BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 135/01 Verkündet am: 2. Mai 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 209 a.F. Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind ver- jährungsrechtlich gesondert zu beurteilen. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerwe i - ternden Anschlußberufungsantrag des Klgers (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben wo r - den ist. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum 31. Ja nuar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 90 v.H., der Klger 10 v.H. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Klger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bü r - germeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die - 3 - Baulandqualitt eines von ihm erworbenen Grundstcks erteilt habe. Er macht geltend, im Vertrauen auf jene Erklrung habe er einen weit berhöhten Kau f - preis fr das Grundstck gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Ö d - land gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschtzten Restwert des Grundstcks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und am 9. Mrz 1998 zugestellten Klage verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Im Ber u - fungsrechtszug hat das Oberlandesgericht ber die Behauptung des Klgers, das von ihm erworbene Grundstck habe einen derzeitigen Wert von 36.564 DM, durch Einholung eines Sachverstndigengutachtens Beweis erh o - ben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis gefhrt hatte, daû das Grundstck lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Klger im Wege der Anschluûberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadense r - satzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjhrungseinrede entgegengetr e - ten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurckgewiesen und der Anschluûberufung des Klgers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluû vom 31. Januar 2002 die Revis i - on der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschluûber u - fungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattg egeben worden ist. Im brigen hat er die Revision nicht angenommen. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begrndet. Sie fhrt zur Zurckweisung der Anschluûberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjhrungseinrede durch. 1. Unter den Parteien steht inzwischen auûer Streit, daû die fr den Amt s - haftungsanspruch maûgebliche Verjhrungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend fes t - gestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der U r - sprungsforderung ist die Verjhrung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. rech t - zeitig unterbrochen worden. 2. Die verjhrungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschrnk- te sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaûte nicht die Mehrforderung, die erst durch die Anschluûberufung in den Rechtsstreit eingefhrt worden ist. a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des B rgerlichen G e - setzbuchs wird hervorgehoben, daû die Klageerhebung die Verjhrung ins o - weit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewiûheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Brgerl i - chen Gesetzbuch fr das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die Grenzen der Verjhrungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft ko n - gruent. Dem entspricht es, daû bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer so l - chen, bei der es - wie hier - weder fr den Beklagten noch fr das Gericht e r - - 6 - kennbar ist, daû die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantra g - ten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden En t - scheidung die Konsequenz, daû der Klger nicht gehindert ist, nachtrglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeû nicht ausdrcklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muû der Klger es in solchen Fllen hinnehmen, daû die Verjhrung des nachgeschobenen A n - spruchsteils selbstndig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 1995 § 209 Rn. 17). b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daû in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverstndigengutachten zur Wiederherstellung des beschdigten Grundstcks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen Fllen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daû die bezifferte Forderung "gegriffen" ist, also lediglich vorlufigen Charakter hat. Dementsprechend grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch ausdrcklich von der "Geldentschdigung schlechthin", etwa gemû §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. In hnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der fr solche Vorschsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjhrung des spteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begrndeten) Anspruchs auf Zahlung eines hheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von K o - - 7 - sten, die der Bauherr fr eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, nicht - ber den e ingeklagten Betrag hinaus - die Verjhrung eines A n - spruchs von Aufwendungen fr weitere Maûnahmen zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der A n - wendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher A n - spruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Auspr - gung des Klageanspruchs ndern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjhrung auch fr den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wir t - schaftlichen Verhltnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem so l - chen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach w e - sensgleich. Der Schadensersatzklger klagt nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjhrung der Ersatzforderung in ihrem betragsmûig wechselnden Bestand. Fr die endgltige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung maûgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht. c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene Werterhhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachve r - stndigengutachten nicht zu entnehmen, daû die fr die Wertermittlung ma û - geblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der U r - - 8 - sprungsklage und der Einlegung der Anschluûberufung gendert haben kn n - ten. Die Einholung des Sachverstndigengutachtens im Rahmen der gerichtl i - chen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Klger zu e r - mglichen, seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte da r - auf, daû die Beklagte die Schadenshhe bestritten hatte. Beweisfrage war d a - her die Behauptung des Klgers gewesen, daû das Grundstck einen derzeit i - gen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend htte die verjhrungsunte r - brechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Klger allenfalls das natrl i - che Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen knnen. Andererseits geht es zu seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er sie nur betragsmûig nicht hinreichend berschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durc h - gefhrten eigenen Mngelbeseitigung). 3. Bei Eingang der Anschluûberufungsschrift (23. August 2000) war somit die fr den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijhrige Verjhrungsfrist des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1), bereits abgelaufen. Gleiches gilt fr die einjhrige Verjhrungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG-DDR. Rinne Wurm Streck Drr Galke
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