BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schmiermittel ZPO 247 322 Abs. 1 Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht aus-reicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgr374nde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, erg344nzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 5. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin hat ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf-weist und daher nicht in demselben Umfang wie herk366mmliche Schmiermittel durch die an den R344dern auftretenden Zentrifugalkr344fte weggeschleudert wird. Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Kl344gerin mit der Beklagten zu 2 zu-sammen. Die Beklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen f374r Schienenfahrzeuge her und hat eine f374r das Schmiermittel der Kl344gerin geeignete Anlage entwi-ckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Kl344gerin die S. & Co. AG beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in Deutschland durch eigene Handelsvertreter der Kl344gerin, im Ausland durch die mit der Beklagten zu 2 verbundene Beklagte zu 1. 1 - 3 - 2 Mitte 1992 brachen die S. & Co. AG, die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 sowie der bis dahin f374r die Kl344gerin t344tige Handelsvertreter R. ihre Gesch344ftsbeziehungen zur Kl344gerin ab. Seither vertreibt die Beklagte zu 1 Schmiermittel, deren Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kl344ge-rin entsprechen. F374r diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" gewor-ben, in der unter den 334berschriften "Namen alt" und "Namen neu" die Produkt-bezeichnungen der Kl344gerin (z.B. "TL 1500 B Spurkranzschmierung") denen der Beklagten zu 1 (z.B. "Raillub 1500 B") gegen374bergestellt wurden. Die Be-zeichnungen der Beklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der Produk-te dienenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit den Bezeichnungen der Kl344gerin 374berein (im Beispielsfall: "1500 B"). In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts in dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Kl344gerin stammen, unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die die Kl344gerin zur Bezeichnung ihrer Schmierstoffe verwendet hat, einen Versto337 gegen die guten Sitten im Wettbe-werb (247 1 UWG a.F.) und eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung (247 826 BGB) gesehen. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftsertei-lung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im Tenor des Urteils genannten Bezeichnungen nicht von der Kl344ge-rin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. 3 Diesen Schadensersatzanspruch macht die Kl344gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 275.723,38 200 nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf Zahlung weiterer 4 - 4 - 332.129,82 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 200 nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 200 nebst Zinsen verur-teilt. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Kl344gerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Anspr374che auf Schadensersatz gem344337 247247 249, 252 BGB zustehen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Zur Darlegung des entgangenen Gewinns gen374ge es nicht, dass die Kl344-gerin die Ums344tze, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgef374hrten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei-gene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und Vertriebskosten einsetze. Nach dem Feststellungsurteil liege der zu ersetzende Schaden nicht bereits darin, dass die Beklagten Waren unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen vertrieben h344tten, die auch in den von der Kl344gerin zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den Entschei-dungsgr374nden als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei. 8 - 5 - Danach l344gen die Unlauterkeit (247 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (247 826 BGB) des haftungsbegr374ndenden Verhaltens der Beklagten darin, dass diese durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Kl344gerin 374ber-einstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen 374ber die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Kl344gerin get344uscht und den Ruf der Produkte der Kl344gerin ausgenutzt h344tten. Nur soweit die Beklagte zu 1 ihre Ums344tze tats344chlich infolge einer der-artigen T344uschung der Abnehmer erzielt habe, k366nnten diese der konkreten Schadensberechnung der Kl344gerin zugrunde gelegt werden. Wenn die Beklagte zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Kl344gerin entsprechen-den - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von der Kl344gerin, beruhten die Ums344tze nicht auf dem gem344337 dem Feststellungsur-teil unlauteren Verhalten der Beklagten und k366nnten deshalb nicht der Kl344gerin zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - zu einem Wechsel der Kunden zur Beklagten zu 1 gef374hrt h344tten. 9 Aufgrund des Vortrags der Kl344gerin sei - so das Berufungsgericht - nicht festzustellen, dass der den Gegenstand des Feststellungsurteils bildende Wett-bewerbsversto337, also die Herkunftst344uschung und die Rufausnutzung, f374r die von der Beklagten zu 1 get344tigten Absatzgesch344fte mit den in Frage stehenden Produkten urs344chlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne T344u-schung von der Kl344gerin bezogen h344tten. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Er-folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Scha-densersatzanspruch der Kl344gerin nicht verneint werden. 11 - 6 - 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Kl344gerin aufgrund des Feststellungsurteils allein den Schaden zu ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgr374nden als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an-genommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, dass die Beklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der Kl344gerin 374bereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen 374ber die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Kl344gerin get344uscht und den Ruf der Produkte der Kl344gerin ausgenutzt haben. Das Berufungsgericht hat damit die Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsurteils, wie die Revision zu Recht r374gt, in unzul344ssiger Weise eingeengt. 