ECLI:DE:BGH:2019:140319UIZR134.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 134/18 Verkündet am: 14. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 652 Abs. 1, § 361 Abs. 3, § 3 09 Nr. 12; WoVermittG § 2 Abs. 1 und 1a a) Der Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 1 WoVermittG setzt den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags zwischen dem Wohnungsvermittler und seinem Kunden nach § 652 Abs. 1 BGB voraus. b) Ein Vorm ieter, der vom Vermieter die Erlaubnis bekommen hat, sich selbst um einen Nachmieter zu kümmern, ist grundsätzlich als "anderer Berechtigter" im Sinne von § 2 Abs. 1a WoVermittG anzuse- hen. c) Ein Wohnungsvermittler ist jedenfalls in Fällen, in denen er den Auftrag zum Angebot der Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzigen Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, im Sinne von § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG aus- schließlich im Interesse dieses Wohnungssuchenden tätig geworden. d) Wenn bei einem Verbrauchervertrag der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist, hat der Unternehmer nach § 361 Abs. 3 BGB alle Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen er die Nichteinhaltung d er Widerrufsfrist herleiten will, wie insbesondere die Belehrung des anderen Ver- tragsteils und deren Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt sowie ihre Mitteilung. e) Nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbe- sondere dann grundsätzlich unwirksam, wenn er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Die Bestimmung erfasst namentlich Erklärungen, mit denen der andere Vertragsteil bestätigt, eine ihm zu erteilende Widerrufsbelehrung gelesen und verstanden zu haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 28 bis 34). BGH, Urteil vom 14. März 2019 - I ZR 134/18 - LG Hannover A G Hannover ECLI:DE:BGH:2019:140319UIZR134.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover 11. Zivilkammer vom 4. Juli 2018 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist als Vermittler von Mietwohnungen im Raum Rostock tätig. Die Beklagte erteilte ihm am 29. September 2016 einen " Makler - Suchauftrag " für eine Ein - bis Zwei - Zimmerwohnung in Rostock i n der Nähe der Universität mit einer Kaltmiete bis 600 mietete der Sohn der Beklagten von der T . Rostock GmbH (im Weiteren: Vermieterin ) eine Wohnung im F . in Rostock an, die er zuvor auf Veranlassung des Klägers zusammen m it seiner Mutter besichtigt hatte . An der Besichtigung der Wohnung hat te außer 1 - 3 - dem Vormieter und dem Immobilienkaufmann V . der Kläger teilgenom - men. Mit Schreiben vom 4. November 2016 verlang te der Kläger von der Be- klagten für die Vermittlung der Wohnung ein Honorar in Höhe von 1.094,80 (zwei Netto - Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer). Da die Beklagte diesen Betrag nicht bezahlt e , hat der Kläger sie vor dem Amtsgericht auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie Erstattung außer- gerichtlich en tstandener Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17. August 2017 ihren Suchauftrag widerrufen und dazu vor ge tragen, sie habe keine Widerrufsbelehrung erhalten. Das Amtsgericht ha t die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat de r Klage stattgegeben. Mit d er vo n ih m zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung de s begehrten Makler lohns aus § 652 Abs. 1 BGB bejaht . Dazu hat es ausgeführt: In d er Folge des zwischen den Parteien am 29. September 2016 ge- schlossenen Maklervertrag s sei auf Nachweis des Kläg ers ein Mietvertrag zu- stande gekommen . Der Kläger habe nicht gegen das für ih n als Wohnungsver- mittler in § 2 Abs. 1a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVerm ittG) bestehende Verbot verstoßen, sich 2 3 4 5 6 - 4 - vom Wohnungss uchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegen- heit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur dann ein Entgelt versprechen zu lassen oder zu fordern , wenn er ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Ve rmieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag zum Anbieten der Wohnung einhole . Der Kläger habe den Auftrag, die streitgegenständliche Wohnung der Beklagten anbieten zu dürfen, ausschließlich wegen des mit dieser geschlossenen Ver- mittlungsvertrag s eingeholt. Der Vermittler werde dann nicht ausschließlich im Sinne von § 2 Abs. 1a WoVerm ittG für den Wohnungssuchenden tätig, wenn der Vermieter ihm nach der Anfrage die Wohnung an die Hand gebe, um einen Mieter zu finden, oder wenn er sie bereits