BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/06 Verk374ndet am: 19. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja UWG 247247 3, 4 Nr. 10 a.F. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erf374llen und einen Anspruch auf Einwilligung in die L366schung des Domainnamens be-gr374nden. Solche Umst344nde liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren l344sst, um sie potentiellen Interes-senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn f374r den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In-teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Gesch344ftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Ab344nderung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit abge344ndert, als die Beklagten zur Einwilligung in die L366-schung des Domainnamens "" verurteilt worden sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die Kl344gerin 1/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung t344-tig und bietet ihren Kunden spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Sie tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001 im gesch344ftlichen Verkehr unter der Kurzbezeichnung "ahd" auf. Au337erdem ist sie Inhaberin der am 8. Juli 2003 angemeldeten Wort-/Bildmarke "ahd", die f374r unterschiedliche Waren und Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist. Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, hat meh-rere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Seit Mai 1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens "". Vor dem Sommer 2002 enthielt die unter " www. " aufgerufene Textseite ne-ben einem "Baustellenschild" lediglich den Hinweis, dass hier "die Internetpr344-senz der Domain " entstehe. Danach konnten 374ber diesen Domainna-men unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden. 2 Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 lie337 die Kl344gerin die Beklagte zu 1 auffordern, den Domainnamen "" zu ihrer Verwendung freizugeben. Ende 2002/Anfang 2003 verhandelten die Parteien 374ber eine 334bertragung des Domainnamens auf die Kl344gerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens ab. 3 Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des Domainnamens "" f374r den Betrieb eines Internetportals, Einwilligung in 4 - 4 - dessen L366schung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht. 5 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608). Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Ma337gabe der in der Berufungsin-stanz gestellten Antr344ge der Kl344gerin unter Androhung der gesetzlichen Ord-nungsmittel verurteilt, 1. es zu unterlassen, die Bezeichnung "ahd" im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zum Betreiben eines Internetportals zu be-nutzen, auf dem angeboten wird: a) Webspace anzumieten, b) die Zurverf374gungstellung von E-Mail-Adressen f374r Dritte, die den Bestandteil "ahd" enthalten, c) die Erstellung von Homepages, d) die Werbung f374r Unternehmen, die die vorgenannten Dienstleis-tungen anbieten, bzw. von Dritten nutzen zu lassen; 2. gegen374ber der Denic eG in Frankfurt in die L366schung der Internet-Domain "" einzuwilligen und gegen374ber der Denic eG sowie dem zust344ndigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willens-erkl344rungen abzugeben. Ferner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. 6 Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Ge-sch344ftsbezeichnung "ahd" der Kl344gerin verletzt haben und wegen wettbe-werbswidriger Behinderung der Kl344gerin zur L366schung des Domainnamens "" verpflichtet sind. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Kl344gerin habe die Abk374rzung "ahd" sp344testens am 2. Oktober 2001 als Gesch344ftsbezeichnung im gesch344ftlichen Verkehr in Gebrauch genommen. Die Gesch344ftsbezeichnung verf374ge von Haus aus 374ber durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschw344cht sei. Die Beklagten k366nnten eine bessere Priorit344t weder f374r ihren Domainnamen, den sie kennzei-chenm344337ig gebraucht h344tten, noch unter dem Gesichtspunkt eines Werktitel-schutzes in Anspruch nehmen. 9 Zwischen dem Firmenschlagwort der Kl344gerin und dem angegriffenen Domainnamen bestehe Zeichenidentit344t, zumindest aber eine ausgesprochen hohe Zeichen344hnlichkeit. Die Zus344tze ".de" und "www." seien bei Domainna-men 374blich und w374rden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als kennzeichnend bzw. pr344gend verstanden. 10 Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem K374rzel "ahd" bestehe Branchen- bzw. Dienstleistungsn344he, die allerdings nicht sehr stark ausgepr344gt sei. Die Beklagten b366ten unter "www." neben anderen Dienstleistungen E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen Dienstleis-tungen n344herten sich die Beklagten dem Gesch344ftsbereich der Kl344gerin in einer Weise an, dass von einer Dienstleistungs344hnlichkeit gesprochen werden k366nne. Derartige Dienstleistungen w374rden h344ufig als Erg344nzung zum Kerngesch344fts- 11 - 6 - feld von Systemh344usern angeboten, wie die Kl344gerin eines sei. Die angespro-chenen Verkehrskreise h344tten danach Anlass anzunehmen, zwischen den Par-teien best374nden zumindest gesch344ftliche Zusammenh344nge. Als Ergebnis der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 15 Abs. 2 MarkenG vor-zunehmenden Abw344gung zwischen Zeichen344hnlichkeit, Kennzeichnungskraft des Zeichens der Kl344gerin und wirtschaftlichem Abstand der T344tigkeitsgebiete der Parteien setze sich das Kennzeichen der Kl344gerin daher wegen der beste-henden Zeichenidentit344t durch. Auf einen beschreibenden Gebrauch gem344337 247 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG k366nnten sich die Beklagten nicht berufen. Es spreche nichts daf374r, dass es sich bei der Buchstabenkombination "ahd" um einen freihaltebed374rftigen Gattungs-begriff handele. 