ECLI:DE:BGH:2017:091117UIZR134.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/16 Verkündet am: 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Resistograph MarkenG § 14 Abs . 2 Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines r elevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision geg en das Urteil de s Oberlandesgerichts Karlsruhe 6. Zivilsenat vom 25. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent - und Markenamt am 10. Juni 1994 eingetragenen W ortmarke DE 2067216 " Resistograph " , die Schutz beansprucht für Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung, insbesondere Mess - und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter i nsbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und E r- zeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten; Durchführung von Materia l- untersuchungen, insbesondere durch Erfassung und Auswertung des Eindrin g- widerst ands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Hol z- werkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42 enthalten. Der Kläger hat vorgetragen, er biete seit 199 3 Bohrwiderstandsmessu n- gen und seit 1997/1998 Bohrwiderstandsmessgeräte unter der Klagemarke an und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz. 1 2 - 3 - Die Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, vertreiben von der Beklagt en zu 1 hergestellte Bohrwiderstandsmessgeräte zur Holzdiagnose. Nachdem der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 zunächst zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem Landgericht Mannheim u n- ter dem Aktenzeichen 7 O 12 6 /99 zu einem ersten K ennzeichenrechtsstreit. Die Beklagten zu 1 und 3 gaben als damalige Beklagte in diesem Prozess folgende Unterlassungserklärung ab: 1. Die Beklagten verpflichten sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ve r- kehr auf Bohrwiderstandsmessgeräten die Bezeichnu ngen " R ESIST O- GRAPH " und/oder " Resistograph " anzubringen, unter diesen Bezeichnu n- gen Bohrwiderstandsmessgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Zi f- fer 1 verpflichten sich die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H ö- he von 10.000 DM an den Kläger. In einer weiteren Auseinandersetzung gaben die Beklagte n zu 2 und 3 unter dem 28. Jul i 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt ab: [Die Beklagte zu 2 bzw. der Beklagte zu 3 verpflichten sich gegenüber dem Kläger,] 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bohrwiderstandsmessger ä- ten und/oder Zub ehör für Bohrwiderstandsmessgeräte die Marke " Resist o- graph " zu benutzen, insbesondere diese Marke auf Bohrwiderstandsmes s- geräten oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anz u- bringen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte und/oder Zu behör für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu besi t- zen, unter dieser Marke Bohrwiderstandsmessgeräte ein - oder auszuführen oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bohrwide r- standsmessgeräte und/oder Zubehör für diese zu benutzen, wobei die Ve r- pflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen die Marke in Rechtskraft steht; 2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des For t- setzungszusammenhangs gegen die Verpflic htung gemäß Ziffer 1 eine von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von 5.001 an den Kläger zu zahlen. 3 4 5 - 4 - Die von den Beklagten vertriebenen Bohrwiderstandsmessgeräte werden unter anderem auf der Internetseite www.i .com wie n achfolgend darge - stellt beworben. 6 - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - Betreiberin des über diese Internetseite zugänglichen Onlineshops ist die I . Inc. mit Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. Auf der Internetseite www.i .com wird die Beklagte zu 2 auf der Startseite als " Head Office " und im Impressum als Ansprechpartner benannt. 7 - 9 - Der Kläger sieht in der Bewerbung der Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten auf der Internetseite www.i .com einen Verstoß gegen die Un - terlassungserklärungen sow ie eine Verletzung seiner Rechte an der Marke " Resistograph " . Die Beklagten haben geltend gemacht, im Hinblick auf den Domainn a- men, die Verwendung der englischen Sprache und die Preisangaben im O n- lineshop ausschließlich in US - Dollar fehle ein Inlandsbez ug der Werbung für die Geräte über die Internetseite " www.i .com " . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den B e- klagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten, im geschäftl ichen Verkehr in der Bundesrepu blik Deuts chland Bohrwide r- standsmessgeräte unter den Bezeichnungen " R esistograph " und/oder " I . Resistograph " anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusa m- menhang mit dem Angebot, d em Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Boh r- widerstandsmessgeräten in der oder in die Bundesrepublik Deutschland zu b e- nutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: 8 9 10 - 10 - Es hat die Beklagten weiter zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 gegen d ie Unterlassungserklärung vom 16 . Juli 1999 s o- wie die Beklagten zu 2 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 28. Juli 2010 verstoßen haben. In der B erufungsinstanz hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis im Hi n- blick auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs - und Feststellung s- anträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im U n- te r lassungs - und Auskunftsausspruch bestä tigt , die Feststellung der Schaden s- ersatzpflicht der Beklagten auf den verwirkte Vertragsstrafen übersteigenden Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen unter A b- weisung der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben (OLG Karls r u- he, Urteil vom 25. Mai 2016 6 U 17/15, juris) . G egen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Unterlassung und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung des Ma r- kenrechts des Klägers begründet. Außerdem st ehe dem Kläger jeweils eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom 16. Juli 1999 u nd 28. Juli 2010 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die beanstandete Bezeichnung von Bohrwiderstandsmessgeräten mit " I . Resistograph " be - gründe Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke. Die Zusammense tzung der beiden Bestandteile " resist " und " graph " zu einem der deutschen Sprache bis 11 12 13 14 15 - 11 - dahin unbekannten Kunstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer von Hause aus bestehenden zumindest durchschnittlichen Kennzeichnung s- kraft der Klagemarke. I n dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten nehme " Resistograph " eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Ang e- sichts damit bestehender hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der b e- zeichneten Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Kl agemarke bestehe bei Würdigung aller relevanten Umstände Verwechslungsgefahr. Der beanstandeten Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete Internetseite vorra n- gig an den Markt auß erhalb Deutschlands . Sie wirke aber in wirtschaftlich rel e- vanter Weise ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite www.i .com durch englischsprachige Interessenten in Deutschland in Betracht zu ziehen. Zudem w erde aufgrund der Verwendung des Wortes " Resistograph " als M e- tatag bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs die Seite " i .com " als Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine Marktpräsenz der Beklagten zu 1 und 2 auch in Deutschland, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine n wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründeten . Das Verhalten der I . Inc. sei den Beklagten zu 1 und 2 zuzurechnen. Der Beklagte zu 3 hafte für die I . Inc. jedenfalls deshalb, weil er eine ihn als Geschäftsführer treffende Garantenpflicht verletzt habe. Aus der Verletzung der Klagemarke folgten die Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe n . Die Unte r- lassungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die Schadensersat z- pflicht der Beklagten könne allerdings nur insoweit festge stellt werden, als der Schaden über die verwirkten Vertragsstrafe n hinausgehe. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist noch ausreichend b e- stimmt. Er ist auch begründet , weil die Gestaltung der beanstandeten Interne t- seite bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen Inlandsbezug 16 17 - 12 - noch aufweist. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat, bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verur teilung auf Au s- kunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die Verurteilung zur Zahlung von Vertragstrafen ebenfalls ohne Erfolg . I . Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des B e- rufungsurteils enthält ke ine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müss en die Pa r- teien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkt en Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 11 mwN auf fett getrimmt). Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines a usreichenden Inlandsb e- zugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken . II. Im Ergebnis o hne Erfolg rüg t die Revision, d er Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheid ungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2015 I ZR 78/14, 18 19 20 21 - 13 - GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 Sparkassen - Rot/Santander - Rot; Urteil vom 5. November 2015 I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 ConText ). 2. Der vorliegende Unterlassun gsantrag ist auf das Verbot gerichtet , in der Bundesrepublik Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter den B e- zeichnungen " Resistograph " und/oder " I . Resistograph " anzubieten, in Ver - kehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäfts papi e- ren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkeh r- bringen oder der Einfuhr von Bohrwiderstandsmessgeräten in der oder in die Bundesrepublik Deutschland zu benutzen. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Unterlassungsantrag fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse erkennen, dass den Bekla g- ten die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen " Resistograph " und " I . Resistograph " für Bohrwiderstandsmessgeräte im geschäftlichen Verkehr im Inland untersagt werden solle. Damit komme das Charakteristische der konkr e- ten Verletzungshandlung die Zeichennutzung von " Resistograph " und " I . Resistograph " für Bohrwiderstandsmessgeräte hinreichend zum Ausdruck. Wo und unter welchen Umständen das Zeichen im inländischen geschä ftlichen Verkehr benutzt worden sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt werden. Das s zur Bestimmung des Verhaltens, welches das Verbot auslöse und damit als " Kern " vom Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die Anspruchs - und Urteilsbegr ündung zurückgegriffen werden müsse, mache das Verbot nicht unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im " Insbesondere " - Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts unter " i .com " e rläutert werde . 4. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 22 23 24 - 14 - a) Allerdings ist d er Wortlaut des verallgemeinernd formulierte n Antrag s unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf " in der Bundesrepublik Deutschland " im hier gegebenen Zusammenhang der Beanstandun g einer auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vorrangig auf das Ausland ausg e- richteten Internetseite unklar bleibt, was den Beklagten konkret verboten we r- den soll. b ) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bez eichnung de r zu untersagenden Handlung ist jedoch hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeh t. Davon ist im Regelfall au s- zugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgre n- zung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Ve r- le tzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 1772 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 54/10, GRUR 2 012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 Kreditkontrolle, jeweils mwN). c ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt das Charakterist i- sche der konkreten Verletzungshandlung im Streitfall allerdings nicht schon al l- gemein in der Zeichenbenutzung für Bohr widerstandsmessgeräte zum Au s- druck . Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht des Klägers den erforderlichen Inlandsbezug begründen. Kern des Streits der Parteien ist damit die Frage , w ie der für die Verletzung einer in Deutschland registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei einer Markennutzung auf eine r jedenfalls primär auf das Ausland ausgerichteten I n- ternetseite zu bestimmen ist und ob die Beklagten mit dem beanstandeten I n- 25 26 27 - 15 - ternetauftritt die Klage marke im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive Ma ß- stäbe für d ie Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht . Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im Einzelfall schwierig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 20 04 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 , 432 f. = WRP 2005, 493 HOTEL MARITIME ; Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 45 f. = WRP 2014, 548 englisch - sprachige Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012 , 621 Rn. 36 = WRP 2012, 716 OSCAR). Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss d en Inlandsbezug in derartigen Fällen daher ko nkret umschreiben und gegebene n- falls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 Spar - kassen - Rot/Santander - Rot, mwN). d) Eine solche Umschreibung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem " In s- besondere " - Zusatz, der dem verallgemeinernde n Teil des Klageantrag s ang e- fügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des im Obersatz fo r- mulierten Klagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe dar (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 954 Rn. 22 = WRP 2012, 122 2 Tribenuronmethyl; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit " Insbesondere " eingeleitete Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen der Wortma r- ke der Kläger beanstandet . E r gibt jedoch keinen Aufschluss für die Besti m- mung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf eine Verwendung der Bezeichnung " Resistograph " in oder in Richtung auf Deutsc h- land zu entnehmen. e) Dahinstehen kann, ob in einem Fall d er vorliegenden Art, in dem n e- ben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe begehrt wird, zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf den Inhalt 28 29 - 16 - des Unterlassungsvertrags abgestellt werden kann. Beide Unterlassungsvertr ä- ge verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden Merkmalen eines I n- landsbezugs der verbotenen Benutzungshandlungen. f ) I m Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung unter Heranzi e- hung des Sachvortrags des Klägers ein vollstreckungsfähiger Inhalt des A n- trags noch ermitteln . Eine unbestimmte Antragsformulierung ist unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung z wischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegri f- fenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 Verbrau cherservice; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Erinnerungs - werbung im Internet; Urteil