vor d er Anfrage in seinem "Vermitt- lungsbestand" habe oder wenn der Wohnungssuchende einen Vermittlungsver- trag geschlossen habe und der Vermieter sich danach zwecks Mietersuche an ihn wende. Der in zweiter Instanz vernommene Zeuge V . habe glaubhaft bekun det, sich nach der An - frage des K lägers dar an erinnert zu haben , dass ein Freund ihn mit der Suche nach eine m Nachmieter für seine Wohnung beauftragt habe. In der Folge habe sich der Zeuge den Suchauftrag der Beklagten vom Kläger per Mail zusenden lassen und sei es dann zu de r Besichtigung der Wohnung und alsdann zum Abschluss des Mietvertrags gekommen. Berechtigter im Sinne des § 6 Abs. 1 WoVermittG könne auch ein Mieter, der vorzeitig ausziehen wolle und in Absprache mit seinem Vermieter einen Nachmiet er suche, sowie ein von diesem Mieter beauftragter Wohnungsvermitt- ler sein. Die Einvernahme des Zeugen V. habe ergeben, dass diese Vo - raussetzung im Streitfall ebenfalls erfüllt gewesen sei. Die Beklagte habe den Vermittlungsvertrag nicht wirksa m widerrufen. Sie behaupte zwar, k eine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben . M it ihrer Unter- schrift auf dem Makler - Suchauftrag habe d ie Beklagte aber bestätigt, die Wider- 7 8 - 5 - rufsbelehrung gelesen und verstanden zu habe n und mit ih r einverstanden zu sei n . D iese n Widerspruch habe sie trotz eines ihr vom Berufungs gericht erteil- ten Hinweises nicht aufgelöst. II. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be- gründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. D as Be- rufungsgeri cht hat zwar mit Recht angenommen, dass die nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 WoVermittG bestehenden Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn vorlagen (dazu II 1). Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit a uch nicht gegen das in § 2 Abs. 1a WoVermittG bestimmte Verbot verstoßen, sich vom Wohnungssuchen- den für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume ein Entgelt versprechen zu lassen oder zu for- dern, wen n d er Auftrag zum Anbieten der Wohnung vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsver- trags mit dem Wohnungssuchenden ein ge holt wird (dazu II 2). Auf der Grundla- ge der vom Berufungsgericht bislang getroffene n Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der von der Beklagten erklärte Widerruf ihrer Ver- tragserklärung wirksam war und da durch die ansonsten aus § 652 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 WoVermittG, § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 288 Abs. 1, § 291 BGB beg ründeten und der Höhe nach unstreitigen Klageansprüche erloschen sind (dazu II 3). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 WoVermittG bestehenden Voraussetzun- gen für den vom Kläger geltend gema chten Anspruch auf Zahlung von Makler- lohn erfüllt ware n. a) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist nach 9 10 11 - 6 - § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Entrichtung des Lohne s verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zu- stande kommt. Nach § 2 Abs. 1 WoVermittG hat der Wohnungsvermittler einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Absc hluss von Mietverträgen über Wohnräume, wenn infolge seiner Ver- mittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Entgeltanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 1 WoVermittG setzt danach den Abschluss eines wirksamen Maklerv ertrags zwischen dem Woh- nungsvermittler und seinem Kunden nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus (Schulz, WoVermG, 2010, § 2 Rn. 3). b) Die Beklagte hat mit dem Kläger einen Maklervertrag geschlossen, in- dem sie ihm am 29. September 2016 d en " Makler - Suchau ftrag " erteilt hat. Darin war vereinbart, dass d i e Beklagte verpflichtet war , an den Kläg er nach einem Vertragsabschluss eine Courtage in Höhe von 2,38 Netto - K altmieten inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen. Ferner war vereinbart, dass der Courtageanspruch fü r den Kläger auch entstand , wen n d i e Beklagte eine n Mietvertrag für eine Wohnung " von den durch den Kläg er hergestellten Kontakten" erh ie lt. c) Der Kläger sollte die Wohnung unstreitig für den Sohn der Beklagten suchen. Die se sollte die vereinbarte Cour tage dem Kläger danach auch dann zu z ahl en haben , wenn der Mietvertrag über die Woh nung mit ihr em Sohn zu- stande k am . d) Zwischen dem Sohn der Beklagten und der Vermieterin der Wohnung ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts ein Mietvertrag geschlossen worden. Dieser