12 Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur L366schung des Domainna-mens verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle sich als unlautere Behinderung der Kl344gerin gem344337 247247 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Wegen der lediglich in einem eingeschr344nkten gesch344ftlichen Bet344tigungs-bereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollst344ndig von der Nutzung des Do-mainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen zus344tzlicher die Un-lauterkeit begr374ndender Umst344nde in Betracht. Solche l344gen hier aber vor, weil bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen Miss-brauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten, unter dem Domainnamen "" konkrete Inhalte zu ver366ffentlichen. Die Be-klagten wollten diese Adresse lediglich f374r Dritte sperren oder sie diesen gegen Entgelt 374berlassen. Soweit die Beklagten au337er einer Vielzahl anderer Angebo-te nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die Internetseite 13 - 7 - "www." aufgenommen h344tten, diene dies allein der Vereitelung berech-tigter zeichenrechtlicher Anspr374che. 14 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ahd" f374r ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten und zur Aus-kunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-klagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die L366schung des Domainnamens "" f374hrt die Revision zur Aufhebung des Berufungs-urteils und zur Abweisung der Klage. 1. Die Kl344gerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-chens "ahd" von den Beklagten gem344337 247 15 Abs. 2 und 4, 247 5 Abs. 2 MarkenG verlangen, die Verwendung der Bezeichnung "ahd" f374r ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen. 15 a) Die Kl344gerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts das K374rzel "ahd" sp344testens seit 2. Oktober 2001 als Gesch344ftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu die-sem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG an dieser Bezeichnung erworben. 16 aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskr344ftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im gesch344ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Gesch344ftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei schlagwortf344higen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht 17 - 8 - daher bereits mit dem Schutz der vollst344ndigen Bezeichnung (BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, m.w.N.). Bei der Bezeichnung "ahd" handelt es sich allerdings entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Fir-ma der Kl344gerin, sondern lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebil-dete Abk374rzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamt-kennzeichens teilt oder f374r die Schutzentstehung auf einen selbst344ndigen Ent-stehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abk374rzung als Unter-nehmenskennzeichen begr374ndet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinste-hen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, jedenfalls sp344testens am 2. Oktober 2001 dadurch entstanden, dass die Kl344gerin die unterscheidungskr344ftige Abk374rzung "ahd" als besondere Gesch344ftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat. bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht aus-sprechbare Buchstabenkombination "ahd" habe f374r sich genommen keine origi-n344re Unterscheidungskraft. Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensm344337iger Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB Im-mobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft d374rfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagw366rtern - nicht 374berspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.). Von einem den T344tigkeitsbereich des Unternehmens der Kl344gerin beschreibenden Inhalt der Bezeichnung "ahd" kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht 18 - 9 - ausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge "ahd" um eine gebr344uchliche Abk374rzung des Begriffs "althochdeutsch" handelt, wie die Revision geltend macht, kommt es nicht an. Der T344tigkeitsbereich der Kl344-gerin weist keine Ber374hrungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon aus diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der Kl344gerin zur Be-zeichnung ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abk374r-zung f374r "althochdeutsch" versteht. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Bezeichnung "ahd" i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenm344337ig be-nutzt. 19 aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach 247 15 Abs. 2, 247 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenm344337ige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - R344ucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Do-mainnamens im gesch344ftlichen Verkehr kann eine kennzeichenm344337ige Ver-wendung liegen, wenn der Verkehr darin keine blo337e Adressbezeichnung, son-dern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Ge-werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach 247 15 Rdn. 80). 