BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 135/02 Verkündet am:20. März 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 134; Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe § 31Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich fürdie Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn beiambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auchpauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaalsund des Personals verlangt.BGH, Urteil vom 20. März 2003 - III ZR 135/02 -OLG Hamm LG Paderborn - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückge-wiesen.Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Die Kläger sind Fachärzte für Anästhesie, der beklagte Frauenarzt be-treibt eine gynäkologische Tagesklinik, in der er ambulante Operationen durch-führt. Zwischen 1996 und 2000 übernahmen die Kläger dabei die Narkose. DerBeklagte stellte den Operationsraum mit dem erforderlichen Personal bereit,während die Kläger die für die Anästhesie notwendigen Geräte, Materialienund Medikamente mitbrachten. Als Kostenbeitrag verlangte der Beklagte vonden Klägern eine Pauschale von zunächst 25 DM, dann 50 DM je Operation,die die Kläger mit insgesamt 85.025 DM auch bezahlten. Als der Beklagte im - 3 -November 2000 eine weitere Erhöhung des Kostenanteils forderte, endete dieZusammenarbeit.Die Kläger begehren die Rückzahlung ihrer Leistungen. Sie halten diezwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegenein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB für nichtig. Verletzt ist nach ihrerAuffassung § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom21. März 1998/24. April 1999 (MBl. NW 1999 S. 1072, künftig BerufsO; zuvor§ 22 der Berufs- und Weiterbildungsordnung vom 29. Mai 1995, MBl. NW 1995S. 938). Die Vorschrift lautet:"Es ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen undPatienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andereVorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zuversprechen oder zu gewähren."Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mitder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihreErstattungsansprüche weiter.Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.I. - 4 -Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die vereinbarte Kostenre-gelung keinen Verstoß gegen § 31 BerufsO. Die Norm sei schon von ihremWortlaut her nicht einschlägig. "Zuweisung" von Patienten oder Untersu-chungsmaterial bedeute typischerweise die Nach- oder Zwischenschaltung ei-nes anderen Facharztes oder Laborarztes im Wege der Überweisung. In denFällen ambulanten Operierens würden hingegen die Ärzte verschiedener Fach-richtungen gleichzeitig im Sinne horizontaler Arbeitsteilung tätig, der Anästhe-sist werde von dem Chirurgen oder Gynäkologen lediglich hinzugezogen. EineKostenbeteiligung der Kläger verstoße auch nicht gegen Sinn und Zweck derNorm. Die Bestimmung solle eine durch die Gewährung eines Entgelts erzielteBindung des behandelnden Arztes in der Entscheidung über die Person deszuzuziehenden anderen Arztes verhindern. Diese Zielsetzung könne zwar auchbei Konstellationen der vorliegenden Art in Frage gestellt sein. Dennoch sei dieAufteilung der Kosten beim ambulanten Operieren für zulässig. Hierfür besteheauch ein praktisches Bedürfnis. Notwendig sei neben dem jeweils fachbezoge-nen Instrumentarium zumindest ein von beiden Fachärzten genutzter Operati-onsraum. Das betriebswirtschaftliche Risiko, insoweit nicht kostendeckend zuarbeiten, verbleibe dem Arzt, der den Operationssaal vorhalte. Daran dürfe erden anderen Facharzt beteiligen. So werde auch in der täglichen Praxis verfah-ren.II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. - 5 -1.§ 31 BerufsO ist zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommenhat, ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (so für gleiche oder ähnlicheärztliche Standesregeln: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85 -NJW 1986, 2360, 2361; BayObLGZ 2000, 301, 307 f. = MedR 2001, 206,209 f.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb. 1996, § 134 Rn. 309, s. aber auchRn. 27; abweichend Taupitz, JZ 1994, 221, 224 ff.). Auch steht § 545 Abs. 1ZPO einer Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegungder Bestimmung nicht entgegen. Wenngleich ihr Geltungsbereich sich auf denBezirk des Oberlandesgerichts Hamm beschränkt, so geht sie doch auf die so-genannte Musterberufsordnung der deutschen Ärzte zurück und stimmt da-durch bewußt und gewollt mit den in anderen Oberlandesgerichtsbezirken gel-tenden Regelungen überein. In solchen Fällen ist auch das Landesrecht revisi-bel (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800m.w.N.). Indessen wird die hier in Rede stehende Kostenteilung bei ambulan-ten Operationen von dem Verbot nicht erfaßt.2.Ob das Hinzuziehen eines Anästhesisten zu den ambulanten Opera-tionen