Mietvertrag beruht e nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, dass der Kläger die Wohnung benannt un d den ersten Kontakt mit dem von der Vermieter in zur Su- che eines Nachmieters ermächt igten Vormieter der Wohnung hergestellt hat. 12 13 14 - 7 - e) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich gemäß Nr. 2 des ihm von der Beklagten erteilten Sucha uf- trags Aufgrund dieses Vertrages wird der Auftragnehmer Wohnung en/Häuser oder Grundstücke vorstellen, Kontakt mit Wohnungsunternehmen, Wohnungs - /Haus - eigentümer[n und] Grundstückseigentümern herstellen, Besichtigungstermine vereinbaren, den Auftraggeber bei den Wohnungsunternehmen, Wohnungs - / Hauseigentümer[n] und Grundstückseigentümern vorstellen, für den Auftragge- ber Verhandlungen mit Wohnungsunternehmen, Wohnungs - /Hauseigentümern und Grundstückseigentümern führen und den abschließenden Vertrag bis zur eine Courtage für die Vermittlung einer Wohnung habe versprechen lassen, bei der er den Mietvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet habe. Er habe sich zwar gemäß Nr. 5 des Suchauftrags Der Auftraggeber erhält Kontakte zu Wohnungsunternehmen und Wohnungse i- gentümern. Ein Courtageanspruch für den Auftragnehmer erwächst auch dann, sofern der Auftraggeber einen Mietvertrag/Kaufvertrag für eine Wohnung von den durch den Auftragnehmer hergestellten Kontakten erhält, auch wenn der Auftragnehmer nicht unmittelbar beim Vertragsabschluss zugegen war. Diese Courtagepflicht begründet sich auf den Vermittlungs - und Suchaktivitäten des Auftragnehmers. den Courtageanspruch auch für den Fall vorbehalten, dass er bei dem Ver- tragsabschluss nicht unmittelbar zugegen gewesen s ei. Der letzte Satz der N umme r 5 lasse aber keinen Zweifel, dass die Courtagepflicht des Auftragge- bers nur für die Vermittlungs - und Suchaktivitäten des Auftragnehmers (Mak- lers) begründet worden sei, eine bloße Nachweistätigkeit mithin nicht habe aus- reiche n sollen. Der Kläger habe aber keine Vermittlungstätigkeit entfaltet, da er zwar die vom Sohn der Beklagten nachfolgend angemietete Wohnung benannt und den ersten Kontakt hergestellt habe, seine Tätigkeit damit aber auch been- det gewesen sei. Damit hat die Revision keinen Erfolg. D ie Tätigkeiten, die der Kläger im Blick auf den ihm von der Beklagten erteilten Auftrag entfaltet hat, begründeten d en von ihm geltend gemachten An- spruch auf M a klerlohn. In dem Auftrag h i e ß es zwar, der Auftragnehmer werde 15 16 - 8 - Wohnu ngen vorstellen, Kontakte mit Wohnungsunternehmen herstellen, Be- sichtigungstermine vereinbaren, den Auftraggeber bei den Wohnungsunter- nehmen vorstellen, für den Auftraggeber Verhandlungen mit Wohnungsunter- nehmen führen und den abschließenden Vertrag bis zu r Unterschriftsreife vor- bereiten. Das bedeutet e aber nicht, dass der Auftragnehmer die Courtage vom Auftraggeber nur dann erhalten soll te , wenn er alle diese Tätigkeiten erbracht hat te . In dem Auf trag war ausdrücklich bestimm t, dass ein Courtageanspruch na ch einem Vertragsabschluss für den Auftragnehmer erw u chs, sofern der Auf- traggeber einen Mietvertrag für eine Wohnung von den durch den Auftragneh- mer hergestellten Kontakten erh ie lt, und dass die Vermittlungs - und Suchaktivi- täten des Auftragnehmers diese Co urtagepflicht begründe te n. 2 . Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass der Klä- ger bei seiner Tätigkeit nicht gegen das in § 2 Abs. 1a WoVermittG bestimmte sogenannte Bestellerprinzip verstoßen hat. a) Nach § 2 Abs. 1a WoVermittG darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschli eßlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Woh- nung anzubieten. Nach § 6 Abs. 1 WoVermittG darf der Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auf trag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, d em Vergütungsanspruch des Klägers stehe schon entgegen, dass d ies er von der Vermieterin kein en Auf- trag eingeholt habe, die Wohnung anzubieten. Nach d en vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Vormieter von der Vermieterin die E rlaubnis 17 18 19 - 9 - bekommen, sich selbst um einen Nachmieter zu kümmern. Das Berufungsge- richt hat nicht festgestellt, dass die Vermieterin es dem Vormieter in diesem Zusamm enhang untersagt hat, bei der Suche nach einem Nachmieter weitere Personen wie insbesondere Makler einzuschalten. Damit war der Vormieter berechtigt, den mit ihm befreundeten Zeugen V. um die Vermittlung der Wohnung zu bit ten, und war dieser berechtigt, dem Kläger auf dessen Anfrage zu gestatten, die Wohnung der Beklagten anzubieten. Der Kläger hat da mit den Auftrag , die Wohnung anzubieten, von einem im Sinne des § 2 Abs. 1a Wo- VermittG Berechtigten eingeholt. Für einen solchen Auftrag genügt j ede aus- drücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich erklärte Zustimmung des Berechtigten zur Vermittlung der betreffenden Wohnung durch einen bestimm- ten Makler ( vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Mietrechtsnovellie- rungsgesetzes, BT - Drucks. 