20 bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gem344337 dem Klageantrag 1 in der Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeich-nung "ahd" f374r ein Internetportal mit den in diesem Antrag genannten Angebo-ten zu unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu pr374fen, ob das Berufungsgericht eine derartige kennzeichenm344337ige Benutzungshandlung der 21 - 10 - Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem Unter-lassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung "ahd" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die Bezeichnung oder den Domainnamen noch f374r andere Zwecke verwendet haben und ob darin ge-gebenenfalls eine kennzeichenm344337ige Benutzung zu sehen oder etwa wegen einer rein beschreibenden Verwendung zu verneinen w344re. cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls im Februar 2004 unter dem Domainnamen "" E-Mail-Adressen inklusive Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1 n344her umschriebenen Dienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die-se Benutzung des Domainnamens kennzeichenm344337ig erfolgt ist, weil die Be-zeichnung bei einer Verwendung gem344337 der Anlage K 6 vom Verkehr als Her-kunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler er-kennen. Vergeblich r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten 374bergangen, sie h344tten den Domainnamen nicht als Herkunfts-hinweis verwendet, sondern als blo337e Adresse mit der Funktion einer "Umlei-tungsdomain" f374r das von der Beklagten zu 1 betriebene Internetportal "". Dieses Vorbringen der Beklagten, unter " " sei lediglich ein Internetportal zug344nglich gemacht worden, dessen Betrieb unter der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge "" erfolgte, ersch366pft sich in der Behauptung eines von der Feststellung des Berufungsgerichts abweichenden Verkehrsverst344ndnisses. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsfehler beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die unter dem Domainnamen "" aufgerufene Internetseite gem344337 Anlage K 6 auch einen Hinweis auf den Domainnamen "" enthielt, steht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene Verkehr verstehe die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung "ahd" als 22 - 11 - kennzeichnenden Hinweis f374r die auf dieser Internetseite angebotenen Dienst-leistungen. Wie sich aus seinen Ausf374hrungen zu der Gestaltung der Internet-seite gem344337 Anlage K 21a - die wie die Anlage K 6 374ber "" zug344nglich war und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf "" ent-hielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ber374cksichtigt, dass das Angebot der Beklagten auch 374ber " " aufgeru-fen werden konnte. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem f374r die Beklagte zu 1 registrierten Domain-namen "" und dem Unternehmenskennzeichen "ahd" der Kl344gerin bejaht. 23 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeitsgrad der einander gegen374berstehenden Bezeich-nungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kl344gerin und der N344he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 - Haus & Grund II, m.w.N.). 24 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht f374r die nicht als Wort aussprechbare Gesch344ftsbezeichnung der Kl344gerin eine von Haus aus durch-schnittliche Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schw344chung der Kennzeich-nungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schw344chung setzt vor-aus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erfor-derliche Gew366hnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im 304hnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH 25 - 12 - GRUR 2008, 1104 Tz. 25 - Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schw344chung der Kennzeichnungskraft nicht aus. Der Umfang der T344tigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt worden; insbesondere l344sst sich dies den vorgelegten Internet-Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die in diesen Ausdrucken angef374hrten Unternehmen im T344tigkeitsbereich der Kl344gerin oder zumindest in einer eng benachbarten Branche t344tig sind. Die Beklagten haben zwar auf ein Unternehmen "AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH" hingewiesen, das eine gr366337ere Branchenn344he zur Kl344gerin aufweise als die Beklagten. Auch insoweit fehlen jedoch Angaben zum T344tigkeitsumfang und zur Bekanntheit des Kennzeichens dieses Unternehmens. bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identit344t der sich gegen374-berstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die Kl344gerin begehrt aus ihrer Unternehmensbezeichnung "ahd" von den Beklagten, die Verwendung der Be-zeichnung "ahd" f374r ein Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten Angeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin und das ihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende Verwendung der Bezeichnung "ahd" als Bestandteil der Internetadresse " www. " be-schr344nkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als Verletzungshandlung festgestellten Verwendung den Domainnamen "" als einheitliche Kenn-zeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung "ahd" daher nur einen Bestandteil dieses Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr "ahd" in der Internetadresse als selbst344ndiges Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es sich um einen selbst344ndig kennzeichnenden Bestandteil, der als solcher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begr374nden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 14 26 - 13 - MarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz ".de" hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. Der f374r Internetadressen erforderliche Zusatz "www." ist gleichfalls allgemein bekannt. Die Domainadresse "www." weist deshalb im ge-werblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der Gesch344ftsbezeichnung "AHD" oder "ahd" hin (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338, 340 - ). cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unterneh-men ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe), hinrei-chenden Branchenn344he zwischen der T344tigkeit der Kl344gerin unter ihrem Unter-nehmenskennzeichen und den von den Beklagten gem344337 Anlage K 6 