eines Gynäkologen oder Chirurgen eine "Zuweisung" im Sinne des § 31BerufsO darstellt (verneinend wie das Berufungsgericht auch LG DüsseldorfMedR 2002, 203), mag dahinstehen. Eine Beteiligung des mitbehandelndenFacharztes an den Kosten der für die Operation gemeinsam genutzten Einrich-tungen ist jedenfalls, solange sie nicht über eine anteilige Belastung hinaus-geht und nicht zu einem Gewinn des Operateurs (verdeckte Provision) führt,bei einem an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Verständnis kein die-sem gewährtes "Entgelt" oder ein ihm versprochener "anderer Vorteil". - 6 -a) Die Vorschrift soll ausschließen, daß sich der überweisende Arzt inseiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornher-ein gegen Entgelt bindet, und gewährleisten, daß er diese Entscheidung alleinaufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft (BGH,Urteil vom 22. Januar 1986 aaO). Aus der Sicht der potentiellen Adressateneiner Zuweisung ist die Regelung ebenso dazu bestimmt, ungerechtfertigteWettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern (Ratzel/Lippert,Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 31Rn. 1; s. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87 - NJW-RR 1989,1313, 1314 = MedR 1990, 77, 79). Bei dieser Zielsetzung können - auch imHinblick auf die nur aufgrund hinreichender Sachgründe einschränkbare, ver-fassungsrechtlich gewährleistete freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2GG) - solche Zahlungen nicht unzulässig sein, die ihren Grund in der Behand-lung selbst haben (Ratzel/Lippert, aaO) und als (pauschaler) Aufwendungser-satz sachlich gerechtfertigt sind. So liegt es insbesondere dann, wenn zwi-schen dem zuweisenden Arzt und dem hinzugezogenen Facharzt eine Formenger ärztlicher Kooperation besteht, bei der Aufwendungen des überweisen-den Arztes auch dem anderen zugute kommen. Dem mit den Kosten Belastetenkann es hier, selbst wenn die Zusammenarbeit nicht die Qualität einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts (Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft) mitihrer im Zweifel hälftigen Kostenteilung (§ 722 BGB) erreicht, nicht verwehrtsein, bei dem davon entlasteten Kooperationspartner einen Kostenausgleich zusuchen. Das wäre allerdings ausgeschlossen, wenn solche Aufwendungen imEinzelfall bereits im Rahmen der ärztlichen Liquidation vom Patienten oder vondem Kostenträger vollständig ersetzt würden. Hiervon ist für den Streitfall nachdem unstreitigen Parteivorbringen indes nicht auszugehen. Der Revision istzwar zuzugeben, daß die Gefahr eines Mißbrauchs - daß möglicherweise der - 7 -"Meistbietende" den Zuschlag erhält - damit nicht ausgeräumt wird. Es wärejedoch unverhältnismäßig, deswegen eine wirtschaftlich berechtigte und viel-leicht sogar kalkulatorisch notwendige Kostenverteilung zu untersagen.b) Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Das Berufungsgericht stellt unan-gegriffen fest, daß der Beklagte allein die erheblichen fixen Kosten des Opera-tionsraums (bei einer jährlichen Praxismiete von mehr als 70.000 DM und zu-sätzlichen Investitionen für die Klinik in behaupteter Höhe von 400.000 DM bis500.000 DM), verbunden mit dem daran geknüpften betriebswirtschaftlichenRisiko, getragen hat. Diese Aufwendungen sind entgegen der Revision nichtals sogenannte "Sowieso-Kosten" ausschließlich dem Beklagten anzulasten.Da die Operationen von beiden Parteien arbeitsteilig durchgeführt worden sindund keine dieser Leistungen ohne gemeinsame Benutzung des Operations-saales möglich gewesen wäre, haben auch die Kläger Nutzen aus dessenVerfügbarkeit gezogen, nicht anders, als wenn umgekehrt die Kläger alsAnästhesisten einen geeigneten Raum für ambulante Operationen Dritter vor-gehalten hätten. Dementsprechend haben die Kläger vorgerichtlich auch nichtnur die jetzt im Streit befindlichen Zahlungen geleistet, sondern dem Beklagtenaußerdem die Berechnung der sogenannten Aufwachziffern für die Überwa-chung der Patienten nach der Operation überlassen und dadurch die Berechti-gung eines Kostenausgleichs im Grundsatz anerkannt. Daß die von dem Be-klagten abrechenbaren ärztlichen Gebühren dessen Aufwand gedeckt und derBeklagte deswegen mit den von den Klägern erhaltenen Zahlungen einen Ge-winn gemacht hätte, haben die Kläger nicht behauptet. Soweit die Revisionrügt, der Beklagte habe den Klägern entgegen den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht erklärt, das Entgelt sei zur anteiligen Beteiligung an denKosten des Operationsraums bestimmt, hat der Senat die Verfahrensrügen ge- - 8 -prüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wirdgemäß § 564 ZPO abgesehen. - 9 -3.Sittenwidrigkeit der Vereinbarung oder ein Verstoß des Beklagten gegenein Schutzgesetz kommt bei dieser Sachlage ebensowenig in Betracht.Rinne StreckSchlickKapsaGalke
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