vom 2. März 2017 I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 Konsumgetreide). Die für den erforderlichen Inlandsbezug des Klageantrags maßgeblichen Merkmale lassen sich dem Klägervortrag im Streitfall noch mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Kläger hat als Verletzungsform die Gestaltung der unter www.i .com aufrufbaren Internetseite beanstandet, wie sie sich insbesondere aus de n Anlage n K 18 und K 72 ergibt. Auf d iese r Internetseite wird in der Rubrik " Company " unter der Überschrift " I . Worldwide Network International Distribution Network " an erster Stelle, gekennzeichnet mit einer deutschen Fahne, die Beklagte zu 2 als " Manufacturer/Head Office " genannt . A ußerdem wird als Kontaktinformation auf die deutsche Webseite www.i .de verwiesen. Unter der Rubrik " Upcoming Dates " wird in deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschla nd zu Baumkontrolle und Bau m- pflege hingewiesen , wobei am Rande dieser Seite für Produkte mit der B e- zeichnung " I . Resistograph" geworben wird. 30 31 - 17 - g ) Wird der Unterlassungsantrag durch die se konkret vorgetragene Ve r- letzungsform bestimmt, so erweist er sich als hinreichend bestimmt. III. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsa n- trag als begründet angesehen. 1. Das Berufungsgericht hat hochgradige Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und eine durchschnittliche Kenn zeichnungskraft der Klagemarke angenommen . A uf dieser Grundlage hat es eine Verwechslungsg e- fahr der von den Beklagten benutzten Zeichen " I . Resistograph " und " I . Resistograph System " mit der Klagemarke " Resistograph " bejaht . Das wird von der Revision ni cht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkenne n . Ungeachtet beschreibender Anklänge führt die Zusammensetzung der Wortbestandteile " Resist " und " graph " in der Wortmarke " Resistograph " zu e i- nem der deutschen Sprache bis dahin unbekannten Kunstwort mit jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. D er Zeichenbestandteil " Resistograph " ist prägender Bestandteil der durch Hinzufügung der Unternehmensbezeic h- nung " I . " und des Begriffs " System " zusammengesetzten Zeichen der Beklag - ten, so dass zwi schen diesen Zeichen und der Klagemarke hochgradige Ze i- chenähnlichkeit besteht. Die Waren, die für die Klagemarke geschützt sind, und die mit den Zeichen der Beklagten bezeichneten Waren sind identisch. Die markenmäßige Verwendung der Klagemarke durch die Beklagten ergibt sich aus der Verwendung der Bezeichnung " I . Resistograph " und " I . Resisto - graph System " zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung der beworbenen Produkte sowie der Benutzung von " Resistograph " als Metatag (BGH, Ve r- säumnisurteil vom 18. Ma i 2006 I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 16 f. Impuls). 32 33 34 35 - 18 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Zeichenbenu t- zung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialität s- prinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutsc h land s beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Ken nzeichenrecht verletzende B e- nutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz na ch der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verle t- zungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431, 432 HOTEL MARITIME; GRUR 2012 , 621 Rn. 34 f. OSCAR). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inlä n- dischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist v ielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ( " commercial effect " ) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH, GRUR 2005, 431, 43 3 HOTEL MARI TIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 englischsprachige Pressemitteilung). D a- bei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inlä n- dischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Ander erseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sac h- verhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob diese r etwa durch die S chaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem I n- 36 37 - 19 - land oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen E r- reichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 englisch - sprach ige Pressemitteilung ). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihre Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als rechts fehlerfrei. Im E r- gebnis liegt im Streitfall aber ein ausreichender wettbewerblich relevante r I n- lands bezug vor . aa ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren jedenfalls schon zum für die Entscheidung des Landgerichts maßgeblichen Zeitpunkt über die Seite " i . " keine Direktbestellungen für Lieferungen nach Deutschland möglich. Das Berufun gsgericht hat ferner ausgeführt, die beanstandete Inte r- netseite richte sich vorrangig an den außerdeutschen Markt und sei ganz übe r- wiegend in englischer Sprache abgefasst. Im Onlineshop seien die Preise in US - Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbes tandteil " i . " in Ver - bindung mit der auf der Internetseite durchgängig hervorgehobenen Unterne h- mensbezeichnung " I . " einen Bezug zum US - amerikanischen Markt her. bb ) Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, es sei ein Aufruf der Seite durch engl ischsprachige Interessenten in Deutsch land in Betracht zu zi e- hen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass sich nicht deutschsprachige, aber im Inland ansässige Interessenten auf einer englisc h- sprachigen Website über die in Rede stehenden t echnischen Gerät e informie r- ten. Auf diese Erwägungen kann ein relevanter Inlandsbezug im Streitfall nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es bestehe stets die Möglichkeit, dass nicht - deutschsprachige, im Inland ansässige Interesse n- ten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen 38 39 40 41 - 20 - Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die englische Spr a- che besser verst ünd en. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Ma r- kenrechtsverletzungen im Internet erforderlichen Gesamtabwägung. Die grun d- sätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internet seiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung rel e- vantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beei n- flusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat einen hinreichenden Inlandsbezug bei Aufruf barkeit einer englischsprachigen Internetseite durch Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite gerade auch an englisc h- sprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die Möglichkeit zur Au s- wahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen V ersion der Internetseite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird (BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 46 englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der vorli e- gende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die Beklagten mit der Interne t- seite " www.i .com " gerade englischsprachige Interessenten in Deutsch - land ansprechen wollen. cc ) Maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs hat das Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die Beklagten das Wort " Resistograph " als Me tatag für ihre Internetseite verwenden. Dadurch würden Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer Suche nach " Resistograph " die Seite " i .com " als Suchtreffer angezeigt werde. Die Beklagten profitierten direkt von der inländ ischen Erreichbarkeit der Seite, insbesondere über den Metatag " Resistograph " . Die durch einen Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Inte r- netseite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevan ten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um e i- 42 43 - 21 - nen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. ( 1 ) Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite eingegeben werden, um d e- ren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe d ieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst (vgl. BGHZ 168, 28 Rn. 3, 16 Impuls; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 28 = WRP 2011, 1160 Bananabay II). ( 2 ) Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für Suchm a- schinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürfen de s- halb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwen den, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden . Das gilt grundsätzlich auch , wenn es sich dabei um e i- ne in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt, solange die an das Ausland gerichtete Werbung k einen relevanten Inlandsb e- zug aufweist. Im Zusammenhang mit einem Metatag könnte ein für die Anna h- me einer Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deu tschland beei n- flusst oder zumutbare Möglichkeit en nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des Metatags für Deutschland auszuschließen oder zu beschränken . Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch erhebliche Investiti o- nen erreicht, bei Eingabe des B egriffs " Resistograph " auf der Trefferliste in Deutschland vorne zu erscheinen. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, die mit Blick auf das Ausland zulässige Verwendung des Begriffs " Resistograph " als Metatag bewirke technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit 44 45 46 - 22 - auch in Deutschland, ohne dass s ie Einfluss auf die Platzierung ihrer Interne t- seite in der Trefferliste hätten. Das Berufungsgericht hat zu einer Einflussna h- me der Beklagten auf die Trefferliste keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls habe n die Beklagten keine kostenpflichtige Adwords - oder Keywords - Werbung geschaltet, die unter der Rubrik " Anzeigen " vor der eigentlichen Trefferliste e r- scheinen würde (dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 1 = WRP 20 09, 435 Beta Layout; Urteil vom 27. Juni 2013 I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 3 = WRP 2014, 167 Fleurop; Urteil vom 12. März 2015 I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 3 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet). Bei der Prüfung, ob die durch ein Meta tag erleichterte Auffindbarkeit e i- ner Internetseite für die Begründung eines relevanten Inlandsbezugs herang e- zogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner Internetseite aus Deutsc hland zu erschweren oder auszuschließen. Ist den Beklagten ein weltweiter Verzicht auf die Verwendung des Metatags " Resistograph " nicht zuzumuten, weil sie an e i- ner markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs außerhalb Deutschlands nicht durch die Klagemarke gehindert sind und sich nach ihre m Vortrag in den USA auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können, könnte es ihnen gleichwohl zum Schutz des Markenrechts des Klägers zuzumuten sein, den Zugriff auf ihre Internetseite aus Deutschland zu beschränke n, um wettbewer b- lich erhebliche Markenverletzungen in Deutschland zu verhindern. Dafür k ommt es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des M e- tatags " Resistograph " beschränkt auf die Suchmaschine G und andere speziell auf Deut schland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen we r- den kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. H ätten die Beklagten weder die Trefferliste von auf Deutschland ausg e- richteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noc h zumutbar e Mö g- 47 48 - 23 - lichkeiten ungenutzt gelassen , die Verwendung des Metatags " Resistograph " durch besonders auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen zu verhindern oder zu beschränken , wäre die mit dem Metatag verbundene Möglichkeit , die Internetseite der B eklagten aus Deutschland aufzufinden, als von den Bekla g- ten nicht beeinflussbar anzusehen und als solche zur Begründung eines rel e- vanten Inlandsbezugs ungeeignet. dd ) Unabhängig davon, ob die Beklagten die Verwendung des Metatags " Resistograph " durch be sonders auf Deutschland ausgerichtete Suchmasch i- nen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bei der erforderlichen G e- samtabwägung ein noch ausreichender Inlandsbezug der beansta ndeten Inte r- netwerbung. D ieser noch hinreichende Inlandsbezug beruht im Streitfall allein auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten Merkmale des Internetauftritts ; einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden dafür nicht ausr eichen. (1) Auf der Internetseite " www.i .com " wird unter der Rubrik " Com - pany " das " I . Wor l dwide Network International Distribution Network " darge - stellt, wobei an erster Stelle mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet die B e- klagte zu 2 als " Manufacturer/Head Office " genannt wird. Zwar begründet diese Gestaltung der Internetseite im Hinblick auf die daran anschließende Gege n- überstellung mit den jeweils bestimmten Staaten oder Regionen zugeordneten " I . Sales Offices " und " I . Sales Partners " für sich allein noch keinen ausrei - chenden Inlandsbezug , obwohl - wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt - am Standort eines Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der dort herg e- stellten Produkte erfolgen mag . Die von der auf das Ausland ausgeric hteten Internetseite der Beklagten angesprochenen Kunden im Ausland haben ein b e- rechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte hergestellt we r- den. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber w eitere Indizien zur Begründung 49 50 - 24 - eines relevanten Inlands bezugs der Internetseite " i .com " in der Nennung der Internetadresse " www.i .de " als Kontakt für I . Germany sowie der Rubrik " Upcoming dates " erkannt , unter der in deutscher Sprache auf Fac h- messen und Fachseminare in Deutschland hin ge w iesen wird . D abei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische Verkehrskreise ansprechen. Die einen augenfälligen Bezug auf Deutschland begründenden Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer Internetseite beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernis sen sondern liegen allein in Händen der Beklagten. (2) Der Berücksichtigung d iese r den erforderlichen Inlandsbezug b e- gründende n Einzelheiten der Gestaltung steht nicht entgegen, dass ein Aufruf der Internetseite der Beklagten von Deutschland aus nicht i n nennenswerte m Umfang zu erwarten wäre. Deutsche Internetnutzer, die mit einer auf Deutsc h- land ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke " Resistograph " vertriebenen Produkten des Klägers suchen, werden durch die Trefferliste auch zur Internetse ite der Beklagten geleitet. Da es naheliegt, dass Internetnutzer vor dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur Information, Angebote vergleichen werden, ist im Hinblick auf die überschaubare Zahl der Anbieter von Bohrwide r- standsmessgeräten in nennenswerten Umfang mit einem Aufruf der Internetse i- te der Beklagten aus Deutschland zu rechnen. Dafür ist unerheblich, ob die durch Setzung des Metatags bewirkte Beeinflussung der Suchergebnisse au s- reich t, um für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu vermitteln (vgl. o ben Rn. 45 ff. ) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang über diese Interne t- seite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt worden sind . Ausre i- chend ist , dass sich das Internetangebot der Beklagten auch an Kunden in Deutschland richtet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 65 