18/3121, S. 36; D. Fischer, WuM 2016, 391, 395 f. mwN). c) Die Revision macht weiter hin ohne Erfolg geltend, einem Vergütungs- anspruch des Klägers stehe zumindest entgegen, dass der Klä ger den Auftrag zum Angebot der Wohnung nicht im Sinne von § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Woh- nungssuchenden eingeholt habe. aa) Nach § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG darf der Wohnungsvermitt- ler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gele- g enheit zum Absc hluss eines Mietvertrag s über Wohnräume nur dann ein Ent- gelt fordern, wenn der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten ausschließlich zu dem Zweck eingeholt hat, dem Wohnungssuchenden die Wohnung anzu bieten. Diese Regelung dient der Durchsetzung eines materiell verstande nen " Bestellerprinzips " ( vgl. BT - Drucks. 18/3121, S. 36). Der Wohnungssuchende soll nur dann "Besteller" sein, wenn der Vermittler sich für ihn auf die Suche begibt und die Wohnung auss chließlich 20 21 - 10 - für ihn und in seinem Interesse sucht ( vgl. BT - Drucks. 18/3121, S. 17). Das Kri- terium der Ausschließlichkeit der Vermittlertätigkeit für die Interessen des Woh- nungssuchenden ist danach für die Grenzziehung zwischen einer Provisions- verpflichtung des Vermieters einerseits und des Wohnungssuchenden anderer- seits entscheidend (vgl. Magnus/Wais, JZ 2016, 183, 185). Es kann offenblei- ben, ob nach diesem Ausschließlichkeitsprinzip der Wohnungsvermittler in Fäl- len der Mehrfachbeauftragung oder der Vorbefas sung, in denen er den Auftrag des Vermieters zum Angebot der Wohnräume nicht ausschließlich im Interesse des Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, kein Entgelt fordern darf (vgl. BVer f GE 142, 2 68 Rn. 76 bis 82). Jedenfalls in Fällen, in denen der Wohnungsvermittler den Auftrag zum Angebot der Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzi- gen Wohnungssuchenden eingeholt hat, mit dem der Vermieter anschließend den Mietvertrag geschlossen hat, ist der Wohnungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1a Halbsatz 1 WoVermittG ausschließlich im Interesse dieses Wohnungs- suchenden tätig geworden. bb) Danach hat der Kläger den Auftrag zum Angebot der Wohnung aus- schließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit der Beklagten eingeholt. Er hat die mit Einwilligung der Vermieterin erklärte Zustimmung des Zeugen V. zum Angebot der Wohnung ausschließlich im Interesse und auf Initiative der Beklagten eingeholt. Diese Tätigkeit des Klägers hat zum Zustande kommen des nachfolgend zwischen dem Sohn der Beklagten und der Vermieterin ge- schlossenen Mietvertrags geführt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Kläger habe gegen die Beklagte k ein en Vergütungsanspruch e rlangt , weil seine Vermittlungstätigkeit se hr stark im Interesse des Vormieters erfolgt sei, der ein extrem hohes eigenes Interesse an der baldigen Vermietung der Wohnung an einen Nachmieter gehabt habe. Im Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1a WoVermittG kommt es hier allein da rauf an, ob das Tätigwer- 22 - 11 - den des Klägers ausschließlich im Interesse der Beklagten oder aber immerhin auch im Interesse der Vermieterin gelegen hat. D ie Interessen des Vormieters spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle . 3. Die Revision hat aber deshal b Erfolg, weil a uf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beur- teilt werden kann , ob die Klageansprüche dadurch erloschen sind, dass d i e Be- klagte ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen hat. a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht d em Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Mangels gegenteilig er Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die rechtliche Nachprüf ung in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass dieser da nach ein Wider- rufsrecht zustand . b) N ach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Vertragsparteien bei einem Verbrauchervertrag, wenn d em Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsr echt nach § 355 BGB eingeräumt