BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 135/02 vom 22. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag heraufgesetzt. Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Juni 2000 und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 auf 100.000 DM, der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 51.129,18 (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem U r - teil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 einstweilen ei n - zustellen, wird abgelehnt. Gründe: Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt rege l - mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz ve r - säumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu - 3 - machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn- und nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 XII ZR 167/98, NJW -RR 1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5). Einen solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, htte eingereicht werden mssen, hat die Beklagte ausweislich des Protokolls ber die Berufungsverhandlung und des Tatbesta n - des des Berufungsurteils nicht gestellt. Dafr, daß ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war im Streitfall auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, das sogar die Voraussetzungen fr die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach §§ 711, 713 ZPO zu Unrecht verneint hat, vermutlich ohnehin nicht entspr o - chen htte. Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Bscher
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