BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 135/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin hat Gelegen-heit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die-ses Beschlusses. Gr374nde: 1. Der Rechtssache fehlt die grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche kl344rungsbed374rftige Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-cher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. z.B.: BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 543 Rn. 11 jeweils m.w.N.). 1 Die vom Berufungsgericht als rechtsgrunds344tzlich bezeichnete Frage stellt sich in dieser Form nicht. Da es auf der Hand liegt, dass ein Notar nicht verpflichtet ist, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm der Inhalt jedweder Urkunde bei sp344teren Amtshandlungen gegenw344rtig ist, kann die aufgeworfene Frage nur als Ausnahmetatbestand im Zusammenhang 2 - 3 - mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Hierzu lassen sich allgemein g374ltige konkrete Ma337st344be nicht benennen. Auch im 334brigen sind Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben. 3 2. Der Revision der Kl344gerin fehlt die Aussicht auf Erfolg. 4 a) Die Frage, ob ein Notar generell 374ber eine ihm bekannte Innenprovisi-on, jedenfalls wenn diese 15 % des Erwerbspreises 374bersteigt, aufkl344ren muss, kann dahinstehen. Gemessen am Ma337stab eines durchschnittlich erfahrenen und pflichtbewussten Notars (BGHZ 145, 265, 275) hat der Beklagte - wie das Berufungsgericht ohne revisionserhebliche Fehler festgestellt hat - damals je-denfalls nicht schuldhaft gehandelt. 5 Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits fr374her betont hat (Ur-teile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. Sep-tember 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Aus-nahmef344llen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgesch344ftes erstrecken, wenn nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchf374hrung des Gesch344ftes - An-lass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Gesch344ftes nicht be-wusst ist. Damit war aber nicht eine Aufkl344rung 374ber die Werthaltigkeit des Kaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich 6 - 4 - der Notar grunds344tzlich nicht zu k374mmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 69/58 - VersR 1959, 743 f; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 - DNotZ 1967, 323, 324). Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Ent-scheidungen sind bereits deshalb nicht einschl344gig, weil es dort nicht um die Aufkl344rungspflicht eines Notars ging. Sie sind - weil andere Fallgestaltungen betreffend - auch nicht geeignet, in revisionserheblicher Weise die Feststellung des Berufungsgerichtes in Frage zu stellen, dass der Beklagte unter Ber374ck-sichtigung der damals ver366ffentlichten Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme hatte, die am Projekt Beteiligten m374ssten die Kl344gerin ungefragt 374ber die Innenprovision aufkl344ren. Deshalb kann dahinstehen, ob letzteres 374berhaupt Einfluss auf die Beurteilung einer eigenen Amtspflichtverletzung des Beklagten h344tte. 7 b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei die feh-lende Aufkl344rung der Kl344gerin auch nicht aufgrund der besonderen Umst344nde des Falles als Pflichtverletzung anzulasten, greift die Revision ohne Erfolg an. 8 aa) Die Auslegung der Regelung zum Kaufpreis (247 2 Nr. 2 und 3 KV) ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen nicht vor. 9 bb) Die R374ge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung der sog. Stammur-kunde am 11. August 1994 die im "Bau- und Verkaufsverpflichtungsvertrag mit Erl366sgarantie" vom 25. November 1993 enthaltene Regelung 374ber die Innen-provision "pr344sent" gewesen sei, die Beweislast verkannt, greift nicht durch. Die 10 - 5 - diesbez374gliche Kenntnis betrifft nicht erst das Verschulden des Beklagten, son-dern bereits das Vorliegen eines besonderen Umstandes, der f374r das Bestehen einer notariellen Aufkl344rungspflicht und damit f374r den Tatbestand der Amts-pflichtverletzung von Bedeutung ist, und den die Kl344gerin beweisen muss. So-weit das Berufungsgericht nach Ma337gabe der von ihm durchgef374hrten Beweis-aufnahme nicht die 334berzeugung gewonnen hat, dass eine solche Kenntnis vorlag, wendet sich die Revision nur