wird und der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat, nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 1 4 Tage und beginnt , sofern - wie im Streitfall - nichts ande- res bestimmt ist, nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Vertragsschluss. B ei Verträgen, die - wie hier - keine Finanzdienstleistungen betreffen, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB erst , wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ha t der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Wi- derrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster - Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 355 23 24 25 - 12 - Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt d as Widerrufsrecht bei Verträgen, die - wie im Streit- fall - nicht dem § 356 Abs. 2 BGB unterfallen, spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss . - 13 - c) Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amts- gericht erklärte Widerruf ihr er Vertragserklärung wäre danach fristgerecht ge- wesen, wenn der Kläger die Beklagte nicht über ihr Widerrufsrecht informiert hätte. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger bestrittenen Vortrag der Be- klagten, sie habe die "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" des Klägers gemäß Blatt 20 der Akten nicht vorgelegt bekommen und (d ementsprechend) auch nicht unterschrieben, im angefochtenen Urteil als unsubstantiiert angesehen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Widerspruch dieser Behauptung zu der Tatsache, dass sie auf dem Makler - Suchauftrag mit ihrer Unterschrift bestät igt habe, die Widerrufsbelehrung gelesen, verstanden und sich mit ihr einverstanden erklärt zu haben, trotz Aufforderung im Hinweisbeschluss de s Berufungs gerichts vom 8. Februar 2018 nicht aufgelöst. d) Das Berufungsgericht hat bei dieser von ihm zunäch st im Hinweisbe- schluss vom 8. Februar 2018 und daran anknüpfend auch i n seine m Urteil vor- genommenen Beurteilung zwei Gesichtspunkte übersehen, die beide gegen seine Annahme spr e chen, die Beklagte habe den Widerruf nicht rechtzeitig er- klärt. aa ) Nach § 3 61 Abs. 3 BGB trifft, wenn der Beginn der Widerrufsfrist - hier: gemäß § 355 Abs. 2 BGB; vgl. oben Rn. 25 - streitig ist, die Beweislast den Unternehmer. Dieser hat daher alle Tatsachen darzulegen und gegebenen- falls zu beweisen, aus denen er die Nichteinha ltung der Widerrufsfrist herleiten will, wie insbesondere die Belehrung des anderen Vertragsteils und deren Ordnungs mäßigkeit , ihren Zeitpunkt sowie ihre Mitteilung (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 361 Rn. 3 ; MünchKomm.BGB/Fritsche, 8. Aufl., § 361 R n. 18 ). bb) Nach der auf Verbraucherverträge anwendbaren Bestimmung des § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil 26 27 28 29 - 14 - des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere dann grundsätzlich unwirksam, wenn er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Die Bestimmung erfasst namentlich Erklärungen, mit denen der andere Vertragsteil bestätigt, eine ihm zu erteilende Widerrufsbelehrung gelesen und verstanden zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 28 bis 34). Ab- weichendes gilt nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB zwar für Empfangsbekennt- nisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Im Streitfall fehlte es aber an einer ge- sonderten Unterschrift oder Signatur. Die Unterschrift der Beklagten bezieht sich nicht nur auf die Erklärung, die Widerrufsbelehrung gelesen, verstand en und sich mit ihr einverstanden erklärt zu haben, sondern zugleich auf die Ver- tragserklärungen des Makler - Suchauftrags (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2108 [juris Rn. 36] mwN). - 15 - III. Das Berufungsgericht wird dan ach in der wiedereröffneten Berufungs- instanz unter Berücksichtigung der vorstehend in Rn. 27 bis 29 dargestellten Grund sätze für die Darlegungs - und Beweislast erneut zu prüfen und gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - zu entscheiden haben, ob der von de r Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem A mtsgericht vom 17. August 2017 außerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 BGB, oder aber noch innerha lb der Frist des § 356 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB - erklärte Widerruf wirksam g ewesen ist . Koch Schaffert Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 27.09.2017 - 463 C 3592/17 - LG Hannover, Entscheidung vom 04.07.2018 - 11 S 41/17 - 30
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