2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Um-fang der Rechtskraft. Diese reicht gem344337 247 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil 374ber den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgr374nde, erforderlichenfalls auch das Partei-vorbringen, erg344nzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). 13 a) Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflich-tet, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im einzelnen genannten Bezeichnungen nicht von 14 - 7 - der Kl344gerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. Diese Urteilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts-punkt daf374r, dass die Beklagten f374r einen der Kl344gerin danach entstandenen Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver-wendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftst344uschung oder einer Rufausbeutung gef374hrt hat. Sie l344sst keinen Zweifel daran, dass die Beklagten der Kl344gerin ohne Einschr344nkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der der Kl344gerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den genannten Bezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die Urteilsformel eindeutig feststellt, welches Verhalten der Beklagten widerrechtlich ist und zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 30 Rdn. 6), besteht grunds344tzlich keine Veranlas-sung, zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgr374nde des Feststellungsurteils heranzuziehen. b) Im 334brigen rechtfertigen die Entscheidungsgr374nde des Feststellungs-urteils keine einschr344nkende Auslegung des Feststellungsausspruchs. 15 aa) Im Feststellungsurteil ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der von der Kl344gerin f374r ihre Produkte verwendeten Zahlen- und Buchstaben-kombinationen mit der Erw344gung begr374ndet, bereits der Umstand, dass jeden-falls ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und Buch-stabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer 374ber die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Kl344gerin stammenden Schmiermitteln get344uscht w374rden, die dieselben Zahlen- und Buchstabenkom-binationen wie die Produkte der Kl344gerin aufwiesen. Diesen Ausf374hrungen l344sst sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin auf die Einzelf344lle beschr344nkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und Buchstabenkombinationen tats344chlich zu einer T344uschung 374ber die betriebliche 16 - 8 - Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Kl344-gerin gef374hrt hat. Vielmehr geht aus diesen 334berlegungen hervor, dass der Ver-trieb der fraglichen Produkte unter den aufgef374hrten Bezeichnungen schon we-gen der dadurch begr374ndeten Gefahr einer Herkunftst344uschung oder Rufaus-beutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist. bb) Im Feststellungsurteil ist zwar weiter ausgef374hrt, die Erkl344rung des f374r die Beklagte zu 1 t344tigen Handelsvertreters R. gegen374ber den Kunden der Kl344gerin, sie w374rden 374ber die Beklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten Bezeichnungen 344nder-ten, beinhalte eine massive T344uschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus-beutung des guten Rufes der Produkte der Kl344gerin, die nicht nur gegen die guten Sitten im Wettbewerb (247 1 UWG [a.F.]) versto337e, sondern auch eine vor-s344tzliche sittenwidrige Sch344digung der Kl344gerin (247 826 BGB) darstelle. Auch daraus l344sst sich jedoch keine Beschr344nkung des Schadensersatzanspruchs etwa auf die F344lle herleiten, in denen die Erkl344rung des Handelsvertreters eine Herkunftst344uschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den Entschei-dungsgr374nden des Feststellungsurteils handelt es sich dabei lediglich um Um-st344nde, die bei der rechtlichen Bewertung "dar374ber hinaus" zu beachten sind; vom Vorliegen dieser Umst344nde h344ngt die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Urteils im Vorprozess demnach nicht ab. 17 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 18 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von einem Wettbewerbsversto337 unmittelbar Betroffenen nach einem allgemeinen 19 - 9 - Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelm344337ig ein Schaden entsteht (BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die Erleichte-rungen gem344337 247 252 Satz 2 BGB , 247 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge-winnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gew366hnlichen Um-st344nden des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs-begr374ndende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben w344re. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Gesch344digte kon-krete Ankn374pfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Ankn374pfungstatsachen d374rfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). Danach begegnet es grunds344tzlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Kl344gerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Ums344tze he-rangezogen hat, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgef374hrten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Berechtigten zugute gekommen w344re. Der Umsatz des Verletzers kann jedoch als Anhaltspunkt f374r die Gewinneinbu337en des Berechtig-ten von Bedeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kl344gerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, den sie 374blicherweise bei der Ver344u337erung der Schmierstoffe erzielt (vgl. BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489, 490 = WRP 1982, 518 - Korrekturfl374ssigkeit). 20 - 10 - 21 Die Kl344gerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Beru-fungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. M344rz 2003 unter Vorlage von Rechnungen und Benennung von Zeugen detail-liert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur H366he der Ver-lagerung des Umsatzes auf die Beklagte zu 1 vorgetragen. Diesem Beweisan-gebot wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverst344ndiger Hilfe ( 247 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) - nachzugehen haben (vgl. - 11 - BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach-ten Gewinnausfall nicht in vollem Umfang begr374nden k366nnen, ist zu pr374fen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Sch344tzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann (BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 38 O 45/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 72/02 -
Full & Egal Universal Law Academy