus s- te die Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, dass die hier in Rede stehende Regelung von einem Gericht für unwirksam gehalten wird. Auch das Nichtei n- schreiten der Aufsichtsbehörde konnte kein schutzwü rdiges Vertrauen in den Bestand der Regelung begründen. Das Berufungsgericht hat auch keine übe r- spannten Anforderungen an das Formulierungsermessen der Beklagten g e- stellt. I V. Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht auch hi n- sichtlich de s geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten der vo r- prozessualen Rechtsverfolgung für begründet erachtet (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB). Gerät der Schuldner mit der Zahlung eines fäll i- gen Betrags in Verzug, so sind auch die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch einen vom Gläubiger nach Verzugseintritt beauftragten Rechtsanwalt zu dem nach § 280 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Verzög e- rungsschaden zu zählen (Palandt/Grüneber g, BGB, 7 4. Aufl., § 286 Rn. 45). Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs hat die Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht erhoben. 59 - 28 - V. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 16 O 257/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2014 - 24 U 86/13 - 60
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