angebo-tenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die Kl344gerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die von den Beklagten unter ihrem Domainnamen "" angebotenen Dienstleistungen bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch zur Verf374gung zu stellen. Nach der von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige Dienstleistungen h344u-fig auch von sogenannten Systemh344usern, also von Unternehmen, die wie die Kl344gerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Erg344nzung zum Kerngesch344ftsfeld angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffas-sung der Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das Webhosting tats344chlich bereits zur Gesch344ftst344tigkeit der Kl344gerin geh366ren. Ei-ne Branchenn344he kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und nicht nur theoretischen Ausweitung des T344tigkeitsbereichs bejaht werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404 , 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103 ; Urt. v. 27 - 14 - 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.). 28 d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass sich die Beklagten f374r die allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-ten Angeboten nicht auf ein gegen374ber der gesch344ftlichen Bezeichnung der Kl344gerin priorit344ts344lteres Recht berufen k366nnen. aa) F374r den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin ist der Zeitpunkt der Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme sp344testens am 2. Oktober 2001 ma337geblich (247 6 Abs. 3 MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt ha-ben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben. Die Benutzung eines Domainnamens l344sst ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gew344hlten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - , m.w.N.). Daran fehlt es bei den von den Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungs-handlungen. 29 Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 lie337 ein Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit al-lein keine Benutzung im gesch344ftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig reichte es daf374r aus, die Nutzung des Domainnamens "" auf einer unter einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzu-bieten. Denn auch dadurch wurde "" nicht zur Kennzeichnung eines Un-ternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen ver-wendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domain-namens, jedoch nicht um ein gesch344ftliches Handeln unter dem Domainnamen. 30 - 15 - Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des Do-mainnamens "" beziehen, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als f374r die Begr374ndung eines Kennzeichenrechts ungeeignet angesehen. Auf die Fra-ge, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen Versp344-tung nicht zu ber374cksichtigen gewesen w344re, kommt es daher nicht an. bb) Die Beklagten k366nnen dem Kennzeichenrecht der Kl344gerin auch kei-ne sonstigen aus der blo337en Registrierung des Domainnamens folgenden 344lte-ren Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begr374ndet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragli-ches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschlie337-lich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - ). Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entste-hendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres gegen374ber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 - ). Das hat aber nur zur Folge, dass der In-haber des sp344ter entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, so-lange keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - ). Im Streitfall wendet sich die Kl344gerin jedoch mit ihrem Unter-lassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens "" der Beklagten oder gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen die ihr Unternehmenskennzeichen verletzende Verwendung der Bezeichnung "ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-ten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade (auch) in dieser das Kennzeichenrecht der Kl344gerin verletzenden Weise kann aus der 31 - 16 - Registrierung nicht hergeleitet werden. Schon aus diesem Grund greift auch der Verwirkungseinwand nicht durch, den die Beklagten auf die Schutzw374rdigkeit der aus der Registrierung des Domainnamens folgenden Rechtsstellung st374t-zen. 32 e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht bereits aus dem Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin f374r begr374ndet erachtet hat, konnte es dahinstehen lassen, ob der Kl344gerin insoweit auch ein auf ihre Marke oder auf ihr Namensrecht gest374tzter Unterlassungsanspruch zusteht. Kennzeichenrechtliche Anspr374che aus 247 15 MarkenG gehen zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des 247 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - ; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - ). f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei daraus hergeleitet, dass er als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1 das kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest die M366glichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-winnauskunft). 33 2. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht auch die Anspr374che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantrag-ten Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur im Rahmen der konkreten Verletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der Auskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus 247 242 BGB. Er setzt wie der Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des Be- 34 - 17 - rufungsgerichts, die Beklagten h344tten nach Zugang der Abmahnung durch die Kl344gerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. F374r die Annahme eines zumindest fahrl344ssigen Verhaltens reicht es aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.). 