gegen die dem Tatrichter obliegende W374r-digung. Revisionsrechtlich relevante Fehler werden nicht aufgezeigt. Deshalb kann letztlich auch dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - die in der Rechtsprechung zur Aufkl344rungspflicht im Zusammenhang mit unklaren bzw. irref374hrenden Angaben in einem Prospekt entwickelten Grunds344tze 374ber-haupt auf die sog. Stammurkunde eines Gesch344ftsbesorgers 374bertragen las-sen. cc) Der Einwand der Revision, der Beklagte m374sse sich wegen Organi-sationsverschuldens so behandeln lassen, als habe er Kenntnis gehabt, geht fehl. 11 Zwar darf ein Notar seinem B374ropersonal nicht die Entscheidung dar374ber 374berlassen, welche von den Parteien eingereichten Unterlagen ihm im Hinblick auf eine Beurkundung vorgelegt werden, sodass ihn seine Unkenntnis anl344ss-lich der Beurkundung nicht entlastet (BGH, Urteil vom 10. November 1988 - IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586). Zu der Beurkundung eines Nachtrags zum Vertrag vom 25. November 1993 ist es aber im Sommer 1994 nicht gekommen, sodass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er m374sse sich so be-handeln lassen, als habe er zeitnah zur Beurkundung der Stammurkunde an-l344sslich einer anderen Amtshandlung erneut Kenntnis von der Innenprovision erhalten. 12 - 6 - Der Beklagte war - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-stellt hat - nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Ver-trages vom 25. November 1993 sicherzustellen, dass ihm die darin enthaltene Innenprovisionsabrede auch im Zeitpunkt sp344terer Amtshandlungen pr344sent sein w374rde. Ob eine schuldhafte notarielle Pflichtverletzung dann vorliegt, wenn das fr374here Ereignis so bedeutsam und die Gefahr, dass es zu einem Nachspiel kommen wird, so nahe liegend ist, dass organisatorische Ma337nahmen, die eine sp344tere Erinnerung gew344hrleisten, erwartet werden m374ssen (so Ganter in: Zu-geh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 2164), kann dahin-stehen. Denn ein solcher Fall lag nicht vor, da der Beklagte angesichts der da-maligen Rechtsprechung kein besonderes Problembewusstsein bez374glich der Vereinbarung von Innenprovisionen haben musste. 13 c) Die R374ge, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen 247 286 ZPO eine Verletzung der Makler- und Bautr344gerverordnung (MaBV) verneint, da es "auf der Hand liege", dass die M. GmbH die von der Kl344gerin und ihrem Ehemann geleisteten Geldbetr344ge vor Fertigstellung der Wohnanlage zur Be-gleichung der Provisionsanspr374che der H. GmbH verwandt habe, ist unbe-gr374ndet. Die Kl344gerin und ihr Ehemann haben die streitgegenst344ndliche Woh-nung zu einem Zeitpunkt gekauft, als das Bauvorhaben bis auf Teile der Au-337enanlage bereits vollst344ndig fertig gestellt war (247 3 Nr. 1 KV). Dass unter Be-r374cksichtigung der F344lligkeitsregelung f374r den Kaufpreis (247 2 Nr. 5 KV) dieser tats344chlich zu einem Zeitpunkt gezahlt wurde, zu dem das Bauvorhaben noch nicht endg374ltig fertig gestellt war und im 334brigen Handwerkerrechnungen noch offen standen, und die M. GmbH dann keine anderweitigen Mittel, sondern Teile dieses Kaufpreises dazu verwandt hat, Anspr374che der H. GmbH zu be-friedigen, ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsversto337 festgestellt hat - 14 - 7 - weder konkret vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Allein der Hinweis in der Revisionsbegr374ndung auf die - im 334brigen nicht an die Zahlung des Kauf-preises ankn374pfende - F344lligkeitsregelung in 247 4 Abs. 4 des Vertrages vom 25. November 1993 besagt nichts 374ber die sp344teren tats344chlichen Zahlungsab-l344ufe. Dahinstehen kann deshalb auch, ob - vor dem Hintergrund, dass 247 4 MaBV eine Verwendung von Verm366genswerten des Auftraggebers f374r ander-weitige Zwecke nicht grunds344tzlich, sondern nur bis zur Fertigstellung des Bau-vorhabens und der Bezahlung der Handwerkerrechnungen verbietet - es an einem ersatzf344higen Schaden nicht bereits deshalb fehlt, weil nicht ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben nicht fertig gestellt wurde bzw. Handwerkerrechnun-gen offen geblieben sind. Schlick W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2007 - 15 O 310/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 146/07 -
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