BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 135/02 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Gr374nde: Im Urteil vom 9. Juni 2005, mit dem das Vers344umnisurteil vom 30. Sep-tember 2004 aufrechterhalten worden ist, hat sich der Senat mit den Erw344gun-gen auseinandergesetzt, die die Revisionserwiderung zum Gegenstand ihres Schriftsatzes vom 7. Juni 2005 und ihres m374ndlichen Vortrags am 9. Juni 2005 gemacht hatte. Nach dem Verst344ndnis des Senats st374tzt sich der Schriftsatz vom 7. Juni 2005 ausschlie337lich auf den Gesichtspunkt der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgeb374hren. Auch die Ausf374hrungen unter Ziffer 2 dieses Schriftsatzes (dort S. 5 ff.), auf die die Anh366rungsr374ge ausdr374cklich Bezug nimmt, waren dazu bestimmt, eine 374berwiegende Unterschreitung gesetzlicher Mindestgeb374hren zu belegen. Auf diese Erw344gungen geht das Urteil vom 9. Juni 2005 in der gebotenen Form ein. 1 Der m374ndliche Vortrag hat dem Senat dar374ber hinaus keine Veranlassung zu weiteren rechtlichen Ausf374hrungen gegeben. Auch die Ausf374hrungen des 2 - 3 - Kl344gers zu 1 in der m374ndlichen Verhandlung haben keinen zus344tzlichen rechtli-chen Gesichtspunkt erkennen lassen, unter dem das Verhalten der Beklagten als unlauter h344tte beurteilt werden m374ssen. Ullmann Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -
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