3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die L366schung des Do-mainnamens "" gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin ein derarti-ger Anspruch nicht zu. 35 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin ihren L366schungsantrag nicht auf die Verletzung ihres Unternehmens-kennzeichenrechts st374tzen kann. Insoweit w344re der L366schungsanspruch nur begr374ndet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die Beklagten f374r sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Kl344gerin darstellte. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen au337erhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden. 36 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die L366schung des Domainnamens zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens stelle eine gezielte unlautere Behinderung der Kl344gerin dar. 37 - 18 - aa) Neben Anspr374chen aus Kennzeichenrecht k366nnen wettbewerbsrecht-liche Anspr374che gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtli-chen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umst344nden des vorliegenden Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainna-mens der Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der Kl344gerin. Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Einwilligung in die L366schung des Domainnamens zu. 38 bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grunds344tzlich einen durch eine Ver-letzungshandlung bewirkten und fortdauernden St366rungszustand voraus (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 8 Rdn. 1.76). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem Ge-sichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch wettbewerbswidriges Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Do-mainnamens zu enthalten. Es hat also auch die f374r den Beseitigungsanspruch ma337gebliche Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten gesehen, das die Kennzeichenverletzung begr374ndet. F374r die Beurteilung dieser im Feb-ruar 2004 vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung ma337geb-lich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verk374ndung des Be-rufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft ge-treten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge344ndert worden ist. Die Frage, ob wegen des Erfordernisses der Fortdauer des St366rungszustands auch eine Pr374fung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008 39 - 19 - zu erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil bereits eine Verlet-zungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG a.F. zu vernei-nen ist. Im 334brigen haben sich die Anforderungen an die Annahme einer unzu-l344ssigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 sowie des UWG 2008 gegen374ber der jeweils bis dahin geltenden Rechtslage nicht ge344ndert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der geziel-ten Behinderung als solcher als auch f374r das Erfordernis einer Wettbewerbs-handlung (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer gesch344ftlichen Handlung (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au337endienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - 304nderung der Voreinstellung I). cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur gesch344ftlichen Verwer-tung stellt ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. dar. F374r die Annahme eines Wettbewerbsverh344ltnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen f374r sich registrieren lassen wollen (vgl. Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.; 247 4 Rdn. 10/85; Harte/Henning/Keller, UWG, 247 2 Rdn. 14; K366hler in Hefermehl/ K366hler/Bornkamm aaO 247 2 Rdn. 111). Durch die Registrierung des Domainna-mens "" f374r die Beklagte zu 1 wird die Kl344gerin auch in ihren wettbe-werblichen Entfaltungsm366glichkeiten eingeschr344nkt. Die Verwendung eines un-terscheidungskr344ftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zei-chens als Internet-Adresse im gesch344ftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, 1090 Tz. 25 - ). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen "" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das die-se Kurzbezeichnung f374hrt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Kl344gerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot 40 - 20 - unter der Internet-Adresse "www." zur Verf374gung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain ".de" kann nur ein-mal vergeben werden. 41 dd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in an-gemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer Gesamt-w374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls unter Ber374cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allge-meinheit zu pr374fen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - M; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 10.11). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteres-se des Handelnden unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbs-freiheit weniger schutzw374rdig ist als die Interessen der 374brigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erfor-derlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Au337endienstmitarbeiter). Nach diesen Grund-s344tzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen beson-derer Umst344nde den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung er-f374llen. Solche besonderen Umst344nde liegen im Streitfall entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht vor. (1) Der Umstand, dass die Kl344gerin wegen der Registrierung des Do-mainnamens auf die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen f374r ihr Unter-nehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Priorit344tsprinzips. Die darin liegende Beeintr344chtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkeiten hat die Kl344gerin daher grunds344tzlich hinzunehmen. Im 42 - 21 - Streitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch keine Rechte an der Bezeichnung "ahd" zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch Benutzungsauf-nahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den f374r einen anderen re-gistrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden m366chte, kann sich regelm344337ig nicht auf ein schutzw374rdiges Interesse berufen, weil er unschwer pr374fen kann, ob die gew374nschte Bezeichnung als Domainname noch verf374gbar ist, und er regelm344337ig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - ) oder auch - soweit noch nicht ver-geben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im Streitfall besteht kein 374berwiegendes Interesse der Kl344gerin, gerade die Buchstaben-kombination "ahd" als besondere Gesch344ftsbezeichnung und entsprechend als Domainnamen f374r ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich dabei nicht um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den Anfangs-buchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abk374rzung. Die Kl344gerin k366nnte folglich ohne weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen auch in anderer Weise aus Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung bilden. (2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grunds344tz-lich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabw344gung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbr344uch-lich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswil-len in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - ). Das Berufungsgericht hat hier einen sol-chen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. 43 - 22 - Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, das Interesse der Beklag-ten an dem Domainnamen beschr344nke sich darauf, diese Adresse f374r berech-tigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen Entgelt vollst344ndig oder zur Nutzung zu 374berlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeich-nung irgendwelche konkreten Inhalte zu ver366ffentlichen, bestehe ersichtlich nicht. Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur alt-hochdeutschen Sprache anb366ten, sei diese Nutzung offensichtlich nur vorge-schoben, um den berechtigten Unterlassungsanspr374chen der Kl344gerin zu ent-gehen. 44 Diese Feststellungen gen374gen f374r die Annahme eines rechtsmissbr344uch-lichen Handelns der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lassen und h344lt sie, um sie potentiellen Inte-ressenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die Re-gistrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzei-chenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grunds344tzlich zul344ssig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - ) und verfassungs-rechtlich gesch374tzt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen eines ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu ver366ffentlichen, f374r sich allein die Annahme eines rechtsmissbr344uchlichen Handelns nicht begr374nden. 45 Nach den Grunds344tzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch rechtsmissbr344uchliche Anmeldung von Marken kann zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die An-nahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identi-sche oder 344hnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbr344uchlicher Wei-se mit Unterlassungs- und Schadensersatzanspr374chen zu 374berziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 46 - 23 - - Classe E). F374r einen Benutzungswillen des Anmelders gen374gt aber die Ab-sicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzertei-lung oder nach einer 334bertragung - zuzuf374hren (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Wer-beagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehen-den oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren Kunden f374r deren spezielle Vermarktungsbed374rfnisse zur Verf374gung zu stellen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). Von diesen Grunds344tzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domain-namen auszugehen. Da die Kl344gerin das Unternehmenskennzeichen "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum Registrierungszeitpunkt deshalb f374r die Beklagten auch kein besonderes Interesse der Kl344gerin erkennbar war, gerade einen dieser Gesch344ftsbezeich-nung entsprechenden Domainnamen zu verwenden, konnte die Registrierung nicht in der Absicht erfolgen, gezielt die Kl344gerin zu behindern. F374r die Annah-me eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domain-namens reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte Dritte verkaufen oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung 374berlassen wollen. Da es auf eine eigene Nutzung nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beklagten die Inhalte und Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb auf die Internetseite eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-chens abwehren zu k366nnen. 47 - 24 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten da-zu verurteilt worden sind, in die L366schung des Domainnamens einzuwilligen. Insoweit ist die Klage unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Im 334brigen ist die Revision als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 48 Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 315 O 136/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 87/05 -
Full & Egal Universal Law Academy