L ' Oré al/eBay) . Zu berücksichtigen ist fe r- ner , dass die Beklagten für ihren Internetauftritt die Top - Level - Domain " .com " verwenden, die auch in Deutschland gebräuc hlich ist, statt etwa eine auf einen ausländischen Staat hinweisende Top - Level - Domain zu benutzen, die inländ i- 51 - 25 - sche Nutzer eher vom Aufruf ihrer Seite abhalten könnte. Unter diesen U m- ständen wirk t sich der beanstandete Internetauftritt der Beklagten mehr al s a l- lenfalls geringfügig auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers in Deutschland aus (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 HOTEL MARITIME). (3) Danach kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht als weiteres Indiz für einen relevanten Inlandsbezug der bea nstandeten Internetseite de n elektr o- nische n Verweis auf " www.i - na .com " heran ziehen durfte, weil sich dort unter " Company " eine ausführliche Eigendarstellung der in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 in englischer Sprache fand. Da s ist nicht zweifelsf rei , da ein B e- dürfnis ausländische r Verkehrskreise bestehen könnte, in Englisch über den Herstellungsbetrieb der Bohrwiderstandsmessgeräte und dessen Betriebs phil o- sophie informiert zu werden. Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, die Möglichkeit eines Unternehmens zu eine r Selbstdarstellung zu beschränken, die als solche keine Rechte Dritter berührt. ee) Die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs im Streitfall stellt ke i- nen un verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfr eiheit der Bekl agten gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Beklagten können ihren Internetauftritt unter " www.i .com " ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme einer Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht e r- sichtlich, dass si e durch die Entfernung auch nur eines der auf Deutschland bezogenen Merkmal e in ihrer Berufsausübung unver hältnismäßig beschränkt würden. I V . Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand ha t , bleibt die Revision auch im Hinblick auf die dara uf bezogene Verurteilung auf Auskunft (nebst Rechnu n gslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die Verurtei l ung zur Zahlung von Vertragstrafen ohne Erfolg . 52 53 54 - 26 - 1. Der Auskunftsanspruch geht weder zu weit, noch ist er durch Au s- kunftserteilung erlosc hen. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Auskunft berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen bestehen könnten , in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Au s- druck komm e. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug g e- nommene Rechtsprechung des Senats be zieht sich auf die Frage, inwieweit der Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Leitsatz 2 und Rn. 49 f. = WRP 2010, 927 Restwertbörse I, mwN). Im Streitfal l steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des Klägers, seiner Marke " Resistograph " , im Inland in Rede. Ist ein solcher Verle t- zungsfall durch die Gestaltung der Internetseite der Beklagten festgestellt, e r- streckt sich der Auskunfts - wie der U nterlassungsanspruch des Klägers auf alle markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens " (I . ) Resistograph " für Bohrwiderstandsmessgeräte in Deutschland. b) Die danach bestehende Auskunftspflicht haben die Beklagten durch die von ihrem Prozessbevol lmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene " Nullauskunft " nicht erfüllt. Der Prozessbevol l- mächtigte hatte erklärt, es sei " niemals ein Geschäft über den in Rede stehe n- den Weg abgeschlossen oder auch nur ein Kontakt herges tellt worden " . Das Berufung sgericht hat diese Erklärung - von der Revision unbeanstandet dahin verstanden, sie beziehe sich allein auf Geschäftsabschlüsse über den Interne t- auftritt www.i .com . Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kame n jedoch diverse andere Möglichkeiten für Bestellungen aus Deutschland in Betracht, etwa über eine auf der angegriffenen Internetseite hinterlegte 55 56 57 - 27 - E Mailadresse oder über einen dort bereitgehaltenen elektronischen Verweis (Link) auf eine andere Internetsei te. Zudem sind die vom Auskunftsanspruch umfassten Benutzungshandlungen von der Prozesserklärung nur unvollständig erfasst. So erfordert das " Anbieten " weder einen Geschäftsabschluss noch die Herstellung eines tatsächlichen Kundenkontakt s. Die Beklagten haben zumindest fahrlässig und damit schuldhaft geha n- delt. 2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zu r Zahlung jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16. Juli 1999 und 28. Juli 2010 lässt keinen Rechtsfehler e rkennen . Gegen die Anna h- me des Berufungsgerichts, der Kläger habe die strafbewehrten Unterlassung s- erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 vom 28. Juli 2010 wirksam angenommen, bestehen keine Bedenken. 58 59 - 28 - C. D ie Revision ist danach zurückzuweisen. Die Koste nentscheidung b e- ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2015 - 7 O 121/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2016 - 6 U 17/15 - 60
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